Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

published on 20/09/2009 11:50
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig
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Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG München hat mit dem Beschluss vom 03.09.2008 (Az.: 7 W 1432/08) folgendes entschieden: Offensichtlich unbegründet sind Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen gegen einen Squeeze-Out Beschluss der Hauptversammlung, wenn sich aufgrund umfassender rechtlicher Prüfung ohne weitere Sachaufklärung die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klagen voraussichtlich abzuweisen sind und auch Rechtsmittel keinen Erfolg haben werden.

Es liegt weder ein die Nichtigkeit nach § 121 III AktG noch ein die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründender Ladungsmangel vor, wenn die Gesellschaft in der Einladung zur Hauptversammlung hinsichtlich der Bedingungen für die Stimmrechtsausübung unter dem Abschnitt "Stimmrechtsvertretung" die in § 135 AktG vorgesehene Differenzierung bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht vornimmt.

Vor dem Hintergrund der sich aus § 135 VI AktG ergebenden Wertung und der nicht eindeutigen, unklaren gesetzlichen Regelung ist § 135 II 3 und 4 AktG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen, deren Verletzung eine Anfechtbarkeit des gefassten Hauptversammlungsbeschlusses nicht begründen kann.

Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 24.04.2008, Az: 5 HK O 23244/07, werden zurückgewiesen, der Beschluss des Landgerichts München I bleibt in der Fassung, die er durch die Abhilfeentscheidung vom 30.07.2008 erlangt hat, aufrecht erhalten.


Tatbestand:

Die 130. ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 26./27.06.2007 beschloss zu Tagesordnungspunkt 8, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Beschwerdegegnerin gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von 38,26 Euro je Stückaktie der Antragstellerin auf den Hauptaktionär, die U.C…. . (heute: U.C…. , im Folgenden: "U.C.") zu übertragen. Gegen den Übertragungsbeschluss haben insgesamt 125 Aktionäre Anfechtungsklagen beim Landgericht München I erhoben. Die Verfahren sind verbunden und dort unter dem Aktenzeichen 5 HK O 12861/07 anhängig. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Anfechtungsklagen am 07.12.2007 das vorliegende Freigabeverfahren nach § 327 e Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 6 S. 1 AktG eingeleitet. Das Landgericht München I hat durch Beschluss vom 24.04.2008 dem Freigabeantrag stattgegeben und festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern vor dem Landgericht München I gegen den Squeeze-Out Beschluss erhobenen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen dessen Eintragung in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Gegen den Freigabebeschluss des Erstgerichts wendet sich ein Großteil der Antragsgegner mit den vorliegenden sofortigen Beschwerden.

Dem streitgegenständlichen Übertragungsbeschluss und Freigabeverfahren ging eine Vielzahl von auch für das vorliegende Verfahren relevanten vertraglichen Vereinbarungen, Hauptversammlungsbeschlüssen und Rechtsstreiten voraus, die im Folgenden skizziert werden:

Die Antragstellerin sowie die italienische Großbank U.C. schlossen am 12.06.2005 ein so genanntes Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA, Anlage ASt 85), mit dem ausweislich seiner Präambel die grundlegenden Vereinbarungen und das wechselseitige Verständnis der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, der Transaktionsstruktur, der zukünftigen organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gemeinsamen Gruppe und den Verantwortlichen von U.C. und der H. bank innerhalb der Gemeinsamen Gruppe geregelt werden sollte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Anlage ASt 85 verwiesen. In der Folgezeit unterbreitete U.C. den Aktionären der Antragstellerin ein freiwilliges öffentliches Umtauschangebot, als deren Folge die U. C. zunächst über 93,93 % der Aktien der Antragstellerin verfügte.

Im März 2006 schlossen die Antragstellerin, U.C., Bank A. AG (im Folgenden: BA-CA), die Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten, die AV-Z Kapitalgesellschaft mbH sowie der Betriebsratfond der Angestellten der Bank A. AG Großraum Wien ein so genanntes Restated Bank of the Regions Agreements ( im Folgenden: ReBoRA), in dem sich die Antragstellerin und U.C. verpflichteten, vorbehaltlich und im Rahmen der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen Verträge abzuschließen, in denen sie sich verpflichten, ihre Bank-Tochtergesellschaften der Region „Zentral- und Osteuropa“ auf die Bank A. AG zu übertragen.

Am 12.09.2006 schlossen die Antragstellerin und U.C. einen Anteilskaufvertrag in Bezug auf die von der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt gehaltenen 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der BACA; der Kaufpreis betrug 12.517.230.919 Euro. Weiterhin verkaufte die Antragstellerin mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 1.098.342 Stammaktien an der J. S. C.Bank H. Bank U., Kiew zu einem Preis von rund 83 Mio. Euro. Zudem verkaufte und übertrug die Antragstellerin ihre Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern an der C.J. S. C. I. Mo. Bank für einen Kaufpreis von 1.291.808.052 Euro an die BACA. Ebenfalls an die BACA verkaufte die Antragstellerin mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je 10 Lats (LVL) der H. Bank Latvia, wobei sich die Kaufvertragsparteien auf einen Kaufpreis von ca. 70 Mio. Euro einigten. Zudem schlossen die Antragstellerin als Verkäuferin und die H. Bank Latvia als Käuferin einen Unternehmenskaufvertrag über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H. Niederlassung Vilnius für einen Preis von rund 10,67 Mio. Euro. Die Antragstellerin schloss einen weiteren Unternehmenskaufvertrag als Verkäuferin mit der H. Bank Latvia AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H. Niederlassung Tallin (sog. estnischer Unternehmenskaufvertrag); als Gegenleistung für die Antragstellerin vereinbarten die Kaufvertragsparteien einen Preis von 71.582.000 Euro. Vor dem Abschluss all dieser Verträge am 12.09.2006 hatte PwC eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert der im Rahmen der Einzeltransaktionen veräußerten Gegenstände zum Bewertungsstichtag 25.06.2006 erstattet.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25.10.2006 fasste unter dem einzigen Tagesordnungspunkt insgesamt sechs Beschlüsse, wonach die Zustimmung zu diesen sechs Verträgen erteilt wurde. Im Zeitpunkt dieser Hauptversammlung hielt U.C. 93,93 % der Aktien an der Antragstellerin. Gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 erhoben insgesamt 48 Aktionäre Anfechtungsklagen zum Landgericht München I, das mit nicht rechtskräftigem Endurteil vom 31.01.2008, Az. 5HK O 19782/06 den Beschluss für nichtig erklärte. Zudem wurde auf die Klagen einiger Kläger festgestellt, dass das BCA der Zustimmung der Hauptversammlung der hiesigen Antragstellerin bedarf. Im Verlauf dieses Rechtsstreits übermittelte die hiesige Antragstellerin und dortige Beklagte aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden den dortigen Klägern beglaubigte Übersetzungen sowohl des BCA als auch des ReBoRA.

Am 22.06.2007 ging beim Landgericht München I eine Klage von insgesamt acht Hedge-Fonds ein, die unter Berufung auf zu niedrige Kaufpreise in den Verträgen vom 12.09.2006 von U.C. sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Antragstellerin Zahlung von 17,35 Mrd. Euro an die hiesige Antragstellerin verlangen.

Am 26.01.2007 betrug das Grundkapital der Antragstellerin 2.252.097.420 Euro und war eingeteilt in 736.145.540 auf den Inhaber lautende Stammaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 3,00 Euro pro Aktie sowie 14.553.600 auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 3,00 Euro pro Aktie. Der Vorstand der Antragstellerin beschloss am 30.03.2007 mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgrund eines von der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.04.2004 beschlossenen genehmigten Kapitals, das Grundkapital der Antragstellerin von 2.252.097.420 Euro um 155.053.596 Euro auf 2.407.151.016 Euro durch die Ausgabe von 51.684.532 neuen nennwertlosen Stammaktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an die U.C. mit Sitz in Mailand (im Folgenden: UBM) gegen Einbringung ihres Investmentbankinggeschäfts ausgegeben. Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung wurde am 03.04.2007 in das Handelsregister eingetragen; seit diesem Zeitpunkt beträgt das Grundkapital der Antragstellerin 2.407.151.016,00 Euro. Bis zum 23.01.2007 hatte U.C. weitere Aktien erworben, so dass diese Gesellschaft an diesem Tag über insgesamt 713.164.183 Aktien der Antragstellerin verfügte - 14.553.660 stimmrechtslose Vorzugsaktien sowie 698.610.583 Stammaktien. Mit Verträgen vom 30.01. sowie vom 31.01.2007 erwarb U.C. weitere 400.000 bzw. 600.000 Stammaktien. Am 23.01.2007 veröffentlichte U.C. ein Ad hoc-Mitteilung in englischer Sprache, wonach diese Gesellschaft 95 % der Aktien der Antragstellerin besitze und einen Squeeze-Out auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung beabsichtige. Mit Schreiben vom 26.01.2007 verlangte U.C. von der Antragstellerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich, ohne in diesem Schreiben bereits einen Abfindungsbetrag zu benennen. In einem weiteren Schreiben vom 09.05.2007 richtete sie an die Antragstellerin unter Verweis auf o.g. Schreiben vom 26.01.2007 das Verlangen, die Hauptversammlung der Antragstellerin über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die U.C. gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 38,26 je Stückaktie der Antragstellerin beschließen zu lassen, und den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der H. bank Aktiengesellschaft, München, auf die U.C. Genua, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung“ auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 2007 der Antragstellerin zu setzen.

Am 11.05.2007 übermittelte die G. oHG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern neben natürlichen Personen unter anderem die G. Finanz GmbH gehört, ein Schreiben, das mit „Erklärung der Gewährleistung gemäß § 327 b Abs. 3 AktG zugunsten der Minderheitsaktionäre der H. bank AG" betitelt war und in dem die G. oHG, Frankfurt am Main, als im Geltungsbereich des Aktiengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut nach § 327 b Abs. 3 AktG gegenüber jedem Minderheitsaktionär unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung von 38,26 Euro je Aktie zuzüglich etwaiger nach § 327 b Abs. 2 AktG geschuldeter Zinsen für ihre auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien zu zahlen, übernahm. Hinsichtlich des Wortlauts der Erklärung wird auf Anlage ASt 49 verwiesen.

Mit Datum vom 11.05.2007 erstattete U.C. als Hauptaktionärin der Antragstellerin einen Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf U.C. sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung. Dieser Übertragungsbericht trug die Unterschrift von Herrn D. R. in seiner Eigenschaft als Chairman of the Board von U.C.. Hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung in Höhe von 38,26 Euro je nennwertloser Stückaktie machte sich der Bericht von U.C. das Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. AG vom 03.05.2007 in vollem Umfang zu eigen; es wurde dem Bericht als Anlage 5 beigefügt und bildete nach der Feststellung im Übertragungsbericht auf Seite 26 einen integralen Bestandteil des Berichts. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Übertragungsberichts sowie des Bewertungsgutachtens von E. & Y. wird in vollem Umfang auf die Anlagen ASt 24 und 83 Bezug genommen.

Auf Antrag von U.C. bestellte der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I mit Beschluss vom 05.02.2007, Az. 5HK O 1991/07 die W. & K. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer für die Überprüfung der Angemessenheit einer zu gewährenden Barabfindung an die Aktionäre der Antragstellerin. Die dieser Gesellschaft angehörenden Wirtschaftsprüfer Dr. M. J. und Dr. H. B. nahmen ihre Tätigkeit nach der Bestellung auf und erstatteten unter dem 14.05.2007 ihren Prüfungsbericht. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Prüfungsberichts von W. & K. GmbH wird in vollem Umfang auf Anlage ASt 84 Bezug genommen.

Am 16.5.2007 veröffentlichte die Antragstellerin im elektronischen Bundesanzeiger die Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung für den 26./27.6.2007. Bezüglich des Wortlauts der Bekanntmachung wird auf Anlage ASt 53 verwiesen.

Die Hauptversammlung der Antragstellerin fand am 26./27.06.2007 statt. Hinsichtlich des Ablaufs der Hauptversammlung wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Zum Abstimmungsergebnis zu Punkt 8 der Tagesordnung (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die U.C. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung) stellte das notarielle Protokoll fest, dass die "Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt hat...". Gegen den zu TOP 8 gefassten Beschluss erhoben die Antragsgegner zu 15), 78) und 124) ausschließlich Nichtigkeitsklagen, die übrigen Antragsgegner erhoben Anfechtungsklagen und beantragten, den zu TOP 8 gefassten Beschluss für nichtig zu erklären.

Unter Tagesordnungspunkt 10 beschloss die Hauptversammlung der Antragstellerin mit den Stimmen der Minderheitsaktionäre die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung insbesondere im Hinblick auf Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Veräußerung der BACA durch Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG. Zum besonderen Vertreter wurde der Nebenintervenient zu 2), der zwischenzeitlich Schadensersatzklagen bei Gericht anhängig gemacht hat, bestellt. Die Hauptaktionärin, U.C., hat diesen Beschluss angefochten, im Berufungsverfahren wurde durch Urteil des Senats vom 27.08.2008 (Az: 7 U 5678/07) entschieden, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 stellte die Antragstellerin den streitgegenständlichen Freigabeantrag und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass die gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen offensichtlich unbegründet seien. Im Rahmen ihrer umfangreichen Antragsbegründung ging die Antragstellerin auf die von den Antragsgegnern in den Klagen erhobenen Rügen im Detail ein. Sie vertrat zudem die Auffassung, dass das Vollzugsinteresse der Antragstellerin gegenüber den Interessen der Antragsgegner auf Aufschub überwiege.

Die Antragsgegner sehen demgegenüber ihre Klagen als zulässig und begründet an und begehren die Zurückweisung des Freigabeantrags. Die von ihnen erhobenen Rügen u. a. bezüglich der Einladung zur Hauptversammlung, des Übertragungsverlangens der Hauptaktionärin, des vorgelegten Übertragungs- und Prüfungsberichts, des Ablaufs der Hauptversammlung sowie der Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out Verfahrens insgesamt seien begründet und hätten die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge. Ein vorrangiges Eintragungsinteresse bestehe zudem nicht. Die Antragsgegner rügen z. T. außerdem bereits die Zulässigkeit des Antrags, da er nach ihrer Auffassung angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Eilverfahren handle, zu spät gestellt worden sei. Für die Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Darstellung des Parteivortrags im Beschluss des Landgerichts vom 24.04.2008 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24.04.2008 hat das Landgericht München I dem Freigabeantrag stattgegeben und festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern vor dem Landgericht München I gegen den Squeeze-Out Beschluss erhobenen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen dessen Eintragung in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Der Freigabeantrag sei zulässig und begründet, da die Voraussetzungen der §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG erfüllt seien. Die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen seien nämlich offensichtlich unbegründet. Das Erstgericht hat dabei als Prüfungsmaßstab für die offensichtliche Unbegründetheit der Klagen nicht auf die leichte Erkennbarkeit bei nur kursorischer Prüfung des Sachverhalts abgestellt, sondern eine vollständige, umfassende rechtliche Würdigung des gesamten Streitstoffes vorgenommen. Es ist unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs in seiner Entscheidung detailliert auf die von den Antragsgegnern in ihren Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen vorgebrachten Rügen eingegangen, hat diese umfassend rechtlich gewürdigt und kam zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Freigabeantrag begründet ist. Auf ein vorrangiges Vollzugsinteresse komme es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2), d.h. des besonderen Vertreters, als unzulässig zurückgewiesen, weil ihm ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO nicht zustehe.

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der überwiegenden Mehrzahl der Antragsgegner, der Nebenintervenientin zu 1) und des Nebenintervenienten zu 2), die ihre ursprünglichen Anträge auf Zurückweisung des Freigabeantrags weiterverfolgen. Sie sind zum Teil der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit des Freigabeantrags angenommen. Ein Teil der Beschwerdeführer rügt zudem den vom Landgericht zu Grunde gelegten Maßstab für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der von ihnen erhobenen Klagen. Sie sind der Ansicht, dass bereits, wenn einzelne Rechtsfragen streitig sind, von einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht auszugehen sei. Das Erstgericht habe schließlich auch verkannt, dass es auch bei offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen eines vorrangigen Vollzugsinteresses bedürfe, ein solches habe die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Die vorgetragenen Kostennachteile seien hierfür nicht ausreichend. Hinzu komme, dass die von ihnen vorgebrachten Rügen die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründeten. Die Beschwerdeführer stützten sich hierbei auf die von ihnen gerügten Mängel, u.a. insbesondere: den Mangel der Hauptversammlungseinladung wegen unterbliebener/unrichtiger Darstellung der Vollmachtsform des § 135 AktG für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen, die fehlerhafte Protokollierung der Hauptversammlung, das mangelbehaftete Übertragungsverlangen der Hauptaktionärin u. a. aufgrund der Zurechnung der von der UBM gehaltenen Aktien, mangelhafte Beschlussvorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand, die unwirksame Gewährleistungserklärung des Bankhauses G. und Co. oHG, den fehlerhaften Übertragungs- und Prüfungsbericht, die Mängel im Ablauf der Hauptversammlung, dort vor allem die nach ihrer Ansicht unzulässige Einschränkung der Rede- und Fragezeit, sowie die Rechtsmissbräuchlichkeit/Treuepflichtwidrigkeit des Übertragungsverlangens an sich u. a. wegen der Behinderung/Beschränkung der Durchsetzung von Minderheitenrechten. Sie sind der Ansicht, die Vorgänge im Zusammenhang mit der Veräußerung der BACA u. a. seien hierbei ebenso zu berücksichtigen wie das BCA und ReBoRA. Ein Verweis auf das Spruchverfahren sei nicht geeignet, die den Minderheitsaktionären durch das Verhalten der Hauptaktionärin entstandenen Nachteile und Schäden auszugleichen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass durch den Freigabebeschluss die künftige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den besonderen Vertreter gefährdet sei. Auch aus diesem Grunde sei die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) zuzulassen.

Mehrere Beschwerdeführer beantragen zudem die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zum BVerfG (Beschwerdeführer zu 54) bzw. verweisen auf ihren Antrag im Hauptverfahren, dieses bis zur Entscheidung im Feststellungsverfahren (OLG München Az: 7 U 2216/08) auszusetzen (Beschwerdeführer zu 53).

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hält hingegen die landgerichtliche Entscheidung für richtig und die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände für nicht überzeugend. Das Landgericht habe bei der Beurteilung der Frage der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen einen zutreffenden Prüfungsmaßstab herangezogen. Ihr Freigabeantrag sei zulässig, insbesondere nicht "verfristet". Zu Recht habe das Landgericht der U.C. die von UBM gehaltenen Aktien der Beschwerdegegnerin zugerechnet. Das Übertragungsverlangen sei ebenso ordnungsgemäß erfolgt, wie die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats und Vorstands. Die Gewährleistungserklärung der G. & Co. oHG entspreche den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG. Die Einladung zur Hauptversammlung sei ordnungsgemäß. Dass die Einladung den Hinweis enthalten habe, die Vollmacht bedürfe der Schriftform, ohne dass für Vollmachten an Kreditinstitute oder sonstige Personen im Sinne des § 135 AktG Einschränkungen gemacht wurden, begründe weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Außerdem sei angesichts des nur geringfügigen Mangels das vorrangige Vollzugsinteresse zu bejahen. Die Leitung der Hauptversammlung sei ebenso ordnungsgemäß erfolgt, wie deren Protokollierung. Der Übertragungs- und Prüfungsbericht seien nicht zu beanstanden. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit/Treuepflichtwidrigkeit des Übertragungsbeschlusses läge unter keinem Gesichtspunkt vor. Zudem bestehe ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Die Antragstellerin/Beschwerdegegnerin beantragt deshalb, die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts zurückzuweisen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.07.2008 den sofortigen Beschwerden, auch der des Nebenintervenienten zu 2) wegen der Zurückweisung der Nebenintervention nicht abgeholfen Es hat der Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) insofern abgeholfen, als es die Kostenentscheidung abänderte und den Antragsgegnern sowie der Nebenintervenientin zu 1) die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen auferlegte.

Der Antragsgegner zu 59) hat mit Schriftsatz vom 23.04.2008 sämtliche Mitglieder der Kammer des Landgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den abweisenden Beschluss des Landgerichts München I vom 23.04.2008 erhob der Antragsgegner sofortige Beschwerde, die der Senat durch Beschluss vom 09.07.2008 zurückwies.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2008 sowie die Entscheidung des Landgerichts München I vom 24.04.2008 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 ZPO, 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG statthaften, form - und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegten sofortigen Beschwerden sind zulässig.

Die Beschwerdegegnerin rügt, dass der Beschwerdeführer zu 119) zu spät sofortige Beschwerde eingereicht habe. Dies ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2008, per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde gegen den ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.05.2008 zugestellten Beschluss eingelegt. Verfristung liegt daher nicht vor, § 569 Abs. 1 ZPO.

Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung einiger Beschwerdeführer über die Rechtsmittel mündlich zu verhandeln, §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO. Die Parteien haben ihre Standpunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht umfassend dargelegt, so dass es der mündlichen Erörterung etwa zur Klarstellung oder Vertiefung einzelner Gesichtspunkte nicht bedarf.

Die sofortigen Beschwerden erweisen sich in der Sache als unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG bejaht.

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Freigabe ist zulässig.
Der Antrag vom 07.12.2007 ist entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer nicht verfristet gestellt worden, insbesondere kann der Zulässigkeit des Freigabeantrags nicht entgegen gehalten werden, dass er erst ca. 4 Monate nach Zustellung der Anfechtungsklagen bei Gericht eingereicht wurde. Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Angesichts der Tatsache, dass gegen den streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschluss 125 Anfechtungsklagen mit jeweils einer Vielzahl an Einzelrügen erhoben wurden, der dortigen Beklagten und hiesigen Antragstellerin deshalb eine Frist zur Klageerwiderung bis 21.11.2007 gesetzt wurde, kann von einer verspäteten Antragstellung im vorliegenden Verfahren nicht die Rede sein, zumal in der Antragsbegründung auf die einzelnen im Hauptsacheverfahren erhobenen Rügen einzugehen war. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags liegt aus demselben Grunde nicht vor. Auf die weiteren Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Beschluss kann in vollem Umfang verwiesen werden.

Die Antragstellerin ist im Freigabeverfahren ordnungsgemäß vertreten. Der Einwand insbesondere des Beschwerdeführers zu 33), die Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Vorstand und Aufsichtsrat führe zur Unzulässigkeit des Freigabeantrags, greift nicht durch und vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Landgericht München I hat mit überzeugenden Argumenten Gründe, die für eine analoge Anwendung des § 246 Abs. 2 S. 2 AktG und damit für eine Doppelvertretung der Gesellschaft durch Aufsichtsrat und Vorstand im Freigabeverfahren sprechen, dargelegt. Es hat eine abschließende Klärung der Frage jedoch zu Recht dahinstehen lassen, weil im vorliegenden Verfahren in jedem Fall auch der Vorstand, den der Beschwerdeführer allein für antragsberechtigt hält, den Antrag gestellt hat.

Der Antrag auf Freigabe ist begründet, die Voraussetzungen des § 327 e Abs.

§ 319 Abs. 6 S. 2 AktG sind erfüllt, da die von den Beschwerdeführern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen offensichtlich unbegründet sind.

Gemäß § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 S. 2 AktG hat der Freigabebeschluss u. a. dann zu ergehen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offensichtlich unbegründet sind. Der vom Landgericht für die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit der Klagen zu Grunde gelegte Prüfungsmaßstab begegnet entgegen der Ansicht einer Vielzahl von Beschwerdeführern keinen Bedenken. Zu Recht folgt das Erstgericht der weit überwiegenden Mehrheit der Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, wonach bereits im Verfahren nach § 246 a AktG eine vollständige rechtliche Würdigung durchzuführen ist. Für eine nur kursorische Rechtsprüfung ist auch im summarischen Verfahren kein Raum. Maßgeblich ist, ob sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und auch in der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz keine Erfolgsaussicht bietet. Dabei kommt es für das Merkmal der Offensichtlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob es zur Beurteilung der Erfolgsaussicht schwieriger rechtlicher Überlegungen bedarf oder ob abweichende rechtliche Bewertungen möglich sind. Entscheidend ist, dass das Gericht bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhaltes und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält.

Dem steht die in der Entscheidung des Senats vom 6.6.2007, Az: 7 W 1407/07 vertretene Rechtsauffassung nicht entgegen. In der zitierten Entscheidung hat sich der Senat zur Frage, ob eine vollständige rechtliche Würdigung des gesamten Streitstoffs auch im Freigabeverfahren vorzunehmen ist, eben nicht explizit geäußert. Er hat darauf abgestellt, dass offensichtliche Unbegründetheit nicht bereits deshalb ausscheidet, weil zu einer für die Anfechtungsklagen maßgeblichen Rechtsfrage noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Entscheidend sei, ob die den Anfechtungsklagen zu Grunde liegende Rechtsauffassung vertretbar und ein Erfolg der Klagen daher zumindest möglich erscheint. Um dies beurteilen zu können, sind nach Auffassung des Senats die Durchdringung des gesamten Streitstoffes und seine vollständige rechtliche Würdigung erforderlich. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis. Nur wenn danach Erfolg und Abweisung der Klagen als vertretbar erscheinen, sind sie nicht schon aus Rechtsgründen offensichtlich unbegründet.

Eine hiervon abweichende Beurteilung gebietet auch die Entscheidung des BGH nicht. Diese kann zur Auslegung des Begriffs der offensichtlichen Unbegründetheit im vorliegenden Freigabeverfahren nicht herangezogen werden, da der Regelungsgehalt der maßgeblichen Norm mit der im vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legenden Vorschrift nicht vergleichbar ist. Die höchstrichterliche Entscheidung erging zu § 345 AktG a.F., der in Absatz 2 vorsah, dass bei der Anmeldung der Eintragung der Verschmelzung der Vorstand zu erklären hatte, dass die Verschmelzungsbeschlüsse innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten worden sind oder dass die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Der BGH hat in dem zitierten Beschluss entschieden, dass das Registergericht durch § 345 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. nicht gehindert ist, die Verschmelzung bereits vor der rechtkräftigen Beendigung des Anfechtungsverfahrens einzutragen, wenn die gegen einen Verschmelzungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage eines Aktionärs zweifelsfrei ohne Erfolgsaussicht ist. Die Vorschrift ging in der Neuregelung des UmwG vom 28.10.1994, insb. § 16 UmwG, auf. Die Normen zum Unbedenklichkeitsverfahren in § 16 Abs. 3 UmwG wurden dabei neu eingefügt und entsprechen insbesondere in Absatz 3 Satz 2 den Regelungen der §§ 319 Abs. 6 S. 2, 327 e Abs. 2 AktG. Ausweislich der Regierungsbegründung zum Umw-BerG soll die Entscheidung darüber, wann eine Klage "offensichtlich" unbegründet ist, der weiteren Rechtsprechung überlassen bleiben (BT Drs. 12/6699 S. 89).

Soweit Beschwerdeführer gegen den Prüfungsmaßstab verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip aufrecht erhalten, kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss verwiesen werden.

Unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabs erweisen sich die erhobenen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen als offensichtlich unbegründet. Auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts kann Bezug genommen werden. Die im Beschwerdeverfahren weiter aufrecht erhaltenen Rügen und Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung greifen nicht durch und vermögen den Rechtsmitteln nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken:

Die im Zusammenhang mit der Protokollierung der Hauptversammlung geltend gemachten Rügen, insbesondere der Beschwerdeführer zu 16) bis 19), begründen offensichtlich weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Beschlusses. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, wird das Protokoll des Notars Dr. K. den in § 130 Abs. 2 AktG normierten Anforderungen gerecht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass die unterstützende Tätigkeit der Notarassessorin weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt. Auch diesbezüglich kann auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen werden. Die Beschwerdeführer meinen, nach § 130 Abs. 1 AktG sei die Verhandlung also die gesamte Hauptversammlung zu beurkunden. Diese Voraussetzung habe der Notar unter Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz nicht erfüllt. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Die Beschwerdeführer verkennen den Regelungsgehalt der maßgeblichen Norm. Nach § 130 Abs. 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Zu beurkunden ist also jede Willensbildung durch Abstimmung der Aktionäre, nicht beurkundungspflichtig ist hingegen der Ablauf der Versammlung an sich, z.B. versammlungsleitende Maßnahmen oder bloße Meinungsbilder in solchen Fragen. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugeben, dass § 130 Abs. 1 AktG zwingend, jedoch nicht abschließend ist. Dies hat zur Folge, dass in die notarielle Niederschrift weitere Sachverhalte, z.B. Widersprüche von Aktionären gem. § 245 Nr. 1 AktG, bei Auskunftsverweigerung auf Verlangen die Frage und der Verweigerungsgrund (§ 131 Abs. 5 AktG) etc. aufzunehmen sind. Die Beschwerdeführer rügen jedoch eine unterbliebene Beurkundung solcher Sachverhalte nicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 71) begegnet die Platzierung des Notars in der zweiten Reihe des Podiums keinen Bedenken, sie vermag die Nichtigkeit ebenso wenig zu begründen wie die kurzzeitige Abwesenheit des Notars vom Podium.

Soweit insbesondere der Beschwerdeführer zu 54) meint, der Beschluss sei wegen fehlerhafter Verkündung nichtig, ist ihm nicht zuzustimmen. Ausweislich des notariellen Protokolls stellte der Versammlungsleiter fest, dass die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt habe. Da der Versammlungsleiter bei Aufruf des Tagesordnungspunktes den Beschlussvorschlag verlesen und auch die Höhe der Barabfindung von 38,26 Euro genannt hat, ist es bei der Beschlussfeststellung ausreichend, auf den Beschlussvorschlag der Verwaltung Bezug zu nehmen. Aufgrund der vorliegenden Umstände könne Zweifel, welcher Beschluss mit welchem Inhalt festgestellt wurde, nicht aufkommen. Im Rahmen der Feststellung brauchte daher der Beschlussinhalt nicht verlesen zu werden. Damit ist dem Zweck der Norm des § 130 AktG, eine klare Willensbildung der Hauptversammlung zu gewährleisten und eine mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattete Unterlage zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die wirksame Beschlussfassung im Interesse von Rechtssicherheit und Transparenz für die Beteiligten, die Allgemeinheit und die Gesellschaftsgläubiger zu schaffen, Rechnung getragen.

Dem und insbesondere der Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit der hierauf gestützten Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen steht auch nicht die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des LG Frankfurt vom 11.03.2008 entgegen, da dieser ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. Im dortigen Fall hat der Versammlungsleiter nämlich lediglich festgestellt, dass "die Hauptversammlung, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre… beschlossen hat". Demgegenüber stellte der Versammlungsleiter im vorliegenden Verfahren ausdrücklich fest, dass die "Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt hat." Im Hinblick auf den im Bundesanzeiger veröffentlichten und vom Versammlungsleiter vor der Abstimmung verlesenen Beschlussvorschlag der Verwaltung steht der Inhalt des Beschlusses damit in nicht mehr interpretierbarer Weise fest.

Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses lässt

sich auch nicht mit dem von einer Vielzahl von Beschwerdeführern behaupteten Mangel bezüglich der Angaben zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte in der Einladung begründen. Auch hier ist die Rechtslage nicht zweifelhaft und erweisen sich die hierauf gestützten Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen als offensichtlich nicht begründet.

Es liegt weder ein die Nichtigkeit nach § 121 Abs. 3 AktG noch ein die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründender Ladungsmangel vor.
Die Beschwerdeführer stützen ihre Rüge insbesondere darauf, dass die Einladung zur Hauptversammlung der Antragstellerin hinsichtlich der Bedingungen
für die Stimmrechtausübung unter dem Abschnitt "Stimmrechtsvertretung" fehlerhaft eine Differenzierung bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für
Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht enthalten, sondern entgegen der
gesetzlichen Regelung des § 135 AktG auch für diese die Schriftform der
Vollmacht vorgeschrieben habe. Sie sind der Auffassung, dies begründe einen
Ladungsmangel, der die Nichtigkeit, zumindest aber die Anfechtbarkeit des
streitgegenständlichen Übertragungsbeschlusses zur Folge habe. Dem ist
nicht zu folgen. Unstreitig enthält die Satzung der Antragstellerin Regelungen
über die Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Dass die Antragstellerin bei der Einladung die Stimmrechtsvertretung von einer schriftlichen Vollmacht abhängig machte und einen Verweis auf die besonderen Regelungen des § 135 AktG für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen u. a. unterließ, stellt keinen die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit begründenden Ladungsmangel dar.

Zu den von §§ 121, 123 AktG umfassten Sachverhalten, die gem. § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen könnten, gehören die Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht. Bei Angaben zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung i.S.d. § 121 Abs. 3 S. 2 AktG. Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen sind lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre. Die Beschwerdeführer können sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.07.2008 (5 W 15/08 "Leica"-Entscheidung) berufen. Das OLG hat zwar in dieser Entscheidung die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses deshalb bejaht, weil in der Ladung zur dortigen Hauptversammlung, die die Aushändigung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die AG forderte, die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung in einer nicht dem Gesetz oder der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien. In seiner wenige Tage später erlassenen Entscheidung vom 22.07.2008 (5 U 77/07 "Wella"), der eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Formulierung zur Stimmrechtsbevollmächtigung zu Grunde lag, die ebenfalls keinen Hinweis auf die Formerleichterungen nach § 135 AktG bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen vorsah und ausnahmslos Schriftform vorschrieb, sah es hingegen keinen Nichtigkeitsgrund. Angesichts dessen kann von einer der hiesigen Rechtsauffassung widersprechenden, der Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit der Rüge entgegenstehenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht ausgegangen werden.

Es liegt auch kein die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründender Mangel vor. § 243 Abs. 1 AktG setzt eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung voraus. Die Angaben in der Einladung zur Hauptversammlung der Antragstellerin verletzen die gesetzliche Regelung jedoch nicht in relevanter Weise. Dies bereits deshalb, weil die gesetzliche Regelung des § 135 Abs. 2 AktG unklar ist und aus ihr insbesondere nicht hinreichend deutlich wird, wie das dort normierte, den Kreditinstituten/Aktionärsvereinigungen auferlegte "nachprüfbare" Festhalten der Vollmachtserklärung (vgl. § 135 Abs. 2 S. 4 AktG) zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat für den Nachweis der Vollmacht bzw. die Vollmachtserklärung auf keine der gesetzlich normierten Formvorschriften (Schriftform, Textform, notarielle Beurkundung) zurückgegriffen, aber dennoch vorgeschrieben, dass "die Vollmachtserklärung vollständig sei muss" und "nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf". Außerdem ist die Vollmachtserklärung "vom Kreditinstitut nachprüfbar festzuhalten" (§ 135 Abs. 2 S. 4 AktG). Damit bedarf die Bevollmächtigung zwar nicht mehr der Schriftform, kann aber nicht in beliebiger Weise erfolgen, die Nachweis-, Identifikations- und Dokumentationsfunktion sollte gewahrt bleiben. Die Erklärung nach § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG hat dabei vollständig, exclusiv und dokumentationsfähig zu sein. Regelt die gesetzliche Vorschrift jedoch selbst nicht klar und eindeutig, welche formellen Anforderungen an die Vollmachtserklärung bzw. deren Nachweis zu stellen sind, stellt eine Ladung, die die unklare gesetzliche Regelung nicht wiedergibt bzw. nicht auf sie verweist, sondern auf das allgemeine Schriftformerfordernis der Vollmacht gem. § 134 AktG rekurriert, keinen vorwerfbaren Einberufungsmangel dar, der die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründen könnte. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass selbst bei Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in der Ladung der Aktionär nicht weiß, wie und in welcher Form den gesetzlichen Anforderungen des § 135 Abs. 3 AktG an die Vollmacht bzw. deren Nachweis entsprochen werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 54) wäre ein bloßer Hinweis, dass die schriftliche Vollmacht für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen nicht gilt und die Vollmacht formlos möglich ist, nicht ausreichend, sondern wegen der weiteren Regelungen in § 135 Abs. 2 AktG vielmehr irreführend gewesen. Dies wird schließlich auch aus der Formulierung der Ladung zur 131. Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29./30.07.2008 deutlich, in der sie die gesetzliche Regelung wiedergibt und auf die Problematik des nachprüfbaren Festhaltens der Vollmachtserklärung hinweist.

Nach all dem ist auch nicht ersichtlich, in wieweit der behauptete Verstoß gegen § 135 Abs. 2 AktG Relevanz für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits zukommt, das bei einer wertenden Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG nach sich zieht. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich auch, dass die Wirksamkeit der Stimmabgabe nach § 135 Abs. 6 AktG nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Bevollmächtigung nicht den formalen Anforderungen des § 135 Abs. 2 AktG entspricht, wobei sich dann die Frage stellt, weshalb der Gesetzgeber in Absatz 2 eine so ausdifferenzierte Regelung vorsieht. Ein gefasster Beschluss ist in diesem Fall aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 6 AktG nicht anfechtbar. Vor dem Hintergrund dieser Wertung und der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung ist § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen; deshalb kann eine Pflicht zum Hinweis auf die in § 135 Abs. 2 AktG normierte Vollmachtsform, die bei ihrem Unterlassen zur Anfechtbarkeit des gefassten Hauptversammlungsbeschlusses führt, nicht bejaht werden.

Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch aus der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (vom 15.07.2008, Az: 5 W 15/08) nichts anderes. Der Entscheidung lagen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Angaben zur Stimmrechtsausübung von Vertretern zu Grunde. Dort sah die Ladung zur Hauptversammlung eine Bedingung für die Stimmrechtsausübung vor, die im Gesetz oder in der Satzung keinerlei Grundlage hatte, nämlich die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft. Ein solches Erfordernis normiert weder die Vorschrift des § 134 AktG noch des § 135 AktG. Das unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Eine Aushändigung der Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die AG kann nicht mehr gefordert werden. Die Hauptversammlungseinladung der Antragstellerin verlangte demgegenüber die Übergabe der schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Antragstellerin nicht.

Das Übertragungsverlangen wurde wirksam gestellt, § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG.

Diesbezüglich kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss verwiesen werden.

Die Mehrheitsaktionärin verfügt über mindestens 95 % der Aktien, weil der Anteil der UBM von 6,44 % am Grundkapital der Antragstellerin über § 16 Abs. 4 AktG der Mehrheitsaktionärin zugerechnet wird, die ihrerseits im Zeitpunkt des Verlangens am 09.05.2007 an diesem Grundkapital unmittelbar mit einem Anteil von 89,01 % beteiligt war. Die UBM war zum maßgeblichen Zeitpunkt eine 100 %ige Tochter der U.C., das wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 113) - durch die vorgelegten Anlagen ASt 15, 16, 17, 20, 21, 22, und 23 hinreichend glaubhaft gemacht.

Das Übertragungsverlangen vom 09.05.2007 genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG. Wie das Landgericht zutreffend feststellte war im Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung und der Bekanntgabe der Tagesordnung die Barabfindung vom Hauptaktionär auf 38,26 Euro beziffert worden, dieser Betrag wurde bereits im Verlangen vom 09.05.2007 genannt.

Die von der G. & Co oHG abgegebene Garantieerklärung steht im Einklang mit den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG. Die hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und sind offensichtlich nicht geeignet den Anfechtungsklagen zum Erfolg zu verhelfen.

Soweit Beschwerdeführer wiederholt unzureichende Angaben der Garantiegeberin zu Geschäftsanschrift, persönlich haftenden Gesellschaftern und Handelsregister Nummer rügen, kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss verwiesen werden. Zutreffend gesehen hat das Erstgericht, dass es sich bei der Vorschrift des § 125 a HGB - wie auch bei § 37 a HGB - um eine Ordnungsvorschrift und keine Formvorschrift handelt, mit der Folge, dass ein Verstoß hiergegen die Nichtigkeit der entsprechenden Erklärung nicht begründet.

Die Antragstellerin hat die Übermittlung des Originals der Garantieerklärung an die Beschwerdegegnerin per Kurier durch Anlage ASt 5 hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beschwerdeführer zu 16) bis 19) ist deshalb unbeachtlich.

Der Senat teilt die insbesondere von den Beschwerdeführern zu 16) bis 19) aufgeführten Bedenken hinsichtlich der Bonität der Garantiegeberin nicht, konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Bonität des Bankhauses G. & und Co oHG begründen könnten, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Nicht erforderlich ist zudem, dass sich die Garantieerklärung explizit auf eine möglicherweise im späteren Spruchverfahren erhöhte Barabfindung erstreckt. Im Übrigen kann auf die ausführliche Begründung des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen werden.

Die von Beschwerdeführern auch weiter geltend gemachten Rügen bezüglich

der Wirksamkeit der Beschlussvorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8 greifen nicht und sind offensichtlich nicht geeignet, den erhobenen Anfechtungsklagen zum Erfolg zu verhelfen.

Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 113) nicht zu Unrecht unterstellt, der Aufsichtsrat habe einen Beschlussvorschlag wie in der Einladung veröffentlicht beschlossen. Es ist vielmehr zu Recht von einem entsprechenden Beschluss ausgegangen. Konkrete Umstände, die das Fehlen eines Aufsichtsratsbeschlusses belegen könnten, wurden nicht vorgetragen. Zudem hat die Antragstellerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung die Beschlussfassung hinreichend glaubhaft gemacht.

Der Senat vermag der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 15), wonach mehrere Aufsichtsratsmitglieder als "faktische Vertreter" der Hauptaktionärin dem Stimmverbot unterlegen gewesen wären, nicht zu folgen. Es fehlt an konkretem Vortrag, um welche Aufsichtsratsmitglieder es sich hierbei handeln soll und aufgrund welcher Umstände sich ein Stimmverbot herleitet. Im übrigen kann auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts hierzu verwiesen werden.

Die vom Beschwerdeführer zu 51) erhobene Erwägung, Vorstand und Aufsichtsrat hätten den Beschlussvorschlag der Hauptversammlung nicht unterbreiten dürfen, da die Aktien offensichtlich unterbewertet und die angebotene Barabfindung mithin augenscheinlich zu niedrig gewesen sei, greift nicht durch, führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Beschlussvorschlags und zur Anfechtbarkeit des durch die Hauptversammlung gefassten Beschlusses. Hierbei handelt es sich um eine Rüge, die die Bewertung betrifft und der Klärung im Spruchverfahren obliegt. § 327 f AktG würde ausgehebelt, wenn eine zu niedrige Barabfindung statt ins Spruchverfahren zur Nichtigkeit der Beschlüsse von Aufsichtsrat und Vorstand führen würde.

Auf die insbesondere von der Beschwerdeführerin zu 116) und dem Nebenintervenienten zu 2) auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Rüge der arglistigen Täuschung des Aufsichtsrats durch den Vorstand, ist das Landgericht bereits mit zutreffenden, ausführlichen Erwägungen eingegangen. So hat es insbesondere richtig erkannt, dass der Umstand bereits deshalb keine Berücksichtigung finden kann, weil er außerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht wurde und ein Nachschieben von Anfechtungsgründen unzulässig ist. Dass insbesondere der Nebenintervenient zu 2) erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist die behaupteten Kenntnisse erlangt hat, ist hierbei ebenso unbeachtlich wie das nunmehr vorgelegte Gutachten von Prof. H. vom 09.07.2008, der vor dem Hintergrund der wegen der Veräußerung der BACA u.a. durch den besonderen Vertreter erhobenen Schadensersatzklagen sein Gutachten zu der abstrakten Frage, "welche Auswirkungen die arglistige Täuschung über den Sachverhalt durch den Vorstand auf die Wirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses" hat, erstellte.

Die Handhabung der Veröffentlichung von Gegenanträgen begegnet entgegen der Auffassung insbesondere des Beschwerdeführers zu 125) keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund von § 126 Abs. 1 S. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierzu mitgeteilte Adresse übersandt hat. Es entspricht dabei der heute ganz herrschenden Meinung, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Form des Zugänglichmachens nicht verlangt und es daher auch genügt, wenn die Gegenanträge - wie hier - ausschließlich auf der Website der Aktiengesellschaft veröffentlicht werden. Zu Recht hat das Landgericht gesehen, dass technische Probleme beim Zugriff auf die Internetseite im Einzelfall, um den es sich vorliegend handelt, nicht zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses führen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Schwierigkeiten auf einer fehlerhaften Konfiguration des Browsers beim Beschwerdeführer beruhen oder ob die Ursache bei der Internetseite der Antragstellerin selbst liegt. Zutreffend hat das Landgericht auch in diesem Fall eine Verpflichtung des Aktionärs bejaht, nachzufragen und ggf. den Versand der Unterlagen zu erbitten. Unterlässt er dies, kann er sich auf einen Mangel der Zugänglichmachung nicht mehr mit Erfolg berufen.

Die erhobenen Rügen gegen den Übertragungsbericht der U.C. führen ebenfalls nicht zum Erfolg der erhobenen Anfechtungsklagen. Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, festgestellt.

Der Übertragungsbericht wurde ordnungsgemäß durch D. R. unterzeichnet, die Unterzeichnung allein durch ihn ist nicht zu beanstanden. Der Unterzeichner verfügte über die erforderliche Vertretungsmacht als Vorsitzender des Verwaltungsrats von U.C.. Diese ergibt sich aus Art. 35 Nr. 1 der Satzung dieser Gesellschaft, wonach Herrn R. Alleinvertretungsmacht für die Gesellschaft zukam. Entgegen der Annahme einiger Beschwerdeführer steht diese Rechtsauffassung auch nicht im Widerspruch zur Annahme einer wirksamen Vertretung der Hauptaktionärin im Zusammenhang mit dem durch Frau C. und Frau N. unterzeichneten Übertragungsverlangen. Beide waren aufgrund der Regelung in Art. 35 Nr.3 a der Satzung von U.C. gemeinsam vertretungsbefugt und konnten daher die Hauptaktionärin wirksam vertreten.

Schließlich hat das Landgericht richtig festgestellt, dass eine entsprechende Frage nach der Vertretungsberechtigung des Herrn R. in der Hauptversammlung zutreffend und ordnungsgemäß beantwortet wurde.

Entgegen der Ansicht einer Vielzahl von Beschwerdeführern genügt der Übertragungsbericht der U.C. auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Die wiederholt gerügten Mängel begründen die Anfechtbarkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 ergangenen Beschlusses keinesfalls. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Berichtsmängel im Einzelfall durchaus zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen können, dass die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht gegeben sind.

Nach § 327 c Abs. 2 AktG muss der Bericht des Hauptaktionärs an die Hauptversammlung die Voraussetzungen für die Übertragung darlegen sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen. Dabei muss hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung den Minderheitsaktionären eine Plausibilitätskontrolle möglich sein. Durch den Bericht soll jeder Aktionär in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Schwellenwerts als wesentliche Voraussetzung des Squeeze-Out und vor allem auch die der Festlegung der Barabfindung zu Grunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Bericht gerecht. Er erläutert und begründet insbesondere nachvollziehbar und plausibel die für angemessen gehaltene Barabfindung.

Bei den von den meisten Beschwerdeführern hiergegen vorgebrachten Einwänden handelt es sich allerdings um bewertungsbezogene Rügen, die im Spruchverfahren zu klären sind und eine Unwirksamkeit des Übertragungsberichts nicht begründen können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Rügen, der Übertragungsbericht mache keine Angaben zu Verkauf der BACA u.a., es fehlten Angaben über Auswirkungen der Verkäufe auf die Höhe der Barabfindung, die erhobenen Anfechtungsklagen seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie das BCA und ReBoRA, die als verdeckte Beherrschungsverträge zu qualifizieren seien. Genügt der Bericht insgesamt den gesetzlichen Anforderungen, so stünde es im Widerspruch zu den Überlegungen des Gesetzgebers, der die Fragen der Richtigkeit der Bewertung dem Anfechtungsprozess entzogen und dem Spruchverfahren zugewiesen hat, würde man im Rahmen von Anfechtungsklagen Rügen zulassen, die sich auf Bewertungsfragen erstreckten. Das Bewertungsgutachten von E. & Y., auf das sich die Hauptaktionärin im Übertragungsbericht wesentlich stützt, nimmt ausreichend Stellung zu den Auswirkungen des Verkaufs der Beteiligungen der Antragstellerin wie BACA u.a.. Auf die Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Beschluss kann Bezug genommen werden, ebenso auf die zu BCA und ReBoRA. Dort hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass, selbst wenn ein verdeckter Beherrschungsvertrag vorläge und dieser Ausgleichs- bzw. Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG analog auslösen sollte, eine Unvollständigkeit des Berichts nicht vorläge. Dies ist richtig. Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich der 31. Senat des OLG München entschieden hat, dass auch bei Qualifizierung des BCA (ggf. zusammen mit dem ReBoRA) als verdeckter Beherrschungsvertrag ein Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf Ausgleich und Abfindung nicht besteht.

Zutreffend gesehen hat das Erstgericht auch, dass entgegen der Rüge des Beschwerdeführers zu 69) eine Verpflichtung zur Erstellung von Alternativberechnungen in dem Übertragungsbericht für den Fall, dass der Verkauf des Zentral- und Osteuropageschäfts und die Eingliederung des Investmentbanking Geschäfts nicht stattgefunden hätte, nicht bestand. Die Unternehmensbewertung hat maßgeblich auf die Verhältnisse zum Stichtag abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Veräußerung stattgefunden und war das Investmentbanking Geschäft bereits im Wege der Sacheinlage eingebracht. Ein Bericht, dessen Aufgabe es ist, einen bestimmten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestimmen und begründen, muss die Darstellung von Alternativen nicht enthalten. Die U.C. war auch nicht verpflichtet, wegen der Äußerungen des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I im Termin vom 24.05.2007 oder wegen der Klagen mehrerer Hedge-Fonds einen Nachtragsbericht zu erstatten. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss hierzu wird verwiesen.

Auch der Vortrag einiger Beschwerdeführer, der Übertragungsbericht habe sich angesichts der Größenordnung der BACA Transaktion auf ein falsches Bewertungsobjekt, nämlich nicht auf die H., sondern nur die "H.-Hülle", auf ein "Restunternehmen" der H. und damit auf ein "aliud" bezogen und er sei deshalb mangelhaft, vermag den Anfechtungsklagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch hier ist auf den Stichtag der Bewertung im Übertragungsbericht abzustellen. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt war die Veräußerung der BACA u.a. vollzogen, mit der Folge, dass die Bewertung zu Recht die Verhältnisse des Unternehmens nach Veräußerung zu Grunde legte. Sollte der Kaufpreis für die Veräußerung tatsächlich zu niedrig vereinbart worden sein, so stünde der Antragstellerin ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §§ 311 ff. AktG zu, der den Unternehmenswert und infolgedessen die Barabfindung erhöhen würde. Diese Frage ist jedoch unabhängig von der Größenordnung der Unterbewertung im Spruchverfahren zu klären. Einen Mangel des Übertragungsberichts, der die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach sich zieht, stellt die Unterbewertung nicht dar. Da die Veräußerung der BACA u.a. unabhängig von der Frage, ob der (angefochtene) Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 Bestand hat, wirksam erfolgte, können die Beschwerdeführer auch mit ihrem Vorbringen, der Übertragungsbericht hätte die BACA-Beteiligung der H. und das Osteuropageschäft als Vermögen der Beschwerdegegnerin enthalten müssen, nicht gehört werden.

Die von der Beschwerdeführerin zu 81) erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, der Übertragungsbericht sei unvollständig, weil er den mit der Veräußerung der BACA u.a. sowie der Einbringung des Investmentbanking Geschäfts verbundenen Strategiewechsel nicht berücksichtige, ist nach § 246 Abs. 1 AktG präkludiert und vermag zudem einen Fehler des Berichts nicht hinreichend substanziiert und konkret darzulegen.

Damit erweisen sich alle auch im Beschwerdeverfahren weiter aufrecht erhaltenen bzw. neu erhobenen Rügen bezüglich des Übertragungsberichts als offensichtlich nicht begründet. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

Der Prüfungsbericht von W. & K. entspricht den Anforderungen des § 327 c Abs. 2 S. 2 AktG, die hiergegen vorgebrachten Rügen überzeugen nicht und vermögen insbesondere einer hierauf gestützte Anfechtungsklage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Wie das Landgericht darlegte, begründet der Umstand, dass die Wirtschaftsprüfer W. & K. ihre Prüfung bereits am 05.02.2007 begannen und am 14.05.2007 abschlossen, eine Anfechtbarkeit des Beschlusses wegen Parallelprüfung nicht. Dem steht auch die zitierte Entscheidung des OLG Hamm (AG 2005, 773) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das OLG Hamm zwar Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Prüfung, wenn diese parallel mit der Erstellung des zum Übertragungsbericht gehörenden Bewertungsgutachtens stattfindet und die Ergebnisse der jeweiligen Zwischenprüfung in die zeitgleiche Fortentwicklung des Bewertungsgutachtens einfließen, geäußert. Es hat jedoch festgestellt, dass Anfechtungsklagen nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden können, da die Beurteilung der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nur eine formale Betrachtungsweise zulässt. Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können nach Ansicht des OLG Hamm den Übertragungsbeschluss nicht unwirksam und anfechtbar machen. Bezogen auf den Prüfbericht selbst gilt, dass allenfalls dann, wenn er sich nicht auf das vom Hauptaktionär zuletzt abgegebene Barabfindungsgebot bezieht, grob unvollständig ist oder ansonsten gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrags erreichen, von einem insgesamt nicht mehr ordnungsgemäßen Barabfindungsgebot ausgegangen werden könnte, welches dann eine Anfechtbarkeit begründen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Etwas anderes gälte nur für den Fall, dass ein inhaltlich kollusives Zusammenwirken zwischen Prüfer und Hauptaktionär oder Prüfer und Vorstand vorliegt. Dies behaupten zwar insbesondere die Beschwerdeführer zu 29) und 119), sie können jedoch konkrete Umstände hierfür nicht anführen. Allein die Tatsache, dass die Hauptaktionärin den Prüfer vorgeschlagen hat, dieser durch das Gericht eingesetzt wurde und dann eine Parallelprüfung stattgefunden hat, bietet kein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken.

Die vom Nebenintervenienten zu 2) vorgebrachte und von anderen Beschwerdeführern übernommene Rüge der Täuschung des Prüfers, ist als verspätet gem. § 246 Abs. 1 AktG anzusehen, hinzu kommt, dass ein konkreter Sachvortrag zu einzelnen Täuschungshandlungen ebenso fehlt wie Angaben zur Person des Täuschenden.

Soweit einige Beschwerdeführer bezüglich des Prüfungsberichts die bereits gegen den Übertragungsbericht erhobenen Rügen auch hier geltend machen, insbesondere hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Veräußerung der BA-CA u.a., des BCA und ReBoRA wird auf Ausführungen unter Ziffer gg) verwiesen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. unter Ziffer 3. "Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung… " auf die Veräußerung der BACA u.a. und die gegen den Zustimmungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen eingeht.

Entgegen der Ansicht einer Vielzahl von Beschwerdeführern kann die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf das Ruhen von Stimmrechten der Hauptaktionärin gestützt werden. Dies hat das Landgericht mit ausführlicher Begründung zu Recht festgestellt. Die hiergegen erhobenen Einwände, die im wesentlichen die bereits im Ausgangsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholen, überzeugen nicht. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen werden. Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Ein Ruhen des Stimmrechts ergibt sich nicht aus § 28 WpHG. Nach § 28 WpHG bestehen Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, für welche die Meldepflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1 a WpHG nicht erfüllt werden. Die von U.C. und von UBM vorgelegten Mitteilungen vom 22.11.2005 bzw. 10.04.2007 an die Antragstellerin und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen erfüllen die vom Gesetz an sie gestellten Anforderungen.

Die Mitteilung von U.C. vom 22.11.2005 enthielt sowohl die überschrittenen Grenzwerte als auch die aktuellen Stimmrechte, in ihr wurde der Sitz des Mitteilungspflichtigen zutreffend genannt, eine Meldepflicht für einzelne Niederlassungen besteht nicht. Zutreffend gesehen hat das Landgericht, dass einzelne Aktionäre der U.C. nicht mitteilungspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 290 HGB für einzelne Aktionäre von U.C. keinesfalls hinreichend vorgetragen und zudem durch die Einlassung der Antragstellerin widerlegt sind.

Die Mitteilung der UBM erfolgte ebenfalls ordnungsgemäß, § 21 Abs. 1 WpHG, insbesondere war die UBM bei Abgabe ihrer Mitteilung ordnungsgemäß vertreten. Dies hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht. Das Mitteilungsschreiben der UBM wurde durch Herrn R. V. unterzeichnet, der seit dem 11.06.2006 bis heute als stellvertretender Generaldirektor der UBM und als solcher nach Titel 6 Art. 28 der Satzung der UBM zur alleinigen Vertretung der UBM befugt ist. Die insbesondere vom Beschwerdeführer zu 113) vorgebrachten Einwände greifen daher offensichtlich nicht.

Das Ruhen des Stimmrechts ergibt sich auch nicht aus § 59 WpÜG. Der entsprechende Sachvortrag, insbesondere der Beschwerdeführerin zu 77), ist nicht mehr zu berücksichtigen, weil er erst durch Schriftsatz vom 28.01.2008 im Anfechtungsverfahren und damit weit nach Ablauf der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Anfechtungsgrund geltend gemacht wurde. Hierauf kommt es an, da eine Verletzung der Norm des § 59 WpÜG lediglich die Anfechtbarkeit nicht die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge hätte. Das Erstgericht hat sich umfassend dazu geäußert, warum die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge allenfalls die Anfechtbarkeit, nicht die Nichtigkeit des Beschlusses begründen kann. Auf diese Ausführungen kann in vollem Umfang Bezug genommen werden, die von der Beschwerdeführerin zu 77) hiergegen vorgebrachten Einwände geben zu keiner anderen rechtlichen Bewertung Anlass.

Soweit die Beschwerdeführer zu 95), 98) und 114) neu vortragen, U.C. habe ihre H.-Aktien u.a. aufgrund der Vereinbarungen im BCA durch verbotene Insider-Geschäfte erworben, es handle sich um eine "rechtswidrige Übernahme", ihre H.-Aktien seien gegenüber der Antragstellerin und den Aktionären deshalb rechtlos, sieht der Senat darin ebenfalls eine Rüge bezüglich des Stimmrechts der Hauptaktionärin. Diese Rüge greift jedoch nicht, da sie zum einen außerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erfolgte und es zum anderen an einer hinreichenden Substanziierung des behaupteten pflichtwidrigen Austausches von Insiderinformationen beim konkreten Aktienerwerb oder des arglistigen Verhaltens der U.C. gänzlich fehlt. Der Verweis auf Klauseln im BCA reicht hierfür nicht aus. Damit fehlt es diesbezüglich an einer Anfechtbarkeit des Squeeze-Out Beschlusses.

Auch soweit sich Anfechtungsklagen auf die Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu 82) stützen, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat sich mit dem streitgegenständlichen Vorfall, bei dem der Antragsgegner zu 82) durch Sicherheitskräfte vom Versuch das Podium zu betreten abgehalten worden war und hierbei eine Verletzung an der Zehe des rechten Fußes erlitten hat, umfassend auseinander gesetzt und zutreffend festgestellt, dass sich hieraus eine Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht begründen lässt, da der Antragsgegner zu 82) nicht dauerhaft von der weiteren Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen und an der Abstimmung über einzelne Tagesordnungspunkte gehindert war. Entgegen der Ansicht einiger Beschwerdeführer ist das Erstgericht nicht von einem falschen bzw. ungeklärten Sachverhalt ausgegangen. Das Landgericht hat sich ausführlich mit den von den Parteien vorgetragenen Umständen des Vorfalls auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt. Es besteht deshalb kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung (z.B. durch Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung). Keinen Bedenken begegnet schließlich auch die durch das Landgericht auf der Basis des ärztlichen Attests getroffene Feststellung, dass keine Verletzung vorlag, die die weitere Teilnahme an der Hauptversammlung physisch oder psychisch unmöglich gemacht hätte.

Keinesfalls vermag die durch den Beschwerdeführer zu 71) weiter aufrecht erhaltene Rüge bezüglich der Einblendung im Internet "Hauptversammlung ist beendet" die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses zu begründen. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach eine Obliegenheit bestand, sich bei der Gesellschaft kundig zu machen, ob diese Meldung tatsächlich zutrifft. Dies insbesondere deshalb, weil die Meldung bereits unmittelbar nach dem Ende der Rede des Vorstands und nur für wenige Minuten ausschließlich in einem auch für Nichtaktionäre zugänglichen Bereich des Internets erschien. Angesichts der Tatsache, dass die Hauptversammlung aufgrund der zu behandelnden besonders einschneidenden Strukturmaßnahmen auf zwei Tage angesetzt war, die Einblendung vor der Aussprache und vor Abstimmung zu den angekündigten Tagesordnungspunkten erfolgte, lagen Zweifel an der Richtigkeit der Einblendung auf der Hand. In einer solchen Situation ist der Aktionär gehalten, nachzufragen. Dies tat der Antragsgegner zu 16) nach seinem eigenen Vortrag auch. Soweit der Beschwerdeführer zu 71) darauf verweist, dass unklar sei, bei wem nachgefragt werden müsse bzw. ob er die gewünschte Auskunft in der Telefonzentrale überhaupt hätte erhalten können, handelt es sich zum einen um Spekulationen und überzeugt zum anderen nicht. Der Aktionär hätte bei der speziell für die Hauptversammlung eingerichteten und im Internet veröffentlichten Hotline anrufen können und müssen.

Entgegen der Ansicht einiger Beschwerdeführer entsprach der Ablauf der Hauptversammlung den Anforderungen des Aktiengesetzes und vermögen die weiter aufrecht erhaltenen Rügen den Anfechtungsklagen eindeutig nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Hinsichtlich der auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Mängel ist wie folgt Stellung zu nehmen, im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss zu verweisen.

Die Maßnahmen des Versammlungsleiters zur Begrenzung der Rede- und Fragezeit stehen mit der gesetzlichen Regelung des § 131 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung mit der Satzung der Antragstellerin im Einklang. Die Antragstellerin hat durch die Regelung in § 20 Abs. 4 ihrer Satzung von der eingeräumten Möglichkeit des §131 Abs. 2 S. 2 AktG, den Versammlungsleiter zu ermächtigen, die Frage- und Redezeit zeitlich zu beschränken, Gebrauch gemacht. Die durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) eingeführte Neuregelung lässt es zu, nicht nur das Rederecht, sondern nunmehr auch zusätzlich das Fragerecht zeitlich zu beschränken. Damit erweist sich auch die vom Beschwerdeführer zu 14) vorgebrachte Rechtsprechung und Literatur, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des UMAG resultiert, als nicht mehr relevant. Aufgrund der neuen Rechtslage ist die Beschränkung des Fragerechts unzweifelhaft zulässig.

Offensichtlich keinen Erfolg hat auch die von den Beschwerdeführern zu 83) bis 89) weiter aufrecht erhaltene Rüge, Herrn T. R. sei die Redezeit rechtswidrig gekürzt worden. Die Beschwerdeführer tragen hierzu vor, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, der Versammlungsleiter habe nämlich Herrn R. das Wort erteilt, dieser habe die Aktionäre begrüßt, danach sei er vom Versammlungsleiter unterbrochen worden, der die Rede- und Fragezeit dann auf 10 Minuten pro Redner begrenzte. Zu Recht hat das Landgericht auf die Angaben zum konkreten Geschehensablauf im notariellen Protokoll abgestellt. Ausweislich dieser Niederschrift, wurde die Beschränkung der Rede- und Fragezeit erklärt, bevor Herr R. das Wort in der Sache ergriffen hat. Damit kann von einer rechtswidrigen Beschränkung des Rederechts nicht ausgegangen werden. Auf die unterschiedliche Darstellung des Geschehens kommt es jedoch nicht entscheidend an, da auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführer zu 83) bis 89) die Anordnung der Beschränkung der Rede- und Fragezeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich Herr R. noch nicht zur Sache geäußert hat, sondern nur das Wort ergriffen und die Anwesenden begrüßt hat. Ihm war daher zu Beginn seiner inhaltlichen Ausführungen die ihm hierfür eingeräumte Redezeit bekannt.

Die Schließung der Rednerliste um 12.41 Uhr am zweiten Tag der Hauptversammlung stellt entgegen der Auffassung insbesondere der Beschwerdeführer zu 24) und 71) unter Berücksichtigung der hierzu in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht unzweifelhaft eine rechtmäßige Ordnungsmaßnahme des Versammlungsleiters dar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versammlungsleiter bereits um 12.00 Uhr für den Fall des Ansteigens der Wortmeldungen eine Schließung der Rednerliste in Aussicht gestellt hatte und damit jeder Aktionär die ausreichende Möglichkeit hatte, sich auf die Rednerliste setzen zu lassen. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss kann in vollem Umfang verwiesen werden, in dem auf alle auch im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen umfassend und zutreffend eingegangen ist.

Eine Verletzung des Fragerechts aus § 131 Abs. 1 S. 1 AktG, die Beschwerdeführer bezüglich einzelner Fragen weiter rügen, liegt nicht vor. Anfechtungsklagen, die sich hierauf stützen erweisen sich als offensichtlich unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 131 Abs. 4 S. 1 AktG bei Fragen, die sich auf Informationen erstreckten, die die U.C. von der Antragstellerin erhalten haben soll, verneint. Das Landgericht ist richtig von dem Grundsatz ausgegangen, dass, wenn einem Aktionär in seiner Eigenschaft als Aktionär außerhalb der Hauptversammlung Auskunft erteilt wurde, dann jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen hin in der Hauptversammlung ebenfalls Auskunft zu geben ist. Entgegen der Ansicht insbesondere der Beschwerdeführer zu 54), 57),120), 121), wurde vorliegend hiergegen offensichtlich nicht verstoßen, da der Hauptaktionärin - wie das Landgericht richtig feststellte - Auskünfte aufgrund der Vorschrift des § 327 b Abs. 1 S. 2 AktG, d.h. über alle zur Festlegung der Barabfindung notwendigen Unterlagen erteilt wurden. Die Auskünfte, die einem Aktionär auf diese Art und Weise gegeben werden, erhält er in dieser besonderen Eigenschaft, sie begründen keine erweiterte Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 4 AktG. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage auch festgestellt, dass U.C. Informationen über die BACA nicht in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin, sondern als Partei des Kaufvertrags, der am 12.09.2006 abgeschlossen wurde, erhielt.

Hiergegen wenden die Beschwerdeführer ein, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kaufverträge nichtig seien und zudem die Hauptaktionärin bereits aufgrund des BCA mit Informationen versorgt worden sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Zum einen ist festzustellen, dass selbst wenn die Zustimmungsbeschlüsse zu den Kaufverträgen für nichtig erklärt würden, die Wirksamkeit der Kaufverträge hiervon unberührt bliebe. Aus einer etwaigen Nichtigkeit ließen sich keine Umstände ableiten, wonach die Auskunft der U.C. in ihrer Eigenschaft als Aktionärin und nicht als (künftige) Vertragspartnerin gegeben worden wären. Dies gilt auch im Hinblick auf das BCA. Dem steht auch, selbst wenn man von einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt ausginge, die Entscheidung des Senats vom 06.06.2007 (Az: 7 W 1407/07) nicht entgegen, insbesondere hindert sie die Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit auf diesen Informationsmangel gestützter Anfechtungsklagen nicht. Der Senat hat zwischenzeitlich durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO in der Hauptsache entschieden, dass § 131 Abs. 1 S. 4 AktG auf Auskünfte nicht anwendbar ist, die im faktischen Konzern von der Gesellschaft dem Mehrheitsgesellschafter zum Zweck der einheitlichen Konzernleitung übermittelt worden sind. Soweit Auskünfte dem Aktionär nicht wegen seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern aufgrund besonderer rechtlicher Beziehung zur Gesellschaft erteilt werden, fallen diese nicht unter die Auskunftspflicht des § 131 Abs. 4 S. 1 AktG (vgl. Beschluss des Senats vom 25.08.2008, Az: 7 U 3326/07).

Schließlich überzeugt auch der Vortrag der Beschwerdeführerin zu 72), der Rechtsgedanke des § 293 g Abs. 3 AktG hätte berücksichtigt werden müssen, nicht. § 293 g AktG greift nur in der Situation, in der ein Unternehmensvertrag der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt wird. Dies war bei der streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht der Fall.

Die Frage nach Informationen, die Herr R. anderen Investoren erteilt habe, fällt erkennbar nicht unter § 131 Abs. 4 AktG, da Herr R. weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat der Antragstellerin angehört. Hierauf kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 72) - eine Verletzung des Fragerechts eindeutig nicht gestützt werden.

Dies gilt auch für weitere von der Beschwerdeführerin zu 72) bezüglich einzelner, den Integrationsprozess und das BCA betreffender Fragen. Das Landgericht hat sich umfassend hiermit befasst und zutreffend eine Verletzung des Fragerechts verneint. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss kann in vollem Umfang verwiesen werden. Nur ergänzend ist anzumerken, dass nach § 131 Abs. 1 AktG das Auskunftsrecht der Aktionäre dazu dient, eine sachgemäße Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten zu ermöglichen. Dem Aktionär sollen die Informationen beschafft werden, die er für eine sinnvolle Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung braucht oder als hauptversammlungsbezogene Rechte zustehen. Auf dieser Grundlage wurden die Fragen durch die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäß beantwortet. Dies gilt ausdrücklich und insbesondere bezüglich der Fragen nach der Synchronisierung des Rechnungswesens, nach dem Rechtsgutachten, nach der Abgrenzung zwischen Eigeninteresse und Konzerninteresse sowie nach Gründen des Strategiewechsels und nach der erneuten Befassung des Vorstands vor der dinglichen Übertragung, nach Erforderlichkeit eines Unternehmensvertrags, nach der Haftpflichtversicherung der Berater, Nutzung von Steuervorteilen sowie nach Gutachten vor Übertragung der Auslandsgesellschaften.

Vor allem die Beschwerdeführer zu 97) und zu 79) wenden gegen den Beschluss des Landgerichts ein, dieses habe zu Unrecht eine Verpflichtung zur Beantwortung ausschließlich zu Protokoll gestellter Fragen verneint. Sie tragen vor, es könne nicht sein, dass der Versammlungsleiter ausdrücklich darum bitte, unbeantwortete Fragen zu Protokoll zu geben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese zuvor mündlich gestellt werden müssten. Den Beschwerdeführern ist jedoch entgegen zu halten, dass sich die Aufforderung des Versammlungsleiters, Fragen zu Protokoll zu geben ausdrücklich auf solche Fragen bezogen, die zuvor bereits mündlich gestellt worden waren. Dies ergibt sich aus der notariellen Niederschrift. Damit kann von unzureichenden Angaben des Versammlungsleiters nicht ausgegangen werden. Wie das Landgericht zutreffend erkannte, stellt die Übergabe eines schriftlichen Fragenkatalogs kein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen dar. Damit erweist sich auch diese Rüge als offensichtlich nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 116) sind die Anfechtungsklagen nicht deshalb begründet, weil angeblich widersprüchliche Aussagen zur Auswirkung einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen die Zustimmungsbeschlüsse zur Veräußerung der BACA u.a. im Übertragungsbericht einerseits und in der Hauptversammlung andererseits gemacht wurden. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Übertragungsbericht zutreffend davon ausgeht, dass auch erfolgreiche Anfechtungsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse zur Veräußerung der BACA u.a. die Wirksamkeit der Veräußerung unberührt lassen. Diese Feststellungen im Übertragungsbericht stehen nicht im Widerspruch zu der hierzu in der Hauptversammlung erteilten Auskunft, wonach der Vertrag zwischen der Antragstellerin und U.C. für diesen Fall vorsehe, dass die Vertragsparteien nach besten Kräften zusammenwirken werden, um den Mangel zu beheben, dies könne bis zu einer Rückabwicklung des Vertrags reichen. Danach ist es nicht auszuschließen, dass sich die Vertragsparteien zur Behebung des Mangels auf eine Rückabwicklung der Verträge einigen. Eine mögliche einvernehmliche Rückabwicklung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ist aber nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass die Begründetheit von Anfechtungsklagen die Wirksamkeit der Veräußerung an sich unberührt lassen. Ein Widerspruch, wie ihn der Beschwerdeführer zu 97) zu sehen vermeint, liegt deshalb offensichtlich nicht vor.

Der Beschluss über den Squeeze-Out ist nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig. Hierauf gestützte Anfechtungsklagen sind offensichtlich nicht begründet. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

Voranzustellen ist zunächst, dass der Gesetzgeber die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Minderheitsaktionäre am Verbleib in der Gesellschaft und dem Hauptaktionär an ihrem Ausscheiden insofern vorgenommen hat, als er in § 327 a ff. AktG die Übertragung von Aktien gegen Barabfindung davon abhängig machte, dass der Hauptaktionär über 95 % des Grundkapitals verfügt. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bedarf trotz nachhaltigen Eingriffs in ihre Mitgliedschaft keiner sachlichen Rechtfertigung nach Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Der Hauptaktionär hat allein aus dem Grunde der Entfaltung seiner unternehmerischen Initiative die Befugnis zur Durchführung des Squeeze-Out (vgl. OLG Hamm, AG 2005, 854). Damit trägt der Beschluss grundsätzlich seine Rechtfertigung in sich. Einwände, die sich gegen das Verhalten der Hauptaktionärin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien, der "Vorbereitung" des Squeeze-Out oder den sich aus dem Übertragungsbeschluss ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Folgen richten, greifen grundsätzlich nicht und vermögen eine Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht zu begründen.

Allerdings besteht auch weitgehend Einigkeit darüber, dass im Einzelfall das Übertragungsverlangen und der Ausschluss der Minderheitsaktionäre rechts-missbräuchlich und der Übertragungsbeschluss deshalb anfechtbar sein kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls den Beschluss über den Ausschluss von Minderheitsaktionären als gegen die grundsätzliche gesetzliche Wertung verstoßend erscheinen lassen. Für die Voraussetzungen dieses Missbrauchstatbestands tragen die Mitaktionäre die Darlegungs- und Beweislast.

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausführlich darlegte, sind diese Voraussetzungen insbesondere unter Berücksichtigung der zu den einzelnen vorgetragenen Aspekten vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur offensichtlich nicht gegeben.

Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lässt sich nicht aus dem von der Antragstellerin bestrittenen Vortrag einer Reihe von Beschwerdeführern in ihren Klageschriften ableiten, der Vorstandssprecher der Antragstellerin habe sich während der Hauptversammlung vom 25.10.2006 auf entsprechende Nachfrage dahingehend geäußert, an einen Squeeze-Out werde in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahre nicht gedacht. Wenn dann etwa drei Monate später dennoch vom Hauptaktionär ein Squeeze-Out-Verlangen an die Antragstellerin gerichtet wird, so rechtfertigt die hier gegebene Sachverhaltskonstellation die Annahme einer Treuwidrigkeit im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens oder einer Täuschung der Aktionäre durch unrichtige Angaben, die die Anfechtbarkeit des hier streitgegenständlichen Beschlusses begründen könnten, nicht. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 25.10.2006 die Hauptaktionärin lediglich über einen Anteil von 93,93 % am Grundkapital der Antragstellerin verfügte und mithin damals eine Situation vorlag, in der ein Squeeze-Out wegen des Unterschreitens der erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % unmöglich gewesen wäre, und der Schwellenwert erst in den Monaten danach erreicht wurde, kann die Aussage von Herrn Dr. S., selbst wenn sie so gefallen sein sollte, wie dies von den Beschwerdeführern vorgetragen wird, kein schutzwürdiges Vertrauen für den genannten Zeitraum begründen. Wenn der Schwellenwert des § 327 a AktG erst danach durch weitere Maßnahmen - auch wenn diese möglicherweise bereits in Grundzügen angedacht waren - erreicht wird, liegt nämlich eine derart veränderte Situation vor, die der Antwort vom 25.10.2006 die Grundlage entzieht. Maßgeblich ist auch, dass die Entscheidung, ob und wann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Squeeze-Out verlangt wird, allein bei der Hauptaktionärin liegt und der Vorstandssprecher der Beschwerdegegnerin, der nur für diese sprechen kann, erkennbar eine verbindliche Erklärung für die Hauptaktionärin nicht abgegeben hat. Aus den vorgelegten Unterlagen insbesondere des Nebenintervenienten zu 2) kann zudem keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 25.10.2006 der Vorstand der Beschwerdegegnerin bereits von Plänen der Hauptaktionärin, wenige Monate nach dieser Hauptversammlung ein Verlangen nach § 327 a AktG zu stellen, Kenntnis hatte. Allein die Tatsache, dass es im Vorfeld der Hauptversammlung Überlegungen zu einem Squeeze-Out gegeben hat und Antworten für entsprechend Fragen in der Hauptversammlung vorbereitet waren, belegt die Behauptung einer unzutreffenden, die Aktionäre täuschenden Antwort durch den Vorstandssprecher nicht.

Soweit sich insbesondere die Beschwerden des Nebenintervenienten zu 2) und des Beschwerdeführers zu 54), deren Argumente sich andere Beschwerdeführer ausdrücklich zu eigen machen, darauf stützen, es habe einen Gesamtplan gegeben, der auf der Basis des BCA die Veräußerung der BACA u.a. an die U.C. und im weiteren die Durchführung eines Squeeze-Out zum Inhalt gehabt habe, rechtfertigt dies für sich genommen eine Begründetheit der Anfechtungsklagen nicht. Die Annahme einer Treuwidrigkeit kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Squeeze-Out das Ziel verfolgt hätte, den Aktionären zustehende Ansprüche zu entziehen. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Aktennotizen bzw. E-Mails aus den Jahren 2005 und 2006 können eine derartige Absicht nicht belegen. Es bedurfte hierzu auch keiner weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren durch Durchführung einer Beweisaufnahme. Der Auffassung des Beschwerdeführers zu 54) ist daher nicht zu folgen.

Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs oder einer Treuwidrigkeit aufgrund der einzelnen Maßnahmen im Zuge der von den Beschwerdeführern behaupteten Umsetzung eines Gesamtplans steht entgegen, dass eine Verkürzung der Rechte der Aktionäre hierdurch nicht erfolgt.

Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht auf die Behauptung stützen, der Squeeze-Out nehme den Klägern einen ihnen zustehenden Anspruch aus dem BCA auf Ausgleich aus einem (faktischen) Beherrschungsvertrag. Selbst unterstellt, das BCA allein oder im Zusammenhang mit dem ReBoRA sei als "verdeckter" Beherrschungsvertrag zu qualifizieren, bestünde kein Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf Ausgleich oder Abfindung, weil das BCA denn gem. § 304 Abs. 3 S. 1 AktG nichtig wäre. Hinzu kommt, dass selbst bei Bestehen eines wirksamen Beherrschungsvertrags die Aktionäre nicht vor einem Squeeze-Out geschützt wären. Damit können die Beschwerdeführer sich unter keinem Gesichtspunkt auf eine Verkürzung ihrer Rechte durch den Squeeze-Out im Hinblick auf das BCA berufen.

Auch aus der Veräußerung der ursprünglich von der Beschwerdegegnerin gehaltenen BACA und des weiteren Zentral- und Osteuropageschäfts lässt sich ein Rechtsmissbrauch der Übertragung nicht herleiten. Denn es ist festzustellen, dass es zu einer Verkürzung von Ansprüchen/Rechten der Minderheitsaktionäre, die sich aus der Veräußerung der BACA u.a. ergeben können, durch den Squeeze-Out nicht kommt. Dies hat das Landgericht umfassend und mit zutreffenden Argumenten festgestellt, hierauf kann verwiesen werden. Die hiergegen vorgebrachten, bzw. wiederholten Einwände überzeugen nicht.

Der Verlust der Aktionärsstellung führt nicht zum Verlust der Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachteilsausgleich oder Schadensersatz. Wie das Landgericht richtig feststellte, muss die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, analog auch für den Fall gelten, dass der klagende Aktionär die Eigentümerstellung an den Aktien nicht durch freiwillige Übertragung, sondern durch einen Zwangsausschluss nach §§ 327 a ff. AktG verliert. Die Rechtsfolgen sind dieselben. Durch den Squeeze-Out verliert der Aktionär seine Rechtsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Ein berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch den Squeeze-Out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann. Ferner sind zudem unmittelbare Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Hedge-Fonds im Verfahren vor dem Landgericht München I (Az: 5 HK O 11610/07) nicht erkennbar. Wenn damit der Squeeze-Out nicht zur Folge hat, dass Klagen, die auf Leistung an die Beschwerdegegnerin gerichtet sind und mittelbar den Minderheitsaktionären zu Gute kommen, unzulässig werden und geltend gemachte Ersatzansprüche entfallen, kann ein Rechtsmissbrauch nicht angenommen werden (vgl. OLG Hamm, AG 2005, 854). Hinzu kommt, dass Schadensersatzansprüche im Rahmen eines nachfolgenden Spruchverfahrens im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen sein werden. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind gewahrt. Von einer Berücksichtigungsfähigkeit von Schadensersatzansprüchen nach §§ 311 ff. AktG im Spruchverfahren geht der BGH entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 54) in der zitierten "Massa"- Entscheidung ebenso aus wie das OLG München in seiner Entscheidung vom 14.03.2007 (AG 2007, 452). Damit ist der Vorwurf von Beschwerdeführern, die Hauptaktionärin verfolge einen "Masterplan" mit dem Ziel, den Minderheitsaktionären den Wert der BACA zu entziehen, nicht durchgreifend. Sollten die Anteile der BACA u.a. unter Wert verkauft worden sein, so müssten etwaige Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegen die U.C. in die Unternehmensbewertung im Rahmen des sich voraussichtlich anschließenden Spruchverfahrens einfließen.

Durch den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 und den hierzu gefassten Beschluss kann auch eine rechtsmissbräuchliche Vereitelung der Erhebung einer Klage auf Nachteilsausgleich, wie es bereits durch Hedge-Fonds erfolgt ist, nicht bejaht werden. Soweit Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Hedge-Fonds Klagen die Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out darauf stützen wollen, dass die Möglichkeit eines Vergleichs zwischen der Hauptaktionärin und den Hedge-Fonds ohne Mitwirkung der Minderheitsaktionäre bestehe, ist dies nicht zutreffend. Dass die Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich oder Rücknahme jederzeit ohne Mitwirkung nicht am Verfahren Beteiligter erfolgen kann, steht in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Squeeze-Out-Beschluss. Dies hat zur Folge, dass sich dessen Unwirksamkeit hierauf keinesfalls stützen kann. Dies gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers zu 22), die Hedge-Fonds-Klagen seien bereits aufgrund der Klage des besonderen Vertreters unzulässig geworden.

Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer kann sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out auch nicht daraus ergeben, dass nach einem möglichen Wegfall der Hedge-Fonds-Klagen weitere Klagen der Minderheitsaktionäre nach §§ 317 ff. AktG wegen der Kostenbelastung unzumutbar seien. Es kann dahinstehen, ob angesichts der Entscheidung des BGH  die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 311 ff. AktG im Hinblick auf die damit verbundene Kostenbelastung als unzumutbar anzusehen wäre. Denn auch bezüglich dieser Ansprüche findet ein Schutz der Minderheitsaktionäre durch die inzidente Berücksichtigung im Spruchverfahren statt.

Unzutreffend ist schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers zu 22), bei einem Wegfall der Schadensersatzklagen würde sich die Hauptaktionärin durch den Squeeze-Out einen rechtswidrigen Zinsvorteil verschaffen, weil ein Nachzahlungsanspruch aus dem Spruchverfahren niedriger verzinst würde als Schadensersatzansprüche. Sollte sich im Rahmen des Spruchverfahrens ergeben, dass Schadensersatzansprüche zu Recht bestehen, so würden diese, sofern sie durchsetzbar sind, nebst anzusetzenden Zinsen bei der Ertragswertberechnung berücksichtigt. Künftige Erträge sind dabei im Rahmen der ewigen Rente anzusetzen.

Ein Rechtsmissbrauch des Squeeze-Out lässt sich ferner nicht daraus ableiten, der Hauptaktionärin sei es danach möglich, Schadensersatzansprüche in ein Schiedsverfahren "abzudrängen", da die Wirksamkeit des BCA durch zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister herbeigeführt werden könnte. Hierbei handelt es sich weitgehend um Spekulationen über künftig möglicherweise eintretende Umstände, die die rechts-missbräuchliche Verkürzung von Minderheitsrechten durch den Squeeze-Out-Beschluss nicht begründen können. Das gleiche gilt für die allgemeine, pauschale Behauptung, die Hauptaktionärin versuche, sich für künftige Verfahren in eine bessere Position zu bringen und die Rechtsdurchsetzung von Minderheitsaktionären zu erschweren.

Soweit der Rechtsmissbrauch von einigen Beschwerdeführern weiterhin damit begründet wird, der Beschluss über den Squeeze-Out ziele auf die Vereitelung der Tätigkeit des besonderen Vertreters, kann dies den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs oder der Treuepflichtverletzung nicht begründen. Zunächst ist dem Landgericht insofern zuzustimmen, als es darauf abstellte, dass bei Einleitung des Squeeze-Out-Verfahrens die Bestellung eines besonderen Vertreters noch nicht zur Debatte stand und auch die Beschlussfassung über den Squeeze-Out zeitlich vor der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Bestellung eines besonderen Vertreters erfolgte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem besonderen Vertreter eine gesicherte Rechtsposition, die ihn davor schützt, aufgrund veränderter Beteiligungsverhältnisse in einer späteren Hauptversammlung vor der Beendigung der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht wieder abberufen zu werden, nicht innewohnt. Unabhängig davon würde auch eine spätere Abberufung des besonderen Vertreters nichts an der Berücksichtigung etwaiger, durch ihn bereits geltend gemachter Schadensersatzansprüche im Spruchverfahren ändern. Es ist daher nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf diese Ansprüche durch den Squeeze-Out Beschluss Rechte der Minderheitsaktionäre rechtsmissbräuchlich verkürzt worden wären. Hierauf käme es jedoch entscheidend an.

Des weiteren erweist sich der insbesondere von den Beschwerdeführern zu 54) und 91) vorgebrachte Einwand, es läge bereits deshalb ein Rechtsmissbrauch vor, da die Aktionäre durch das Verhalten der Hauptaktionärin auf bloße Schadensersatzansprüche verwiesen würde, die nur als ultima ratio in Betracht kämen, als nicht durchgreifend. Dem steht entgegen, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit sich erst daraus herleiten ließe, dass durch den Squeeze-Out etwaige Schadensersatzansprüche insbesondere aufgrund der Verkaufs der BACA u.a. unter Wert vereitelt würden. Dass dies wegen der Berücksichtigung solcher Ansprüche im Spruchverfahren nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Vor diesem Hintergrund kann auch die angebliche UnterWert-Veräußerung der BACA u.a. an sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out Beschlusses nicht begründen.

Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lässt sich erkennbar nicht auf die Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers begründen. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss hierzu kann in vollem Umfang verwiesen werden.

Zutreffend hat das Landgericht die Frage, ob ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin besteht, als nicht mehr entscheidungserheblich angesehen, da die von den Beschwerdeführern erhobenen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet sind Die Auffassung einiger Beschwerdeführer, es müsste kumulativ die Voraussetzung eines überwiegenden Vollzugsinteresses vorliegen, steht im Widerspruch zu dem ausdrücklichen Wortlaut des § 319 Abs. 6 S. 2 AktG.

Der Beschluss des Landgerichts erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Erstgericht über den Antrag entschieden hat, obwohl der Beschwerdeführer zu 59) einen Antrag auf Ablehnung der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt hatte und eine rechtskräftige Entscheidung über den Ablehnungsantrag noch nicht vorlag. Dem ist entgegen zu halten, dass entgegen dem Handlungsverbot nach § 47 Abs. 2 ZPO vorgenommene Amtshandlungen wirksam sind. Soweit sie mit einem Verfahrensmangel behaftet sind, ist ein solcher durch die rechtskräftige Zurückweisung der Ablehnungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 09.07.008 geheilt. Da der Beschwerdeführer zu 65) als Streitgenosse der ablehnenden Partei nicht Verfahrensbeteiligter am Zwischenverfahren bezüglich der Ablehnung ist, musste er auch an diesem nicht beteiligt werden, insbesondere nicht angehört werden.

Zu Recht hat das Landgericht die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) ist unbegründet. Dem Nebenintervenienten zu 2) steht als besonderem Vertreter ein rechtliches Interesse gem. § 66 ZPO nicht zu. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Dieses rechtliche Interesse muss dabei nicht notwendig vermögensrechtlich sein, der Begriff ist weit auszulegen. Auch unter diesem Gesichtpunkt kann ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten zu 2) am Ausgang nicht bejaht werden. Bei der Frage, ob ein rechtliches Interesse vorliegt, ist die besondere Stellung des besonderen Vertreters, die auf § 147 AktG gründet, entscheidend zu berücksichtigen. Der besondere Vertreter wurde durch die Minderheitsaktionäre zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Antragstellerin gegen einzelne Organmitglieder bzw. Organmitglieder der Hauptaktionärin bezogen insbesondere auf die Veräußerung der BACA u.a. bestellt. Die Wahrung von Rechten der Minderheitsaktionäre im Freigabeverfahren gem. §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG gehört nicht zu den dem besonderen Vertreter eingeräumten Kompetenzen. Ein rechtliches Interesse des besonderen Vertreters lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in Folge des Squeeze-Out-Beschlusses die Möglichkeit besteht, dass er als besonderer Vertreter vor Beendigung der von ihm erhobenen Schadensersatzklagen abberufen wird. Wie bereits oben ausgeführt, genießt ein besonderer Vertreter grundsätzlich keinen Schutz, dass er vor Beendigung seiner Tätigkeit abberufen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Nebenintervenienten zu 2) zitierten Entscheidung des BGH. Dort bejahte der BGH ein Feststellungsinteresse, weil nicht auszuschließen sei, dass die Beklagte die Streithelferin im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz in einem nachfolgenden Deckungsprozess noch mit Erfolg in Anspruch nehmen könne. Eine Vergleichbarkeit dieses Sachverhalts mit dem vorliegenden ist nicht erkennbar.

Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der auf Feststellung des Erfordernisses der Beteiligung der Hauptversammlung der Beklagten wegen des BCA gerichteten Klage vor dem Landgericht München I, Az: 5 HK O 19782/06 kommt gemäß §148 ZPO nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift mangels Vorgreiflichkeit der Klagen nicht erfüllt sind.

Dem Antrag insbesondere des Beschwerdeführers zu 54) sowie weiterer Beschwerdeführer, das Verfahren auszusetzen und "die entsprechende Rechtsfrage" dem Bundesverfassungsgericht zu Entscheidung vorzulegen, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des Art. 100 GG liegen nicht vor, insbesondere hält der Senat die seiner Entscheidung maßgeblich zu Grunde gelegten Normen nicht für verfassungswidrig.


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354 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

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21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
04/07/2017 11:13

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
25/02/2012 16:54

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
Artikel zu Wirtschaftsrecht

Annotations

(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs an, so hat der Intermediär hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermediär an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Intermediär keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist der Intermediär bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

(4) Ein Intermediär, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermediär Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt der Intermediär das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollmächtigte Intermediär sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, für Stimmrechtsberater sowie für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Intermediärs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) (weggefallen)

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs an, so hat der Intermediär hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermediär an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Intermediär keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist der Intermediär bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

(4) Ein Intermediär, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermediär Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt der Intermediär das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollmächtigte Intermediär sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, für Stimmrechtsberater sowie für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Intermediärs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) (weggefallen)

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs an, so hat der Intermediär hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermediär an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Intermediär keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist der Intermediär bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

(4) Ein Intermediär, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermediär Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt der Intermediär das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollmächtigte Intermediär sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, für Stimmrechtsberater sowie für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Intermediärs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) (weggefallen)

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs an, so hat der Intermediär hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermediär an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Intermediär keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist der Intermediär bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

(4) Ein Intermediär, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermediär Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt der Intermediär das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollmächtigte Intermediär sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, für Stimmrechtsberater sowie für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Intermediärs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) (weggefallen)

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs an, so hat der Intermediär hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermediär an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Intermediär keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist der Intermediär bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

(4) Ein Intermediär, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermediär Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt der Intermediär das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollmächtigte Intermediär sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, für Stimmrechtsberater sowie für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Intermediärs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) (weggefallen)

(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, daß zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, daß der Aktionär ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, daß zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Beschränkungen können nicht für einzelne Aktionäre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschränkungen außer Betracht.

(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit sie für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht für einzelne Aktionäre oder für einzelne Aktiengattungen treffen.

(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.

(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs an, so hat der Intermediär hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermediär an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Intermediär keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist der Intermediär bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

(4) Ein Intermediär, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermediär Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt der Intermediär das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollmächtigte Intermediär sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, für Stimmrechtsberater sowie für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Intermediärs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) (weggefallen)

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs an, so hat der Intermediär hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermediär an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Intermediär keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist der Intermediär bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

(4) Ein Intermediär, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermediär Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt der Intermediär das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollmächtigte Intermediär sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, für Stimmrechtsberater sowie für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Intermediärs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) (weggefallen)

(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, daß zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, daß der Aktionär ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, daß zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Beschränkungen können nicht für einzelne Aktionäre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschränkungen außer Betracht.

(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit sie für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht für einzelne Aktionäre oder für einzelne Aktiengattungen treffen.

(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.

(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär darauf hinzuweisen, dass er das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs an, so hat der Intermediär hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Intermediär an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Intermediär keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist der Intermediär bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

(4) Ein Intermediär, der in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf der Intermediär Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt der Intermediär das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf der bevollmächtigte Intermediär sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, für Stimmrechtsberater sowie für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Intermediärs, der Stimmrechtsberater sowie der Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) (weggefallen)

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,

1.
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
2.
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,
3.
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
4.
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
5.
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
6.
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
7.
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

(3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.

(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.

(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:

1.
den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
2.
den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
3.
den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.

(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

(5) Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn

1.
ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
2.
ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
3.
ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
4.
es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind, oder als Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländische Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleichbar sind.

(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die

1.
mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von dessen Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2.
mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.