Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 6 Erstattungsfähige Aufwendungen


(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für1.ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichtsgebühren,2.die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 verbrauchte
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 2 Beihilfeberechtigte Personen


(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung 1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamterist

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 50 Belastungsgrenzen


(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibung

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 49 Eigenbehalte


(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produ

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 35 Rehabilitationsmaßnahmen


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- o
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 2 Arzneimittelbegriff


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung


(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur1.Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzta)ein Arzneimittel nu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit1.denselben Wirkstoffen,2.pharmakologisch-

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel


Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Di

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 109


(1) Auf Fertigarzneimittel, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zulassungsnummer, soweit vorhanden, die Registernummer des Spezialit

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 109a


(1) Für die in § 109 Abs. 3 genannten Arzneimittel sowie für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig und nicht durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 45 oder des § 46 wegen ihrer Inhaltsstoffe, wegen ihrer Darreichungsform oder weil sie

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2017 - 14 B 15.2489

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.00831

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter insoweiter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion ..., Service-Center ..., Beihilfestelle vom 26. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. November 2015 verpflichte

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Aug. 2014 - 5 K 13.535

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Beihilfeleis

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.368

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten,

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - Au 2 K 13.987

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Der Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2016 - 14 BV 14.2606

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 14 BV 14.2606 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Februar 2016 (VG München, Entscheidung vom 6. November 2014, Az.: M 17 K 14.3460) 14. Senat Sachgebietsschlüssel

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juli 2014 - AN 1 K 14.00406

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BA-Service-Haus vom 21. November 2013, Gz. ..., und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. März 2014, Gz. ..., verpflichtet, der Klägerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2016 - 14 BV 14.1943

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 14.1943 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Februar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Juli 2014, Az.: AN 1 K 14.406) 14. Senat Sachgebiets

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 14 ZB 14.1045

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - 14 B 15.2764

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 wird aufgehoben. II. Soweit die Klage in erster Instanz zurückgenommen (Beihilfebescheid vom 22.8.2012, Beleg Nr. 9) und übereinstimmend für erledigt erklär

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 14.3058

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 17 K 16.3302

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 17 K 16.1938

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 1 K 17.01701

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Okt. 2015 - Au 2 K 15.295

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Gründe Gericht: VG Augsburg Aktenzeichen: Au 2 K 15.295 Im Namen des Volkes Urteil 15. Oktober 2015 2. Kammer Sachgebiets - Nr. 1315 Hauptpunkte: Recht der Bundesbeamten; Beihilfe;Aufwandserstattung für di

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Aug. 2016 - W 1 K 15.21

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.96

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 15.96 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2015 rechtskräftig: Nein 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1335 Hauptpunkte: - Beih

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 14 ZB 15.1283

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage hinsichtlich der mit Anträgen vom 4. März 2013 und 28. Mai 2013 beantragten Beihilfeleistungen abgewiesen hat. II. Im Übrigen wir

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2016 - AN 1 K 14.01929

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter ... beim Vermessungsamt ... im Di

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2015 - M 17 K 15.1706

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2016 - M 17 K 16.2357

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Dez. 2017 - B 5 K 16.272

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage eine

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2017 - B 5 K 17.197

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt im Rahmen der Beihilfegewährung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Aug. 2015 - 14 B 14.766

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 B 14.766 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. August 2015 (VG München, Entscheidung vom 23. Juli 2012, Az.: M 17 K 11.6231) 14. Senat Sachgebietssch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2015 - 14 ZB 15.210

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.117,38 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 14 ZB 15.1012

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.282,76 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 14.892

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 14.3460

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe i.H.v. 21,45 € zu gewähren. Der Bescheid vom .... April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom .... Juli 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der im Jahr ... geborene Kläger, der bis zu seiner Ruhest

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Sept. 2018 - 3 K 326/18.NW

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Beihilfeleistungen zu d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2018 - 5 B 3/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. 2

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 1 K 17.01348

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 5 C 4/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege der Ehefrau des Klägers

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - 5 C 17/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Niedersächsische Beamtenrecht die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln wirksam auf die Festbeträge beschränkt, die n

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Dez. 2017 - 3 K 1183/17.NW

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu den Aufwendunge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Nov. 2017 - 5 C 6/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 5 C 2/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob auf der Grundlage der bis Januar 2017 geltenden Regelung des Berliner Beihilferechts eine Begrenzung der Beihilfefähigk

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. März 2017 - 8 A 133/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Ruhestandsbeamtin des Landes Sachsen-Anhalt die weitere beihilferechtliche Erstattung für ihre Aufwendungen der Arzneimittel L-Thyroxin 25 Henning und L-Thyroxin 75 Henning ohne Deckelung aufgrund der sog. Fes

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Juli 2016 - 3 K 4832/14

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 28. Juni 2016 - 1 K 2262/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Beihilfegewährung für das Medikament Blopress. 3Der Kläger ist bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeb

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 13. Apr. 2016 - 5 A 157/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Beihilfe für die Behandlung mit Rabipur zu gewähren. 2 Der Kläger ist als Professor Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und als solcher beihilfeberechtigt. 3 Er beantr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2016 - 13 K 6264/15

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage seines Beihilfeantrags vom 25. Februar 2015 eine Beihilfe in Höhe von 149

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2015 - 2 A 10542/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufi

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 10. Dez. 2015 - 5 A 179/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr Beihilfe für von ihr bezogene Mittel in Form von Granulaten als Heilmittel der traditionellen chinesischen Medizin zu gewähren. 2 Die Klägerin ist als Versorgungsberechti

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2015 - 2 S 1075/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2012 - 6 K 1081/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der K

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2015 - 3 K 2249/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1T a t b e s t a n d 2Die am 18.06.1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten beihilfeberechtigt. Im Jahre 2011 wurde sie wegen eines invasiv duktalen Mammacarcinoms b

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 K 3420/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Nov. 2014 - 12 K 1237/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, für Aufwendungen aufgrund der Rezepte vom 17.10.2013, 22.10.2013, 06.02.2014, 07.04.2014 und 21.05.2014 für Coliquifilm-Augensalbe weitere Kassenleistungen in Höhe von 6,71 EUR zu gewähren.Die Bescheide der Bekl

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(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur...
(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur...
(1) Auf Fertigarzneimittel, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zulassungsnummer, soweit vorhanden, die Registernummer des Spezialitätenregisters...
(1) Für die in § 109 Abs. 3 genannten Arzneimittel sowie für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig und nicht durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 45 oder des § 46 wegen ihrer Inhaltsstoffe, wegen ihrer Darreichungsform oder weil sie chemische...
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies gilt auch...
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit1.denselben Wirkstoffen,2.pharmakologisch-therapeutisch...
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit1.denselben Wirkstoffen,2.pharmakologisch-therapeutisch...
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit1.denselben Wirkstoffen,2.pharmakologisch-therapeutisch...
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit1.denselben Wirkstoffen,2.pharmakologisch-therapeutisch...
(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur1.Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzta)ein Arzneimittel nur unter seiner...
(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur1.Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzta)ein Arzneimittel nur unter seiner...