Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 46 Bemessung der Beihilfe

(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.

(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für

1.
beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,
2.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
3.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und
4.
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.

(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.

(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen


(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicheru
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 47 Abweichender Bemessungssatz


(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht be
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 53 Auslandszuschlag


(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Die

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 28 Leistungsarten, Grundsätze


(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:1.Pflegesachleistung (§ 36),2.Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),3.Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),4.häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 3

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 39 Grundlage des Familienzuschlages


(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 4 Berücksichtigungsfähige Personen


(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig. (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldung

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 5 Konkurrenzen


(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt 1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2016 - 14 BV 14.2606

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 14 BV 14.2606 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Februar 2016 (VG München, Entscheidung vom 6. November 2014, Az.: M 17 K 14.3460) 14. Senat Sachgebietsschlüssel

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2017 - B 5 K 17.197

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 1 K 17.01348

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 2824/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen eine ihre Beihilfeberechtigung grundsätzlich verneinende Feststellung der Beklagten und macht ge

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2017 - 3 K 3061/15

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 5553/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Der Kläger ist Beamter und wird bei der Wehrbereichsverwaltung P.   eingesetzt. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe. Seine Tochter N.     ist am 00.00.0000 gebo

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2016 - 13 K 6264/15

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage seines Beihilfeantrags vom 25. Februar 2015 eine Beihilfe in Höhe von 149

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2016 - 13 K 495/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vol

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Sept. 2015 - 13 K 4988/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Pr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Feb. 2015 - 1 A 1091/12

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Jan. 2015 - 13 K 107/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 30. Sept. 2014 - 13 K 3348/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Die am 12. August 1954 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juli 2011 Versorgungsempfängerin der Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 %

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2013 - 9 K 200/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27.09.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 06.10.2011 und dessen Widerspr

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 24. Aug. 2010 - 2 K 1005/09.KO

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