Ordnungswidrigkeit: Filmaufnahmen mit dem Handy während der Fahrt können teuer werden

originally published: 18/08/2019 05:07, updated: 19/10/2022 17:16
Ordnungswidrigkeit: Filmaufnahmen mit dem Handy während der Fahrt können teuer werden
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Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon (Smartphone) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeugs hält, kann damit nur eine Funktion des Mobiltelefons nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung nicht ergeben – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Mit dieser Begründung verurteilte das Amtsgericht Castrop-Rauxel einen Autofahrer wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 125 €. Der Mann war von einem Polizisten beobachtet worden, als er auf der Autobahn an einer Unfallstelle vorbeifuhr. Dabei hielt er ein Mobiltelefon in seiner rechten Hand horizontal über dem Lenkrad. Dieses drehte er in Richtung des verunfallten Fahrzeugs, während er daran vorbeifuhr. Der Mann behauptete, er habe keine Funktion seines Mobiltelefons benutzt. Er habe es lediglich vom Beifahrersitz verlegen wollen.

Das hielt das Amtsgericht jedoch für eine Schutzbehauptung. Hätte der Mann sein Mobiltelefon lediglich vom Beifahrersitz verlegen wollen, würde es keinen Sinn machen, das Mobiltelefon in Richtung des verunfallten Fahrzeugs zu halten. Zumal es beim bloßen Verlegen des Telefons an eine andere Stelle nahegelegen hätte, das Telefon vertikal in die Hand zu nehmen. Vertikal kann ein Mobiltelefon nämlich mit einer Hand viel leichter gefasst und verlegt werden als in horizontaler Position. Es ergibt beim bloßen Verlegen des Telefons keinen Sinn, sich durch horizontales Halten des Telefons das Verlegen unnötig zu erschweren. Im Gegensatz dazu macht es allerdings sehr wohl Sinn, das Mobiltelefon horizontal in Richtung des verunfallten Fahrzeugs zu halten, wenn dabei beispielsweise ein Videofilm des Unfalls gefertigt wird. Das horizontale Halten gewährleistet nämlich ein breites Aufnahmebild. Ein Video oder Foto kann dann im Anschluss daran mit mehr Details angeschaut werden. Insofern macht es auch einen Sinn, das Mobiltelefon extra in Richtung des Unfalls zu halten.

Das AG Castrop-Rauxel hat mit Urteil vom 29.01.2019 - 6 OWi 313/18 - entschieden:

Tenor: 

1. Befinden sich konkrete und detaillierte Beschreibungen des äußeren Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme auf die Ordnungswidrigkeitenanzeige auch bei fehlender Erinnerung des Zeugen weiterhin zulässig .

2. Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon  horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges hält kann nach Ansicht des Gerichtes damit auch nur eine Funktion des Mobiltelefones nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung kaum ergeben.

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 125,00 € verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe:

I. 

Der am ... 1973 in X. geborene Betroffene verfügt über geregelte Einkommens- und Familienverhältnisse und ist bislang wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h, 120,00 € und ein Punkt, Tat vom 02.11.2016, rechtskräftig seit 05.07.2017.

II. 

Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest:

Am … gegen … Uhr befuhr der Betroffene die Bundesautobahn zwei in Castrop-Rauxel in Fahrtrichtung Oberhausen in Höhe des Autobahnkilometers 433,9 mit dem PKW Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen ... In Höhe des Autobahnkilometers 433,9 war aufgrund eines Verkehrsunfalls die rechte Fahrspur gesperrt. Die mittlere Fahrspur der Bundesautobahn war freigegeben. Der Betroffene befuhr mit dem oben genannten Pkw die mittlere Fahrspur. In Höhe der Unfallstelle hielt der Betroffene ein Mobiltelefon in seiner rechten Hand horizontal über dem Lenkrad und hielt das Mobiltelefon in Richtung des verunfallten Fahrzeuges, während er an dem verunfallten Fahrzeug vorbeifuhr. Der Betroffene benutzte dabei eine Funktion des Mobiltelefones, wahrscheinlich fotografierte oder filmte er das verunfallte Fahrzeug. Dass es sich um ein Mobiltelefon handelte, war dem Betroffenen bewusst.

III. 

Dies beruht auf der Einlassung des Verteidigers des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte und den Übrigen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

1. Der Betroffene war zunächst zum Termin nicht erschienen. Der Betroffene wurde daher auf Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Denn der Verteidiger räumte die Fahrereigenschaft ein und gab an, im Übrigen werde der Betroffene selbst keine Angaben zur Sache machen. Bedenken gegen die Entbindung vom persönlichen Erscheinen bestanden nicht, weil der Verteidiger ausweislich der Vollmacht Bl. 21 d.A. auch eine sog. „Vertretervollmacht“ hatte.

Der Verteidiger hat sich anschließend für den Betroffenen wie folgt eingelassen:

Der Betroffene habe keine Funktion seines Mobiltelefons benutzt. Er habe es lediglich vom Beifahrersitz verlegen wollen. Ferner habe der Zeuge an den Vorfall keine konkrete Erinnerung gehabt. Der Verteidiger ist im Übrigen der Ansicht, es sei rechtsfehlerhaft, vom bloßen „in - der - Hand - halten“ des Mobiltelefones auf eine Benutzung desselben im Rechtssinne zu schließen.

Der Verteidiger ist ferner der Ansicht, dass für den Fall einer Verurteilung ein Bußgeld im nicht eintragungsfähigen Bereich ausreiche, den Betroffenen nachdrücklich zu einem verkehrskonformen Verhalten anzuhalten.

2. Diese Einlassung - sofern man sie überhaupt als zulässige Verteidigererklärung ansehen möchte - wird widerlegt durch die Aussage des Zeugen X und den Inhalt der ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegebenen Ordnungswidrigkeitenanzeige Bl. 11, 12 d.A..

a) Der Zeuge X hat Folgendes ausgesagt:

An den Vorfall selber habe er keine konkrete Erinnerung. Er wisse noch, es habe sich um eine gezielte Verkehrsüberwachung gehandelt. Sein Vorgesetzter habe ihn nämlich extra dafür eingesetzt, eventuelle „Handyverstöße“ zu ahnden. Sein Vorgesetzter habe die Erfahrung gemacht, dass an Unfallstellen auf Autobahnen häufig durch vorbeifahrende PKW-Fahrer Video- und Fotoaufnahmen mit Mobiltelefonen gemacht würden. Der Zeuge könne sich erinnern, am Vorfallstag ca. 20-30 Betroffene erwischt und entsprechende Anzeigen geschrieben zu haben. Er könne sich auch daran erinnern, die jeweiligen Betroffenen genau angesehen zu haben, seinen Mittelfinger und seinen Zeigefinger in Richtung seiner eigenen Augen und dann in Richtung der Betroffenen geschwenkt zu haben um zu signalisieren, er habe sie im Blick. Er sich dann für jeden einzelnen PKW Fahrer die entsprechende Uhrzeit und das Kennzeichen aufgeschrieben und Anzeigen gefertigt. Deswegen könne er auch die Verantwortung für den Inhalt der Ordnungswidrigkeitenanzeige Bl. 11 und 12 d.A. übernehmen.

Die ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben Ordnungswidrigkeitenanzeige Bl. 11 und 12 d.A. enthält auf Bl. 12 d.A. folgenden Tathergang:

„Der Beamte befand sich an der Unfallstelle hinter dem Abschleppdienst mit klarer Sicht auf den mittleren und rechten Fahrstreifen. Es hatte sich ein leichter Stau gebildet, so dass die Fahrzeuge die Unfallstelle mit geringer Geschwindigkeit passierten. Der BER befuhr den mittleren Fahrstreifen. Es konnte deutlich ein Mobiltelefon in der rechten Hand erkannt werden. Dieses wurde horizontal über dem Lenkrad in Richtung des verunfallten Fahrzeuges gehalten. Personenbeschreibung: Männlich, ca. 35-35 Jahre, Oberlippenbart“

Das Gericht ist nach der Aussage des Zeugen und die Bekanntgabe der Ordnungswidrigkeitenanzeige davon überzeugt, dass der Betroffene tatsächlich vor Ort ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auch dessen Funktion genutzt hat.

Dabei darf sich der Tatrichter nicht damit begnügen, dass der Polizeibeamte, der sich ihr den Vorfall nicht erinnert, lediglich auf die Anzeige Bezug nimmt. Vielmehr muss der Tatrichter klären, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können . Dabei wird auch vertreten, dass zum Beispiel bei qualifizierten Rotlichtverstößen eine bloße Bezugnahme auf die Ordnungswidrigkeitenanzeige ausscheidet, wenn sich in der Anzeige nur stichwortartige Umschreibungen des gesetzlichen Tatbestands und die Tatbestandsnummer befinden . Befinden sich aber konkrete und detaillierte Beschreibungen des äußeren Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme weiterhin zulässig.

Diesen Anforderungen genügen die Aussage des Zeugen X und die vorliegende Ordnungswidrigkeitenanzeige.

Der Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, aufgrund der zahlreichen Vorfälle am Tattag keine Erinnerung mehr an den konkreten Einzelfall zu haben. Er könne aber die Verantwortung für den Inhalt der Ordnungswidrigkeitenanzeige übernehmen. Denn es habe sich um eine gezielte Überwachung gehandelt, der Zeuge sei durch keine anderen Tätigkeiten abgelenkt gewesen. Auch das ist für das Gericht nachvollziehbar, denn Zeuge ist ausweislich seiner eigenen Aussage extra dazu abgestellt worden, vor Ort so genannte „Handyverstöße“ zu beobachten. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass der Zeuge an den Einzelfall keine Erinnerung hat, weil er am Tattag nach eigenen Angaben 20 - 30 „Handyverstöße“ geahndet habe.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aus dem Inhalt der Ordnungswidrigkeitenanzeige der Schluss gezogen werden, der Betroffene habe eine Funktion des Mobiltelefons benutzt.

Denn die Ordnungswidrigkeitenanzeige enthält detaillierte Angaben zum Beobachtungsort, zur Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen, zur Person des Betroffenen und zur Lage des beobachteten Mobiltelefons in der Hand des Betroffenen.

Dabei sind die Angaben der Ordnungswidrigkeitenanzeige auch für das „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ergiebig. Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon  horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges hält kann nach Ansicht des Gerichtes damit auch nur eine Funktion des Mobiltelefones nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung kaum ergeben. Denn wollte der Betroffene sein Mobiltelefon lediglich vom Beifahrersitz verlegen, macht es keinen Sinn, das Mobiltelefon in Richtung des verunfallten Fahrzeuges zu halten. Zumal es beim bloßen Verlegen des Telefones an eine andere Stelle nahegelegen hätte, das Telefon vertikal in die Hand zu nehmen. Vertikal kann ein Mobiltelefon nämlich mit einer Hand viel leichter gefasst und verlegt werden als in horizontaler Position. Es ergibt beim bloßen Verlegen des Telefones keinen Sinn, sich durch horizontales Halten des Telefones das Verlegen unnötig zu erschweren. Im Gegensatz dazu macht es allerdings sehr wohl Sinn, das Mobiltelefon horizontal in Richtung des verunfallten Fahrzeugs zu halten, wenn dabei beispielsweise ein Videofilm des Unfalls gefertigt wird. Das horizontale Halten gewährleistet nämlich ein breites Aufnahmebild, so dass im Anschluss daran ein Video oder Foto mit mehr Details angeschaut werden kann. Insofern macht es auch einen Sinn, das Mobiltelefon extra in Richtung des Unfalles zu halten.

Der Zeuge X bestätigte auf Nachfrage des Gerichts, ihm sei bekannt, dass das bloße Verlegen des Mobiltelefones ohne Nutzen einer Funktion nicht bußgeldbewehrt sei. Hätte es sich aus seiner Sicht um ein Verlegen durch den Betroffenen gehandelt, hätte er die Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht geschrieben.

b) Dass der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand hielt und dessen Funktionen nutzte, war dem Betroffenen bewusst.

IV. 

Damit hat sich der Betroffene eines vorsätzlichen Verstoßes nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG, 246.1 BKat schuldig gemacht. Anders als vorsätzlich ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wegen des bewussten Aufnehmens des elektronischen Gerätes nicht denkbar.

Die Tatbestandsnummer 123624 sieht für den Regelfall ein Bußgeld von 100,00 € vor. Der Betroffene verfügt über geregelte Einkommensund Familienverhältnisse und ist ausweislich des verlesenen Fahreignungsregisterauszuges einmal wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vorbelastet. Dieser ist auch rechtskräftig. Die Erhöhung des Bußgeldes auf 125,00 € ist daher tat-und schuldangemessen.

V. 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1, 465 StPO Tatbestandsnummern: 123624

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass da
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Keine Woche vergeht ohne neue Gesetzesentwürfe, Urteile oder politischen Debatten, die in die Welt gerufen werden. Der wöchentliche Podcast der FAZ „FAZ Einspruch“ erklärt uns die rechtlichen Hintergründe dieser Themen, die notwendig sind, um diese überhaupt vollends erfassen zu können. Der Podcast ist perfekt für lange Fahrten unterwegs oder einfach für zwischendurch – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Anwalt
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Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
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Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Artikel zu Ordnungswidrigkeitenrecht

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(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.