Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

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Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 49 Eigenbehalte


(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produ
§ 25 BBhV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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41 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 25 BBhV.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 14 ZB 14.656

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Voranerke

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 17 K 15.5257

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 5 C 32/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2015 - 2 S 1075/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

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bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstanden sind

Bundessozialgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - B 3 KR 3/14 R

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2015 - 12 K 5471/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2015 - 3 K 4619/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2015 - 3 K 2249/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 A 10492/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Nov. 2014 - 5 C 7/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Nov. 2014 - 5 C 37/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstanden

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Nov. 2014 - 5 C 36/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstanden

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Apr. 2014 - 1 L 75/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nich

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Apr. 2014 - 5 C 40/12

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.

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bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Mai 2013 - 6 K 1483/12

bei uns veröffentlicht am 02.05.2013

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bei uns veröffentlicht am 23.11.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 02. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig..

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bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, dem Kläger auf sei

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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit...
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