Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
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Patentanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
- 1.
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und - 3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, - 3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft - a)
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, - b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder - c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 g
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08/07/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/12 vom 8. Juli 2013 in der patentanwaltlichen Verwaltungssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 8. Juli 2013 durch den Berichterstatter Richter Dr. Grabinski beschlossen: Die.
published on 28/06/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 aufgehoben, soweit es über den weiteren Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2016 ents
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