Zivilrecht: Keine rechtswirksame Änderung des Geschlechts ohne Gutachten
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Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 22.02.2017 (15 W 2/17) folgendes entschieden:
Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz aussprechen. Das von dem Gesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die gemäß §§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 1 TSG, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Anträge des Beteiligten zu 1) auf Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG und auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG zurückgewiesen.
Vor den nachfolgenden Ausführungen merkt der Senat erläuternd an, dass der Beteiligte zu 1) in Rubrum und Tenor dieses Beschlusses als männliche Person bezeichnet ist, weil er angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens, mit dem seine Anträge zurückgewiesen werden, weiterhin in rechtlicher Hinsicht ein Mann ist und personenstandsrechtlich weiterhin die ihm von seinen Eltern gegebenen männlichen Vornamen trägt. Er erreicht seine Ziele nicht, den von ihm gewählten Vornamen „Nicole“ rechtsverbindlich zu führen und rechtsverbindlich als dem weiblichen statt dem männlichen Geschlecht zugehörig angesehen zu werden. Da der Senat aber das nach Wertung der eingereichten Unterlagen ernst gemeinte Anliegen des Beteiligten zu 1), eigenes weibliches Empfinden und Selbstbild zum Ausdruck bringen zu können, nicht ungewürdigt lassen will, soweit dies im Rahmen der wirksam gesetzten gesetzlichen Grenzen zulässig ist, bezeichnet er den Beteiligten zu 1) in den nachfolgenden Ausführungen nicht als „Antragsteller“, sondern als „Antragstellerin“ oder als „antragstellende Person“. Eine entsprechende Wortwahl und Bezeichnung in Rubrum und Tenor, die für den Rechtsgehalt der Entscheidung maßgeblich sind, ist wegen der Erfolglosigkeit der Anträge ausgeschlossen. Der rechtliche Gehalt und die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde werden durch die das Vorbringen der Antragstellerin und ihr seit einigen Jahren im Alltagsleben geübtes Auftreten zur Kenntnis nehmende Wortwahl der Beschlussgründe nicht berührt.
Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Änderung des Vornamens und die Feststellung nach § 8 TSG ist gemäß §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nrn.1, 2, 8 Abs. 1 Nr.1 TSG erfüllt sind. Da die Antragstellerin jedoch die Begutachtung ausdrücklich verweigert und hieran auch für das Beschwerdeverfahren festhält, kann weder die Änderung des Vornamens noch die begehrte Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ausgesprochen werden. Die ausführliche Darstellung der Antragstellerin, dass und warum bei ihr die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nrn.1, 2, 8 Abs. 1 Nr.1 TSG erfüllt seien, vermag die vom Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung einer antragsentsprechenden Sachentscheidung normierte Einholung von zwei Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen und macht sie auch nicht entbehrlich. Die für die Verfahren nach dem TSG zuständigen Gerichte können und dürfen danach die Beurteilung und gegebenenfalls Bejahung der Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nrn.1, 2, 8 Abs. 1 Nr.1 TSG nicht allein aufgrund einer Auseinandersetzung mit der - notwendig auch zielorientierten - eigenen Sachdarstellung und Ich-Einschätzung der antragstellenden Person vornehmen, sondern nur nach besonderer sachverständiger Begutachtung. Die Gutachten müssen zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden der antragstellenden Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird und ob diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben.
Entgegen der ausführlich dargelegten Auffassung der Antragstellerin ist eine andere Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 TSG nicht angezeigt. Der Senat gelangt dabei aufgrund eigener Auseinandersetzung mit dem gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin einschließlich der umfangreichen vorgelegten Anlagen und aufgrund eigener Wertung der Rechtslage wie schon das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass die in den §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 TSG zwingend vorgeschriebene Einholung von Sachverständigengutachten unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt verfassungswidrig ist oder gegen die EMRK verstößt. Dies gilt sowohl für das Verfahren auf Namensänderung nach § 1 TSG als auch für das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG. Der zuständige Gesetzgeber hat die Voraussetzungen des TSG für eine Namensänderung bzw. für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in eigener Verwantwortung in Ausübung des ihm von der Verfassung eingeräumten Regelungs- und Gestaltungsspielraums normiert, ohne hierbei die zu berücksichtigenden Individualgrundrechte gem. Art.1 Abs. 1 S.1, Art.2 Abs. 1, Abs. 2 GG bzw. des Art. 8 Abs. 1 ENRKin verfassungswidriger Weise zu verletzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 zwar die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG für verfassungswidrig erklärt, weil diese gesetzliche Regelung zur Änderung der rechtlichen Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht insoweit von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht worden war. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch auch ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 3 S.1 TSG die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen in Form von zwei Gutachten zur Feststellung der Stabilität und Irreversibilität des transsexuellen Wunsches abhängig macht. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstandes nur dann stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden.
Die gesetzlich eindeutig geforderte Begutachtung durch zwei Sachverständige für das Verfahren der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG stellt nach diesen Ausführungen keine unzumutbare Voraussetzung zur Änderung der rechtlichen Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht dar. Sie kann daher vom Gesetzgeber wirksam als eine zwingende Voraussetzung für die begehrte Feststellung normiert werden. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 erfolgten Zeitablaufs keine Veranlassung zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Die durch die Begutachtungen für die antragstellende Person unweigerlich entstehenden Belastungen, auch in Form der Notwendigkeit einer Offenlegung nicht nur persönlichster, sondern intimster Erlebnisse, Gedanken und Überzeugungen können nicht als verfassungswidrige Verletzung der genannten Individualgrundrechte der antragstellenden Person eingestuft werden. Der Senat schließt sich uneingeschränkt den Ausführungen des Amtsgericht an, dass bei Verfahren nach dem Transsexuellengesetz aus der Natur der Sache heraus gerade die innere Verfasstheit und das Selbsterleben und -bild der antragstellenden Person Gegenstand des Verfahrens ist. Das geschlechtsbezogene Selbsterleben der antragstellenden Person ist nicht nur Anlass des Betreibens des Verfahrens durch diese, sondern seine Feststellung und Bewertung sind ausschlaggebend für das Ergebnis des Verfahrens. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für das weitere Leben der antragstellenden Person ist es aus den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 11. Januar 2011 genannten Gründen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für ein erfolgreiches Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nicht nur die Preisgabe der inneren Verfasstheit gegenüber dem erkennenden Gericht verlangt, sondern auch die eingehende fachkundige Erfassung und Beurteilung nach objektivierbaren Kriterien durch besonders befähigte Sachverständige, die als gerichtlich bestellte Sachverständige im Übrigen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet sind wie die erkennenden Richter.
Auf die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts zu Zahl, Kosten und Aussagekraft der Gutachten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Aufgrund der entsprechenden Erwägungen ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Notwendigkeit der Einholung von zwei Sachverständigengutachten gemäß § 4 Abs. 3 TSG für eine Namensänderung gemäß § 1 TSG nicht als verfassungswidrig einzustufen. Auch insoweit liegt kein Verstoß gegen Art.1 Abs. 1 S.1, Art.2 Abs. 1, Abs. 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die Feststellung und Wertung der subjektiv empfundenen Geschlechtszugehörigkeit und deren Dauerhaftigkeit ist in gleicher Weise Voraussetzung eines erfolgreichen Antrages wie bei der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit.
Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Vorschriften des NamÄndG insoweit auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine Änderung des Vornamens gemäß § 11 NamÄndG setzt immanent voraus, dass die Geschlechtszugehörigkeit des Namensträgers unverändert bleibt. Der erforderliche wichtige Grund, §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG kann - wie sich aus dem Vergleich mit § 1 TSG ergibt -, nicht die empfundene Geschlechtszugehörigkeit des Namensträgers sein. Eine Änderung des Vornamens nach dem NamÄndG ist daher angesichts der Bedeutung der Geschlechtszugehörigkeit für das individuelle und gesellschaftliche Leben des Namensträgers von weitaus weniger schwerwiegenden Voraussetzungen abhängig als eine Namensänderung gemäß § 1 TSG.
Für eine Kostenentscheidung bestand nach § 84 FamFG kein Anlass.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. 12Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht erfüllt sind.
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(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat oder noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.
(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort genannten Hinderungsgründe inzwischen entfallen, so trifft das Gericht die Entscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, - 2.
(weggefallen) - 3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und - 4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, - 2.
(weggefallen) - 3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und - 4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat oder noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.
(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort genannten Hinderungsgründe inzwischen entfallen, so trifft das Gericht die Entscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, - 2.
(weggefallen) - 3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und - 4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.