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§ 118Amtlich · § 5 UrhG

Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Zeitreise: 29.06.2026

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

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