Insolvenzanfechtung und Bargeschäft bei mehreren Kreditnehmern

18.02.2011

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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KG-Urteil vom 15.11.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das KG hat mit dem Urteil vom 15.11.2010 (Az: 24 U 103/09) entschieden:

Wird ein Kontokorrentkredit von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmern in Anspruch genommen und führt der spätere Insolvenzschuldner den Kredit vorzeitig zurück, während der Mitschuldner ihn weiter in Anspruch nimmt, setzt ein nicht anfechtbares Bargeschäft voraus, dass der spätere Insolvenzschuldner für die weitere Kreditinanspruchnahme durch den Mitschuldner vereinbarungsgemäß und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung erhält.

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 127.596,58 EUR nebst Zinsen aus einer ihr und der inzwischen insolventen C. C. für B. - und W. G. (vormals m. T. -A. GmbH, i. F.: Insolvenzschuldnerin) gewährten Betriebsmittelkreditlinie in Anspruch, nachdem der Insolvenzverwalter zuletzt in dieser Höhe gegen die Klägerin Insolvenzanfechtungsansprüche geltend gemacht hatte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt:

Den Kreditnehmerinnen war nach Ziffer 6 Abs.1 des Globalzessionsvertrags vom 15.Juni 2000 (Anlage B7, Bd. I Bl.131ff. d. A.) widerruflich gestattet, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Sie konnten gemäß der Vereinbarung vom 25.Februar 2004 (Anlage K1, Bd. I Bl. 11-14 d. A.) den Kredit wahlweise auf ihren Konten in Anspruch nehmen und übernahmen für Ansprüche aus der Kreditgewährung die gesamtschuldnerische Haftung. Das Konto der Insolvenzschuldnerin Nr.1802040 wies zum 1.Juli 2004, dem Stichtag der Absenkung der Kreditlinie auf 250.000,00 EUR, ein Sollsaldo von 270.912,62 EUR auf, der bis zum 10. August 2004 durch Verrechnung von Zahlungseingängen vollständig zurückgeführt wurde, wobei vom 5. bis zum 9. August 2004 vorübergehend ein Habensaldo bestand. Die Beklagte nahm den Kredit weiter in Anspruch, wobei ihr Konto Nr.1802552 zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 16. August 2004 ein Sollsaldo von 128.444,96 EUR aufwies.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 15.September 2004 die Kündigung der Kreditlinie gegenüber der Insolvenzschuldnerin.

Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunfts- und Abrechnungsanspruchs geltend gemacht. Weiter hat sie innerhalb der vom Landgericht gesetzten Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs.2 ZPO eine Zahlung der Klägerin an den Insolvenzverwalter in Höhe von 127.596,58 EUR bestritten.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 113.896,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.September 2006 zu zahlen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte rügt und trägt weiter vor:

Die Wirkung des § 144 Abs.1 InsO könne sich nicht gegen einen Gesamtschuldner richten, da es sich bei der Gesamtschuld um keine akzessorische Sicherheit handele. Durch den Ausgleich des Kontokorrentkontos sei sie gemäß § 422 Abs.1 BGB als Gesamtschuldnerin frei geworden. Den Rechtsfolgen der Insolvenz komme nur Einzelwirkung zu.

Die Klägerin habe im Hinblick auf die fortdauernde Inanspruchnahme der Betriebsmittelkreditlinie durch sie - die Beklagte - jedenfalls in dieser Höhe keine inkongruente Deckung erhalten. Die vorübergehende Rückführung eines debitorischen Saldos stelle keine Sicherung oder Befriedigung dar, sondern werde erst durch Kündigung erreicht. Der Bargeschäftseinwand gelte auch für die erneute Inanspruchnahme des Kredits durch einen weiteren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmer.

Sie - die Beklagte - werde doppelt in Anspruch genommen, wenn sie den offenen Kreditsaldo zurückführen und ein weiteres Mal aufgrund der „Anfechtung“ zahlen müsse. Dies widerspreche dem Wesen der Gesamtschuld.

Die von Konten der Insolvenzschuldnerin bei anderen Kreditinstituten auf das bei der Klägerin geführte Konto weitergeleiteten sog. Transitzahlungen in Höhe von insgesamt 26.700,00 EUR stammten von Studierenden bzw. Arbeitsagenturen und seien daher von der Globalzession erfasst gewesen. Ein Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin sei nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil sich die bei anderen Kreditinstituten geführten Konten im Soll befunden hätten. Dem stehe auch die unstreitige Weiterleitung der Beträge entgegen. Jedenfalls soweit das Konto Nr.1802040 am 5. August 2004 aufgrund von Transitzahlungen ein Guthaben aufgewiesen habe, habe die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht erworben.

Auch die Zahlung von 50.000,00 EUR für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der Beklagten sei von der Globalzession erfasst worden, da sie im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei.

Eine inkongruente Deckung in Höhe von 113.896,58 EUR könne nicht vorgelegen haben, wenn am 1.Juli 2004 die Kreditlinie durch die Insolvenzschuldnerin um 20.912,62 EUR überzogen gewesen sei.

Das Landgericht habe im Hinblick auf ihr rechtzeitiges Bestreiten mit Nichtwissen nicht ohne weiteres von einer Überweisung des Betrags von 127.596,58 EUR an den Insolvenzverwalter am 24. August 2006 ausgehen dürfen. Die Zahlung beruhe auf einem Überweisungsauftrag des Insolvenzverwalters und nicht auf der Anfechtung.

Das Zurückbehaltungsrecht bestehe fort, da sie über die von der Klägerin mit Schreiben vom 15.September 2004 angekündigte Verwertung verpfändeter Festgelder und gesperrter Guthaben bisher keine Abrechnung erhalten habe.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert:

Ihre Forderung gegen die Beklagte sei nach § 144 Abs.1 InsO wieder aufgelebt, weil die Insolvenzschuldnerin den Kredit am 10. August 2004 vollständig zurückgeführt und nach Rückführung nicht wieder in Anspruch genommen habe. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters bleibe durch die Inanspruchnahme des Kredits seitens der Beklagten unberührt. Erst nach der Kündigung vom 15. September 2004 habe die Insolvenzschuldnerin den Kredit nicht mehr in Anspruch nehmen können.

Auf den Charakter der Transitzahlungen komme es nicht an, weil die zedierten Forderungen mit dem Zahlungseingang auf Konten der Insolvenzschuldnerin bei anderen Kreditinstituten erloschen seien und der Klägerin an diesen keine Ersatzabsonderungsrechte entstanden seien.

Die Globalzessionsvereinbarung habe nur Leistungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb erfasst, zu denen der Geschäftsanteilerwerb nicht gehöre.

Für die Anfechtbarkeit sei entscheidend, dass Zahlungseingänge verrechnet wurden, die inkongruente Deckungen darstellten. Die 20.912,62 EUR seien nicht berücksichtigt worden.

Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten im Hinblick auf die erteilte Auskunft nicht zu.

Die Klägerin hat zum Nachweis der von ihr geleisteten Zahlung den Überweisungsauftrag vom 24.August 2006, ferner Kopien des Kontoauszugs des für die Insolvenzschuldnerin geführten Anderkontos des Insolvenzverwalters vom 24.August 2006 sowie die der Überweisung vorangegangene Korrespondenz vom 21.August 2006 vorgelegt (Anlagen K8-11, Bd. II Bl.86-89 d. A.). Mit Schriftsatz vom 25.Oktober 2010 hat sie ferner jeweils ein „Journal-Kontokorrent“ für die Konten Nr. ... und Nr. ... für die Zeit vom 1.Juli bis 31.August 2004 vorgelegt (Anlagen K12 und K13).

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird Hinweise und Auflagen des Senats vom 22. Juli und 20. September 2010 (Bd. II Bl.75 und 100 d. A.) und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Urteilsformel des Landgerichts ist lediglich im Hinblick auf eine offensichtliche Auslassung unter Ziffer 1. im ersten Satz gemäß § 319 Abs. 1 ZPO um die Worte „zu zahlen“ zu ergänzen.

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des von der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommenen Darlehens gemäß §§ 488 Abs.1 Satz 2, 421 BGB aufgrund der Vereinbarung vom 25.Februar 2004 über die Einräumung einer Betriebsmittelkreditlinie in Höhe von 113.896,58 EUR und auf Zahlung von Verzugszinsen auf diesen Betrag mit Recht bejaht.

Gemäß der Kreditvereinbarung vom 25.Februar 2004 ist die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der Insolvenzschuldnerin zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet, auch soweit er von letzterer in Anspruch genommen worden ist.

Zwar war der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin infolge der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Verrechnungen in Höhe von insgesamt 113.896,58 EUR zunächst gemäß § 389 BGB erloschen. Der Insolvenzverwalter hat die Verrechnungen jedoch wirksam gemäß § 131 Abs.1 Nr.1 InsO angefochten. Die Klägerin hat den Betrag an ihn zurückgezahlt mit der Folge, dass ihre Forderung gemäß § 144 Abs.1 InsO wieder aufgelebt ist.

Gemäß § 144 Abs.1 InsO lebt eine erloschene Forderung wieder auf, soweit der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurückgewährt. Zusammen mit der zunächst getilgten Forderung leben auch die für die Forderung bestellt gewesenen Neben- und Sicherungsrechte wieder auf. Dies gilt sowohl für die vom Insolvenzschuldner gestellten - akzessorischen wie nichtakzessorischen - Sicherheiten, als auch für von Dritten gestellte Sicherheiten. Die erfolgreiche Anfechtung einer durch den späteren Insolvenzschuldner u. a. als Mitschuldner erfolgten Schuldtilgung hat gemäß § 144 Abs.1 InsO auch zur Folge, dass mit der Rückgewähr seiner Leistung die Forderung des Gläubigers auch gegen den Mitschuldner wieder auflebt.

Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 15.Mai 2006 (Anlage K2, Bd. I Bl.15ff. d. A.) die Insolvenzanfechtung gegenüber der Klägerin zunächst in Höhe des Gesamtbetrags der seit dem 1.Juli 2004 bis zur Kündigung der Kreditvereinbarung bestehenden Kreditlinie von 250.000,00 EUR erklärt. Der Differenzbetrag zum per 1.Juli 2004 bestehenden Sollsaldo von 270.912,62 EUR von 20.912,62 EUR war von der Anfechtung nicht umfasst. Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2006 (Anlage K3, Bd. I Bl.18f. d. A.) hat er von der Klägerin erhobene Einwendungen insoweit als berechtigt anerkannt, als sie sich in Höhe von 44.700,00 EUR auf das Vorliegen einer bankinternen Umbuchung und in Höhe von insgesamt 77.703,42 EUR auf von der Globalzession erfasste Zahlungen Dritter berufen hatte, hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 127.596,58 EUR den Zahlungsanspruch aufgrund erklärter Anfechtung jedoch aufrecht erhalten.

3. Die Klägerin hat den Betrag von 127.596,58 EUR an den Insolvenzverwalter aufgrund der Insolvenzanfechtung am 24.August 2006 überwiesen.

Allerdings hat die Beklagte die Zahlung bestritten, was im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erwähnt wird. Jedoch erstreckt sich die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO nicht auf das Vorbringen im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO.

Dass die Überweisung erfolgt ist, ist aufgrund der eingereichten Urkunden und Urkundskopien zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO bewiesen. Die Klägerin hat das Original des Überweisungsauftrags vom 24.August 2006 zu den Akten gereicht das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden ist. Weiter hat sie Kopie des Kontoauszugs vom 24.August 2006 vom Anderkonto des Insolvenzverwalters für die Insolvenzschuldnerin vorgelegt, die eine Gutschrift in Höhe von 127.596,58 EUR ausweist. Als Verwendungszweck ist jeweils „Auskehr C. GmbH aufgrund Anfechtung gem. Schreiben vom 21.08.2006“ genannt. Ferner hat sie Kopien der Zahlungsankündigung der Klägerin nebst Bitte um entsprechenden Auftrag an den Insolvenzverwalter und dessen Schreibens vom 21.August 2006  vorgelegt, in dem er im Betreff „Anfechtungsansprüche“ angibt und unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz die Klägerin mit der Zahlung beauftragt.

Die Echtheit der Urkunden und Urkundskopien sowie die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht bestritten; sie sind deshalb gemäß § 138 Abs.3 ZPO zugestanden. Damit ist gemäß § 286 ZPO hinreichender Beweis für die Bezahlung aufgrund der erklärten Anfechtung erbracht. Inhaltlich ergibt sich aus den Urkunden mit Gewissheit, dass die Überweisung aufgrund der erklärten Anfechtung erfolgt ist und zu einer entsprechenden Gutschrift auf dem Anderkonto des Insolvenzverwalters geführt hat.

Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung gemäß §§ 129, 131 Abs.1 Nr.1 InsO sind in Ansehung der vollständigen Rückführung der noch in Höhe von 250.000,00 EUR bestehenden Kreditlinie durch die Insolvenzschuldnerin im Monat vor Insolvenzantragstellung dem Grunde nach gegeben. Die weitere Kreditinanspruchnahme durch die Beklagte steht nicht entgegen.

Ein Anspruch der Bank, Gutschriften mit dem Saldo eines Kreditkontos zu verrechnen und dadurch ihre eigene Forderung zu befriedigen, besteht nur dann, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt der Verrechnung Rückzahlung des Kredits verlangen kann. Dies ist erst nach dessen Fälligkeit der Fall. Allein die Kontokorrentabrede stellt den Kredit noch nicht fällig. Die Fälligkeit tritt erst ein mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung. Hat der Schuldner den ungekündigten Kontokorrentkredit nicht vollständig ausgeschöpft, führen in der kritischen Zeit eingehende Zahlungen, die dem Konto gutgeschrieben werden, zu einer inkongruenten Deckung. Dass die Bank die Kreditlinie offengehalten hat, macht die Verrechnung nicht kongruent, soweit die Kreditlinie tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich. Die Kontokorrentbindung steht einer Insolvenzanfechtung demnach nicht entgegen.

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Rückführung der Kreditlinie durch die Insolvenzschuldnerin ist im kritischen Zeitraum von einem Monat vor Stellung des Insolvenzeigenantrags erfolgt. Die Klägerin hatte auf die Rückzahlung des Kredits zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch, da sie den Kredit erst mit Schreiben vom 15.September 2004 gekündigt hat.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kredit weiter in Anspruch genommen hat, folgt nichts Anderes. Ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO liegt insoweit nicht vor.

Gemäß § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO (vorsätzliche Benachteiligung) gegeben sind. Bei Verrechnungen eines Kreditinstituts liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bargeschäft in diesem Sinne vor, wenn die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, und der Schuldner den ihm schuldrechtlich versprochenen Kredit wieder abruft. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits, zu der es kommt, wenn die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlungen übersteigt. Darlegungs- und beweispflichtig ist die Anfechtungsgegnerin.

Erfolgt der Leistungsaustausch aufgrund von Vereinbarungen in einem Dreiecksverhältnis, so kommt es für die Annahme eines Bargeschäfts gemäß § 142 InsO darauf an, ob die vom Schuldner im Deckungsverhältnis erbrachte Leistung und die an ihn von dem Dritten erbrachte Gegenleistung wirtschaftlich gleichwertig sind. Dies muss auch dann gelten, wenn auf Kreditnehmerseite mehrere Personen stehen, von denen die eine den Kredit vorzeitig zurückführt, während die andere ihn weiter in Anspruch nimmt. Ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO liegt dann nur vor, wenn der den Kredit vorzeitig zurückführende spätere Insolvenzschuldner von dem den Kredit weiter in Anspruch nehmenden Mitschuldner vereinbarungsgemäß eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung für die Rückführung des Kredits erhält. Ein bloßes wirtschaftliches Eigeninteresse des Insolvenzschuldners an der Kreditinanspruchnahme durch den Dritten reicht insoweit nicht aus

Soweit Obermüller demgegenüber die Auffassung vertritt, bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmern - insbesondere Konzernunternehmen - sei der beim Bargeschäft erforderliche enge wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang zwischen Gut- und Lastschriften - auch bei getrennter Kontoführung - gegeben, weshalb eine Anfechtbarkeit der Verrechnungen ausscheide, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist auch bei gesamtschuldnerisch haftenden Konzernunternehmen gemäß § 142 InsO darauf abzustellen, ob der Schuldner vereinbarungsgemäß und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen vollen Ausgleich für seine Leistung erhält. Denn es handelt sich um eigenständige juristische Personen, die jeweils gesondert insolvenzrechtlich betrachtet werden müssen. Da es kein einheitliches Konzerninsolvenzverfahren gibt, kann daher nur ein verkehrsüblicher Vermögenszufluss bei dem betroffenen Konzernunternehmen einen Ausgleich im Sinne von § 142 InsO darstellen. Bei einer Kontokorrentverrechnung innerhalb des Konzerns würden auch einzelne Gläubiger, die nur zu einzelnen Konzernunternehmen in einer Verbindung stehen, insolvenzrechtlich benachteiligt, wenn etwa die Konzernleitung Mittelabflüsse bei diesen vornimmt und sie so in die Insolvenz treibt, während zum Ausgleich erfolgende Mittelzuflüsse anderen Konzernunternehmen zugeschrieben werden.

Nach vorstehenden Grundsätzen ist ein Bargeschäft vorliegend nicht gegeben. Die Insolvenzschuldnerin selbst hat den Kredit nicht wieder abgerufen. Soweit die Beklagte als weitere Kreditnehmerin den Kredit in Anspruch genommen hat, liegen die Voraussetzungen eines Bargeschäfts im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin nicht vor. Denn es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der weiteren Inanspruchnahme des Kredits durch die Beklagte von dieser aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten hätte. Ein möglicherweise bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenes eigenes wirtschaftliches Interesse genügt insoweit nicht. Auf die mit klägerischem Schriftsatz vom 25.Oktober 2010 überreichten Kontokorrent-Journale kommt es daher nicht an.

Die Ablehnung eines Bargeschäfts hat auch keine unbillige Doppelzahlungspflicht der Beklagten zur Folge. Ihre Einstandspflicht für die Kreditinanspruchnahme durch die Insolvenzschuldnerin ist vielmehr Folge der vereinbarten gesamtschuldnerischen Haftung.

Hinsichtlich der einzelnen angefochtenen Zahlungen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, auch soweit sie Inhaberin von Absonderungsrechten ist, gemäß § 52 Satz 1 InsO wegen ihrer gesamten persönlichen Forderung, nicht nur wegen ihres Ausfalls, Insolvenzgläubigerin im Sinne der §§ 130f. InsO ist. Deshalb betreffen Rechtshandlungen, die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die durch dieses gesicherten Forderungen erfüllen, sie als deren Berechtigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubigerin.

Von den angefochtenen Zahlungen sind die Gehaltsrückzahlung von 26.196,58 EUR und die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens von 11.000,00 EUR nicht im Streit.

Die Zahlung von 50.000,00 EUR zum Zweck des Erwerbs von Geschäftsanteilen an der Beklagten wird von der Globalzession nicht erfasst. Die zugrunde liegende Forderung stammte ersichtlich nicht aus dem laufendem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin, sondern diente der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der beiden Unternehmen.

Der Klägerin stand kein (Ersatz-) Absonderungsrecht an den auf Konten der Insolvenzschuldnerin bei anderen Kreditinstituten eingegangenen und auf das bei ihr geführte Konto weitergeleiteten sog. Transitzahlungen von insgesamt 26.700,00 EUR zu.

Nach Ziffer 6 (1) des Globalzessionsvertrags war die Insolvenzschuldnerin weiterhin berechtigt, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen einzuziehen. Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch diese mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin (§§ 362 Abs. 1, 407 Abs.1 BGB). Zugleich erlosch auch ein daran bestehendes Absonderungsrecht. Ein Ersatzabsonderungsrecht ist an den eingezogenen Forderungsbeträgen schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung berechtigt vorgenommen hat. Der analog anwendbare § 48 InsO greift nur bei unberechtigter Einziehung ein.

Ein neues Absonderungsrecht ist an den eingezogenen Beträgen nicht entstanden. Ausweislich des Globalzessionsvertrags wurden Forderungen der Schuldner gegen andere Banken auf Gutschrift und Auszahlung von Zahlungseingängen nicht von der Globalzession erfasst. Durch die Überweisung der Beträge auf das bei der Klägerin geführte Konto der Insolvenzschuldnerin wurde daher kein Absonderungsrecht abgelöst, sondern nur die offene Forderung getilgt.

Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die bei anderen Kreditinstituten geführten Konten Sollsalden aufwiesen und ob die auf diesen eingezogenen Forderungen nach ihrer Art von der Globalzession umfasst waren.

Ein Pfandrecht der Klägerin nach Ziffer 14 Abs.1 Satz 2 AGB-Banken an dem Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Herausgabe der Gutschrift (§ 667 BGB) bezüglich der Transitzahlungen konnte frühestens mit der jeweiligen Gutschrift entstehen, soweit das Konto in diesem Zeitpunkt ein Guthaben aufwies, und ist daher ebenfalls gemäß § 131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar. Hinsichtlich des zwischen dem 5. und 9.August 2004 vorübergehend vorhandenen Guthabens stand der Klägerin daher ebenfalls kein Absonderungsrecht zu. Ein bloßer Sicherheitentausch fand insoweit nicht statt, weil ein etwaiges Absonderungsrecht - wie dargelegt - an den den Transitzahlungen zugrunde liegenden Forderungen bereits erloschen war. Der Fall liegt insoweit anders als im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.November 2007 wo die Zahlung der Drittschuldnerin direkt auf das bei der durch eine Globalzession gesicherten Bank geführte Konto der Schuldnerin erfolgte.

Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Auskünfte bzw. Abrechnungen über die mit Schreiben vom 15.September 2004 (Anlage B1, Bd. I Bl.53g f. d. A.) angekündigte Verwertung verpfändeter Festgelder und gesperrter Guthaben zu. Sie hat auf Aufforderung ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.Februar 2007 (Anlage B3, Bd. I Bl. 94 f. d. A.) mit Schreiben der Klägerin vom 26.März 2007 (Anlage B4, Bd. I Bl. 96 f. d. A.) bereits Auskunft erhalten über die von ihr vorgenommenen Verrechnungen verpfändeter Festgeldguthaben mit Sollsalden aus Avalinanspruchnahmen unter Angabe der zur Verrechnung gestellten Beträge, aus denen sich auch die Höhe des an den Insolvenzverwalter ausgekehrten restlichen Festgeldguthabens der Insolvenzschuldnerin ergibt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet mit Ablauf der im Schreiben der Klägerin vom 24.August 2006 (Anlage K5, Bd. I Bl. 21 d. A.) gesetzten Zahlungsfrist in Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Auch die in der Literatur streitige Frage zur Anwendbarkeit des § 142 InsO bei mehreren Kreditnehmern war auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten.


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Insolvenzordnung - InsO | § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners


(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf. (2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die

Insolvenzordnung - InsO | § 48 Ersatzaussonderung


Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtre

Insolvenzordnung - InsO | § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten


Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abges

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Artikel zu Insolvenzrecht

Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

21.11.2023

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 

Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

21.11.2023

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Regierungsentwurf: Neues Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

13.01.2021

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige

8. Liquidation von Unternehmen

08.09.2010

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.