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Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 21 BinSchG

Zeitreise: 02.12.2024

(1) Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.

(2) Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.

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