Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 58 Übergangsvorschriften

(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.

(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen


(1) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung


(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege


Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwendung fi
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern


(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buc

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2015 - 14 ZB 14.2079

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.599 Euro festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 K 236/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 500,- Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abg

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 K 3420/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Nov. 2014 - 6 A 1692/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 verpflichtet, der im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebenen Behandlung zuzustimmen und der

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Sept. 2014 - 6 A 902/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Sept. 2014 - 6 A 77/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 10.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2013 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 349,72 € für die Rechnungen vom 03. und 16.08.2012 zu

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 14. Aug. 2013 - 1 A 1481/10

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages in Höhe von 204,42 Euro. Das Urteil d

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Dez. 2012 - 1 L 111/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2012

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 26. September 2012 hat keinen Erfolg. 2 Die

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2010 - 1 L 89/09

bei uns veröffentlicht am 16.04.2010

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die anteilige Erstattung von Kosten für die Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs. 2 Der Kläger ist Beamter des L

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juni 2009 - 10 A 10309/09

bei uns veröffentlicht am 19.06.2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revis

Referenzen

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