Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 49 Eigenbehalte

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 50 Belastungsgrenzen


(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibung

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen


(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherk
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohend

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 35 Rehabilitationsmaßnahmen


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- o

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern


(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buc

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern


(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig: 1.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 43 Künstliche Befruchtung


(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,2. nach ärztlicher Fest

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25 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.00831

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 14 B 17.2493

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter insoweiter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion ..., Service-Center ..., Beihilfestelle vom 26. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. November 2015 verpflichte

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Okt. 2016 - Au 2 K 14.1167

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Siche

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juli 2014 - AN 1 K 14.00406

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BA-Service-Haus vom 21. November 2013, Gz. ..., und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. März 2014, Gz. ..., verpflichtet, der Klägerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2016 - 14 BV 14.1943

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 14.1943 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Februar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Juli 2014, Az.: AN 1 K 14.406) 14. Senat Sachgebiets

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - 14 B 15.2764

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 wird aufgehoben. II. Soweit die Klage in erster Instanz zurückgenommen (Beihilfebescheid vom 22.8.2012, Beleg Nr. 9) und übereinstimmend für erledigt erklär

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 14.3058

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - 14 ZB 14.745

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. De

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2017 - B 5 K 17.197

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt im Rahmen der Beihilfegewährung

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 1 K 17.01348

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 28. Juni 2016 - 1 K 2262/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Beihilfegewährung für das Medikament Blopress. 3Der Kläger ist bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeb

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 K 236/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 500,- Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abg

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2016 - 13 K 6264/15

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage seines Beihilfeantrags vom 25. Februar 2015 eine Beihilfe in Höhe von 149

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 05. Nov. 2015 - 5 K 254/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstr

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2015 - 3 K 2249/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1T a t b e s t a n d 2Die am 18.06.1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten beihilfeberechtigt. Im Jahre 2011 wurde sie wegen eines invasiv duktalen Mammacarcinoms b

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 K 3420/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 A 10492/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Apr. 2014 - 5 C 40/12

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Okt. 2013 - 9 K 2747/11

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen.2 Die 1955 geborene Klägerin ist Beamtin im Dienste des Beklagte

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2012 - 10 A 10808/12

bei uns veröffentlicht am 23.11.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 02. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig..

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Nov. 2012 - 5 C 4/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für das ihm ärztlich verordnete Arzneimittel "Sortis 10 mg Filmtabletten No. 100".

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Nov. 2012 - 5 C 6/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für das ihm ärztlich verordnete Arzneimittel "Sortis 40 mg Filmtabletten No. 100".

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Nov. 2012 - 5 C 2/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 27. Mai 2011 - 1 A 1386/09

bei uns veröffentlicht am 27.05.2011

Tenor Der Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2009 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.053,45 € abzüglich eines etwaigen Eigenbe

Referenzen

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und...
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(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und...
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und...
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und...
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und...