Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 5b
Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 5b
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Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt Inhaltsverzeichnis
(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.
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published on 11/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/12 vom 11. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 148, 485; SVertO § 3 Abs. 1 Zur Aussetzung eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren bei der E
published on 12/07/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 83/04 Verkündet am: 12. Juli 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 20/08/2010 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 24.02.2010 - 40 O 48/09 KfH - wird, soweit sich diese gegen die Beklagte Ziff. 1 richtet,
mit der Maßgabe zu
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