Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 155 Beratung und Vertretung von Dritten

(1) Ein Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn

1.
der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) sind;
2.
der Dritte im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat und er dem Dienstherrn des Patentassessors vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat.

(2) Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Designgesetzes und des § 96 des Markengesetzes bestellt werden.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten nicht für Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2).

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Referenzen - Gesetze | § 155 PatAnwO

§ 155 PatAnwO zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 155 PatAnwO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

DPMA-Verordnung - DPMAV 2004 | § 15 Vollmachten


(1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom Vollmachtgeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Untersc
§ 155 PatAnwO zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 18 Konzern und Konzernunternehmen


(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen d

Aktiengesetz - AktG | § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag


(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an

Aktiengesetz - AktG | § 292 Andere Unternehmensverträge


(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen o

Patentgesetz - PatG | § 25


(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn

Markengesetz - MarkenG | § 96 Inlandsvertreter


(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend ma

Halbleiterschutzgesetz - HalblSchG | § 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen


(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123),

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 28


(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend mach

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 58 Inlandsvertreter


(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem eingetragenen Design nur g
§ 155 PatAnwO zitiert 2 andere §§ aus dem Patentanwaltsordnung.

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, ein

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte


(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 g

Referenzen - Urteile | § 155 PatAnwO

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Landgericht Siegen Urteil, 28. März 2014 - 5 O 169/13

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im gesch

Referenzen

(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden...
(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden...
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein...
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(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner...
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(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die...
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(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten...