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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Aufhebung der Sperre

Zeitreise: 12.05.2026

Nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands dürfen Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist die vorherige Zustimmung der Vertreterversammlung oder des im Sperrvermerk bestimmten Ausschusses der Vertreterversammlung einzuholen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die als gesperrt bezeichnet sind. Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.

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