Landgericht Berlin Urteil, 7. Okt. 2011 - 94 0 22/11

ECLI: lg-berlin
published on 17/02/2021 17:14
Landgericht Berlin Urteil, 7. Okt. 2011 - 94 0 22/11
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin habe sie nicht hinreichend über die Nachteile von Paidmailing informiert. Aus diesem Grund fordert sie  nicht nur die Klageabweisung, sondern begehrt darüber hinaus auch Schadensersatz.

Das Gericht ist der Ansicht, ein entsprechender Schadenersatzanspruch scheitert schon an der hierfür notwendigen Pflichtverletzung seitens der Klägerin. Diese habe die Beklagte ausführlich per E-mail informiert.

Die Richter verurteilen die Beklagte zur Zahlung der Provision und betonen, die Beklagte müsse über die Frage des Paidmailing betriebswirtschaftlich entscheiden. Sollte sie zum Entschluss kommen dieses komme für ihr Unternehmen nicht in Frage, so hat sie das Recht zu kündigen nicht jedoch die der Klägerin die Provision vorzuenthalten.

Weiterhin habe die Klägerin nicht gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Das Gericht hält die Tatsache, dass ein im Affiliate-Marketing tätiges Großunternehmen mit eigener Rechtabteilung nicht über die Funktionsweise von Paidmailing informiert ist, für nicht glaubwürdig.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

 

Geschäftsnummer:         94 0 22/11                                 
 

In dem Rechtsstreit

____________ ____________

_________________, Klägerin

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler,Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,-

gegen

_________________, Beklagte

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte HÄRTLING, Chausseestraße 13, 10115 Berlin,-


hat die Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schwarz und die Handelsrichter Liman und Schenkel 

 

für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 67.693,21 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins, aus dem Betrag .in Höhe von 21.543,82 EUR seit dem 16.12.2010, aus dem Betrag in Höhe von 14.620,88 EUR seit dem29.12.2010, aus dern Betrag in Höhe von 6.815,84 EUR seitdem 28.01.2011, aus dem Betrag in Höhe von 10.470,63 EUR seitdem 08.03.2011, aus dem Betrag in Höhe von 14.242,04 EUR seit dem 06.04.2011 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 06.04.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte hafdie Kosten des Rechtsstreits zu fragen.

4.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Die Beklagte betreibt namhafte Internetportale, u. a. die Online-Ratgeber _____  sowie das Reiseportal ______. Die Internetportale der Beklagten werden wöchentlich von ca. 16 Millionen Internetbenutzern besucht, am häufigsten wird das Portal _______besucht. Die Beklagte betreibt nicht nur Werbung durch sich selbst, sondern auch im Wege des Affiliate-Marketing. Dabei wird über die Internetportale anderer Unternehmen, den Affiliates, über einen „Banner''/einen Link über ein Internet-Netzwerk die Verbindung zur Internetpräsenz der Beklagten hergestellt. Im Erfolgsfall, d. h., bei Vertragsschl uss zwischen Endkunden und Beklagter wird für den Affiliate eine Provision fällig.

Über den Link ist für die Beklagte eindeutig erkennbar, woher das provisionspflichtige Geschäft stammt. Beim Endkunden wird hierfür ein so genannter Cookie für 30 Tage hinterlegt.

Innerhalb dieser 30 Tage kann somit die Herkunft festgestellt und eine Provision zugeordnet werden.

In dem genannten „Erfolgsfall" stand auch der Klägerin gegen die Beklagte ein Provisionsanspruch aufgrund von Ziffer 6 ihres Vertrages mit der Beklagten vom 06.10.2009 (Anlage K 1) zu.  Nach dem Vertragsinhalt ist die Klägerin als Dienstleisterin für das Affiliate­System bei der Beklagten zuständig gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vertragsgegenstandes wird auf Ziffer 2 der Anlage K 1 verwiesen.

Mit E-Mail vom 13.10.2009 (Anlage K 11) teilte dieKlägerin der Beklagten mit, dass _______ ein Paidmailer sei und für ______ sei, der ca. 50.000 Mails in der Woche versende (Anlage K11). Mit weiterer E-Mail vom 28.10.2009 (Anlage K 10) weist die Klägerin die Rechtsabteilung der Beklagten auf eine unterschiedliche Behandlung von Paid-Klicks bei Sales und Leads hin. In den Teilnahmebedingungen der Beklagten vom November 2009 (Anlage K 9) werden Paid-Klicks ausdrücklich erwähnt.

Die Behandlung von Paidmailingprogrammen, insbesondere die von der Affiliate-Unternehmerin ist zwischen den·Parteien streitig. Mit dem Paidmailing hat es folgende Bewandtnis: ___________sendet an ihre Paidmailing-Kunden E-Mails mit einem Link zur Beklagten. Die Kunden müssen über den Link für 30 Sekunden auf der Website der Beklagten verweilen und erhalten hierfür von  ein geringes Entgelt (im Bereich von ca.1 Eurocent). Bei den Kunden wird - wie oben beschrieben - jeweils ein Cookie hinterlegt. Die Wahrscheinlichkeit, da.ss ein Kunde, dergegen Bezahlung die Website der Beklagten aufsucht, innerhalb der nächsten 30Tage einen Geschäftsabschluss tätigt, ist gering. Allerdings hat wegen der massenhaften Versendung von solchen E-Mail$ in den Jahren 2009 und 2010 Provisionszahlungen von über 300.000,00 € erhalten. Die E-Mail der Klägerin vom 11.03.2010 an die Beklagte (Anlage K 13) befasst sich mit dem Paidmailing von _________ ________.

In Absprache mit der Beklagten kündigte die Klägerin den Vertrag vom 06.10.2009 mit Schreiben vom29.10.2010 zum 31.01.2011 (Anlage K 2). Rechnungen der Klägerin vom 08.12.2010 und vom 22.12.2010 über insgesamt 36.164,70 € (Anlagen K 3 und K 4) wurden von der Beklagten nicht ausgeglichen. Gleiches gilt für die Rechnungen,der Klägerin vom 21.01.2011, 28.02.2011 und vom 29.03.2011 (Anlagen K 15 und K 16, BI. 73 bis 75 d, A.) über insgesamt 31.528,51 Euro.

Die Klägerin verfolgt nun im Klagewege ihr Ziel auf Ausgleich der offenen Rechnungen. Sie ist der Auffassung, sie habe die Provisionen entsprechend Ziffer 6 des Vertrages vom 06.10.2009 verdient. Der Berechnung lägen die Angaben der Beklagten zugrunde. Einen Vertragsverstoß müsse sie sich nicht vorwerfen lassen, insbesondere habe sie nicht gegen ihre Aufklärungspflicht hinsichtlich des Paidmailing gegenüber der Beklagten verstoßen. Dies folge bereits aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr, im Übrigen habe die Beklagte Kenntnis von den Vor- und Nachteilen des Paidmailing. Sie sei eine der größten Affiliates in Deutschland und habe ca. 4.000 Mitarbeiter.

Die Klägerin beantragt unter teilweiser Rücknahme ihres Zinsantrages,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 67.693,21 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins, aus dem Betrag in Höhe von 21.543,82 € seit dem 16.12.2010, aus dem Betrag in Höhe 14.620,88 € seit dem 29.12.2010, aus dem Betrag in Höhe von 6.815,84 € seitdem 28.01.2011, aus dem Betrag in Höbe von 10.470,63 € seit dem 08.03.2011, aus dem Betrag in Höhe von 14.242,04 € seit dem 06.04.2011 zu zahlen;

2.  die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klageabzuweisen.

Sie istder Meinung, die Klägerin habe hinsichtlich des Paidmailing gegen ihre

Aufklärungspflichten aus dem Vertrag vom 06.10.2009 verstoßen. Den Paidmailing-Provisionen läge keine Werbung zugrunde, denn ein Kunde der ________ gehe nur deshalb auf die Website der Beklagten, weil er dafür Geld bekomme. Die Website werde nach 30 Sekunden wieder verlassen; Die später gebuchte Reise hätte der Kunde sowieso aufgrund von anderen Werbemaßnahmen, auch außerhalb des Internets, gebucht. Wäre sie - die Beklagte - zutreffend von der Klägerin aufgeklärt worden, hätte sie sich nicht auf das Paidmailing eingelassen. Die Beklagte meint, sie habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe der an der gezahlten Provisionen und in Höhe der an die Klägerin gezahlten Provisionen. Sie erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einemerststelligen Teilbetrag hieraus gegen die Klageforderung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteiengewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgünde:

 

Die Klage ist zulässig, sie ist allerdings nicht im Urkundenprozess zu entscheiden. Hierzu hätte die Klageschrift gemäß § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung hätte enthalten müssen, dass im Urkundenprozess geklagt werde. Daran fehlt es. Die Klägerin hat diese Erklärung auch nicht ausdrücklich nachgeholt. Sofern man in den schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin eine Nachholung der Erklärung gemäß § 593 Abs. 1 ZPO sehen könnte, so fehlt es an den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit gemäß § 263 ZPO bzw. an der Einwilligung der Beklagten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 593, Rn. 3). Die Klage ist somit im ordentlichen Verfahren erhoben worden.

Die Klage ist  begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte die geltend gemachten Zahlungsansprüche gemäß § 611 BGB i. V. m. Ziffer 6 des Vertrages vom 06.10.2009.

Dass der Anspruch dem Grund und der Höhe nach entstanden ist,• wird von der Beklagten nicht jedenfalls nicht substantiiert - bestritten. Ein substantiiertes Bestreiten wäre allerdings erforderlich und wäre der Beklagten auch möglich, denn sie muss wisen, welche provisionspflichtigen Geschäftsvorfälle in ihrem Bereich angefallen sind.

Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht einredeweise entgegen halten, die Klägerin habe ihre Pflichten aus dem Vertrag vom 06.10.2009 nicht erfüllt. Eine Vertragsverletzung durch gänzlich fehlende oder nicht ausreichende Aufklärung der Beklagten über die Nachteile von Paidmailing liegt nicht vor.

Von vornherein ist es für die Kammer nicht vorstellbar, dass ein im Affiliate-Marketing tätiges Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht über die Funktionsweise von Paidmailing informiert ist.  Paid-Klicks werden sogar ausdrücklich in den von der Rechtsabteilung ausgearbeiteten Teilnahmebedi ngungen erwähnt  (Anlage K 9). Darüber hinaus hat die Klägerin in ihren E-Mails vom 13.10.2009 und vom 28.10.2009 (Anlagen K 11 und K 10) auf die Funktionsweise des Paidmailing hingewiesen. Sofern bei der Beklagten noch Fragen offen gewesen sein sollten, hätte sie bei der Klägerin nachfragen müssen. Dies gilt erst recht nach Zugang der E-Mail vom 11.03.2010 (Anlage K 13). In ihr weist die Klägerin ausdrücklich auf die geringe „Conversion Rate" hin (die Conversion Rate bezeichnet das Verhältnis der tatsächlich durchgeführten Vertragsabschlüsse zu den Klicks).

Abgesehen von der fehlenden Pflichtverletzung/Schlechterfüllung des Vertrages vom 06.10.2009 durch die Klägerin, kann der Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, dass ihr ein Schaden durch das Paidmailing entstanden sei. Sowohl die Klägerin als auch die Affiliate-Partnerin wurden nur für tatsächlich vorgenommene Vertragsabschlüsse über eine Provision beteiligt. Sicherlich wird die ganz überwiegende Mehrheit der Kunden von   lediglich über den Link der E-Mail auf die Website der Beklagten gehen, um die von hierfür geschuldete Bezahlung zu erhalten  Für die Beklagte spielen diese „Mehrzahlfälle"  allerdings keine Rolle, denn für sie ist dies kein provisionspflichtiger Vorgang. Soweit die Beklagte behauptet, die Paidmailing-Kunden von                        _______ die ein provisionspflichtiges Geschäft abgeschlossen haben, hätten dieses Geschäft auch ohne Paidmaling abgeschlossen, handelt es sich um eine reine Vermutung/Spekul ation. Warum soll nicht gelegentlich auch ein Paidmailing-Kunde länger als die geschuldeten 30 Sekunden auf der Website der Beklagten verweilen und somit zum Geschäftsabschluss mit der Beklagten geführt werden? Warum soll nicht gelegentlich das Paidmailing zumindestmitursächlich für einen Geschäftsabschluss mit der Beklagten geworden sein? Diese Fragen sind kaum zu beantworten. Letztlich hat die Beklagte über die Frage des Paidmailing betriebswirtschaftlich zu entscheiden. Wenn sie zu dem Ergebnis kommt, diese Form von Werbung „rechne" sich nicht, dann kann das Vertragsverhältnis gekündigt werden. Ein Grund zur Kürzung oder Vorenthaltung der Provision ist dies aber nicht.

Wegen fehlender Pflichtverletzung ist ein gemäß §§ 387, 389 BGB aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach § 280 BGB von Vornherein nicht gegeben. Voraussetzung für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wäre gemäß Ziffer 5 der Vereinbarung vom 06.10.2009 außerdem, dass die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Auch hierfür ist nichts ersichtlich.

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist begründet gemäß § 286 BGB i. V. m. §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 WRVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Schriftsatznachlass war der Beklagten weder zur Klageerweiterung vom 23.09.2011 noch zum Schriftsatz vom 06.10.2011 zu gewähren. Beide Schriftsätze enthalten keine entscheidungserheblichen neuen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen.

Die Klageerweiterung um drei weitere nicht bezahlte Rechnungen ist darüber hinaus der Beklagten innerhalb der Frist des § 132 Abs. 1 ZPO zugegangen. Welche bislang nicht vorgebrachten Einwendungen gerade gegen die Klageerweiterung bestehen sollen, hat die Beklagte im Termin vom 07.10.2011 nicht vorgetragen, obwohl der Prozessbevollmächtigte in Begleitung von sach- und fachkundigen Mitarbeitern der Beklagten erschienen ist.

 

Richter:

 

Schwarz

Liman

Schenkel

 

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.