Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/07/2024 13:58

Dieser Artikel richtet sich an Strafverteidiger, Rechtsanwälte, und juristisch Interessierte, die sich mit der komplexen Schnittstelle zwischen internationalen Sanktionen und nationalem Strafrecht befassen. Insbesondere wird ein Fall beleuchtet, bei dem ein russischer Staatsbürger aufgrund von Mietzahlungen für Immobilien, die im formalen Miteigentum seiner geschiedenen Frau stehen, strafrechtlich verfolgt wird. Der Artikel untersucht die strafrechtlichen und verfassungsrechtlichen Implikationen sowie die Zuständigkeitsfragen, die sich in solchen Fällen ergeben.
07/02/2017 15:04

Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen muss einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Hierbei ist im Besonderen auf den örtlichen Schwerpunt des strafbaren Handelns abzustellen.
24/03/2016 12:05

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
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17/06/2015 16:56

§ 239 schützt lediglich die Fähigkeit, sich überhaupt von einem Ort wegzubewegen. Deshalb kommt eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht, wenn ein Fortbewegen möglich bleibt.
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(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. (weggefallen)2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4. einer Geld- od

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bi

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafges
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published on 12/12/2018 00:00

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published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 479/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230119U5STR479.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2019, a
published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 139/11 vom 14. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
published on 15/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/16 vom 15. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen hier: Revision des Angeklagten B. ECLI:DE:BGH:201
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