Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 21 Psychosomatische Grundversorgung
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Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Inhaltsverzeichnis
(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
- 1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und - 2.
Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
- 1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, - 2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie - 3.
autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/01/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten,
published on 08/05/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren.
2
Der Kläger ist als Beamter des Landes-Anhalt beihilfeberechtigt. Er beantragte am 4. November 2010, ihm eine Beihilfe u.a. für Leis
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