Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 59 Rechtsverlust

Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.

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Gesellschaftsrecht: Angemessenheit eines Preises in einem Übernahmeangebot

17.10.2014

Ist die vom Bieter im Rahmen eines Übernahmeangebots vorgesehene Gegenleistung nicht angemessen, so haben die Aktionäre einen Anspruch gegen den Bieter auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung.
Allgemeines

Wertpapierübernahme: Zum Schadensersatzanspruch bei Nichtveröffentlichung von Pflichtangeboten

10.09.2013

§ 35 II WpÜG ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB, wodurch Aktionäre keinen Anspruch auf eine Gegenleistung haben, sollte ein Kontrollerwerber kein Pflichtangebot veröffentlichen.
Wertpapiere

Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

20.09.2009

Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht

Recht der AG: Squeeze Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

11.09.2009

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 58 Verwendung des Jahresüberschusses


(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die H

Aktiengesetz - AktG | § 271 Verteilung des Vermögens


(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt. (2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots


(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlich

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 30 Zurechnung von Stimmrechten; Verordnungsermächtigung


(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich, 1. die einem Tochterunternehmen des Bieters gehören,2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden,3. die der Bieter einem Drit

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2013 - II ZR 80/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 80/12 Verkündet am: 11. Juni 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKN BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2014 - II ZR 353/12

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 3 5 3 / 1 2 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - II ZR 262/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 2 6 2 / 1 3 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr.

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Sept. 2004 - 39 O 49/03 KfH

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger nach Kopfteilen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

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(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich, 1. die einem Tochterunternehmen des Bieters gehören,2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden,3. die der Bieter einem Dritten als...
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(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des...
(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt. (2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung...
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist...