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Rechtsanwalt

Friedrich Ramm

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Zusammenfassung des Autors
Es gibt Sportstudios, die damit werben, dass kein Vertrag abgeschlossen werden muss. Allerdings ist ein solches Verhalten irreführend.

Trainieren ohne Vertrag?

Es gibt Sportstudios, die damit werben, dass kein Vertrag abgeschlossen werden muss. Derartige Werbeparolen heissen zum Beispiel: "Kein Vertrag", "Keine Vertragsbindung", "Ohne Vertragsbindung". Ein solches Verhalten ist allerdings irreführend.

Würde das gehen, dann würde zumindestens ein Vertrag zwischen Sportinteressiertem und Sportstudio darüber geschlossen werden, dass kein Vertrag bezüglich der Nutzung der Einrichtungen und sonstigen Angebote des Studios existieren soll. Also doch ein Vertrag? Ein solcher Vertrag würde gegen geltendes Recht massiv verstoßen, und deshalb gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein. Der Verstoß liegt darin, das zum Beispiel einzuhaltende Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgangen werden würden.

Wenn ein Sportstudio damit wirbt, dass kein Vertrag geschlossen werden muss, ist dies dahingehend auszulegen, das kein schriftlicher Vertrag unterschrieben werden muss. Es kommt aber ein formloser Vertrag über die Benutzung der Einrichtungen und das sonstige Angebot eines Sportstudios zustande, denn ein Vertrag kann auch durch mündliche Vereinbarungen und auch durch sogenanntes konkludentes (schlüssiges) Verhalten der Beteiligten geschlossen werden. Der Vertrag kommt hier also dadurch konkret zustande, dass der Sportinteressierte die Einrichtungen und sonstigen Angebote des Sportstudio nutzt und als Gegenleistung dafür ein Entgelt zahlt.

Also auch wenn man auf der Grundlage einer Tageskarte oder einer Zehnerkarte in einem Sportstudio trainiert, kommt ein Vertrag mit dem Sportstudio zustande.

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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