Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten

(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 15 Implantologische Leistungen


(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebühre
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 4 Gebühren


(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Auf

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen


(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Besti
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 15 Implantologische Leistungen


(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebühre

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juli 2014 - AN 1 K 14.00406

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BA-Service-Haus vom 21. November 2013, Gz. ..., und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. März 2014, Gz. ..., verpflichtet, der Klägerin

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Mai 2017 - W 1 K 16.1162

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2014 - 17 K 12.1592

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen i. H. v. Euro 109,48 zu gewähren. Der Bescheid vom ... Oktober 2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Sept. 2015 - 13 K 4988/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Pr

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(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des...