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§ 26bAmtlich · § 5 UrhG

Übergangspflege im Krankenhaus

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 26a§ 27 ›

Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 und 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege sind für längstens zehn Tage im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.

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