Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 15 Implantologische Leistungen
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Inhaltsverzeichnis
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
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