Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21,
2.
Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.

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Referenzen - Gesetze | Grundgesetz Art 142

Grundgesetz Art 142 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

Grundgesetz Art 142 wird zitiert von 2 anderen §§ im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 35 Rehabilitationsmaßnahmen


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- o

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung


(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3
Grundgesetz Art 142 zitiert 3 andere §§ aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung


(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren


(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie


(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziative

Referenzen - Urteile | Grundgesetz Art 142

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Grundgesetz Art 142.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 1 K 14.425

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Jan. 2017 - B 5 K 15.306

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten,

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 12 A 336/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 08. Mai 2013 - 5 A 171/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren. 2 Der Kläger ist als Beamter des Landes-Anhalt beihilfeberechtigt. Er beantragte am 4. November 2010, ihm eine Beihilfe u.a. für Leis

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Jan. 2013 - 5 A 21/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger ist Landesbeamter im Range eines Universitätsprofessors und war zwischen dem 01.12.2006 bis zum 31.12.2011 wegen Dienstunfähigkeit zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt. Seit 01.01.2012 wurde er wieder in ein aktives..

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