Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfristim Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die
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published on 31/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 39/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Zinszahlungsanforderung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch de
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Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Juni 2016 aufgehoben. II. Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizei
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Tenor In der Bußgeldsache ... wird der Einspruch des vollmachtlosen Verteidigers gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt – vom 22.05.2017 (AZ.: …) als unzulässig verworfen. Der vollma
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