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§ 30aAmtlich · § 5 UrhG

Neuropsychologische Therapie

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 30§ 31 ›

(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie 1.der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und2.durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten a)für Neurologie,b)für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,c)Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oderd)Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von 1.Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, die aufgrund einer Weiterbildung im Gebiet der neuropsychologischen Psychotherapie die Voraussetzung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, oder2.folgenden Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Qualifikation verfügen: a)ärztlichen Psychotherapeutinnen oder ärztlichen Psychotherapeuten,b)psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oderc)Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn 1.ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,2.es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,3.die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: 1.bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie2.bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauertwenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauertRegelfall120 Behandlungseinheiten60 BehandlungseinheitenAusnahmefall40 weitere Behandlungseinheiten20 weitere Behandlungseinheiten3.bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens50 Minuten dauertwenn eine Behandlungseinheit mindestens100 Minuten dauert80 Behandlungseinheiten40 BehandlungseinheitenBei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig. | | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | | --- | --- | --- | | Regelfall | 120 Behandlungseinheiten | 60 Behandlungseinheiten | | Ausnahmefall | 40 weitere Behandlungseinheiten | 20 weitere Behandlungseinheiten | | wenn eine Behandlungseinheit mindestens50 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens100 Minuten dauert | | --- | --- | | 80 Behandlungseinheiten | 40 Behandlungseinheiten |

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