Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 3
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Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt Inhaltsverzeichnis
(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.
(2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
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(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren: 1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;3. die Lotsenge
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