(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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Gesellschaftsrecht: Anpassung von Genussscheinbedingungen einer AG

10.09.2013

Bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages seitens der Gesellschaft sind die Genussscheinbedingungen anzupassen.

Gesellschaftsrecht: Auswirkungen eines Squeeze Out auf den Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre

15.07.2011

BGH vom 19.04.11-Az:II ZR 237-09, II ZR 237/09-Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Arbeitsrecht: Betriebsrentenanpassung im Konzern

09.12.2009

Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

20.09.2009

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Wirtschaftsrecht

Recht der AG: Squeeze Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

11.09.2009

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft


(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organge

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehme

Kreditwesengesetz - KredWG | § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung


(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 305 Abfindung


(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag besti

Aktiengesetz - AktG | § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag


(1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatt
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 2 Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverf
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Aktiengesetz - AktG | § 295 Änderung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2005 - II ZR 327/03

bei uns veröffentlicht am 25.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 327/03 vom 25. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2007 - II ZR 199/06

bei uns veröffentlicht am 10.12.2007

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2002 - II ZR 284/01

bei uns veröffentlicht am 16.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 284/01 Verkündet am: 16. September 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2002 - II ZR 133/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2001 - II ZR 368/98

bei uns veröffentlicht am 29.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 368/98 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - KVR 25/06

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 25/06 Verkündet am: 25. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2001 - II ZB 15/00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/00 vom 12. März 2001 in dem Verfahren, an dem beteiligt sind: Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 1 Ca; AktG §§ 304, 305 a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzun

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - II ZB 26/04

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/04 vom 13. März 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305 - jew. Fassung bis 31. August 2003; ZPO § 281 Bei Spruchverfah

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - II ZB 25/04

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/04 vom 13. März 2006 in dem Verfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2008 - II ZR 45/06

bei uns veröffentlicht am 17.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 45/06 Verkündet am: 17. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2001 - II ZB 13/00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/00 vom 24. September 2001 in dem Beschwerdeverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - VII ZR 370/98

bei uns veröffentlicht am 30.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 370/98 Verkündet am: 30. März 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 50; EG-Vertrag Ar

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2010 - II ZR 6/09

bei uns veröffentlicht am 31.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 6/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein AktG § 304 Abs. 3 Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs - und Gewinna

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2003 - II ZR 85/02

bei uns veröffentlicht am 02.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 85/02 Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2003 - II ZR 84/02

bei uns veröffentlicht am 02.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 84/02 Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2003 - II ZB 17/01

bei uns veröffentlicht am 21.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/01 vom 21. Juli 2003 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu I, II, III, 2) BGHR: ja AktG § 304 Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2000 - II ZR 1/99

bei uns veröffentlicht am 18.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/99 Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juli 2019 - 31 Wx 213/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2019

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1), 2), 6) und 8) werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. 3. Der Geschäfts

Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden verworfen. II. Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und

Landgericht München I Endurteil, 20. Dez. 2018 - 5 HK O 15236/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden

Oberlandesgericht München Berichtigungsbeschluss, 17. Dez. 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet: Auf

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94,

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - I R 93/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2015  6 K 386/13, soweit es den Streitgegenstand Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschla

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet;

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2016 - I-26 W 4/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) vom 30. Januar 2012 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 werde

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2016 - 26 W 4/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) vom 30. Januar 2012 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 werde

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - I-26 W 2/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 27) vom 10.03.2015, der Antragstellerin zu 61) vom 18.03.2015, der Antragstellerin zu 28) vom 19.03.2015 sowie des Antragstellers zu 29) vom 23.03.2015, des Antragstellers zu 62) vom 25.03.2015

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 06. Apr. 2016 - 1 U 131/13

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund-Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.08.2013 - 3 HK O 25/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist - ebenso w

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 06. Apr. 2016 - 1 U 21/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund-Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28.01.2014 - 3 HK O 88/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist - ebenso w

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - II ZB 25/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/14 vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 327a, 327b Für die Angemessenheit der Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Nov. 2015 - I-26 W 9/14 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1), 5), 6), 9) und 10) vom 24.03.2014, der Antragstellerin zu 7) vom 01.04.2014 und der Antragstellerin zu 8) vom 26.03.2014 wird der Beschluss der 18. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssache

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Sept. 2014 - 33 O 55/07 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des in der Hauptversammlung vom 22. August 2001 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden als unzulässig verworfen. Die angemessene Barabfindun

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2013 - 20 W 4/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerinnen trage

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Aug. 2013 - I-26 W 15/12 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 27. Juli 2012 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Ko

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Juni 2013 - 20 W 6/10

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtsko

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Dez. 2012 - 1 BvR 1577/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist Aktionär der W. AG. Seit dem Jahr 2004 bestand zwischen de

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 55/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 45 wird als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Der angemessene Ausgleich wird auf 4,72 EUR je Aktie festgesetzt.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 20 W 6/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:Die Anträge der Antragstell

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2011 - 20 W 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) u

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 07. Sept. 2011 - 1 BvR 1460/10

bei uns veröffentlicht am 07.09.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung. I.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2011 - 20 W 11/08

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 9

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Jan. 2011 - 12 W 77/08 (13)

bei uns veröffentlicht am 21.01.2011

Tenor I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 16 sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2010 - 20 W 9/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 7), 8), 9), 10), 13), 15), 16), 17), 18) und 25) sowie des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2008, Az. 34 AktE 1/04 KfH, berichtigt durch Besc

Landgericht Kiel Beschluss, 04. Nov. 2009 - 14 O 97/98

bei uns veröffentlicht am 04.11.2009

Tenor Der im Beherrschungsvertrag vom 06.01.1998 zwischen der XXX und der XXX vorgesehene Ausgleich sowie die gesetzliche und die alternative Abfindung werden wie folgt neu festgesetzt: (Ausgleich) Für jedes volle Geschäftsjahr der XXX und

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Mai 2009 - 20 W 13/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2009

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1) bis 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2008 - Az. 32 O 108/07 KfH AktG -, berichtigt durch Beschluss vom 04.12.2008, werden zurückgewiesen. 2. Die Anschlussb

Landgericht Kiel Urteil, 20. März 2009 - 14 O 90/05

bei uns veröffentlicht am 20.03.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckba

Landgericht Kiel Urteil, 20. März 2009 - 14 O 195/03

bei uns veröffentlicht am 20.03.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Weg

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juni 2008 - 5 W 24/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2008

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

Tenor I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH) teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst

Referenzen

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