Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
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nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und - 2.
auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
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der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und - 3.
der Schweiz
(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich
Referenzen - Gesetze | § 157 PatAnwO
§ 157 PatAnwO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 157 PatAnwO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 157 PatAnwO wird zitiert von 2 anderen §§ im Patentanwaltsordnung.
§ 157 PatAnwO zitiert 2 andere §§ aus dem Patentanwaltsordnung.