Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts

(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer

1.
die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,
2.
die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,
3.
nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und
4.
in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.

(3) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland - EuPAG | § 2 Entscheidung über den Antrag


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetz
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt


(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß § 5 Absatz 1 erfüllt sind,2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vo

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften über Patentanwälte. (2) § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Buß
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland - EuPAG | § 2 Entscheidung über den Antrag


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetz
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes


(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 6 Technische Befähigung


(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlo

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 8 Prüfung


Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/12 vom 8. Juli 2013 in der patentanwaltlichen Verwaltungssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 8. Juli 2013 durch den Berichterstatter Richter Dr. Grabinski beschlossen: Die.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - X ZR 66/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 66/13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bac

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Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2017 - 15 U 1222/17 Rae

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 5 C 15.1291

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12

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Tenor 1. a) § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletz

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