Urheberrecht: Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing

bei uns veröffentlicht am14.05.2018

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors

Zur Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers bei Familien-Internetzugang – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin

 

Der Anschlussinhaber ist nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

So entschied das Amtsgericht Nürnberg. Im Fall einer Tauschbörse bestehe zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist, wenn die Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Diese Vermutung könne dann widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber darlege, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten. Der Rechtsprechung des BGH entsprechend müsse der Anschlussinhaber dies jedoch vortragen und den Computer im Hinblick auf vorhandene Filesharing Software untersuchen. Das Internetnutzungsverhalten seines Ehegatten müsse der Nutzer hingegen nicht nachvollziehen, ebensowenig sei es ihm zuzumuten, dessen Computer zu durchsuchen.

Aus der Aufsichtspflicht, deren Verletzung unter Umständen sogar zu einer Haftung führen könne, ergebe sich die Verpflichtung, die Hardware der Kinder zu kontrollieren. Die Pflicht sei insoweit nicht nur darauf beschränkt, nach einer Abmahnung die Hardware auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen. Vielmehr müsse der Erziehungsberechtigte auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien suchen.

Das AG Nürnberg hat in seinem Endurteil vom 25.10.2017 (32 C 3784/17) folgendes entschieden:

Jedenfalls nach einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine Tauschbörse hat hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen.

Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, das in der Abmahnung bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.495,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten. Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb insbesondere von Computerspielen in ganz Europa.

Am 24.06.2013 gegen 17:34 Uhr, am 29.06.2013 gegen 13:13 Uhr und am 06.07.2013 gegen 11:38 Uhr wurde vom Internetanschluss des Beklagten über drei verschiedene IP-Adressen jeweils das Computerspiel „Metro Last Light“ für Dritte mittels einer sogenannten Tauschbörsensoftware zum Download angeboten.

Im Haushalt des Beklagten leben dessen Ehefrau sowie ein damals 18jähriger Sohn und eine damals 16jährige Tochter. Alle nutzten auch den Internetanschluss des Beklagten. Dabei waren zum damaligen Zeitpunkt ein Firmenlaptop des Beklagten, ein Familien-PC und ein „Kinderlaptop“ vorhanden. Der Firmenlaptop des Beklagten wurde ausschließlich von diesem genutzt. Der Familien PC wurde sowohl vom Beklagten, dessen Ehefrau als auch den Kindern genutzt, wobei ein passwortgesichertes Benutzerkonto eingerichtet war und nur der Beklagte und dessen Ehefrau über das Kennwort verfügten. Soweit den Kindern die Nutzungsmöglichkeit dieses Familien PCs eingeräumt wurde, erfolgte dies jeweils durch einen der Elternteile. Das Passwort war den Kindern nicht bekannt. Der „Kinderlaptop“ wurde ausschließlich von den Kindern genutzt.

Bei einer Befragung der Ehefrau und der Kinder nach Erhalt der Abmahnung verneinten diese ihre eigene Täterschaft. Darüber hinaus untersuchte der Beklagte alle drei Endgeräte im Hinblick auf das Vorhandensein einer Tauschbörsensoftware. Die damals minderjährige Tochter und der damals volljährige Sohn waren vor der hier relevanten Verletzungshandlung durch den Beklagten allgemein über die Gefahren des Internets belehrt worden. Das verwendete WLAN war mit dem WPA2 Standard verschlüsselt, wobei ein individuelles, selbst gewähltes Passwort verwendet wurde.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der Beklagte durch die Klägerin abgemahnt. Er gab daraufhin eine qualifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangt aus einem Gegenstandwert von 10.000,00 € nach dem am 29.08.2013 gültigen RVG die Erstattung von Anwaltskosten. Darüber hinaus verlangt sie einen Lizenzanalogieschadensersatz in Höhe von 750,00 €.

Die Klägerin behauptet, dass Computerspiel sei im Mai 2013 erstmals veröffentlicht worden und damals mit Preisen zwischen 40,00 € und 50,00 € in den Handel gekommen. Weiterhin sei sie vom Entwickler des Computerspiels beauftragt worden, dieses zu vertreiben. In diesem Zusammenhang habe sie die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben.

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Es hat den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich gemäß § 104a UrhG i.V.m. Artikel 45 der bayerischen GZVJu örtlich zuständig.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten sowohl den Lizenzanalogieschadensersatz als auch die Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, S. 3, Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von 750 € zu. Danach haftet derjenige auf Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt.

Im Falle einer sogenannten Tauschbörse besteht dabei grundsätzlich eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer Rechtsverletzung ist, soweit feststeht, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen wurde. Diese Vermutung findet dann keine Anwendung, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen neben dem Anschlussinhaber genutzt wird. Denn in einem solchen Fall fehlt es an der Typizität des Geschehens. Insoweit trifft aber den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber ist dabei verpflichtet, umfangreich dazu vorzutragen, welche anderen Personen neben ihm berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, wie diese Nutzung erfolgte und inwieweit der Anschlussinhaber diesen Dritten die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt hatte. Dabei trifft den Anschlussinhaber auch eine sogenannte Nachforschungspflicht. Insbesondere in der zuletzt zitierten Entscheidung, der sogenannten „Afterlife“-Entscheidung hatte der BGH nähere Ausführungen zum Umfang einer solchen Nachforschungspflicht getätigt. Der BGH hatte dabei die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den Ehegatten des Anschlussinhabers eingeschränkt. Insbesondere sei ihm eine Dokumentation des Internetnutzungsverhaltens des Ehegattens nicht zumutbar. Auch sei ihm eine Untersuchung des Computers des Ehegattens im Hinblick auf das Vorhandensein von Filesharing-Sofware nicht abzuverlangen. Der BGH zieht insoweit sogar generell in Frage, ob der Anschlussinhaber auch bei anderen Nutzern seines privaten Internetanschlusses verpflichtet sei, deren Nutzungsverhalten nach Erhalt einer Abmahnung rückwirkend zu dokumentieren. Ausdrücklich klargestellt hat aber der BGH, dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, hinsichtlich des selbst genutzten Computers Nachforschungen anzustellen, inwieweit darauf insbesondere Filesharing Software vorhanden ist.

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Rechtsprechung des BGH dahingehend zu ergänzen, dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen hat. Denn der Sorgeberechtigte hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter Umständen sogar zu einer Haftung führen kann. Im Hinblick darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und zum anderen der von den minderjährigen Kindern genutzten Hardware, um im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind, die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen. Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, dass das in der Abmahnung möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen.

Insoweit genügen die Angaben des Beklagten zur sekundären Darlegungslast nicht. Denn auf informatorische Befragung hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zwar sowohl den von den Kindern mitgenutzten Familien PC als auch den allein von den Kindern genutzten Laptop lediglich im Hinblick auf Filesharing Software überprüft. Diese Überprüfung habe sich dahingehend vollzogen, dass er in den installierten Anwendungen nach einer Filesharing Software gesucht habe. Weiterhin habe er in den installierten Anwendungen auch nach dem eigentlichen Computerspiel gesucht, ob diese dort installiert waren. Diese Darlegungen genügen nicht der zumutbaren Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers. Denn zum einen ist festzuhalten, dass allein die Existenz einer Filesharing Software grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Filesharing Software kann nämlich auch zum legalen Download genutzt werden. Daher ist es auch wesentlich wichtiger, nach dem eigentlich urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen. Denn aufgrund des Abmahnschreibens wusste der Beklagte, wonach er suchen musste. Soweit sich seine Suche dabei lediglich darauf beschränkte, ob eine entsprechende Software in den installierten Anwendungen vorhanden war, kann dies nicht genügen. Denn ob der Download über den Anschluss des Beklagten vollständig erfolgt war, ist unbekannt. Viel spricht zwar dafür, dass angesichts der drei Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen ein zumindest wesentlicher Teil wenn nicht sogar vollständig das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen wurde. So wäre es also naheliegend gewesen, insbesondere nach einer großen Datei auf der Festplatte zu suchen. Auch die Bezeichnung der Datei dürfte in der Regel mit dem Computerspielnamen zumindest teilidentisch gewesen sein. Inwieweit das Computerspiel dann tatsächlich installiert, konnte von der Klägerin von außen jedenfalls nicht beurteilt werden. Daher wäre es auch die Pflicht des Anschlussinhabers gewesen, nicht nur nach der installierten Anwendung, sondern nach den eigentlichen Dateien zu suchen. Soweit dagegen vorgebracht wird, der Anschlussinhaber verfüge nicht über die technischen Fähigkeiten, um dies zu tun, ist festzuhalten, dass eine Suche nach einer Datei auf der Festplatte mit den bordeigenen Mitteln von Windows unproblematisch möglich ist. Man muss nur den Explorer starten und mittels Strg-F die Suchfunktion aktivieren. Danach kann man die gesamte Festplatte nach bestimmten Dateibezeichnungen durchsuchen lassen, wobei die Suche automatisch auch die Dateien heraussucht, die den Begriff nur enthalten, also nicht vollständig identisch sind. Man könnte hier also insbes. nach „Dead“ oder Island“ oder nach „Dead Island“ suchen.

Der Beklagte ist aber auch sonst seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Zwar mag er hinsichtlich seiner Ehefrau aufgrund der „Afterlife“-Entscheidung des BGH keine weitergehenden Pflichten haben, deren Nutzungsverhalten darzustellen. Im Hinblick auf seine beiden Kinder kann ihm aber eine solche Darlegung abverlangt werden. Dabei ist auch in erster Linie auf den Zeitpunkt der Abmahnung für die Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Denn nur, wenn die Abmahnung zeitnah zugeht, kann der Anschlussinhaber zumutbar überprüfen, wer, wann und wie das Internet genutzt hat. Je länger die Abmahnung zurück liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Abmahnung ging dem Beklagten Ende August bzw. Anfang September 2013 und damit ungefähr zwei Monate nach den Verletzungshandlungen zu. Zum damaligen Zeitpunkt war daher der Beklagte durchaus in der Lage, das konkrete Nutzungsverhalten seiner Kinder im Zeitpunkt der drei mitgeteilten Daten vorzutragen bzw. zu dokumentieren. Nachdem auch alle drei Verletzungshandlungen tagsüber erfolgten, wäre es für den Beklagten also durchaus möglich gewesen, dazu mehr vorzutragen.

Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, war dieses bestreiten letztlich unzulässig. Denn die Klägerin hatte substantiiert unter Vorlage der diversen Verträge mit dem Entwickler des Computerspiels vorgetragen und zur eigenen Aktivlegitimation umfangreich dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten beschränkte sich dabei auf ein pauschales Abstreiten der Aktivlegitimation ohne näheren Eingang auf den substantiierten Vortrag der Klägerin. Ein solch unsubstantiiertes Bestreiten ist allerdings unwirksam.

Zur Höhe des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ist auszuführen, dass gerichtsbekannt das Computerspiel zum damaligen Zeitpunkt auf den Markt gebracht wurde. Während der drei Urheberechtsverletzungszeitpunkte befand es sich in der unmittelbaren Auswertphase, wobei derartige Computerspiele in der Regel im Handel mit Preisen zwischen 40,00 € und 50,00 € verkauft werden. Bezüglich der Bestimmung des lizenzanalogen Schadensersatzes ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, was vernünftige Lizenzvertragspartner in Kenntnis aller Umstände vernünftigerweise vereinbart hätten. Der Umstand, dass für die Nutzung in Tauschbörsen in aller Regel keine Lizenzen erteilt werden, schließt die Anwendung der Lizenzanalogie nicht aus. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen mit einem damals handelsüblichen DSL Anschluss mit einer entsprechenden Uploadgeschwindigkeit das Computerspiel Dritten angeboten wurde, geht das Gericht von einer mehr als 100fachen eher sogar 1000fachen Verbreitungshandlung aus. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, insbesondere zuletzt U. AG Nürnberg vom 01.06.2016, Az: 32 C 8497/15, schätzt das Gericht den Lizenzanalogieschadensersatz gem. § 287 ZPO auf mindestens 750,00 €. Das Gericht geht davon aus, dass dieser sogar höher liegen dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Computerspiele in aller Regel einen umfangreichen Aufwand in der Herstellung haben. Auch der Vertrieb der Computerspiele über einen sogenannten Publisher und die dafür notwendige Vertriebsstruktur sowie die Bewerbung der Produkte sind bei der Bestimmung eines solchen Lizenzanalogieschadensersatzes zu berücksichtigen. Computerspiele rangieren dabei in der Regel auf dem Niveau von Hollywood-Blockbustern. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es sich um eher unterdurchschnittliche Computerspiele handelt. Das hier relevante Computerspiel basiert aber auf einer bekannten Buchvorlage und kann jedenfalls nicht als unterdurchschnittliches Computerspiel durch das Gericht eingeschätzt werden.

Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt war. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Abmahnung gab es hier nicht. Auch war die Abmahnung inhaltlich so umschrieben, dass die eigentliche Urheberrechtsverletzung, das urheberrechtgeschützte Werk und die Aktivlegitimation der Klägerin hinreichend erläutert wurden.

Der Anspruch ist auch nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F: eingeschränkt, da nach herrschender Meinung diese Einschränkung nicht im Bereich von Tauschbörsen gilt. Insoweit kann die Klägerin die Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandwert von mindestens 10.000,00 € verlangen. Der angesetzte Gegenstandwert dürfte dabei sogar noch gering sein. Nachdem die Abmahnung hier am 29.08.2013 erfolgte, kann die Klägerin ihre Gebühren aus dem ab 01.08.2013 gültigen RVG berechnen. Erforderlich ist insoweit in der Regel eine 1,3fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

Zinsen kann die Klägerin aus Verzug beanspruchen, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgte aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Allgemeines

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.495,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Spiele, DVDFilme). Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb insbesondere von Computerspielen in ganz Europa.

Am 24.06.2013 gegen 17:34 Uhr, am 29.06.2013 gegen 13:13 Uhr und am 06.07.2013 gegen 11:38 Uhr wurde vom Internetanschluss des Beklagten über drei verschiedene IP-Adressen jeweils das Computerspiel „Metro Last Light“ für Dritte mittels einer sogenannten Tauschbörsensoftware zum Download angeboten.

Im Haushalt des Beklagten leben dessen Ehefrau sowie ein damals 18jähriger Sohn und eine damals 16jährige Tochter. Alle nutzten auch den Internetanschluss des Beklagten. Dabei waren zum damaligen Zeitpunkt ein Firmenlaptop des Beklagten, ein Familien-PC und ein „Kinderlaptop“ vorhanden. Der Firmenlaptop des Beklagten wurde ausschließlich von diesem genutzt. Der Familien PC wurde sowohl vom Beklagten, dessen Ehefrau als auch den Kindern genutzt, wobei ein passwortgesichertes Benutzerkonto eingerichtet war und nur der Beklagte und dessen Ehefrau über das Kennwort verfügten. Soweit den Kindern die Nutzungsmöglichkeit dieses Familien PCs eingeräumt wurde, erfolgte dies jeweils durch einen der Elternteile. Das Passwort war den Kindern nicht bekannt. Der „Kinderlaptop“ wurde ausschließlich von den Kindern genutzt.

Bei einer Befragung der Ehefrau und der Kinder nach Erhalt der Abmahnung verneinten diese ihre eigene Täterschaft. Darüber hinaus untersuchte der Beklagte alle drei Endgeräte im Hinblick auf das Vorhandensein einer Tauschbörsensoftware. Die damals minderjährige Tochter und der damals volljährige Sohn waren vor der hier relevanten Verletzungshandlung durch den Beklagten allgemein über die Gefahren des Internets belehrt worden. Das verwendete WLAN war mit dem WPA2 Standard verschlüsselt, wobei ein individuelles, selbst gewähltes Passwort verwendet wurde.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der Beklagte durch die Klägerin abgemahnt. Er gab daraufhin eine qualifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangt aus einem Gegenstandwert von 10.000,00 € nach dem am 29.08.2013 gültigen RVG die Erstattung von Anwaltskosten. Darüber hinaus verlangt sie einen Lizenzanalogieschadensersatz in Höhe von 750,00 €.

Die Klägerin behauptet, dass Computerspiel sei im Mai 2013 erstmals veröffentlicht worden und damals mit Preisen zwischen 40,00 € und 50,00 € in den Handel gekommen. Weiterhin sei sie vom Entwickler des Computerspiels beauftragt worden, dieses zu vertreiben. In diesem Zusammenhang habe sie die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Es hat den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich gemäß § 104a UrhG i.V.m. Artikel 45 der bayerischen GZVJu örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten sowohl den Lizenzanalogieschadensersatz als auch die Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, S. 3, Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von 750 € zu. Danach haftet derjenige auf Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt.

a) Im Falle einer sogenannten Tauschbörse besteht dabei grundsätzlich eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer Rechtsverletzung ist, soweit feststeht, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen wurde (stRspr insbes. BGH. Urteil v. 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 - BearShare). Diese Vermutung findet dann keine Anwendung, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen neben dem Anschlussinhaber genutzt wird. Denn in einem solchen Fall fehlt es an der Typizität des Geschehens (BGH a.a.O.). Insoweit trifft aber den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber ist dabei verpflichtet, umfangreich dazu vorzutragen, welche anderen Personen neben ihm berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, wie diese Nutzung erfolgte und inwieweit der Anschlussinhaber diesen Dritten die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt hatte (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 19/14 und I ZR 75/14; BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 48/15; BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az: I ZR 19/16; jeweils zitiert nach Juris). Dabei trifft den Anschlussinhaber auch eine sogenannte Nachforschungspflicht (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12; BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az: I ZR 154/15; jeweils zitiert nach Juris). Insbesondere in der zuletzt zitierten Entscheidung, der sogenannten „Afterlife“-Entscheidung hatte der BGH nähere Ausführungen zum Umfang einer solchen Nachforschungspflicht getätigt. Der BGH hatte dabei die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den Ehegatten des Anschlussinhabers eingeschränkt. Insbesondere sei ihm eine Dokumentation des Internetnutzungsverhaltens des Ehegattens nicht zumutbar. Auch sei ihm eine Untersuchung des Computers des Ehegattens im Hinblick auf das Vorhandensein von Filesharing-Sofware nicht abzuverlangen. Der BGH zieht insoweit sogar generell in Frage, ob der Anschlussinhaber auch bei anderen Nutzern seines privaten Internetanschlusses verpflichtet sei, deren Nutzungsverhalten nach Erhalt einer Abmahnung rückwirkend zu dokumentieren (BGH a.a.o. Randnr. 26). Ausdrücklich klargestellt hat aber der BGH (BGH a.a.o. Randnr. 27), dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, hinsichtlich des selbst genutzten Computers Nachforschungen anzustellen, inwieweit darauf insbesondere Filesharing Software vorhanden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 75/14).

b) Zur Überzeugung des Gerichts ist die Rechtsprechung des BGH dahingehend zu ergänzen, dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen hat. Denn der Sorgeberechtigte hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter Umständen sogar zu einer Haftung führen kann (vgl. § 832 BGB). Im Hinblick darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und zum anderen der von den minderjährigen Kindern (mit-)genutzten Hardware, um im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind, die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen. Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, dass das in der Abmahnung möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen (LG Stuttgart, Urteil v. 25.11.2014, Az.: 17 O 468/14 und LG Berlin Urteil vom 08.09.15, Az.: 15 S 37/14).

c) Insoweit genügen die Angaben des Beklagten zur sekundären Darlegungslast nicht. Denn auf informatorische Befragung hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zwar sowohl den von den Kindern mitgenutzten Familien PC als auch den allein von den Kindern genutzten Laptop lediglich im Hinblick auf Filesharing Software überprüft. Diese Überprüfung habe sich dahingehend vollzogen, dass er in den installierten Anwendungen nach einer Filesharing Software gesucht habe. Weiterhin habe er in den installierten Anwendungen auch nach dem eigentlichen Computerspiel gesucht, ob diese dort installiert waren. Diese Darlegungen genügen nicht der zumutbaren Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers. Denn zum einen ist festzuhalten, dass allein die Existenz einer Filesharing Software grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Filesharing Software kann nämlich auch zum legalen Download genutzt werden. Daher ist es auch wesentlich wichtiger, nach dem eigentlich urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen. Denn aufgrund des Abmahnschreibens wusste der Beklagte, wonach er suchen musste. Soweit sich seine Suche dabei lediglich darauf beschränkte, ob eine entsprechende Software in den installierten Anwendungen vorhanden war, kann dies nicht genügen. Denn ob der Download über den Anschluss des Beklagten vollständig erfolgt war, ist unbekannt. Viel spricht zwar dafür, dass angesichts der drei Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen ein zumindest wesentlicher Teil wenn nicht sogar vollständig das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen wurde. So wäre es also naheliegend gewesen, insbesondere nach einer großen Datei auf der Festplatte zu suchen. Auch die Bezeichnung der Datei dürfte in der Regel mit dem Computerspielnamen zumindest teilidentisch gewesen sein. Inwieweit das Computerspiel dann tatsächlich installiert (oder ggfs. sogar wieder deinstalliert wurde), konnte von der Klägerin von außen jedenfalls nicht beurteilt werden. Daher wäre es auch die Pflicht des Anschlussinhabers gewesen, nicht nur nach der installierten Anwendung, sondern nach den eigentlichen Dateien zu suchen (so auch BGH, Urteil v. 11.6.2015 Az.: I ZR 75/14, zitiert nach Juris). Soweit dagegen vorgebracht wird, der Anschlussinhaber verfüge (regelmäßig) nicht über die technischen Fähigkeiten, um dies zu tun, ist festzuhalten, dass eine Suche nach einer Datei auf der Festplatte mit den bordeigenen Mitteln von Windows unproblematisch möglich ist. Man muss nur den Explorer starten und mittels Strg-F die Suchfunktion aktivieren. Danach kann man die gesamte Festplatte nach bestimmten Dateibezeichnungen durchsuchen lassen, wobei die Suche automatisch auch die Dateien heraussucht, die den Begriff nur enthalten, also nicht vollständig identisch sind. Man könnte hier also insbes. nach „Dead“ oder Island“ oder nach „Dead Island“ suchen.

d) Der Beklagte ist aber auch sonst seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Zwar mag er hinsichtlich seiner Ehefrau aufgrund der „Afterlife“-Entscheidung des BGH keine weitergehenden Pflichten haben, deren Nutzungsverhalten darzustellen. Im Hinblick auf seine beiden Kinder kann ihm aber eine solche Darlegung abverlangt werden. Dabei ist auch in erster Linie auf den Zeitpunkt der Abmahnung für die Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Denn nur, wenn die Abmahnung zeitnah zugeht, kann der Anschlussinhaber zumutbar überprüfen, wer, wann und wie das Internet genutzt hat. Je länger die Abmahnung zurück liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Abmahnung ging dem Beklagten Ende August bzw. Anfang September 2013 und damit ungefähr zwei Monate nach den Verletzungshandlungen zu. Zum damaligen Zeitpunkt war daher der Beklagte durchaus in der Lage, das konkrete Nutzungsverhalten seiner Kinder im Zeitpunkt der drei mitgeteilten Daten vorzutragen bzw. zu dokumentieren. Nachdem auch alle drei Verletzungshandlungen tagsüber erfolgten, wäre es für den Beklagten also durchaus möglich gewesen, dazu mehr vorzutragen.

e) Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, war dieses bestreiten letztlich unzulässig. Denn die Klägerin hatte substantiiert unter Vorlage der diversen Verträge mit dem Entwickler des Computerspiels vorgetragen und zur eigenen Aktivlegitimation umfangreich dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten beschränkte sich dabei auf ein pauschales Abstreiten der Aktivlegitimation ohne näheren Eingang auf den substantiierten Vortrag der Klägerin. Ein solch unsubstantiiertes Bestreiten ist allerdings unwirksam.

f) Zur Höhe des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ist auszuführen, dass gerichtsbekannt das Computerspiel zum damaligen Zeitpunkt auf den Markt gebracht wurde. Während der drei Urheberechtsverletzungszeitpunkte befand es sich in der unmittelbaren Auswertphase, wobei derartige Computerspiele in der Regel im Handel mit Preisen zwischen 40,00 € und 50,00 € verkauft werden. Bezüglich der Bestimmung des lizenzanalogen Schadensersatzes ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, was vernünftige Lizenzvertragspartner in Kenntnis aller Umstände vernünftigerweise vereinbart hätten (GH, Urteil vom 22.03.1990, Az.: I ZR 59/88, zitiert nach juris). Der Umstand, dass für die Nutzung in Tauschbörsen in aller Regel keine Lizenzen erteilt werden, schließt die Anwendung der Lizenzanalogie nicht aus(BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, zitiert nach Juris). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen mit einem damals handelsüblichen DSL Anschluss mit einer entsprechenden Uploadgeschwindigkeit das Computerspiel Dritten angeboten wurde, geht das Gericht von einer mehr als 100fachen eher sogar 1000fachen Verbreitungshandlung aus. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, insbesondere zuletzt U. AG Nürnberg vom 01.06.2016, Az: 32 C 8497/15, schätzt das Gericht den Lizenzanalogieschadensersatz gem. § 287 ZPO auf mindestens 750,00 €. Das Gericht geht davon aus, dass dieser sogar höher liegen dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Computerspiele in aller Regel einen umfangreichen Aufwand in der Herstellung haben. Auch der Vertrieb der Computerspiele über einen sogenannten Publisher (hier die Klägerin) und die dafür notwendige Vertriebsstruktur sowie die Bewerbung der Produkte sind bei der Bestimmung eines solchen Lizenzanalogieschadensersatzes zu berücksichtigen. Computerspiele rangieren dabei in der Regel auf dem Niveau von Hollywood-Blockbustern. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es sich um eher unterdurchschnittliche Computerspiele handelt. Das hier relevante Computerspiel basiert aber auf einer bekannten Buchvorlage und kann jedenfalls nicht als unterdurchschnittliches Computerspiel durch das Gericht eingeschätzt werden.

II.

Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 (nachfolgend aF) verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt war. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Abmahnung gab es hier nicht. Auch war die Abmahnung inhaltlich so umschrieben, dass die eigentliche Urheberrechtsverletzung, das urheberrechtgeschützte Werk und die Aktivlegitimation der Klägerin hinreichend erläutert wurden.

Der Anspruch ist auch nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F: eingeschränkt, da nach herrschender Meinung diese Einschränkung nicht im Bereich von Tauschbörsen gilt. Insoweit kann die Klägerin die Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandwert von mindestens 10.000,00 € verlangen. Der angesetzte Gegenstandwert dürfte dabei sogar noch gering sein (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 43/15, Rn. 48, zitiert nach Juris). Nachdem die Abmahnung hier am 29.08.2013 erfolgte, kann die Klägerin ihre Gebühren aus dem ab 01.08.2013 gültigen RVG berechnen. Erforderlich ist insoweit in der Regel eine 1,3fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

II.

Zinsen kann die Klägerin aus Verzug beanspruchen, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgte aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.