Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 12 Ärztliche Leistungen

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Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Inhaltsverzeichnis

Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

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(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- o

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziative
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 17/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 1 K 14.01382 Im Namen des Volkes Urteil vom 17.11.2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1335 99 Hauptpunkte: - Beihilfefähigkeit einer genetischen Schwange
published on 03/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 8 K 15.553 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 3.6.2015 8. Kammer (Einzelrichter) ..., stv. Urkundsbeamtin Sachgebiets-Nr: 1315 Hauptpunkt
published on 06/11/2013 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Gelenkzentrums M. vom 21.05.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 46,22 EUR zu gewähren.Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 und deren Widerspruchsb
published on 08/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren. 2 Der Kläger ist als Beamter des Landes-Anhalt beihilfeberechtigt. Er beantragte am 4. November 2010, ihm eine Beihilfe u.a. für Leis
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(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden...