Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 15 Implantologische Leistungen

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
a)
Tumoroperationen,
b)
Entzündungen des Kiefers,
c)
Operationen infolge großer Zysten,
d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
f)
Unfällen,
2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten


(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 b
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 4 Gebühren


(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Auf

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen


(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Besti
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten


(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 b

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Feb. 2018 - Au 2 K 17.1291

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2014 - 17 K 12.1592

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen i. H. v. Euro 109,48 zu gewähren. Der Bescheid vom ... Oktober 2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juli 2018 - 8 A 721/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Beihilfeberechtigter im Land Sachsen-Anhalt die Bewilligung von Beihilfe für die am 18.01.2016 erfolgte kieferorthopädische Behandlung seiner am 23.03.1996 geborenen Tochter L… in Höhe von 220,17 EUR. 2 Unter

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. März 2017 - 8 A 159/16

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin ist als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts … beihilfeberechtigte Beamtin im Land … und begehrt die beihilferechtliche Anerkennung und Erstattung der Ihr entstandenen Kosten für die zahnärztliche Versorgung durch Implantat

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 5515/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1Tatbestand 2Der Kläger ist Zollbeamter und bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Er leidet an einer ausgeprägten Zahnfehlstellung. 3Unte

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Apr. 2016 - 1 L 135/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 24. September 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Apr. 2016 - 5 Bf 82/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 2015 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vo

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Jan. 2016 - 3 K 3202/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für ein Zahnimplantat. 3Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten u

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2016 - 2 S 2050/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. August 2015 - 3 K 4375/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfa

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Sept. 2015 - 13 K 4988/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Pr

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Nov. 2014 - 6 A 1692/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 verpflichtet, der im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebenen Behandlung zuzustimmen und der

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Aug. 2010 - 2 B 122/09, 2 B 122/09 (2 C 46/10)

bei uns veröffentlicht am 16.08.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Anforderungen an die Gewährung von Beihilfen für implantatbasierten Zahnersatz
Ehescheidung

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(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach...
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des...
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der...