BinSchGAmtlich · § 5 UrhG
Binnenschiffahrtsgesetz
Rechtsstand: 02.12.2024Fundstelle: RGBl 1895, 301Ausgefertigt: 15.06.1895
Gliederung
72 Vorschriften- Erster AbschnittSchiffseigner
- Zweiter AbschnittSchiffer
- Dritter AbschnittSchiffsmannschaft
- Vierter AbschnittFrachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge
- Fünfter AbschnittBeförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
- Sechster AbschnittGroße Haverei
- Siebter AbschnittZusammenstoß von Schiffen. Bergung
- Achter AbschnittSchiffsgläubiger
- Neunter AbschnittVerjährung
- Zehnter AbschnittSchlußbestimmungen