Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 7 Ort der Handlung
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Referenzen - Urteile
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 OWiG 1968.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2017 - 4 StR 299/16
10.04.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
4 StR 299/16
vom
10. April 2017
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
OWiG § 29a
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