Verwaltungsrecht: Durchführung einer Versammlung in einem ordnungsrechtlich verfügten Sicherheitsbereich

bei uns veröffentlicht am22.09.2016

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Recht, die Versammlung an einem Ort durchzuführen, an dem ein Beachtungserfolg erzielt wird, kann sich unter Inkaufnahme verschiedener Beschränkungen ggü. gefahrenabwehrrechtlichen Belangen durchsetzen.
Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 22.04.2016 (Az.: 11 ME 82/16) folgendes entschieden:

Maßgaben im Tenor der Beschwerdeentscheidung können dazu dienen, vom Verwaltungsgericht ausgesprochene versammlungsrechtliche Beschränkungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsüberlegungen, die die Versammlungsbehörde im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, zu präzisieren und inhaltlich zu ergänzen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 21. April 2016 wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen:

Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Positionierung unter Ziffer 1. a) des Beschlusses wird dahingehend konkretisiert, dass der Standort der Versammlung ausweislich der der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin beigefügten Karte 37 m südlich des vom nördlichen Teil des Theodor-Heuss-Platzes in östlicher Richtung abzweigenden Weges festgelegt wird.

Das von dem Verwaltungsgericht unter Ziffer 1. b) bb) vorgesehene Geleit der Versammlung zum Versammlungsort durch Polizeikräfte wird in der Form festgelegt, dass die Versammlungsteilnehmer in einem Fahrzeug der Polizei von außerhalb des Sicherheitsbereichs zum Versammlungsort hin und von dort wieder zurück transportiert werden. Das von der Antragstellerin als Hilfsmittel vorgesehene Drohnenmodell ist aufgrund seiner Ausmaße während des Transportes demontiert im Fahrzeug der Polizei mitzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


Gründe

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen.

Der Antragsteller ist eine international bekannte und anerkannte Organisation auf dem Gebiet der weltweiten Durchsetzung von Menschenrechten. Er meldete im Dezember 2015 bei der Antragsgegnerin für den 24. April 2016 eine Versammlung unter dem Titel „Menschenrechte in den USA“ mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 100 Personen auf dem Fußweg westlich des Eingangs des Hannover Congress Centrums , Theodor-Heuss-Platz, in Hannover an. Anlass für die Anmeldung ist die offizielle Eröffnungsfeier der Hannover Messe mit dem Partnerland USA, die am 24. September 2016 ab 18 Uhr im Kuppelsaal des HCC stattfindet und zu der neben der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Barack Obama, auch rund 2.400 akkreditierte Gäste erwartet werden.

Mit Allgemeinverfügung vom 13. April 2016 richtete die beigeladene Landeshauptstadt Hannover mehrere Sicherheitsbereiche im Stadtgebiet anlässlich des Besuchs des US-Präsidenten zur Eröffnung der Hannover Messe vom 23. bis 25. April 2016 ein, unter anderem für den Zeitraum von Sonnabend, 23. April 2016, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 24. April 2016, 23.00 Uhr, um das HCC herum. Der Sicherheitsbereich um das HCC wird im Wesentlichen durch die nachfolgenden Straßenzüge umschlossen: Im Südwesten durch die Plathnerstraße, im Süden durch die Kleefelder Straße, im Südosten durch die Clausewitzstraße, im Norden durch die Adenauerallee/Ecke Fritz-Behrens-Allee, im Nordwesten durch die Lüerstraße/Ecke Zeppelinstraße und im Westen durch die Schackstraße/Ecke Plathnerstraße.

Zur Begründung der auf § 11 Nds. SOG gestützten Allgemeinverfügung wurde ausgeführt, dass wegen der allgemeinen Gefährdungslage durch den internationalen islamistischen Terrorismus eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des amerikanischen Präsidenten und weiterer Personen bestehe. Es sei deshalb die Einrichtung von Sicherheitsbereichen erforderlich. Anlässlich des Besuchs des US-Präsidenten seien in Hannover zahlreiche Versammlungen geplant. In der Vergangenheit sei es aus Versammlungen heraus mehrfach zu Störungen und gewalttätigen Aktionen gekommen. Diesen sei - auch um die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten nicht zu beeinträchtigen - zu begegnen. Ein Sicherheitskonzept der Polizeidirektion regle unter anderem den Bereich des Versammlungsrechts. Die Sicherheitsabstände um den Aufenthaltsort der gefährdeten Personen seien so gewählt, dass im Falle des Eindringens Unberechtigter eine ausreichende Reaktionszeit zur Verfügung stehe. Unkontrollierte Zufahrten und Zugänge sollten unterbunden werden und damit die Gefahr des Eindringens von Waffen und Sprengstoff minimiert werden. Erforderlich sei ein entsprechend gesicherter Radius um die Schutzpersonen und die Örtlichkeiten, in denen sie sich aufhalten. Die Gefährdung steige exponentiell, wenn die begrenzten Zuwegungen zu den Örtlichkeiten durch Blockaden oder andere Hindernisse weiter limitiert würden. Die Beeinträchtigungen der Individualrechtsgüter wie das Versammlungsrecht würden gering gehalten.

Mit Schreiben vom 13. April 2016 änderte der Antragsteller seine ursprüngliche Anmeldung dahingehend ab, dass die Dauer der Versammlung am 24. April 2016 auf 16 Uhr bis 18.30 Uhr verkürzt und die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzt wurde. Gleichzeitig wurde zugesichert, dass die Teilnehmer der Versammlung für eine polizeiliche Sicherheitsüberprüfung vorher namentlich der Antragsgegnerin bekannt gemacht werden und sich vor Ort einer Sicherheitskontrolle unterziehen würden. Als Ort der Versammlung wurde der südliche Teil der großen Rasenfläche des Theodor-Heuss-Platzes in Sicht- und Hörweite des Vordereingangs des HCC-Kuppelsaals konkretisiert.

Mit Bescheid vom 18. April 2016 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang der Anzeige der Versammlung des Antragstellers und erteilte ihm unter Ziffer 5 des Bescheids u. a. folgende Beschränkung:

„5. Abweichend von Ihrer Anzeige findet die Versammlung auf dem rechtsseitigen Gehweg der Hans-Böckler-Allee, zwischen Seligmannallee und Freundallee, statt.“

Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass der Sicherheitsbereich so eingerichtet sei, dass alle kollidierenden Interessen miteinander in Einklang gebracht werden könnten. Abzuwägen seien die Sicherheit des US-Präsidenten und anderer Gäste, die Interessen der anliegenden Anwohner und anliegenden Gewerbetreibenden rund um das HCC, die Belange der interessierten Bürgerschaft sowie die Möglichkeit eine Versammlung durchzuführen. Ohne Sicherheitsbereich wäre es extrem schwierig, gewaltgeneigte Personen frühzeitig zu erkennen und auf diese einzuwirken. Versammlungen könnten außerhalb des Sicherheitsbereichs stattfinden. Der Antragsteller könne Mitglieder von seiner Versammlung nicht ausschließen und die Zahl der Versammlungsteilnehmer nicht beschränken. Seine Versammlung müsste mit besonderen Mitteln abgesichert werden. Durch die Größe des Aktionsbildes würde die Sicht und das Aktionsfeld der Personenschützer erheblich eingeschränkt werden. Ein durchgängig freies Sicht- und Operationsfeld sei für den bestmöglichen Schutz der gefährdeten Personen erforderlich.

Gegen diese Beschränkung in dem Bescheid vom 18. April 2016 hat der Antragsteller am 20. April 2016 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und am 21. April 2016 Klage erhoben , über die noch nicht entschieden wurde. Er hat geltend gemacht, dass die Verlegung seiner Versammlung eine so schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Versammlungsfreiheit darstelle, dass sie einem Versammlungsverbot gleich komme. An dem verfügten Versammlungsort, einer vierspurigen Ausfallstraße ca. 1000 m entfernt vom eigentlichen Kundgebungsort in der Nähe des HCC, könnten weder die Gäste der Eröffnungsfeier noch ein sonstiges Publikum mit dem Thema Drohnenangriffe und Menschenrechtsverletzungen konfrontiert werden. Die allgemeine Gefahrenprognose trage das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht. Die Versammlung werde als „Nichtstörer“ in Anspruch genommen. Frühere Versammlungen bei Besuchen des russischen Präsidenten Putin und des damaligen chinesischen Staatspräsidenten Wen Jiabao seien friedlich und ohne Zwischenfälle verlaufen. Durch das Angebot, die Anzahl der Versammlungsteilnehmer auf 20 Personen zu begrenzen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen würden, könne im Rahmen von Vorkontrollen und Durchsuchungen möglichen Sicherheitsbedenken Rechnung getragen werden.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. April 2016 gegen die Beschränkung unter Nr. 5 des Bescheides vom 18. April 2016 wiederherzustellen, abzulehnen. Nach ihrer Auffassung liegt im Vergleich zu früheren Versammlungen des Antragstellers bei dem jetzigen Besuch des US-Präsidenten eine deutlich verschärfte allgemeine Bedrohungslage insbesondere durch den islamistischen Terrorismus vor. Potenzielle Attentäter legten es darauf an, in den Sicherheitsbereich einzudringen. Jede Ansammlung von Personen führe automatisch zur Unübersichtlichkeit des Sicherheitsbereichs und böte Attentätern damit Schutz. Eine Versammlung wäre aufgrund deren Polizeifestigkeit nicht einfach aufzulösen. Auch könnte es zu einer erhöhten Ablenkungsgefahr der Sicherheitskräfte kommen. Schließlich sei die Versammlung des Antragstellers auf dem Theodor-Heuss-Platz auch nicht besser sichtbar als an der Hans-Böckler-Allee als einer der größten Zufahrtsstraßen im Stadtgebiet, die zudem in unmittelbarer Nähe zum Sicherheitsbereich liege.

Die Beigeladene hat die Verfügung der Antragsgegnerin verteidigt und darauf verwiesen, dass der beabsichtigte Kundgebungsort aufgrund der Allgemeinverfügung kein Ort des allgemeinen kommunikativen Verkehrs mehr sei und für Versammlungen nicht zur Verfügung stünde.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. April 2016 gegen die Regelung in Nr. 5 des versammlungsrechtlichen Bescheides vom 18. April 2016 wiederhergestellt, und zwar unter folgenden Maßgaben:

Die Mahnwache des Antragstellers in Hannover hat nur in dem angemeldeten Umfang von 20 Teilnehmern auf der östlich der Clausewitzstraße zwischen Theodor-Heuss-Platz und Eilenriedestadion gelegenen Rasenfläche stattzufinden. Straßen und Gehwege dürfen von der Versammlung nicht genutzt werden.

Der Zugang zum Kundgebungsort wird wie folgt beschränkt:

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die Namen der 20 Teilnehmer der Versammlung mitzuteilen, damit sie vor der Teilnahme an der Versammlung einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden können, die entsprechend derjenigen für Gäste der Feier zur Eröffnung der Hannover Messe im Hannover Congress Centrum durchzuführen wäre.

Die akkreditierten Versammlungsteilnehmer werden zu der von 16 bis 18.30 Uhr durchzuführenden Versammlung am unter a) benannten Kundgebungsort durch Polizeikräfte geleitet.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug in den aus dem Tenor ersichtlichen Punkten. In diesem Umfang habe die Klage voraussichtlich Erfolg. Der Antragsteller könne sich trotz des durch die Allgemeinverfügung der Beigeladenen eingerichteten Sicherheitsbereichs auf die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Bei dem Theodor-Heuss-Platz handele es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Die gefahrenabwehrrechtliche Allgemeinverfügung der Beigeladenen vom 13. April 2016 enthalte keine versammlungsrechtlichen Regelungen. Hierfür wäre die Beigeladene auch nicht zuständig. Bei Annahme, dass die Beigeladene wirksame Regelungen zum Ausschluss von Versammlungen in den Sicherheitszonen habe treffen dürfen, habe sie solche ausweislich des Tenors und der Begründung der Verfügung tatsächlich nicht getroffen. Mit der Verlegung des Versammlungsortes an die Hans-Böckler-Allee habe die Antragsgegnerin schwerwiegend in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen. An dieser von Bäumen und Bürogebäuden gesäumten und durch einen mittigen Grünstreifen mit Straßenbahngleisen getrennten vierspurigen Straße, an der am Wochenende kaum Publikumsverkehr stattfinde, wäre ein Beachtungserfolg in Bezug auf das gewählte Versammlungsmotto nahezu ausgeschlossen. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers könne nach § 8 Abs. 1 NVersG nur bei einer unmittelbaren Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verfügt werden. Zwar begegne die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des US-Präsidenten, weiterer hochrangiger Politiker und sonstiger Gäste der Eröffnungsfeier im HCC angenommen worden sei. Die Einrichtung von Sicherheitsbereichen zum Schutz von Personen, die als Ziel terroristischer Anschläge in besonderer Weise in Betracht gezogen werden müssten, sei deshalb nachvollziehbar. Der hier in Rede stehende Sicherheitsbereich diene dazu, Sicherheitsabstände zu den jeweiligen Aufenthaltsorten von gefährdeten Personen zu schaffen, um im Falle des Eindringens Unberechtigter ausreichende Reaktionszeit zur Verfügung zu haben. Hierfür werde ein durchgängig freies Sicht- und Operationsfeld für den bestmöglichen Schutz der gefährdeten Personen benötigt. Eine Kundgebung des Antragstellers auf dem südlichen Teil des Theodor-Heuss-Platzes komme daher nicht Betracht. Dort könnte die Einschätzung der Sicherheitslage durch die Sicherheitskräfte vor Ort bei der Anreise der Gäste zum HCC ganz erheblich gestört werden. Dieser Versammlungsort mache die Lage unübersichtlicher und erschwerte ein zielgerichtetes Einschreiten gegen mögliche Attentäter. Diese Einschätzung gelte aber nicht für den gesamten Sicherheitsbereich um das HCC. Die unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Gäste der Eröffnungsfeier im HCC könnten durch eine anderweitige, den Antragsteller weniger beeinträchtigende Beschränkung der Versammlung in hinreichendem Maße verringert werden, indem dem Antragsteller eine Versammlung von 20 Personen, die sich zuvor einer Sicherheitsprüfung unterzogen hätten, auf der östlich der Clausewitzstraße zwischen Theodor-Heuss-Platz und Eilenriedestadion gelegenen Rasenfläche ermöglicht werde des Tenors). Durch die frühzeitige Benennung der 20 Teilnehmer und die Ermöglichung von Sicherheitsüberprüfungen im Vorfeld der Versammlung werde die Gefahr des Einschleichens von potenziellen Terroristen unter die Versammlungsteilnehmer verringert. Mit der Zuführung der Versammlungsteilnehmer durch einen Transport zum Ort der Versammlung lasse sich die Beeinträchtigung der Sicherheitszone möglichst gering halten. Die Übersichtlichkeit des Sicherheitsbereichs unmittelbar vor dem HCC leide durch den festgelegten Kundgebungsort nicht, weil dieser von dem notwendigen Sicht- und Operationsbereich räumlich deutlich getrennt sei. Im Fall eines möglichen Attentats oder Angriffs auf Gäste der Eröffnungsfeier befänden sich die Versammlungsteilnehmer außerhalb des Bereichs, der sich als potenzieller Angriffsort eigne. Auf der Grundlage des Sicherheitskonzepts der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass die östlich gelegenen Freiflächen und die dahinterliegenden Waldflächen rechtzeitig umfassend durchsucht würden und die Anwesenheit von potenziellen Attentätern dort auszuschließen sei. Eine erhebliche Störung der Konzentrationsfähigkeit der Sicherheitskräfte durch die 20 Personen umfassende Versammlung sei auszuschließen. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 20 sei rechtlich und tatsächlich möglich.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 22. April 2016 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gesichtspunkte, die im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen sind , rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Bei Versammlungen, die - wie hier - auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der angegriffenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen, im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an, in die wiederum die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einzubeziehen sind. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Regelung unter Nr. 5 des angegriffenen Bescheides. Die dort verfügte Beschränkung nach § 8 Abs. 1 NVersG wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Die Verlegung der Versammlung auf einen Standort außerhalb des Sicherheitsbereiches an der Hans Böckler-Allee berücksichtigt nicht hinreichend das verfassungsrechtlich verbürgte Recht des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort. Der Senat folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts, durch die Verlegung des Kundgebungsortes an die Hans-Böckler-Allee, einer von Bäumen und Bürogebäuden gesäumten und durch einen mittigen Grünstreifen mit Straßenbahngleisen getrennten vierspurigen Straße, an der am Wochenende kaum Publikumsverkehr stattfinde, könnten die Gäste der Eröffnungsfeier mit dem Versammlungsthema der Drohnenangriffe und den damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen nicht konfrontiert werden. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Wahrnehmung einer Versammlung an diesem Standort sowohl durch die Gäste der Veranstaltung als auch durch allgemeines Publikum sei weitaus größer als an jedem Standort im Sicherheitsbereich, überzeugt nicht. Die Hans-Böckler-Allee wird auch am Veranstaltungstag durch ihre Funktion als wesentliche Zufahrt zum Zentrum Hannovers und Achse für den öffentlichen Nahverkehr geprägt sein. Hinzu kommt der Umgehungsverkehr, dem eine Durchfahrt durch den Sicherheitsbereich verwehrt wird. Die Verkehrsteilnehmer und Insassen von öffentlichen Verkehrsmitteln könnten die Versammlung des Antragstellers bei einer zügigen Vorbeifahrt nur für einen sehr kurzen Zeitraum wahrnehmen. Auch bei einem Halt der motorisierten Verkehrsteilnehmer an der Ampel der Kreuzung Hans-Böckler-Allee/Clausewitzstraße/Seligmannstraße bliebe nur wenig Zeit für eine Wahrnehmung der Versammlung, da der Straßenverkehr hohe Aufmerksamkeit erfordert. Außerdem ist fraglich, ob eventuelle Redebeiträge der Versammlung in geschlossenen Fahrzeugen mit der gebotenen Deutlichkeit zu hören sein werden. Gleiches gilt insoweit für Gäste, die in einem Bus über die Clausewitzstraße, die nach Angaben der Antragsgegnerin die zentrale Einfahrt zum Sicherheitsbereich ist, zum HCC transportiert werden. Demgegenüber hat der vom Verwaltungsgericht festgelegte Versammlungsort in der Nähe des Einganges zum Kuppelsaal des HCC hinsichtlich der akustischen und optischen Wahrnehmbarkeit erhebliche Vorteile. Zahlreiche Gäste werden dort das Transportmittel verlassen und auf dem Weg in das Gebäude das versammlungsrechtliche Anliegen zur Kenntnis nehmen können. Unerheblich ist, dass in dem Sicherheitsbereich sonstiger Publikumsverkehr zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht stattfinden wird. Dem Antragsteller geht es vorwiegend darum, die Gäste der Eröffnungsfeier zu erreichen.

Dem Verwaltungsgericht ist auch in seiner Einschätzung zu folgen, dass das Interesse des Antragstellers an einem Beachtungserfolg im Zuge der erforderlichen Güterabwägung nicht hinter dem öffentlichen Interesse, das wesentlich durch gefahrenabwehrrechtliche Aspekte bestimmt wird, zurückzutreten hat. Wie das erstinstanzliche Gericht ausgeführt hat, begegnet zwar die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des US-Präsidenten, weiterer hochrangiger Politiker und sonstiger Gäste der Eröffnungsfeier im HCC angenommen worden ist. Auch ohne konkrete Erkenntnisse zu bevorstehenden Anschlägen besteht aufgrund der allgemeinen islamistischen Terrorgefahr eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit des vorgenannten Personenkreises, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Zusammentreffen dieser hochrangigen Persönlichkeiten als mögliches Anschlagsziel einen hohen Symbolwert hätte. Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht nicht der Ansicht der Antragsgegnerin gefolgt, der gesamte Sicherheitsbereich sei von einer Versammlung freizuhalten, weil er insgesamt dazu diene, Sicherheitsabstände zu den jeweiligen Aufenthaltsorten von gefährdeten Personen zu schaffen, um im Falle des Eindringens Unberechtigter ausreichende Reaktionszeit zur Verfügung und ein durchgängig freies Sicht- und Operationsfeld für den bestmöglichen Schutz der gefährdeten Personen zu haben.

Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde geltend, dass die Übersichtlichkeit ein wesentliches Kriterium für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sicherheitsbereich sei. Die Gefahr, dass militärisch ausgerüstete und bewaffnete Attentäter einen Angriff möglichst nah an die Zielperson oder das Zielobjekt herantrügen, sei besonders hoch. Diese Gefahr bestehe nicht nur im Eingangsbereich zum HCC, sondern im ganzen Sicherheitsbereich. Eine Bedrohungslage könne auch von Personen ausgehen, die sich bereits im Sicherheitsbereich befänden. Diese könnten sich eine Deckung, die die Versammlung biete, und die Aufmerksamkeit, die sie zwangsläufig auf sich ziehe, zunutze machen. Dadurch könne eine unübersichtliche Situation hervorgerufen werden. Bei einer Versammlung im Sicherheitsbereich bestehe eine erhöhte Ablenkungsgefahr für die eingesetzten Sicherheitskräfte. Eine Begleitung der Versammlung durch Polizeikräfte verstärke die Unübersichtlichkeit. Mit dieser Begründung dringt die Antragsgegnerin nicht durch.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass ein Demonstrationsverbot für die hier nach Ort, Umfang und Zeit angezeigte Versammlung in dem Sicherheitsbereich trotz der von der Antragsgegnerin angeführten Sicherheitsinteressen nicht zu rechtfertigen ist. Es ist einzuräumen, dass die Übersichtlichkeit für die Gefahrenabwehr ein wichtiger Gesichtspunkt ist. Diese wird aber nur in geringem Umfang eingeschränkt, wenn eine Versammlung von 20 Personen außerhalb der Zufahrtswege zum HCC auf einer benachbarten Rasenfläche zugelassen wird. Eine Unübersichtlichkeit wird bereits dadurch hervorgerufen werden, dass eine Vielzahl von Fahrzeugen auf unterschiedlichen Anfahrtswegen den Sicherheitsbereich befahren werden, um zu den Eingängen des HCC zu gelangen. Beim Aussteigen der Gäste wird die Situation vergleichbar sein. Die dadurch entstehende Gefahrenlage wird durch eine Versammlung mit 20 Teilnehmern nicht erhöht. Eine Versammlung der hier in Rede stehenden Art stellt auch nicht eine „Schwachstelle“ dar, die Handlungen von potentiellen Attentätern erleichtert. Es ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsbereich nach außen durch Barrieren und Überwachungsmaßnahmen gut abgeschottet wird. Sollte gleichwohl ein Eindringen möglich sein, bietet die Versammlung keine hinreichende Deckung für Täter. Dieser Gefahr kann durch einen polizeilichen Schutz der Versammlung begegnet werden. Die von einem Täter ausgehende Gefahr des Bewurfs mit lauten Knallkörpern oder Rauchgranaten, um eine Ablenkung zu erzielen, ist daher nicht wahrscheinlich. Da Sicherheitskräfte in der Regel besonders geschult sind, dürfte auch die Gefahr der Ablenkung und Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit nicht besonders hoch sein.

Der Senat folgt den Anträgen der Antragsgegnerin auf Klarstellung und Ergänzung der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Maßgaben. Sie sind sachgerecht und werden von dem Antragsteller in seiner Antragserwiderung auch nicht angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.