Zur Haftung des Ersthelfers

published on 24/08/2015 00:34
Zur Haftung des Ersthelfers
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Rechtsanwalt

Fredi Skwar
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Author’s summary by Fredi Skwar

​Bei einem Unglücksfall traut sich so mancher nicht, aktiv Hilfe zu leisten; häufig aus Angst, „etwas falsch machen“ und dafür womöglich haftbar gemacht zu werden. Diese Angst ist jedoch unbegründet; nur wer gar nichts tut, muss mit Konsequenzen rechnen.

Bei einem Unglücksfall traut sich so mancher nicht, aktiv Hilfe zu leisten; häufig aus Angst, „etwas falsch machen“ und dafür womöglich haftbar gemacht zu werden. Diese Angst ist jedoch unbegründet; nur wer gar nichts tut, muss mit Konsequenzen rechnen. 

Der Begriff des Unglücksfalls umfasst nicht nur den Verkehrsunfall, an den man vielleicht als erstes denken mag. Zur Veranschaulichung nachfolgend fünf Beispiele von Unglücksfällen, mit denen der Verfasser als Passant selbst plötzlich konfrontiert war: 

1. Eine junge Frau bricht beim Überqueren einer Straße unter plötzlichen Zuckungen auf der Straße zusammen und verliert kurz darauf das Bewusstsein.  2. Beim Überholen kollidieren überholtes und überholendes Fahrzeug. Alle Personen (zwei Kinder, zwei Erwachsene) sind bei Bewusstsein und unverletzt, der Fahrer des überholenden Fahrzeuges ist aufgeregt.  3. Eine alte Dame geht mit einem Rollator auf dem Bürgersteig. Der Rollator rollt ihr zunehmend weiter voraus, schließlich stürzt sie und bleibt hilflos liegen.  4. Ein junger Mann liegt atmend aber bewusstlos auf dem Bürgersteig.  5. Ein Handwerker liegt in einer Wohnung, in der Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, mit Platzwunde auf dem Fußboden. Er ist bei Bewusstsein, antwortet aber nicht auf Fragen. 

In all diesen Fällen benötigten die Betroffenen dringend Hilfe, und zwar ganz einfacher Art: Es war lediglich ein Krankenwagen anzufordern, und die Betroffenen waren bis zu dessen Eintreffen nach wenigen Minuten zu betreuen und zu beruhigen, in den Fällen 1 und 2 waren zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen vor der Gefahrenstelle zu warnen und die Betroffenen aus dem Gefahrenbereich zu bringen. In keinem der Fälle waren spezifische Kenntnisse erforderlich. 

Jeder, der zu einem Unglücksfall kommt, kann, wenn dies noch erforderlich ist, etwas tun, z. B. 

- einen Krankenwagen, Polizei oder Feuerwehr rufen oder veranlassen, dass Dritte dies tun,  - die Unfallstelle absichern und andere Verkehrsteilnehmer auf den Gefahrenbereich aufmerksam machen,  - Unfallbeteiligte betreuen und beruhigen. 

Wer hingegen gar nichts tut, obwohl Hilfeleistung erforderlich und diese ihm möglich und zumutbar ist, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, § 323c StGB

Nicht zumutbar ist die Pflicht zu einer Form von Hilfeleistung, durch die sich der Ersthelfer selbst in Gefahr begibt. So kann von dem Ersthelfer nicht verlangt werden, sich in einen Fluss zu stürzen, um einen Ertrinkenden zu retten oder einen Brunnenschacht hinabzusteigen, auf dessen Boden er eine leblose Person liegen sieht (Erstickungsgefahr) oder einer bewusstlosen Person zu helfen, die in der Nähe von Hochspannungsleitungen liegt (Gefahr eines Lichtbogens). Hier ist die Hilfeleistung auf die Alarmierung von Rettungskräften zu beschränken. 

Zivilrechtlich muss niemand befürchten, für Sach- oder Körperschäden, die durch sein sachgerechtes Handeln entstehen, haftbar gemacht oder gar bestraft zu werden. Schneidet der Ersthelfer z. B. die Hose eines Unfallopfers auf, um eine stark blutende Wunde zu verbinden, bleibt dies ebenso folgenlos wie ein Rippenbruch, den er einem Unfallopfer bei Durchführung einer erforderlichen Herzdruckmassage zufügt. 

Eine zivilrechtliche Haftung kommt lediglich in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ersthelfer zusätzliche Sach- oder Körperschäden durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt, z. B. wenn er als Ersthelfer die Sicherung einer Unfallstelle auf einer stark befahrenen Straße trotz Möglichkeit hierzu unterlässt und infolgedessen weitere Fahrzeuge in die Unfallstelle hineinfahren und weiteren Schaden verursachen.

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(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird
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(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.