Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 117
Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 117
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Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt Inhaltsverzeichnis
(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
- 1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; - 2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; - 3.
die Lotsengelder; - 4.
(weggefallen) - 5.
die Beiträge zur großen Haverei; - 6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; - 7.
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
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(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.
(2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die S
(1) Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.
(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Gesamtschuldner haftenden Schiffseigner
(1) Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden.
(2) Er haftet für jeden durch die Vernach
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published on 18/04/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 283/11 Verkündet am: 18. April 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Flu
published on 16/02/2015 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
published on 05/05/2010 00:00
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen, und zwar
- die Beklagte zu 1) EUR 28.990,68 - die Beklagte zu 2) EUR 14.495,34 - die Beklagte zu 3) EUR 5.798,14 und - die Beklagte zu 4) EUR 8.697.20
jew
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(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.
(2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaf...
(1) Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden.
(2) Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung...
(1) Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.
(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Gesamtschuldner haftenden Schiffseignern verjähren...