Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
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published on 18/10/2018 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.
1Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114,
published on 08/10/2015 00:00
Gründe
I
1
Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Er begehrt gestützt auf das Informationsfreih
published on 06/05/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwalt
published on 28/01/2015 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014, Az. 6 O 117/11, abgeändert und der Beklagte verurteilt, ihm unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2010 Akteneinsicht in d
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