Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Versicherungsträger soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn 1. der Versicherungsträger einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält 2. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Gehören dem Versicherungsträger Anteile eines solchen Unternehmens, so soll er darauf hinwirken, daß das Unternehmen 1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt 2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft b) bedeutsame verlustbringende Geschäfte sowie die Ursachen dieser Verluste c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags 3. ihm den Prüfbericht der Abschlußprüfer sowie gegebenenfalls auch den der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
(3) Der Versicherungsträger soll darauf hinwirken, daß die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Versicherungsträgers berücksichtigen.
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