Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 10 Beihilfeanspruch
Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 10 Beihilfeanspruch
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Inhaltsverzeichnis
(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
15 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 17/01/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
published on 25/02/2019 00:00
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
published on 29/07/2014 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BA-Service-Haus vom 21. November 2013, Gz. ..., und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. März 2014, Gz. ..., verpflichtet, der Klägerin
published on 17/11/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 14.01382
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 17.11.2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1335 99
Hauptpunkte:
- Beihilfefähigkeit einer genetischen Schwange
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.