Elternunterhalt: Kürzung des Elternunterhalts

bei uns veröffentlicht am28.07.2010

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
bei über Jahrzehnte abgebrochenem Kontakt zu den Eltern-OLG Celle vom 26.05.10-Az:15 UF 272/09
Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier um 25 Prozent), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Kindes, das vom Sozialleistungsträger auf Erstattung von Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen worden war. Die Richter machten deutlich, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Elternteil in Höhe des vollen rechnerischen Unterhaltsanspruchs nicht der Billigkeit entspreche, wenn die vom Gesetz vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung im Eltern-Kind-Verhältnis praktisch nicht gelebt wurde. Eine weitergehende Reduzierung komme zudem in Betracht, wenn der Kontaktabbruch allein auf das Verhalten des Elternteils zurückzuführen sei (OLG Celle, 15 UF 272/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Celle: Urteil vom 26.05.2010 (Az: 15 UF 272/09)
 
Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier um 25%), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 7. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte geändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin insgesamt 6.767,48 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz auf 5.329,49 € seit dem 16. März 2009, auf weitere 238,84 € seit dem 2. April 2009, auf weitere 238,34 € seit dem 4. Mai 2009, auf weitere 238,84 € seit dem 2. Juni 2009, auf weitere 240,99 € seit dem 2. Juli 2009, auf weitere 240,99 € seit dem 3. August 2009 sowie auf weitere 240,99 € seit dem 2. September 2009 zu zahlen

sowie

die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 603,93 € an die Rechtsanwälte ... freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche seiner - am ... 1920 geborenen und im ... 2010 verstorbenen - Mutter für die Zeit von Mai 2007 bis September 2009 geltend.

Die Mutter des Beklagten wurde am 15. Januar 2007 in der Pflegeeinrichtung ... aufgenommen. Die monatlichen Heimkosten beliefen sich auf 3.113 €, während die Mutter des Beklagten über Renteneinkünfte von rund 105 € sowie Leistungen der Pflegeversicherung von 1.279 € verfügte. In Höhe des Differenzbetrages von rund 1.729 € wurden die Heimkosten von der Klägerin getragen.

Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. Mai 2007 wurde der Beklagte über die Leistungen der Klägerin informiert und zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert. Der Beklagte erhält Rentenzahlungen von der gesetzlichen Rentenversicherung, die im hier streitigen Zeitraum zwischen 1.563 € und 1.582 € liegen, sowie seitens der Zusatzversorgungskasse der Stadt H. von monatlich 189 € bzw. ab Januar 2008 von 193 €. Der Beklagte ist in zweiter Ehe wieder verheiratet und bewohnt mit seiner Ehefrau ein in deren Miteigentum stehendes, unbelastetes Haus. Die Ehefrau des Beklagten war bis September 2009 berufstätig und bezieht seit Oktober 2009 ebenfalls eine Altersrente von rund 1.166 €.

Mit der Klage hat die Klägerin für die Zeit von Mai 2007 bis Juni 2009 einen Betrag von 9.792 €, ab Juli 2009 von monatlich 385 € geltend gemacht und hat die Freistellung der Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 899,40 € an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehrt. Da die Ehefrau des Beklagten seit Oktober 2009 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, hat die Klägerin ihre Klagforderung auf die Zeit von Mai 2007 bis September 2009 in Höhe eines Betrages von insgesamt 10.947 € nebst Zinsen sowie auf den Freistellungsanspruch begrenzt.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Mutter des Beklagten ihre Unterhaltsansprüche gegen ihn gemäß § 1611 BGB verwirkt habe, weil sie ihn ohne nachvollziehbaren Grund kurz nach der Geburt zu der Großmutter zur Betreuung und Versorgung gegeben habe. Darüber hinaus sei seine Kindheit und Jugend eine einzige Folge von Zurücksetzungen, ungerechten Behandlungen und Schikanen gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt.

Im Übrigen wird wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht aus gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangenem Recht ein Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB gegen den Beklagten zu.

Der Übergang der Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten auf die Klägerin ist nicht gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Danach gehen die Ansprüche nicht über, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der Begriff der unbilligen Härte den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft, zumal in früheren Zeiten bestimmte Verhaltensweisen ohne weiteres als selbstverständlich angesehen wurden, während sie heute als Härte empfunden werden können. Weil bei der Auslegung der Vorschrift die Zielsetzung und die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten sind, kann eine unbillige Härte u. a. dann angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen lässt.

Umstände, aus denen sich aufgrund der Inanspruchnahme durch die übergegangenen Unterhaltsansprüche eine nachhaltige und unzumutbare Beeinträchtigung für den unterhaltspflichtigen Beklagten und seine Familienmitglieder ergeben, hat dieser weder erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13. November 2009 unter Hinweis auf seine Eltern-Kind-Beziehung dargetan, noch sind solche vorliegend ersichtlich.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mutter des Beklagten ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1611 BGB in vollem Umfang verwirkt hat.

Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Berechtigten zu leisten, wenn dieser u. a. seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Nur wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre, fällt die Verpflichtung ganz weg. Eine Vernachlässigung der Betreuung des eigenen Kindes kann grundsätzlich die Rechtswirkungen des § 1611 I BGB auszulösen, auch wenn die Betreuung nicht in vollem Umfang persönlich erbracht werden muss. Dies setzt indes eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen voraus. Demgegenüber kann eine emotionale Vernachlässigung insbesondere in schwierigen Lebenssituationen für eine vorsätzliche schwere Verfehlung nicht ausreichend sein.

Vor dem Hintergrund dieser strengen Anforderungen sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände die Voraussetzungen für eine vollständige Verwirkung der Unterhaltsansprüche vorliegend nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann der Senat nicht feststellen, dass die Mutter des Beklagten ihre Pflichten in einer hierfür erforderlichen Weise gröblich und vorsätzlich verletzt hat. Dass die Mutter - nach dem von der Klägerin bestrittenen Vorbringen - ihren am ... 1942 geborenen Sohn in den ersten 3 Lebensjahren von dessen Großmutter versorgen und aufziehen ließ, obwohl sie trotz der Verhältnissen der letzten Kriegsjahre hierzu nicht gezwungen war, stellt keine nachhaltige Verletzung ihrer auch in der persönlichen Betreuung bestehenden Naturalunterhaltspflicht dar. Ebenso können die weiteren, vom Beklagten exemplarisch geschilderten Umstände den Ausschluss seiner Unterhaltspflicht nicht rechtfertigen. Dabei stellt der Senat maßgeblich darauf ab, dass für die Beurteilung der individuellen Verhaltensweisen und Erziehungsmaßnahmen seiner Mutter in den Kriegs- und Nachkriegsjahren auf die damaligen, allgemein gebilligten Anschauungen und gesellschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, die nicht ohne weiteres mit erheblichem zeitlichen Abstand aus heutiger Sicht als erzieherisches Fehlverhalten oder Versagen missbilligt werden können. Danach ist es weitgehend den damaligen Verhältnissen geschuldet, dass eine Lungenentzündung des Beklagten im Jahr 1946 nicht ausgeheilt wurde, dass dieser - als einziges Familienmitglied - als Ersatz Tafelmargarine essen, als Strafe sein erspartes Taschengeld von 5 DM für das beim Füttern getötete Hühnerküken abgeben, während einer Erkrankung seiner Mutter durch einen Beinbruch als Zehnjähriger den Haushalt versorgen oder während seiner Ausbildung von seinem monatlichen Ausbildungsgeld von insgesamt 25 DM an seine Mutter 20 DM abgeben musste.

Der Senat kann nachvollziehen, dass der Beklagte sich von seiner Mutter zurückgesetzt fühlte, wenn sein Bruder - aus seiner Sicht einseitig - bevorzugt wurde, indem er selbst etwa von 1948 bis zu seinem Auszug 1959 auf einer schlichten Liege schlafen musste, während sein Bruder ein richtiges Bett hatte. In diesen - auch nur beispielhaft vom Beklagten angeführten - Verhaltensweisen kann der Senat indes eine gröbliche Vernachlässigung oder eine schwere Verfehlung durch seine Mutter nicht erblicken, die eine vollständige Verwirkung des Unterhalts rechtfertigen, zumal er von seinen Eltern ansonsten betreut und versorgt wurde. Dass seine Kindheit und Jugend allein durch Zurücksetzungen und ungerechte Behandlungen durch seine Mutter geprägt waren, lässt sich hieraus weder hinreichend ableiten noch erscheint danach die Inanspruchnahme auf Unterhalt unzumutbar.

Der Senat hält indes eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts um 25% auf einen der Billigkeit entsprechenden Betrag vorliegend für gerechtfertigt, weil zwischen dem Beklagten und seiner Mutter seit seinem Auszug aus dem elterlichen Haushalt mit Beginn seiner Ausbildung zum Schlosser und seinem Umzug nach H. im Jahr 1960 nahezu kein persönlicher Kontakt mehr bestand. Nach der - insoweit wohl auf die Beziehung zu einem minderjährigen Kind bezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung auch zu berücksichtigen, ob der Elternteil Anteil am Leben seines Kindes und seiner Entwicklung nimmt, ihm bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten zur Seite steht und ihm die Gewissheit vermittelt, ein ihm in Liebe und Zuneigung verbundener Elternteil sei für ihn da. Ob diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs auch auf die Zeit nach der Volljährigkeit zu übertragen sind und hiervon nach dem Auszug des Beklagten aus dem elterlichen Haushalt auszugehen ist, bedarf im Hinblick auf einen mehrere Jahrzehnte fehlenden persönlichen Kontakt keiner Entscheidung.

In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Beklagte glaubhaft an, dass seine Eltern nur zu seiner ersten Hochzeit am ... 1964 mit seinem Bruder gekommen waren und nur ein kleines Geschenk mitgebracht hatten. Die Geburt seiner Söhne Chr. im Jahr 1966 und A. im Jahr 1973 hatte seine Mutter nicht zu Kenntnis genommen und war zur Konfirmation im Jahr 1984 nicht gekommen. Darüber hinaus hat er Beistand in für ihn besonders schweren Jahren von seiner Mutter nicht erhalten, als seine erste Ehefrau 1984 an Krebs erkrankt und zwei Jahre später verstorben sei. Im Übrigen hat ein persönlicher Kontakt zu seiner Mutter überhaut nicht mehr bestanden, während ihn sein Vater gelegentlich allein besucht hat.

Auch wenn sich der Beklagte nach der geschilderten Familiengeschichte und den Enttäuschungen sowie Verletzungen nicht von sich aus um einen intensiveren Kontakt zu seiner Mutter bemüht hat, wie von der Klägerin geltend macht, ist der Unterhaltsanspruch vorliegend um 25% zu kürzen, weil der persönliche Kontakt zwischen dem Beklagten und seiner Mutter in den vergangenen fast 50 Jahren auf wenige Anlässe reduziert war und seit mehr als 30 Jahren überhaupt nicht mehr bestand. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter in Höhe des vollen rechnerischen Unterhaltsanspruchs entspricht nicht der Billigkeit, wenn die vom Gesetz vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung im Eltern-Kind-Verhältnis praktisch nicht gelebt wurde. Einer weitergehenden Reduzierung oder einem vollständigen Ausschluss steht indes entgegen, dass der Senat nicht feststellen kann, dass der Kontaktabbruch allein auf das Verhalten seiner Mutter zurückzuführen ist.

Der Berechnung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Höhe nach ist der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

Die Einkünfte des Beklagten und seiner Ehefrau sind im hier streitigen Zeitraum von Mai 2007 bis September 2009 unstreitig. Soweit der Beklagte erstinstanzlich über mit 5% pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen hinausgehende Kosten seiner Ehefrau aufgrund weiterer Arbeitsmittel als Lehrerin geltend gemacht hat, sind diese auch auf das Bestreiten der Klägerin in Höhe von monatlich 208 € nicht konkret belegt. Hierzu hat sich der Beklagte auf die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 8. September 2008 für das Veranlagungsjahr 2007 anerkannten Werbungskosten (Fahrtkosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel) von insgesamt 2.496 € berufen. Mit den hierzu vorgelegten Quittungen lässt sich eine - unterhaltsrechtlich erforderliche - Abgrenzung zwischen beruflich notwendigen Aufwendungen und einer privaten Nutzung nicht hinreichend vornehmen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hält der Senat jedoch einen über pauschalierte Aufwendungen hinausgehenden Betrag von monatlich 150 € für berücksichtigungsfähig (§ 287 ZPO).

Einen auf beide Eheleute anteilig entfallenden Vorteil für mietfreies Wohnen von monatlich jeweils 189 € bis Dezember 2007 bzw. von rund 193 € ab Januar 2008 lässt einen Fehler zulasten des Beklagten nicht erkennen.

In der Unterhaltsberechnung hat die Klägerin jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die Mutter des Beklagten den Anspruch seiner Ehefrau auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB entgegenhalten lassen muss. Dabei waren die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau nicht durch eine latente Unterhaltsbelastung für die Mutter des Beklagten geprägt, weil der Beklagte erst durch die Rechtswahrungsanzeige von der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter erfahren hatte. Der Anspruch auf Familienunterhalt berechnet sich aus der Differenz der beiderseitigen, nicht um einen Erwerbstätigenbonus auf Seiten der Ehefrau gekürzten Einkünfte.

Danach ergeben sich folgende Beträge auf Seiten des Beklagten und seiner Ehefrau, aus dem sich deren Unterhaltsanspruch errechnet:

Beklagter

05/ + 06/07
07/ - 12/07
01/08 - 06/09
07/-09/09

Rente
1.562,83 €
1.568,61 €
1.568,61 €
1.581,55 €

ZVK
359,16 €
362,75 €
362,75 €
363,97 €

Wohnvorteil
188,84 €
188,84 €
192,61 €
192,61 €

Summe
2.110,83 €
2.120,20 €
2.123,97 €
2.138,13 €

Ehefrau
Erwerbseink.
   
1.698,03 €
1.698,03 €
1.789,65 €
1.789,65 €

bbA
150,00 €
150,00 €
150,00 €
150,00 €

Summe
1.548,03 €
1.548,03 €
1.639,65 €
1.639,65 €

Wohnvorteil
188,84 €
188,84 €
192,61 €
192,61 €

Summe
1.736,87 €
1.736,87 €
1.832,26 €
1.832,26 €

Differenz
373,96 €
383,33 €
291,71 €
305,87 €

Anspruch
186,98 €
191,67 €
145,86 €
152,94 €

Eink. Bekl.
1.923,85 €
1.928,54 €
1.978,12 €
1.985,20 €

Gesameink.
3.847,70 €
3.857,07 €
3.956,23 €
3.970,39 €

Anteil Bekl.
0,5
0,5
0,5
0,5

Das Einkommen des Beklagten reduziert sich um den Anspruch auf Familienunterhalt. Das für den Elternunterhalt einzusetzende Einkommen des Beklagten errechnet sich unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der Eheleute sowie der unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Belastungen, die der Beklagte in Höhe seines Anteils an den Gesamteinkünfte der Eheleute zu tragen hat.

Die abzugsfähigen Positionen sind zwischen den Parteien ganz überwiegend unstreitig. Allein die krankheitsbedingten Kosten, die der Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, wurden von der Klägerin mangels nachprüfbarer Belege bestritten. Im Hinblick auf das Alter der Eheleute hält der Senat nach der vorgelegten Aufstellung des Beklagten, aus der sich Aufwendungen von rund 1.690 € ergeben, einen monatlichen Betrag von 100 € (§ 287 ZPO) für berücksichtigungsfähig.

Danach ergeben sich für den hier streitigen Zeitraum folgende Beträge:

05/ + 06/07
07/ - 12/07
01/08 - 06/09
07/-09/09

SB Bekl.
1.400,00 €
1.400,00 €
1.400,00 €
1.400,00 €

SB Ehefrau
1.050,00 €
1.050,00 €
1.050,00 €
1.050,00 €

Med. Mehrbed.
100,00 €
100,00 €
100,00 €
100,00 €

Priv. LV
24,47 €
24,47 €
24,47 €
24,47 €

Priv. PV
53,10 €
53,10 €
53,10 €
53,10 €

Priv. LV Ehefr.
56,20 €
56,20 €
56,20 €
56,20 €

AuslandsKV
1,33 €
1,33 €
1,33 €
1,33 €

Summe
2.685,10 €
2.685,10 €
2.685,10 €
2.685,10 €

Anteil Bekl.
1.342,55 €
1.342,55 €
1.342,55 €
1.342,55 €

Das zuvor dargestellte Einkommen des Beklagten ist um den auf ihn entfallenden Anteil zu reduzieren. Von dem verbleibenden Einkommen hat er für den Elternunterhalt den hälftigen Betrag einzusetzen, so dass sich folgende Berechnung ergibt:

05/ + 06/07
07/ - 12/07
01/08 - 06/09
07/-09/09

Eink. Bekl.
1.923,85 €
1.928,54 €
1.978,12 €
1.985,20 €

Anteil Bekl.
1.342,55 €
1.342,55 €
1.342,55 €
1.342,55 €

Differenz
581,30 €
585,99 €
635,57 €
642,65 €

hälftig
290,65 €
292,99 €
317,78 €
321,32 €

Anteil 75%
217,99 €
219,74 €
238,34 €
240,99 €

Seinen erstinstanzlich erhobenen Einwand, er könne auf rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Mai 2007 bei der erst im Juni 2009 anhängig gemachten Klage nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Anspruch genommen werden, hat der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt. Zwar kann eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsberechtigt oder der Inhaber des Anspruchs aus übergegangenem Recht sein Recht über einen längeren Zeitraum von in der Regel mehr als einem Jahr nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und sich der Unterhaltspflichtige hierauf eingerichtet hat. Allerdings fehlt es vorliegend bereits an dem erforderlichen Zeitmoment, denn die Klägerin musste den grundsätzlich ebenfalls anteilig unterhaltspflichtigen Bruder des Beklagten auf Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerichtlich in Anspruch nehmen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht B. - ... - wurde dem Beklagten der Streit verkündet. Erst am 2. Dezember 2008 wurde dieser Rechtsstreit von der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist ein längerer Zeitraum, aufgrund dessen der Beklagte darauf vertrauen konnte, nicht auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, nicht vergangen.

Der Zinsanspruch ist nach dem vorgenannten Rechenwerk für die Zeit von Mai 2007 bis März 2009 in Höhe eines Betrages von 5.329,49 € (435,98 [Mai und Juni 2007] + 1.318,47 [Juli bis Dezember 2007] + 3.575.05 [Januar 2008 bis März 2009]) jedenfalls seit dem 16. März 2009 sowie für die weiteren Monatsbeträge ab jeweiliger Fälligkeit gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Darüber hinaus kann die Klägerin nach dem Schreiben vom 11. Februar 2009 als erstattungsfähigen Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) nach einem vorliegend maßgeblichen Gegenstandswert von 6.767,48 € (5.329,49 + 715,01 [April bis Juni 2009] + 722,98 [Juli bis September 2009]) die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu § 2 Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind, geltend machen. Diese berechnen sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr von 487,50 € zzgl. Auslagenpauschale von 20 € sowie 19% Mehrwertsteuer von 96,43 € mit einem Gesamtbetrag von 603,93 €. Da die Klägerin diese Kosten unstreitig ihrem Prozessbevollmächtigten bisher nicht erstattet hat, besteht gemäß § 257 Satz 1 BGB ein Freistellungsanspruch gegen den Beklagten in dieser Höhe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


Gesetze

Gesetze

16 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen


(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt


Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht


(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterh

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(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.