Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 5c

Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 5c
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(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

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(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von Personen, die 1. auf Grund eines Personenbeförderungsvertrages oder2. mit Zustimmung des Beförderers in Begleitung eines auf Grund eines Güt

Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöch
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published on 11/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/12 vom 11. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 148, 485; SVertO § 3 Abs. 1 Zur Aussetzung eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren bei der E
published on 20/08/2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 24.02.2010 - 40 O 48/09 KfH - wird, soweit sich diese gegen die Beklagte Ziff. 1 richtet, mit der Maßgabe zu
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