Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Jan. 2017 - 2 Ss OWi 1363/16
Gericht
Principles
Gründe
Mit (Erst-) Urteilen vom 16.07.2015 sprach das AG die 3 Betr. aus Rechtsgründen von dem gegen sie mit Bußgeldbescheiden über Geldbußen in Höhe von jeweils 400 € geahndeten Tatvorwurf des Verstoßes gegen das sog. ‚Vermummungsverbot‘ nach Art. 16 I, II Nr. 2 i. V. m. Art. 21 II Nr. 7 BayVersG [GVBl. 2008, 421] frei. Nach den Feststellungen hielten sich die Betr. am Nachmittag des 25.10.2014 vor dem Eingang zur Haupttribüne des Sportstadions ihrer Heimmannschaft auf, weil sie die dort angesetzte Fußball-Regionalligabegegnung besuchen wollten. Die Betr. trugen hierbei sog. Schlauchschals um den Hals, um mit deren Hilfe zu gegebener Zeit die polizeiliche Feststellung ihrer Identität zu verhindern. Das AG begründete den Freispruch im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Regionalligapaarung nicht um eine öffentliche Veranstaltung „unter freiem Himmel“ handele, da die dortigen Zuschauerplätze ausnahmslos überdacht seien und sich der ‚freie Himmel‘ nach allgemeinem Sprachgebrauch dadurch auszeichne, dass man ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sei, was auf überdachte Plätze nicht zutreffe. Im Übrigen sei es den Zuschauern verwehrt, das Spielfeld zu betreten, weshalb diese gar nicht unter den freien Himmel gelangen könnten. Auf die gegen die Ersturteile gerichteten, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Einzelrichter jeweils zugelassenen und dem zuständigen Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Entscheidung übertragenen Zulassungsrechtsbeschwerden der StA hob das Rechtsbeschwerdegericht mit Beschlüssen vom 24.11.2015 sowie mit Beschluss vom 13.01.2016 die Freisprüche mitsamt den Feststellungen auf und verwies die Verfahren jeweils mit Darlegung der Gründe, warum das AG die Betr. zu Unrecht aus Rechtsgründen vom Tatvorwurf freigesprochen habe, an dieses zurück. Unter anderem wurde in den Entscheidungen jeweils hervorgehoben, dass es sich bei der Austragung eines Fußballspiels innerhalb eines zu allen Seiten hin baulich umgrenzten Stadions entgegen der Rechtsansicht des AG auch dann um eine öffentliche Veranstaltung „unter freiem Himmel“ handele, wenn der Tribünenbereich mit einer gegen Witterungseinflüsse schützenden Überdachung versehen ist. Entscheidend sei, dass die Veranstaltung an einem für jedermann zugänglichen und damit öffentlichen Ort stattfinde, was nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der Einlass nur gegen Eintritt gewährt werde oder der Veranstalter berechtigt sei, Störer auszuschließen. Insbesondere sei mit dem möglichen Wortsinn der für öffentliche Veranstaltungen „unter freiem Himmel“ ein bußgeldbewehrtes „Vermummungsverbot“ vorsehenden Bestimmungen der Art. 16 I, II Nr. 2 i. V. m. Art. 21 II Nr. 7 BayVersG die Auslegung vereinbar, dass der Tatbestand auch dann erfüllt sei, wenn der Tribünenbereich eines Sportstadions überdacht ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 24.11.2015 - 3 Ss OWi 1176/15 [bei juris] = NStZ 2016, 487 = BeckRS 2015, 20267).
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 12.05.2016 hat das AG nach Verbindung der 3 an es zurückverwiesenen Verfahren an seiner in den Ersturteilen vertretenen Rechtsansicht festgehalten und die Betr. erneut mit der Begründung freigesprochen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Ligaspiel nicht um eine Veranstaltung unter freiem Himmel gehandelt habe. Einer Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts stehe deren Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG und mit der Rspr. des BVerfG entgegen. Gegen den neuerlichen Freispruch der Betr. wendet sich wiederum die StA mit ihrer mit der Sachrüge begründeten, von der GenStA vertretenen Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt. Das Rechtsmittel erwies sich wiederum als erfolgreich und führte zur neuerlichen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des AG.
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(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- 1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und - 2.
entweder - a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder - b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
- 1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, - 2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss, - 3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
- 1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder - 2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
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(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.