Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

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Referenzen - Gesetze | § 5 RPflG 1969

§ 5 RPflG 1969 zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

§ 5 RPflG 1969 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 3 Notwendigkeit und Angemessenheit


(1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforde
§ 5 RPflG 1969 wird zitiert von 9 anderen §§ im Rechtspflegergesetz.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 51 Bewilligungsverfahren


(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten B

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 31 Fahrtkosten


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten 1. im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,3.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 5 Konkurrenzen


(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt 1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgung

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen


(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Kompl
§ 5 RPflG 1969 zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 55 Kaufkraftausgleich


(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausg

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 2 Abweichende Vereinbarung


(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 2 Abweichende Vereinbarung


(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5
§ 5 RPflG 1969 zitiert 2 andere §§ aus dem Rechtspflegergesetz.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 4 Berücksichtigungsfähige Personen


(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig. (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldung

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 2 Beihilfeberechtigte Personen


(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung 1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamterist

Referenzen - Urteile | § 5 RPflG 1969

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104 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 RPflG 1969.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01411

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2017 - 14 B 15.2489

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2019 - M 17 K 17.5524

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 14 B 17.2493

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.588

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 17 K 16.483

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 14. Oktober 2015 und 30. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.029,19 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klag

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2019 - M 17 K 18.608

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2019 - M 17 K 18.494

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2019 - M 17 K 18.2000

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2019 - M 17 K 17.4947

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

Tenor I. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2017 und Nachberechnungsbescheides vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter insoweiter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion ..., Service-Center ..., Beihilfestelle vom 26. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. November 2015 verpflichte

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Okt. 2016 - Au 2 K 14.1167

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Siche

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Aug. 2014 - 5 K 13.535

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Beihilfeleis

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.368

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten,

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - Au 2 K 13.987

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Der Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2016 - 14 BV 14.2606

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 14 BV 14.2606 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Februar 2016 (VG München, Entscheidung vom 6. November 2014, Az.: M 17 K 14.3460) 14. Senat Sachgebietsschlüssel

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Feb. 2019 - RO 12 K 17.2008

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Voranerke

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juli 2014 - AN 1 K 14.00406

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BA-Service-Haus vom 21. November 2013, Gz. ..., und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. März 2014, Gz. ..., verpflichtet, der Klägerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2016 - 14 BV 14.1943

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 14.1943 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Februar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Juli 2014, Az.: AN 1 K 14.406) 14. Senat Sachgebiets

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 14.3058

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Feb. 2018 - B 5 K 17.378

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten,

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Aug. 2016 - RO 8 K 16.725

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Postbeamtenkrankenkasse vom 15.1.2016 und deren Widerspruchsbescheids vom 12.4.2016 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 279,48 €

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 17 K 16.3302

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 17 K 16.1938

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2016 - M 17 K 15.2600

bei uns veröffentlicht am 16.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Feb. 2018 - Au 2 K 17.1291

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2018 - W 1 K 17.680

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 14 ZB 15.1283

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage hinsichtlich der mit Anträgen vom 4. März 2013 und 28. Mai 2013 beantragten Beihilfeleistungen abgewiesen hat. II. Im Übrigen wir

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2015 - AN 1 K 14.01382

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 1 K 14.01382 Im Namen des Volkes Urteil vom 17.11.2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1335 99 Hauptpunkte: - Beihilfefähigkeit einer genetischen Schwange

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juni 2017 - AN 1 K 16.01917

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2014 - 17 K 12.1592

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen i. H. v. Euro 109,48 zu gewähren. Der Bescheid vom ... Oktober 2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Mai 2015 - AN 1 K 14.01894

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 14.01894 Im Namen des Volkes Urteil vom 20.05.2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1325 99 Hauptpunkte: Beihilfefähigkeit einer Hepatiti

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Dez. 2017 - B 5 K 16.272

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage eine

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2017 - B 5 K 17.197

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt im Rahmen der Beihilfegewährung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Aug. 2015 - 14 B 14.766

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 B 14.766 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. August 2015 (VG München, Entscheidung vom 23. Juli 2012, Az.: M 17 K 11.6231) 14. Senat Sachgebietssch

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 14.892

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 14.3460

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe i.H.v. 21,45 € zu gewähren. Der Bescheid vom .... April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom .... Juli 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Jan. 2017 - B 5 K 15.306

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten,

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 14.695

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für ambulan

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der im Jahr ... geborene Kläger, der bis zu seiner Ruhest

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Juni 2015 - RO 8 K 15.553

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 8 K 15.553 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 3.6.2015 8. Kammer (Einzelrichter) ..., stv. Urkundsbeamtin Sachgebiets-Nr: 1315 Hauptpunkt

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 25/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2018

Tenor Der Bescheid vom 20.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 379,48 € zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verf

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Sept. 2018 - 3 K 326/18.NW

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Beihilfeleistungen zu d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2018 - 5 B 3/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. 2

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 1 K 17.01348

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juli 2018 - 8 A 721/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Beihilfeberechtigter im Land Sachsen-Anhalt die Bewilligung von Beihilfe für die am 18.01.2016 erfolgte kieferorthopädische Behandlung seiner am 23.03.1996 geborenen Tochter L… in Höhe von 220,17 EUR. 2 Unter

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Apr. 2018 - 8 A 421/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Beihilfeberechtigter im Land Sachsen-Anhalt die Bewilligung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seines am 11.03.1994 geborenen Sohnes S.. Mit Bescheid vom 13.01.2015 wurden aufgrund des Heil- und

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Nov. 2017 - 5 C 6/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 6 AZR 433/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2015 - 4 Sa 351/14 - wird zurückgewiesen.

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(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz...