Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 7

Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 7
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(1) Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden.

(2) Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbeteiligten (Absender und Empfänger), den beförderten Personen und der Schiffsbesatzung, es sei denn, daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Schiffseigner die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung zu erteilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.

(3) Durch die Erteilung der Anweisung wird der Schiffseigner verpflichtet, wenn er bei der Erteilung von dem Sachverhältnis unterrichtet war.

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(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren: 1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;3. die Lotsenge
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published on 08/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 9 U 1141/15 BSch Verfügung 08.10.2015 In Sachen A... ./. B... wg. Schadensersatz Hinweis: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurt
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