Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 1 Regelungsgegenstand

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Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Inhaltsverzeichnis

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.

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(1) Beihilfe erhalten: 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,3. frühere Beamtinnen und frühere
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 17/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
published on 19/08/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Beihilfeleis
published on 25/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten,
published on 17/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 1 K 14.01382 Im Namen des Volkes Urteil vom 17.11.2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1335 99 Hauptpunkte: - Beihilfefähigkeit einer genetischen Schwange
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