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§ 20aAmtlich · § 5 UrhG

Systemische Therapie

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 20§ 21 ›

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: EinzelbehandlungGruppenbehandlungim Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungenin Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. | | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | | --- | --- | --- | | im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen | | in Ausnahmefällen | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen |

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