Amtsgericht Rheine Urteil, 24. Sept. 2020 - 14 C 51/20

ECLI:ag-rheine
bei uns veröffentlicht am21.09.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann

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Gericht

Amtsgericht Rheine

Beteiligte Anwälte

Prozessbevollmächtigte/r der Beklagtenseite

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann


Baurecht und Immobilienrecht mit Hand und Fuß, Kopf und Herz.
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Zusammenfassung des Autors

Gegen Ende eines sich über mehrere Jahre hinziehenden und fehlerhaft eingeleiteten und geführten selbständigen Beweisverfahrens über die Ursächlichkeit von Bauarbeiten für Schäden an der eigenen Garage meinte die Beklagte, sie habe die Klage gegen ihre Nachbarn verloren. Das Beweisverfahren lief aber noch, und es war ein Ortstermin über eine nebensächliche Teilfrage bezüglich des Gefälles der Nachbareinfahrt anberaumt worden. Sieben von der Klägerin des Honorarstreits mangelhaft gestellte Fragen waren vom Sachverständigen und vom Antragsgegner nach und nach für unzulässig oder unbeantwortbar erklärt worden. Vor Beginn der Baumaßnahmen des Nachbarn hätte eine Begutachtung der Garage stattfinden, die Fragen für das anschließende Beweisverfahren auf technische Plausibilität überprüft werden müssen. Überdies war das selbständige Beweisverfahren weder gewünscht noch aufgrund der konkreten Umstände geboten. Das Mandat wurde gekündigt, das selbständige Beweisverfahren durch Rücknahme beendet, nachdem der Sachverständige nach Begutachtung beim Ortstermin erläutert hatte, dass das Gutachten auch bezüglich dieser letzten verbliebenen Teilfrage zu Lasten der Antragstellerin ausfallen würde. Das Gericht billigt der verfahrensführenden Kanzlei dennoch das volle Honorar zu.

14 C 51/20 

Verkündet am 24.09.2020 

 

Amtsgericht Rheine 

IM NAMEN DES VOLKES 

Urteil 

 

In dem Rechtsstreit 

(...)

gegen 

Beklagte, 

Prozessbevollmächtigter: 

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann, Wienburgstraße 207, 48159 Münster, 

hat das Amtsgericht Rheine 

auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2020 durch die Richterin am Amtsgericht Aink 

für Recht erkannt: 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.129,31 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2020 zu zahlen. 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Der Streitwert wird auf 1.129,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Honoraranspruch aus einer anwaltlichen Tätigkeit geltend.

Zwischen den Parteien fand zunächst ein Beratungstermin statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde der für die Klägerin tätige Rechtsanwalt darüber informiert, dass die Nachbarn der Beklagten im Begriff waren, aufwändige Abbruch- und Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück durchzuführen, ohne dass ein konkreter Abrisstermin bekannt war. Die Beklagte befürchtete Schäden auf ihrem Grundstück, insbesondere an der Garage, da die Garagenwände nah beieinanderstanden. Die Beklagte beauftragte Rechtsanwalt dahingehend, Vorsorge für solche möglichen Schäden zu treffen bzw. die rechtlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch zu schaffen.

Mit E-Mail vom 13.06.2017 informierte der Ehemann der Beklagten die Klägerin darüber, dass die Nachbarn ihre Garage abgerissen und erhebliche Schäden am Eigentum der Beklagten verursacht hätten. Insbesondere sei die Pflasterung, die Garage und der Zaun erheblich beschädigt worden. Die Beklagte erkundigte sich, ob der Nachbar die Schäden beseitigen müsse oder ob sie diesbezüglich eigene Handwerker beauftragen dürfe.

Rechtsanwalt (...) stellte daraufhin am 18.07.2017 beim Amtsgericht Rheine einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.

Die Fragen lauteten:

  1. Wurden das tragende Fundament der Garage, die Garage selbst und die Auffahrt der Antragstellerin zur Garage durch die Abrissarbeiten auf dem Grundstück der Antragsgegner beschädigt?
  2. Wurde bei dem Abriss der Garage der Antragsgegner nur das notwendige Abrissgerät eingesetzt?
  3. Hätten die Beschädigungen an dem Fundament, an der Garage und an der Auffahrt bei sorgfältiger Ausführung der Bauarbeiten vermieden werden können?
  4. Bei positiver Beantwortung der Frage 1.: Wie hoch sind die Kosten zur Beseitigung der Schäden?
  5. Ist die Auffahrt der Antragsgegner nicht fachgerecht und unzulässig angelegt, da zu der Garage der Antragstellerin ein unzulässiges Gefälle besteht?

In der Folgezeit wurden noch zwei Ergänzungsfragen gestellt.

Am 13.10.2017 wurde dem Beweisantrag stattgegeben.

Der beauftragte Sachverständige Ingenbleek teilte in der Folgezeit mit, dass er die Fragen 1.-4. nicht beantworten könne, da ihm kein dokumentierter Zustand der Garage vor Durchführung der Abrissarbeiten vorliege. Er könne daher nur die behaupteten Schäden begutachten und feststellen. Da der Zustand der Garage vor dem Abriss seitens der Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte, sandte der Sachverständige die Akte dem Gericht zurück, woraufhin die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluss abgelehnt wurde. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hiergegen hatte keinen Erfolg mit Ausnahme des selbständigen Beweisverfahrens bezogen auf die Beweisfrage 3. Daraufhin hat der Sachverständige einen Ortstermin für den 05.06.2019 anberaumt. Noch vor Durchführung dieses Ortstermins kündigte die Beklagte das Mandat.

Die Klägerin stellte ihre Tätigkeit mit Schreiben vom 26.09.2019 der Beklagten in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, die Leistung der Klägerin sei unbrauchbar gewesen.

 

Die Klägerin meint, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Anwaltsdienstvertrag wegen angeblich mangelhafter Dienstleistung zu kürzen, da der Dienstvertrag keine Minderungsrechte kenne.

Zudem sei das selbständige Beweisverfahren nur deshalb gescheitert, weil der Sachverständige erklärt habe, die Fragen nicht beantworten zu können. Dessen technische Anmerkungen hätten weder sie noch das Amtsgericht bei Abfassung des Beweisbeschlusses vorhersehen können.

Die für den Schadenersatzanspruch der Beklagten wichtigste Frage, ob die Beschädigungen an ihrem Eigentum bei sorgfältiger Ausführung der Bauarbeiten auf. dem Nachbargrundstück hätten vermieden werden können, sei jedoch nur deshalb nicht beantwortet worden, weil dieser Antrag nach Kündigung des Mandates durch den neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgenommen worden sei.

Die Feststellungen über den vorherigen Zustand der Garage seien daran gescheitert, dass der Zeuge  von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und die vom Ehemann der Beklagten gefertigten Fotos nicht ausreichend gewesen seien. Der Kollege habe die Beklagte jedoch im Beratungsgespräch darauf hingewiesen, den aktuellen Zustand ihres Eigentums vor den anstehenden Arbeiten auf dem Nachbargrundstück beweissicher zu dokumentieren, um im Fall späterer Schäden nachweisen zu können, dass diese vor den Arbeiten auf dem Nachbargrundstück noch nicht vorhanden gewesen seien. Das habe der Ehemann der Beklagten auch getan. Wäre diese Dokumentation von einem Privatgutachter durchgeführt worden, so wären der Beklagten hierdurch zwar hohe Kosten entstanden, auf die Feststellung einer Schadensursächlichkeit der Arbeiten für die später eingetretenen Schäden hätte diese Art der Dokumentation jedoch keinen Einfluss gehabt.

Der Beklagten stehe auch kein Schadenersatzanspruch zu. Insofern fehle es bislang an jedem konkreten Sachvortrag zum Grunde und zur Höhe.

Außerdem entnehme sie den Ausführungen der Beklagten, dass diese ihre Schadenersatzansprüche zwischenzeitlich durch Abschluss eines Vergleichs mit den Nachbarn habe durchsetzen können.

 

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.129,31 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Auffassung, dass der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlerhaft gewesen sei. Vielmehr hätte Rechtsanwalt vor Beginn der Maßnahmen zu einem Privatgutachten über den Status quo ante raten müssen. Alleine mit einem solchen Gutachten wäre der Kausalitätsnachweis möglich gewesen. Dies habe ein Rechtsanwalt auch wissen müssen. Denn die von ihrem Ehemann gefertigten Fotos seien völlig ungeeignet gewesen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Rechtsanwalt unzulänglichen und untauglichen Rat gegeben habe, ein Foto von der Einfahrt und ein Foto von der Außenansicht beider Garagen anzufertigen. Der Rat, ein Privatgutachten einzuholen, sei nicht erteilt worden.

Ein pflichtgemäß vorher eingeholtes Privatgutachten hätte im Übrigen dabei geholfen, die zutreffenden Fragen im Beweisverfahren zu stellen. Dies sei der Klägerin nicht ansatzweise gelungen. Vielmehr habe Rechtsanwalt sieben vollkommen haltlose und unzulässige Fragen gestellt, die vom Sachverständigen nicht zu beantworte gewesen seien, so dass sein Antrag bis auf eine nebensächliche Teilfrage schließlich vom Gericht zurückgewiesen worden sei. Es stelle aber eine typische Anwaltspflicht dar, zielführende Fragen zu stellen und nicht unzulässige Fragen ins Blaue hinein.

Lediglich hinsichtlich der nebensächlichen Teilfrage habe noch ein Ortstermin stattgefunden, der vom Sachverständigen zu Lasten der Beklagten beantwortet worden sei, sodass man den Antrag zurückgenommen habe.

Da vorliegend eine unbrauchbare Falschberatung vorliege, könne kein Honorar verlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Honoraranspruch gegen die Beklagte in Höhe des ausgeurteilten Betrages gemäß §§ 611, 612 BGB i.V.m. §§ 2, 13 RVG.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Rechnung der Klägerin wegen mangelhafter Dienstleistung nicht auszugleichen. Denn die anwaltliche Tätigkeit stellt eine Dienstleistung dar. Der Anwalt schuldet jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und damit grundsätzlich nur das bloße Tätigwerden und keinen Erfolg.

Der vereinbarte Vergütungsanspruch wird daher auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt war. Denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung. Ein Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann daher wegen einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts weder gekürzt werden noch in Wegfall geraten, vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 256/03 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2011 - I 24 U 50/10.

Aus diesem Grunde kam es auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat und einen Anwaltsfehler begangen hat, nicht an.

Sofern einem Mandanten allerdings durch die fehlerhafte Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem Verfahren ein Schaden entstanden ist, kann er mit einem solchen Anspruch aufrechnen. Eine Aufrechnung hat die Beklagte vorliegend aber nicht erklärt, sondern lediglich angekündigt, gegebenenfalls Widerklage erheben zu wollen. Eine solche wurde aber nicht erhoben.

Für einen Schadenersatzanspruch müsste die Beklagte außerdem einen Schaden geltend machen, der ihr durch das Fehlverhalten der Klägerin entstanden ist. Der Schaden besteht in der Regel nicht in der Bezahlung des Anwaltshonorars, sondern ermittelt sich nach der sogenannten Differenzhypothese. Die Beklagte hat den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung und den bei ihr dadurch aufgetretenen Schaden darzulegen und zu beweisen BGH NJW 1993, 3259 ).Die Beklagte hätte somit darlegen müssen, wie der weitere Verlauf gewesen wäre, wenn die Klägerin kein selbständiges Verfahren eingeleitet hätte, sondern zunächst einen Privatgutachter mit der Feststellung der Mängel beauftragt hätte und inwiefern diese Vorgehensweise für sie von wirtschaftlichem Vorteil gewesen wäre. Hierzu hat sie aber nichts vorgetragen.

Die Einwendungen der Beklagten haben damit keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1.wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2.wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. 

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 

 

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: 

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person.signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 

 

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Amtsgericht Rheine Urteil, 24. Sept. 2020 - 14 C 51/20 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden

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Das Berufungsgericht lehnt die begehrte Kürzung des Anwaltshonorars auch in zweiter Instanz und unanfechtbar ab. Das Dienstrecht kenne abgesehen vom seltenen Ausnahmefall des § 628 BGB - meist erfolgt dafür die Kündigung zu sp&aum

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Gegen Ende eines sich über mehrere Jahre hinziehenden und fehlerhaft eingeleiteten und geführten selbständigen Beweisverfahrens über die Ursächlichkeit von Bauarbeiten für Schäden an der eigenen Garage meinte die Be

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.