Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2015 - DL 8 K 2756/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2 LDG) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 2 LDG) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Der Antrag entspricht bereits nicht den allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags. Der Antrag muss eine Sichtung und rechtliche Prüfung des Streitstoffs erkennen lassen. Er muss sich dabei mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen (Bader, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 80 m.w.N.). Bereits hieran fehlt es über weite Strecken des Zulassungsvorbringens. Des Weiteren fehlt es bei einem erheblichen Teil des Zulassungsvortrags an der ebenfalls erforderlichen klaren Zuordnung des Vorbringens zu den geltend gemachten Zulassungsgründen. Es ist nicht ausreichend, Zulassungsgründe zu benennen und sodann eine Begründung ohne Unterscheidung der einzelnen Zulassungsgründe anzufügen (Bader, a.a.O., Rn. 82). Auch ungeachtet dessen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416; Beschluss vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, mit dem die Klage des Klägers gegen eine Disziplinarverfügung des Landratsamts ..., in der dem Kläger das Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister aberkannt wurde, abgewiesen wurde, mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
a) Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne deshalb ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Disziplinarverfügung sei nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers aufzuheben, setzt sich der Zulassungsantrag bereits nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen auseinander, aus denen es an einer Besorgnis der Befangenheit fehlt, und mit dessen weiterer Argumentation, dass selbst dann, wenn eine Besorgnis der Befangenheit bestünde, diese nicht die Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung zur Folge hätte.
b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land in der angegriffenen Disziplinarverfügung zutreffend von einer Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts ... vom 13.11.2012 (...) ausgegangen ist, in dem der Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- EUR verurteilt worden war. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 LDG hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine solche Lösung von den Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht wie die Disziplinarbehörde von einer Bindung an das strafgerichtliche Urteil nach § 14 Abs. 1 S. 2 LDG nicht deshalb abgesehen hat, weil das Urteil des Landgerichts verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Verwertung einer Videoaufzeichnung sowie von Mobilfunkdaten zustande gekommen wäre (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von Verfahrensfehlern bei an sich bindenden strafgerichtlichen Urteilen Senat, Urteil vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, ESVGH 64, 255). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass insoweit im strafgerichtlichen Verfahren kein Beweisverwertungsverbot bestanden habe. Hinsichtlich der Verwertung der Mobilfunkdaten ergibt sich dies bereits ausdrücklich aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der sich der Zulassungsantrag nicht auseinandersetzt. Hinsichtlich der Verwertung der Videoaufzeichnung hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet, dass ein Verwertungsverbot nicht besteht, insbesondere auch nicht mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 11.12.2014 C - 212/13 -, juris. Die vom Verwaltungsgericht hierbei angeführten Argumente werden mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen.
bb) Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang weiter davon ausgegangen, dass die Bindungswirkung nicht aufgrund der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel entfalle. Maßgeblich sei, ob bei Erlass der Disziplinarverfügung die Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung vorgelegen hätten (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von im disziplinarbehördlichen Verfahren vorgelegten neuen Beweismitteln Senat, Urteil vom 01.04.2014, a.a.O.). Würden Beweismittel für einen abweichenden Geschehensablauf erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt, könnten diese eine Lösung nicht begründen. Soweit der Kläger erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf eine von Rechtsanwalt ..., ..., übermittelte anonyme Zeugenaussage vom 02.09.2014 und vom 11.11.2014 geltend gemacht habe, nicht er und sein Lebenspartner, wie vom Landgericht festgestellt, sondern ein Dritter habe (tatsächlich) den den disziplinaren Vorwurf bildenden (fingierten) Brandanschlag verübt, könne dies keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gelte, soweit ebenfalls erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf die Mutter des Klägers und seinen Lebenspartner und das elektronische Protokoll des Kassensystems einer Gaststätte in Frage gestellt wurde, dass ein vom Kläger gemietetes Kraftfahrzeug bzw. der Lebenspartner des Klägers, wie vom Landgericht angenommen, zur Tatzeit am Tatort war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Zulassungsantrag im Ergebnis ohne Erfolg.
(1) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung zum einen angeführt, bei der Berücksichtigungsfähigkeit neuer, eine Lösung nach § 14 Abs. 1 S. 2 LDG eröffnenden Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handele es sich um eine Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sachlage im Verwaltungsprozess. Ob dies zutrifft oder ob § 14 Abs. 1 LDG nicht vielmehr eine Regelung des disziplinarbehördlichen (und mittelbar des verwaltungsgerichtlichen, siehe dazu unten) Verfahrens für die Beurteilung des - vorliegend unveränderten - Lebenssachverhalts enthält, kann dahinstehen. Denn der Kläger wendet sich substantiiert nur gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage bei Anfechtungsklagen gegen Disziplinarverfügungen gemäß §§ 27 bis 33 LDG sei der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers, der auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der (letzten) Tatsacheninstanz abstellen will, bleiben ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ergibt sich zwar aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann durchdringen kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243; vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246). Diese Urteile werden auch vom Kläger zitiert, allerdings nur zum Prozessrecht. Aus den weiteren von ihm angeführten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI C 104.63 -, BVerwGE 29, 304; vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170 und vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch die vom Kläger angeführten, ebenfalls unvollständig zitierten Literaturstellen gehen hiervon aus (Gärditz/Orth, Jura 2013, 1100 (1103); Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rn. 33, 35, 41). Materiell-rechtlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Disziplinarverfügungen, die eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 27 bis 33 LDG aussprechen, die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarbehörde (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 21 AGVwGO Rn. 6; aus der vom Kläger angeführten Kommentierung von Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., zu § 14 LDG ergibt sich nichts anderes; einen entsprechenden Grundsatz allgemein bei Anfechtungsklagen annehmend wiederum die vom Kläger angeführte Literatur Gärditz/Orth, a.a.O., S. 1106, Kopp/Schenke, a.a.O. sowie die ebenfalls vom Kläger angeführte Entscheidung BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, a.a.O.).
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(2) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung weiter zutreffend auf die Folgen der Funktionsverteilung zwischen Disziplinarbehörde und Verwaltungsgericht unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals mit dem Ziel der Lösung geltend gemachten Beweismitteln abgestellt.
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Den Verwaltungsgerichten steht unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes grundsätzlich keine eigene Disziplinargewalt zu (vgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14.03.2008, zitiert nach Bühler, Das neue Disziplinarrecht für Baden-Württemberg, S. 17). Sie überprüfen Disziplinarverfügungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen nach §§ 27 bis 33 LDG ausgesprochen werden, auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gem. § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG). Ist die Sachverhaltsermittlung der Disziplinarbehörde ihrerseits aufgrund der Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 S. 1 LDG eingeschränkt, gilt dies mittelbar auch für die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht (Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O, § 14 LDG Rn. 1). Die Disziplinarbehörde muss sich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 LDG von ansonsten bindenden Feststellungen lösen. Eine eigene Lösungsmöglichkeit der Verwaltungsgerichte von bindenden Feststellungen sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausging oder sich zu Unrecht von bindenden Feststellungen gelöst hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteile vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, ESVGH 62, 63; vom 01.04.2014, a.a.O.).
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Diese Rechtslage unterscheidet sich damit grundsätzlich von der Rechtslage nach dem Bundesdisziplinargesetz, das eine originäre Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte vorsieht (§ 34 BDG). Nach § 23 Abs. 1 BDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Eine Lösungsmöglichkeit der Disziplinarbehörde ist nicht vorgesehen. Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 57 Abs. 1 S. 2 BDG hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Dem entspricht es, dass das Verwaltungsgericht bei seiner eigenen Lösungsentscheidung alle Beweismittel berücksichtigen kann, auf die sich ein Beamter zur Herbeiführung einer Lösungsentscheidung beruft.
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Dem gegenüber können unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes Beweismittel, die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine auf §§ 27 bis 33 LDG gestützte Disziplinarverfügung mit dem Ziel der Lösung von bindenden Feststellungen geltend gemacht werden, vom Verwaltungsgericht, anders als neue Beweismittel, die bereits der Disziplinarbehörde vorgelegen haben, nicht berücksichtigt werden. Denn damit würde eine eigenständige Lösungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts begründet, die das Landesdisziplinargesetz nicht vorsieht und die im Widerspruch zur grundsätzlich fehlenden Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte stünde. Der Beamte kann gestützt auf diese Beweismittel aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 40 Abs. 1, 2 LDG, §§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 LVwVfG die Aufhebung der Abschlussverfügung bei der Disziplinarbehörde beantragen. Das disziplinargerichtliche Verfahren kann bis zur Entscheidung der Disziplinarbehörde hierüber gemäß § 94 VwGO ausgesetzt werden. Hebt die Disziplinarbehörde die Abschlussverfügung auf, erledigt sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Lehnt sie eine Aufhebung ab, kann über die hiergegen gerichtete Klage des Beamten gemeinsam mit dem fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden werden. Entsprechendes gilt für während des Zulassungsantragsverfahrens erstmals geltend gemachte Beweismittel.
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Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit in dem angegriffenen Urteil auch für den Fall Ausführungen gemacht wurden, dass die angeführten Beweismittel im gerichtlichen Verfahren doch berücksichtigungsfähig sein sollten, wird das Urteil entgegen der Annahme des Klägers dadurch nicht widersprüchlich. Es handelt sich vielmehr um zwei selbständig tragende Ansätze.
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cc) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung daraus ableitet, dass das Verwaltungsgericht den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat, greift dies schon deshalb nicht durch, weil dementsprechende Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt wurden (vgl. dazu unten 5.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, muss hinsichtlich der Darlegung der Anforderungen der Verfahrensrüge genügt werden (Bader, a.a.O., § 124 Rn. 13).
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c) Auch mit seinen inhaltlichen Einwendungen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dringt der Kläger nicht durch.
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aa) Soweit der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, geltend macht, greifen diese nicht durch. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts angegriffen, sondern erneut dessen, mit dem Zulassungsantrag aber nicht erfolgreich in Frage gestellte, tatsächliche Feststellungen. Entsprechendes gilt, soweit im Zusammenhang mit der Bewertung des Dienstvergehens als schwer (s. dazu sogleich) die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts angegriffen werden.
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bb) Soweit der Kläger sich - unter Bezugnahme auf seine Einwendungen im disziplinarbehördlichen Verfahren gegen die entsprechende Bewertung durch die Disziplinarbehörde - gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es liege ein schweres Dienstvergehen vor, legt er dies bereits nicht hinreichend dar. Selbst wenn diese Bezugnahme prozessual im Zulassungsantragsverfahren zulässig sein sollte, fehlt es an der Darlegung, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung identisch ist mit der Bewertung der Disziplinarbehörde. Nur dann ließe es sich überprüfen, ob die gegen die Begründung dieser aus der Sicht des Klägers falschen bzw. defizitären Bewertung durch die Disziplinarbehörde gerichteten Einwendungen inhaltlich durchgreifen oder nicht. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Bewertung des Dienstvergehens als schweres Dienstvergehen auch auf die überregionale Presseberichterstattung hierüber und ihre negativen Folgen für das Ansehen der Gemeinde abgestellt hat, werden mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel begründet. Aus dem Umstand, dass, wie der Kläger anführt, er selbst - was regelmäßig der Fall sein wird - unter dieser Berichterstattung gelitten und deshalb rechtliche Schritte hiergegen ergriffen hat, folgt nicht, dass eine Berücksichtigung dieser Umstände unzulässig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 2 WD 4/15 -, juris). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht kein Motiv für das Dienstvergehen feststellen konnte, steht der Bewertung als schweres Dienstvergehen nicht entgegen. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht sich gar nicht bemüht hätte, die Beweggründe des Klägers für sein Verhalten zu ermitteln.
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cc) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe Milderungsgründe nicht hinreichend berücksichtigt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf §§ 35, 33 Abs. 1 S. 2 LDG und die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass ein endgültiger Vertrauensverlust, der die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge hat, nicht dadurch kompensiert werden kann, dass das Dienstvergehen lange zurückliegt oder das Disziplinarverfahren lange gedauert hat. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander, der Kläger bemängelt lediglich den Umstand als solchen. Auf die Frage, ob und inwieweit die Verfahrensdauer auf den Kläger zurückzuführen ist, kommt es dabei nicht an. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der - verneinten - Erwägung, ob mildernd zu berücksichtigen sei, dass das Disziplinarvergehen Folge früherer Drohungen gegenüber dem Kläger gewesen sein könne, angenommen hat, der Kläger sei zur Tatzeit nach vorangegangener 12-monatiger Krankschreibung und zweiwöchigem Urlaub genesen und erholt gewesen, hat es, anders als der Kläger meint, nicht verkannt, dass der Kläger sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befand. Das Verwaltungsgericht erwähnt diesen Umstand vielmehr ausdrücklich und mehrfach (S. 3, 23 des Urteilsabdrucks).
20 
dd) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Aberkennung des Ruhegehalts sei unverhältnismäßig, begründet dies ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
21 
(1) Der Kläger wendet sich zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass bei einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust eintritt mit der Folge, dass die disziplinare Höchstmaßnahme (bei Ruhestandsbeamten wie dem Kläger: Aberkennung des Ruhegehalts) zur Anwendung kommt. Darin liegt - anders als der Kläger meint - kein „Ermessensfehler“ bei der Bestimmung der Sanktion, sondern eine zutreffende Darstellung der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes (vgl. Senat, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128 m.w.N., auch zu leichten und mittelschweren Dienstvergehen). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Annahme des Klägers auch geprüft, ob diese Indizwirkung des schweren Dienstvergehens, insbesondere aufgrund der langjährigen und erfolgreichen Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Dienst, der fehlenden disziplinarischen Vorbelastung und aufgrund der Erkrankungen des Klägers widerlegt werden kann.
22 
(2) Soweit die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion vom Kläger aus der vergleichsweisen niedrigen verhängten Kriminalstrafe abgeleitet wird, übersieht der Kläger, dass nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der gesetzliche Strafrahmen, nicht die konkrete Kriminalstrafe, den Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Sanktion vorgibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass § 34 Abs. 1 LDG im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts nicht einschlägig ist.
23 
3. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung ankommt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Diese Voraussetzungen werden mit dem Antrag bereits nicht ausreichend dargelegt.
24 
4. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
25 
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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„unter welchen Voraussetzungen (auch mit Blick auf die Grundlagenbestimmung des Art. 33 Abs. 4 GG) ein Beamter wegen eines angeblichen zur Verurteilung gelangten Dienstvergehens existenziell bestraft werden kann, wenn sich diese Strafe noch im Geldstrafenbereich bewegt und ein Sachverhalt auch in Ansehung des anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens dergestalt kontrovers ist wie vorliegend“.
27 
Grundsätzliche Bedeutung habe dies auch mit Blick auf die damit verbundenen Grundfragen des Verhältnismäßigkeitsgebots als Verfassungsprinzip.
28 
Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie sich aus der Verwendung des Begriffs „wie vorliegend“ ergibt, nur im Einzelfall beantworten. Sie ist auch nicht entscheidungserheblich. In rechtlicher Hinsicht fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil es auf die ausgesprochene Kriminalstrafe nicht entscheidungserheblich ankommt (s. dazu oben). In tatsächlicher Hinsicht fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wurde und die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils bislang nicht - rechtskräftig - durchbrochen wurde.
29 
5. Auch ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird mit dem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt.
30 
a) Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend macht, die - angebliche - Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Ermittlungsführers, der auch Prozessvertreter des beklagten Landes im disziplinargerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war, begründe wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK einen Verfahrensfehler, wird dies nicht dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb die Vorschrift, die u.a. ein unparteiisches Gericht verlangt, auf Prozessvertreter von Verfahrensbeteiligten Anwendung finden soll.
31 
b) Die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Ablehnung der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, die, wenn sie vorläge, regelmäßig einen Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zur Folge hätte (vgl. Bader, a.a.O., § 86 Rn. 43), wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Vernehmung des Lebenspartners des Klägers, die darauf abzielt, dass dieser bzw. ein vom Kläger gemietetes Kraftfahrzeug zur Tatzeit nicht am Tatort war, selbständig tragend deshalb abgelehnt, weil maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass der Disziplinarverfügung ist. Damit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Beweiserhebung unzulässig ist, weil Beweismittel, die auf eine Lösung von einer bindenden strafrechtlichen Verurteilung abzielen, die nicht bis zum Erlass einer auf §§ 27-33 LDG gestützten Disziplinarverfügung vorgelegt worden sind, nicht in dem hiergegen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern in einem neuen Verfahren nach §§ 40, 2 LDG, 48, 49 LVwVfG bei der Disziplinarbehörde geltend gemacht werden müssen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Beweiserhebung als Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag Bader, a.a.O., § 86 Rn. 33). Auf die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung dieses Beweisantrags angeführten weiteren Gründe zutreffend sind und ob - wie mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht - insoweit insbesondere ein Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung vorliegt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Vernehmung von Rechtsanwalt ..., ... zu den Umständen der anonymen Zeugenaussagen vom 02.09. und 11.11.2014 beantragt hat.
33 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einholung von Sachverständigengutachten zum Tatablauf und zu Folgerungen aus dem Gesundheitszustand des Klägers nach dem vorgeworfenen Geschehen mit der Begründung abgelehnt hat, dem stehe die Bindungswirkung des landgerichtlichen Urteils, das sich unstreitig mit den in diesen Beweisanträgen aufgeworfenen Fragen befasst hat, entgegen (vgl. die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittelbar geltende Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 LDG und hierzu Nonnenmacher, in: von Alberti, u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 1), wird dies mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Bindungswirkung ausgegangen. Diese ist insbesondere nicht mit dem Zulassungsvorbringen in Frage gestellt worden.
34 
Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge ist mit dem Zulassungsantrag bereits nicht substantiiert angegriffen worden.
35 
c) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht keinen Beweis zu den vom Kläger angeführten Erfolgen seiner Tätigkeit als Bürgermeister und damit im Zusammenhang stehender Anfeindungen mit Folgen für den Gesundheitszustand des Klägers erhoben hat. Diese Rüge scheitert bereits daran, dass er insoweit nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine nach seiner Meinung vollständige und richtige Tatsachenbewertung im erstinstanzlichen Verfahren zu erzielen. Denn er hätte z.B. durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entsprechende Anträge stellen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (s. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 6 B 67.98 -; vom 23.05.1985 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222). Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht, das diese Umstände nicht in Zweifel gezogen hat, auch sonst nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 86 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2016 - DL 13 S 1699/15

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(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienst

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2016 - DL 13 S 1699/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2016 - DL 13 S 1699/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Feb. 2016 - 2 WD 4/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tatbestand 1 Der 62 Jahre alte frühere Soldat leistete ... Grundwehrdienst. Er strebte die Laufbahn eines Reservedienstoffiziers an und wurde ... im vorläufigen Dienstgr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2014 - DL 13 S 2383/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2004 - 9 S 175/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2004

Tenor Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2004 - 9 S 1343/03

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassu
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2016 - DL 13 S 1699/15.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juni 2018 - 2 S 747/18

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Februar 2018 - 4 K 5836/17 - wird abgelehnt.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.Der Streitwert

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2016 - DL 13 S 1279/15

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Apotheke des Klägers unangekündigt durch einen Pharmazierat betreten und besichtigen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, das Arzneimittelgesetz gestatte die Überprüfung und sowohl der Gesetzeszweck als auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften rechtfertige die Ermessenentscheidung des Beklagten, die Überprüfung der Apotheke unangemeldet vorzunehmen. Dies ist zutreffend.
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 (BGBl. I S. 3586; mit späteren Änderungen, hier maßgeblich zuletzt durch Gesetz vom 26.07.1999, ) - AMG - unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese hat nach § 64 Abs. 3 AMG sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat in der Regel alle zwei Jahre Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind dabei nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG befugt, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Besichtigung der Apotheke des Klägers am 22.03.2000 sei in Einklang mit diesen Vorschriften erfolgt, wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insbesondere geht schon die Ansicht des Klägers fehl, § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG erlaube mit Blick auf Art. 13 GG in der Regel nur eine angemeldete Besichtigung.
Richtig ist zunächst, dass Art und Weise der in der Regel alle zwei Jahre vorzunehmenden Besichtigungen in § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG nicht näher bestimmt sind, und der im Bereich des Beklagten zuständigen Behörde (vgl. nunmehr § 1 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17.10.2000, ) insoweit ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt ist, den sie nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Nähere Bestimmungen zu Art und Weise der Besichtigungen sind aber in der nach § 82 AMG vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 25.08.1983 (BAnz. S. 9649; geändert durch die 1. AMGVwVÄndVwV vom 07.12.1990, BAnz. S. 6660) enthalten, die unter Vorgabe von Zielvorstellungen eine einheitliche Durchführung des Arzneimittelgesetzes auf Länderebene gewährleisten soll (Art. 83, 84 Abs. 2 GG). Hiernach sind Häufigkeit, Art und Dauer der Besichtigungen der Art der Arzneimittel und des Betriebes sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles anzupassen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AMGVwV) und die Besichtigungen sollen während der Geschäftszeiten und in der Regel unangemeldet erfolgen (§ 3 Abs. 3 AMGVwV). Diese Vorgaben wurden im Bereich des Beklagten durch Nr. III 2 des - als Verwaltungsvorschrift neu erlassenen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 13.12.2000, GABl. 2001 S. 92) - Erlasses des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 08.11.1993 (GABl. S. 1243) umgesetzt, wonach u.a. die Besichtigung während der Geschäftszeiten oder den Zeiten der Dienstbereitschaft in der Regel unangemeldet zu erfolgen hat (Nr. III 2 Abs. 2). Diese das Ermessen der Behörde regelnden und zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (Art. 3 GG) bindenden Verwaltungsvorschriften stehen mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 1 und Abs. 3 AMG in Einklang (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.11.2002 - 9 S 82/02 -). Die Überwachung der Betriebe vor Ort durch die mit ihr beauftragten Personen hat vorbeugenden Charakter. Vorrangiges Ziel ist die Überprüfung, ob der Betrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben arbeitet. Dabei sollen betriebliche Mängel, also solche, die die Räume und Einrichtungen betreffen, aufgedeckt, aber auch organisatorische Defizite oder solche der Anzahl und Qualifikation des Personals festgestellt und auf deren Abstellen mit geeigneten Maßnahmen nach § 69 AMG hingewirkt werden. Ziel aller Maßnahmen muss die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sein. Die vorbeugende Überwachung dient dabei der Gefahrenabwehr, d.h. der Risikominimierung und der Risikovermeidung (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht A 1.0, § 64 Anm. 3 und 37; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, u.a., BVerfGE 17, 232, zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen - BApoG - vom 20.08.1960, ).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit einer unangemeldeten Besichtigung eine größtmögliche Effektivität der in § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG vorgeschriebenen Überwachung zu erreichen. Sie kann demnach im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums zum Zwecke einer einheitlichen Durchführung durch eine dieses Ermessen zentral konkretisierende und bindende Verwaltungsvorschrift zum Regelfall der Ermessensausübung erklärt werden, ohne freilich bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Vorgehensweise zu verbieten. Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch schon seit jeher dem Willen des Gesetzgebers. Bereits bei Erlass des Arzneimittelgesetzes vom 16.05.1961 (BGBl. I S. 533) ging er davon aus, dass die Überprüfungen nach dem damaligen, Apotheken wegen § 18 Abs. 2 BApoG freilich nur im Rahmen von Abs. 4 Nr. 2 erfassenden § 40 Abs. 1 AMG "unvermutet" erfolgen sollen, wenn sie wirksam sein sollen (vgl. Amtliche Begründung zu § 40 Abs. 2, abgedruckt bei Kloesel-Cyran, Arzneimittelgesetz, 2. Aufl. 1962, nach § 40; vgl. auch § 40 Anm. 3 und Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a). Diese gesetzgeberische Intention liegt aber auch § 64 AMG nach wie vor zugrunde. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sollten durch das die jetzigen Regelungen erstmals enthaltende Arzneimittelgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445) die Befugnisse der Überwachungsbehörden nicht eingeschränkt, sondern mit dem Ziel, die Überwachung zu intensivieren und zu verbessern, erweitert werden (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu den §§ 64 bis 69, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O., nach § 64, und § 64 Anm. 36).
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb mit Blick auf Art. 13 GG geboten, weil mit der Überwachungsaufgabe nach § 64 Abs. 3 AMG ein Betretungs- und Besichtigungsrecht nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG einhergeht. Nach der vom Kläger selbst genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54) sind Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume dann nicht mehr als "Eingriffe und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren, wenn a) eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, b) das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sind, c) das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und d) das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen das bloße Betreten seiner Betriebsräume, das ja so oder so erfolgt, ob die Besichtigung angemeldet ist oder nicht, sondern gegen die Besichtigung und Prüfung selbst, die er in der unangemeldeten Weise in der Regel als lästig und nicht erforderlich und ohne Einzelfallprüfung deshalb als rechtswidrig ansieht. Einen solch weitergehenden Schutz vermittelt Art. 13 Abs. 7 GG im vorliegenden Zusammenhang aber gerade nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, a.a.O.)
Ist danach die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, Apothekenbesichtigungen nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG in der Regel unangemeldet vorzunehmen, zweifelsfrei nicht zu beanstanden, konnte auch am 22.03.2000 so verfahren werden.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht zwar nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürften aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 -, BVerwGE 100, 335, und vom 18.09.1984 - 1 A 4/83 -, BVerwGE 70, 127). Anhaltspunkte, wegen Vorliegens eines atypischen Sachverhalts, etwa wegen der Art der vorzunehmenden Besichtigung (vgl. dazu Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a), von der Vorgehensweise im Regelfall abzuweichen, bestanden für die Behörde im vorliegenden Fall aber nicht. Im Gegenteil, die bei der vorhergehenden - ebenfalls unangemeldeten - Besichtigung im Jahre 1995 festgestellten Mängel gaben um so mehr Anlass, auch nunmehr so zu verfahren.
10 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
11 
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in einem Bundesgesetz lediglich durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte der Bürger, hier Art. 13 GG, eingegriffen werden kann, ohne dass die zu diesem Eingriff ermächtigte Behörde eine Bewertung im Einzelfall treffen müsste". Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hiermit jedoch nicht bezeichnet. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht eine solche "allgemeine Behauptung" nicht aufgestellt hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass bei - wie hier rechtmäßiger - zentraler Konkretisierung der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot bindende Wirkung in der Weise entfaltet, dass alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften zu behandeln sind, und dass davon nur abgewichen werden darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 und vom 18.09.1984, a.a.O.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Der am ... geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der Fachschulreife eine Ausbildung zum Mechaniker, die er am ... mit der bestandenen Gesellenprüfung abschloss. Nach Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern wurde er am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe, am ... die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Kläger ist seit dem ... Polizeihauptwachtmeister. Zuletzt war er als Sachbearbeiter beim Polizeirevier ... eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 05.03.2007 erlangte er für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2007 das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Kläger ist ... verheiratet und hat einen im Jahr ... geborenen Sohn. Seine Ehefrau ist nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung zu 75 % teilzeitbeschäftigt.
Vom 25.03.2008 bis zum 30.09.2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 04.08.2008 bis zum 30.09.2008 übte der Kläger seinen Dienst mit eingeschränkter Stundenzahl (04.08. - 31.08.2008: 3 Stunden täglich; 01.09. - 30.09.2008: 6 Stunden täglich) im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans aus. Nach Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes vom 05.11.2008 litt der Kläger in den vorangegangenen Monaten an einer depressiven Episode, die durch fachärztliche Behandlung habe überwunden werden können.
Ab dem 17.06.2009 hat der Kläger keinen Dienst mehr verrichtet. Dabei wurde ihm für die Zeit bis zum 08.09.2009 ärztlicherseits Dienstunfähigkeit bescheinigt. Für die Folgezeit legte der Kläger keine weiteren Atteste vor. Bereits im Mai 2009 bat das Polizeipräsidium ... den polizeiärztlichen Dienst um eine Stellungnahme zur Verwendungsfähigkeit des Klägers. Daraufhin vereinbarte Untersuchungstermine am 02.06., 17.06., 08.07. und 15.07.2009 sagte der Kläger ab oder nahm sie nicht wahr. Auf Aufforderungen des Polizeipräsidiums ... vom 22.07.2009, 18.08.2009 und 16.09.2009 zur Stellungnahme bzw. zur Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst reagierte der Kläger nicht.
In einem von dem Kläger vorgelegten Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ..., vom 28.10.2010 wird eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10 F 33.1) bescheinigt und ausgeführt, dass sich der Kläger bis zum 08.05.2008 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befunden habe; unter einer antidepressiven Medikation habe sich die Symptomatik erfreulich zurückgebildet und der Kläger sei wieder in den Polizeidienst integriert worden. Bezüglich der Weiterbehandlung heißt es in der Bescheinigung:
„Am 13.07.2009 stellte sich ... erneut bei mir vor. Er klagte über Herzrasen, Unwohlsein und Ängste, dies führt er auf die neue Stelle der theoretischen Endbearbeitung zurück. Ich behandelte ihn mit Citalopram wie im Jahr zuvor, worauf es erneut zu einer Besserung des Befindens kam. Am 07.08.2009 habe ich ihn zuletzt gesehen. Den Termin am 11.09.2009 nahm er nicht mehr wahr, so dass ich von einer Stabilisierung ausgehen konnte.
... stellte sich am 20.08.2010 in Begleitung seiner Ehefrau bei mir vor. Er berichtete, dass er sich nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Er könne sich nicht erklären, warum er dies tat. Meinerseits erscheint es mir jedenfalls nicht nachvollziehbar und nicht mit der depressiven Erkrankung zu erklären, da er jederzeit die Möglichkeit zur Weiterbehandlung hatte und auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestand.“
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellungnahme des Herrn ... vom 28.10.2010 wird auf Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte (Blatt VI 7,8) verwiesen. Hierzu nahm der polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 04.01.2011 und 14.02.2011 Stellung, wegen deren Inhalte ebenfalls auf die Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird (Ordner 2, Blatt VI 11 - 15).
10 
Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt, in dem ihm zur Last gelegt wurde, im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 acht Vorgänge schleppend bzw. mangelhaft bearbeitet zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 26.01.2010 (...) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
11 
Mit Bescheiden vom 17.11.2009, 25.02.2010, 05.05.2010 und 17.11.2010 stellte das Polizeipräsidium ... wegen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis 28.10.2009, vom 29.10.2009 bis 31.01.2010, vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis 20.07.2010 fest. Die gegen die Bescheide vom 05.05.2010 und vom 17.11.2010 (gegen letzteren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren) erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht ... mit rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) ab.
12 
Mit Verfügung vom 13.07.2010 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, enthob ihn gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht... anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge aus. In der Verfügung wurde ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:
13 
(1). Im Jahr 2008 sei der Kläger vom 25.03. bis zum 30.09.2008 krankgeschrieben gewesen, weshalb dessen damaliger Dienstgruppenleiter beauftragt worden sei, die noch offenen Vorgänge zu bearbeiten. Zu einem Vorgang über den Diebstahl von Schlössern vom 10.02.2008 seien keine Unterlagen vorhanden gewesen.
14 
(2). Im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 habe der Kläger acht Vorgänge schleppend oder mangelhaft bearbeitet, wodurch es zu einem Nichtabschluss der entsprechenden Verfahren gekommen sei.
15 
(3). Nach seiner bis zum 08.09.2009 ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit sei der Kläger nicht mehr zum Dienst erschienen und habe auch keine weiteren ärztlichen Atteste übersandt. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger seit dem 09.09.2009 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.
16 
(4). Durch einen Zeitungsartikel der ... vom 21.04.2010 sei bekannt geworden, dass der Kläger als ...-Trainer für den ... eine Nebentätigkeit ausübe, für die er keine Genehmigung habe. Zuvor sei er als Trainer für den ... tätig gewesen.
17 
(5). Durch Recherche im Internet sei bekannt geworden, dass der Kläger seit dem 11.11.2007 dem Kirchengemeinderat der evangelischen Kirchengemeinde ... angehöre, was er nicht angezeigt habe.
18 
Die gegen die vorläufige Dienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht ... erhobene Klage (...) nahm der Kläger am 24.03.2011 zurück.
19 
Mit Verfügung vom 20.12.2010 nahm das Polizeipräsidium ... das Disziplinarverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 11.04.2011 wurde der Kläger davon unterrichtet, dass das Disziplinarverfahren auf von ihm ausgeübte Nebentätigkeiten bei einer ... bzw. ... sowie bei der Firma ... erweitert worden sei.
20 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2011 nahm der Kläger im Wesentlichen wie folgt Stellung: Von einem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst könne nicht ausgegangen werden. Er sei nach dem 08.09.2009 weiter dienstunfähig gewesen. Er habe es nicht schuldhaft unterlassen, die Dienstunfähigkeit zu melden. Auf Grund der Vorgeschichte sei es naheliegend, dass er unter den bereits bekannten Krankheiten gelitten habe und leide, die es ihm nicht möglich gemacht hätten, sich seine Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen und dies entsprechend zu melden. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er habe krankheitsbedingt Schwierigkeiten gehabt, Aktenstöße zu bearbeiten. Er benötige eine Tätigkeit, die am Ende des Arbeitstages beendet sei, etwa in der Beweissicherung. Er habe seinen Krankheitszustand selbst vor seiner Ehefrau verheimlicht. Dass er im Kirchengemeinderat und als ... Trainer tätig gewesen sei, spreche nicht gegen seine Dienstunfähigkeit. Bei den Sitzungen des Kirchengemeinderates habe er über viele Monate gefehlt. Die Tätigkeit als ... Trainer sei für ihn Therapie gewesen. Die nicht genehmigten Nebentätigkeiten würden nicht schwer wiegen und die disziplinare Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der von der Disziplinarbehörde neu benannten Nebentätigkeiten sei zu beachten, dass er seit dem 01.12.2010 keine Dienstbezüge mehr erhalte und der Verdienst seiner Ehefrau für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreiche. Zwischenzeitlich habe er die Genehmigung der beiden Nebentätigkeiten beantragt.
21 
Im Verlaufe des Disziplinarverfahrens wurden Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. ..., vom 05.07.2011, Dres. ... und ..., vom 30.06.2011 und ... vom 11.08.2011 sowie des polizeiärztlichen Dienstes vom 20.12.2011 eingeholt. Wegen des Inhaltes dieser Stellungnahmen wird auf Blatt VI 25, 30, 40 - 44, 50 - 54 des Ordners 2 der behördlichen Disziplinarakte verwiesen. Zudem wurden die Ehefrau des Klägers Frau ..., der Pfarrer ... (die beiden letzteren zur Trainertätigkeit des Klägers) als Zeugen vernommen (vgl. Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte Bl. V 5 -7,13 - 21, 26 - 31, 37 - 40).
22 
Mit Schreiben vom 13.02.2012 wurde dem Kläger das Ermittlungsergebnis übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern und die Mitwirkung des Personalrates zu beantragen. Der Kläger äußerte sich im Weiteren nicht.
23 
Mit Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 LDG des Dienstes enthoben; ferner wurde verfügt, dass 50 % der monatlichen Bezüge des Klägers einbehalten werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Fall einer Anzeige wegen Diebstahls habe der Kläger den objektiven Straftatbestand einer versuchten Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB durch Unterlassen von Verfolgungshandlungen erfüllt, da er auf die Anzeige eines Diebstahls am 19.02.2008 weder den Personalausweis der Geschädigten noch ggf. andere entwendete Gegenstände zur Fahndung ausgeschrieben habe. Er habe die Textfelder des von ihm angelegten ComVor-Vorgangs nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, den Sachverhalt weder an die zuständige Bundespolizei abgegeben noch selbst eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft ... vorgelegt. Es sei keine Kriminalakte angelegt worden und es seien keinerlei Aufzeichnungen auffindbar gewesen. Eine korrekte Bearbeitung sei nicht möglich gewesen, so dass der Irrtum entstanden sei, dass es sich um einen Diebstahl von Schlössern gehandelt habe. Er habe damit zugleich gegen eine Vielzahl einschlägiger Dienstvorschriften verstoßen. Entsprechendes gelte in den weiteren von ihm zu bearbeitenden Verfahren unter den Aktenzeichen ... - Fundhund -, ... - Sachbeschädigung an Kfz -, ... - Diebstahl Geldbörse -, ... - Bedrohung, Körperverletzung, Häusliche Gewalt -, ... - Fundunterschlagung -, ... - Bedrohung -, ... - VU-Flucht -, ... - Haftbefehl -. Darüber hinaus habe der Kläger nach seiner Erkrankung nicht auf die offenen Vorgänge hingewiesen, vielmehr sei er für seinen Vorgesetzten gar nicht mehr erreichbar gewesen. Weiter sei der Kläger dem Dienst seit dem 09.09.2009 ohne Genehmigung ferngeblieben. Ärztliche Atteste, die eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit belegten, existierten nicht. Das Verwaltungsgericht ... habe mit den Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 die gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 20.07.2010 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst erhobenen Klagen abgewiesen. Die tatsächlichen Feststellungen dieser beiden Urteile seien ebenso wie die den Zeitraum vom 09.09.2009 bis 31.01.2010 betreffenden Feststellungen auf Grund der unanfechtbaren Verfügungen des Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 LDG bindend. Der Kläger habe sich bewusst dem Dienst ab- und dem ... zugewandt. Selbst wenn sich der Kläger für vermeintlich dienstunfähig gehalten habe, hätte es sich ihm in Anbetracht des in anderen Bereichen, etwa im ..., klar gezeigten Denkvermögens erschließen müssen, dass es der Vorlage eines ärztlichen Attestes bedurft hätte, wenn er nicht zum Dienst erscheine. Weiter hätte der Kläger erkennen können, dass sich ein öffentlichkeitswirksames Engagement als Trainer einer ... grundsätzlich nicht mit einer vermeintlichen Dienstunfähigkeit vereinbaren lasse. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei von den befragten Ärzten nicht bestätigt worden und könne unter den gegebenen Umständen auch nicht erkannt werden. Ferner hätte der Kläger die Tätigkeit als ... Trainer, die grundsätzlich genehmigungsfähig sei, im Jahr 2008 anzeigen und für sie in den Jahren 2007, 2009 und 2010 wegen Überschreitens der Verdienstgrenze eine Genehmigung einholen müssen. Seine nicht angezeigte Wahrnehmung eines kirchlichen Ehrenamtes werde mit Blick auf das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst nicht als Pflichtenverstoß angesehen, zumal ein Engagement in diesem Bereich dem Allgemeinwohl diene und in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werde. Die bei der ... und der ... auf 400 EUR-Basis aufgenommenen Nebentätigkeiten habe der Kläger entgegen § 40 BeamtStG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 LBG a.F. / § 62 Abs. 1 LBG n.F. ohne Genehmigung ausgeübt, allerdings werde hierin auf Grund der besonderen Umstände keine Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gesehen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Pflichtverletzungen habe sich der Kläger damit eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, wobei der anhaltende Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht als elementare Beamtenpflicht im Vordergrund stehe. Der Kläger habe dabei über Monate hinweg im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Damit werde ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung gezeigt, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört sei. Eine möglicherweise eingeschränkte Dienstfähigkeit ändere daran nichts. Der Kollegenschaft und der Allgemeinheit sei es nicht vermittelbar und auch nicht zumutbar, dass ein Polizeibeamter, der über zehn Monate hinweg unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei, obwohl er gleichzeitig öffentlichkeitswirksam erfolgreich als ... Trainer tätig gewesen sei, weiterhin im Polizeidienst verbleibe. Der Kläger habe durch sein gesamtes Verhalten in besonderem Maße gezeigt, dass er trotz vielfach angebotener Hilfestellungen nicht dauerhaft bereit sei, seine grundlegenden Beamtenpflichten zu erfüllen.
24 
Am 11.12.2012 hat der Kläger mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus geltend: Der Beklagte hätte eine medizinische Begutachtung veranlassen müssen. Sein Verhalten sei typisch für seine Erkrankung. Hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst könne ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Seine ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit habe vom 17.06.2009 bis zum 08.09.2009 gedauert und er habe im Anschluss daran darauf vertraut, weiterhin dienstunfähig zu sein. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass er am 09.09.2009 wieder schlagartig dienstfähig gewesen sei. Zudem könne eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Nachdem er sich mittlerweile auf eigene Kosten in psychologischer Behandlung bei Herrn ... befinde und auch beim Polizeiarzt gewesen sei, bestehe eine gute Prognose dafür, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen nicht mehr begehe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei eine mildere Disziplinarmaßnahme, etwa eine Degradierung, ausreichend.
25 
Mit Urteil vom 20.06.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lägen vor. Bereits die Tatsache, dass der Kläger über den Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010, mithin mehr als zehn Monate, dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei, rechtfertige die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, ohne dass es noch auf die dem Kläger weiter zur Last gelegten Vorwürfe ankomme. Die von dem Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis zum 20.07.2010 hierzu getroffenen Feststellungen seien gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindend. Für den restlichen Zeitraum könnten die getroffenen Feststellungen in den Verwaltungsakten vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 LDG zu Grunde gelegt werden. Der Kläger sei damit über einen lang andauernden Zeitraum ohne Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben. Dieses Dienstvergehen sei ihm auch voll zurechenbar. Soweit er sich nicht krank gemeldet bzw. kein ärztliches Attest vorgelegt habe, sei nicht erkennbar, warum er dies nicht hätte tun können. Dieses Verhalten sei grundsätzlich geeignet, die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Es könne nicht die Ansicht des Klägers geteilt werden, sein Verhalten sei dadurch bedingt gewesen, dass es ihm seine Alkoholerkrankung und seine Depression unmöglich gemacht hätten, dem Dienst nachzukommen bzw. sich zu entschuldigen. Es sei nicht annähernd nachzuvollziehen und werde auch nicht in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, warum er nicht in der Lage gewesen sein solle, Kontakt zu einem Arzt aufzunehmen. Davon abgesehen sei die Frage des Verschuldens des Klägers bereits Gegenstand der mit Bindungswirkung versehenen verwaltungsgerichtlichen Urteile gewesen, die der Kläger habe rechtskräftig werden lassen. Obwohl er seit Mitte Mai 2010 anwaltlich vertreten sei, habe er auch im Disziplinarverfahren nichts unternommen, um seinen entsprechenden Vortrag auch nur ansatzweise zu belegen. Vor dem Hintergrund, dass er regelmäßig in der Lage gewesen sei, Gerichtstermine einzuhalten, um sich gegen Verfügungen des Beklagten zur Wehr zu setzen, sei nicht erklärbar, warum er keine Arzttermine habe vereinbaren und einhalten können. Anderweitige Milderungsgründe seien nicht erkennbar.
26 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2013, dem Kläger zugestellt am 22.11.2013, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung mit am 19.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Er habe kein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG begangen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, das er während der streitgegenständlichen Zeit dienstfähig gewesen sei. Gesundheitliche Auffälligkeiten im psychischen Bereich seien bereits im Jahr 2003 aufgetreten. Zu der damals schon bestehenden Alkoholproblematik seien im Laufe der Jahre Depressionen mit Selbstmordgedanken, Angststörungen und ähnliche psychische Erkrankungen hinzugekommen. Gerade in Stoßzeiten während der Arbeit habe sich die typische Symptomatik dieser Erkrankungen in dem Sinne gezeigt, dass die Einhaltung von Regeln einen nachgeordneten Rang für ihn gehabt habe. Ein weiteres typisches Symptom sei die Verheimlichung des Krankheitszustandes vor seiner Ehefrau gewesen. Er habe sich mit der ihm zugewiesenen Tätigkeit, nämlich der Bearbeitung von Akten, vollkommen überfordert gefühlt; daher habe sich auch die Angstsymptomatik entwickelt. Es sei ein Symptom dieser Erkrankung, dass er einfach abtauche, keine Ärzte mehr aufsuche und keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beibringe. Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilen nicht danach unterschieden, ob ihm überhaupt ein Verschulden und in welcher Form (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) es ihm gegebenenfalls vorzuwerfen sei. Auf Grund der dargestellten persönlichkeitsfremden Krankheitsproblematik könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ihm vorhandene depressive Problematik sowie die bestehende Alkoholerkrankung zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt hätten. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich in der Lage gewesen sei, schuldhaft zu handeln. Selbst wenn man einen schuldhaften Verstoß annehme, könne ihm keine vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig zu sein. Die Ärzte ... (gemeint: ...) und ... hätten seine Tätigkeit als ... Trainer als wichtig und stabilisierend bezeichnet. Er habe deswegen davon ausgehen können, diese Tätigkeit trotz seiner Dienstunfähigkeit ausüben zu können. Dabei sei anzumerken, dass er im Laufe der Zeit auch zur Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit - wie auch zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Kirchengemeinderates - nicht mehr in der Lage gewesen sei. Ferner habe er gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter des Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige. Hierauf habe er vertraut. Es sei zudem realitätsfern anzunehmen, dass er nach längerer Dienstunfähigkeit am 09.09.2009 schlagartig wieder dienstfähig gewesen sei. Deswegen sei zumindest davon auszugehen, dass er gutgläubig habe annehmen können, nach wie vor dienstunfähig zu sein. Da die medizinischen Befunde für die streitgegenständlichen Zeiträume spärlich gewesen seien, hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Lasse sich der Nachweis der Dienstfähigkeit bzw. des Verschuldens des Klägers nicht feststellen, hätte das Verwaltungsgericht in der medizinisch und auch rechtlich schwer überschaubaren Situation von dem für ihn günstigsten Sachverhalt ausgehen müssen. Diese Mängel lägen auch den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 zu Grunde, so dass § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht anwendbar sei. Die dortigen Feststellungen seien offenkundig unrichtig. Ihm sei allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen. Es könne zwar sein, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Grund seines Verhaltens erschüttert sei, es könne aber noch nicht als endgültig zerstört gelten.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 16.11.2012 aufzuheben.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 werde das Vorbringen des Klägers, er leide an einer psychischen Erkrankung, die zu einer derartigen Antriebslosigkeit führe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste vorzulegen, als Schutzbehauptung gewertet. Dabei sei auch von Belang gewesen, dass die Tätigkeit als ... Trainer, die er in demselben Zeitraum ausgeübt habe, eine engagierte und belastbare Persönlichkeit erfordere. Wie sich aus den Ausführungen des Arztes ... ergebe, könne sich weder dieser noch der Kläger erklären, warum sich der Kläger nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Dies mache deutlich, dass der Kläger selbst nicht von einer psychischen Erkrankung ausgegangen sei und es dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er mangels weiter bestehender Dienstunfähigkeit seinen Dienst habe antreten müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine psychische Erkrankung mit den von dem Kläger geschilderten Symptomen bereits im Jahr 2008 bestanden habe und der Kläger damals in der Lage gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Hinsichtlich der Nichtvorlage dieser Bescheinigungen habe der Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe damals seiner Frau vorgespielt, dass er alle vierzehn Tage zum Arzt gehe und ihr später gesagt, dass er eine Wiedereingliederung mache. Das planmäßige Verheimlichen gegenüber seiner Frau und sein erfolgreiches Engagement als Trainer zeigten deutlich, dass er selbst von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen und in der Lage gewesen sei, strukturiert vorzugehen. Zu diesem Ergebnis sei auch der polizeiärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 20.12.2011 gelangt. Selbst wenn das streitgegenständliche Verhalten des Klägers fahrlässig gewesen sein sollte, wiege es so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei.
33 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfahren ... und ... vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
36 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben.
38 
Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt.
39 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).
40 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
41 
In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist.
42 
Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).
43 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor.
44 
Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
45 
Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet.
46 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen.
47 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen.
48 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt.
49 
Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt.
50 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
51 
Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
52 
Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
53 
Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
54 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
56 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens.
57 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
58 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
59 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion.
60 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
61 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
62 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
63 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
64 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
65 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
66 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
67 
Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist.
68 
Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
69 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
70 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG).
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
36 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben.
38 
Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt.
39 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).
40 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
41 
In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist.
42 
Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).
43 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor.
44 
Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
45 
Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet.
46 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen.
47 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen.
48 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt.
49 
Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt.
50 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
51 
Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
52 
Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
53 
Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
54 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
56 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens.
57 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
58 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
59 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion.
60 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
61 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
62 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
63 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
64 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
65 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
66 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
67 
Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist.
68 
Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
69 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
70 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG).
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tatbestand

1

Der 62 Jahre alte frühere Soldat leistete ... Grundwehrdienst. Er strebte die Laufbahn eines Reservedienstoffiziers an und wurde ... im vorläufigen Dienstgrad eines Fähnrichs der Reserve erstmals zu einer Wehrübung einberufen. Im Juli ... wurde er zum Reserveoffizieranwärter und Oberfähnrich der Reserve ernannt. Nach zahlreichen weiteren Wehrübungen, erfolgreich absolvierten Lehrgängen und Beförderungen erfolgte im August ... die Beförderung zum Oberstleutnant d.R. und im August ... zum Oberst d.R. Mit Bescheid vom 12. Mai 2008 wurde er auf einen Dienstposten in der Personalreserve, Dienstgrad Oberst, beim Stab der ... beordert. Diese Beorderung wurde nach dem Bekanntwerden des wegen der Vorwürfe ergangenen Strafbefehls mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 aufgehoben.

2

Der frühere Soldat ist Industriekaufmann und war seit ... bei der ... Immobilien GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war dort bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Ende ... als Zentralbereichsleiter Personal für die Personalangelegenheiten von ca. 1 400 Mitarbeitern zuständig. Gleichzeitig war er seit ... Geschäftsführer der ... Immobilien Service Gesellschaft mbH.

3

Der frühere Soldat wurde zuletzt nach einer elftägigen Wehrübung beim Stab der ... im März 2007 beurteilt.

Seine Leistungen im Beurteilungszeitraum wurden in fünf Einzelmerkmalen mit der Höchstnote "7" und in sechs Einzelmerkmalen mit der Note "6" bewertet. In den zwei Wochen seiner Wehrübung habe Oberstleutnant H. den G 1 perfekt vertreten. Er habe es dabei verstanden, die in der Einweisung vor Beginn der Wehrübung gewonnenen Erkenntnisse mustergültig umzusetzen und daher zu jeder Zeit im Sinne des originären G 1 und im Sinne der Divisionsführung zu handeln. Seine Einstellung zu den Streitkräften sei vorbildlich. Der Chef des Stabes habe Oberstleutnant H. als außergewöhnliche Führungspersönlichkeit und als Kameraden schätzen gelernt. Er sei ein Reserveoffizier mit Passion wie man ihn sich wünsche, stets korrekt, engagiert, bescheiden, aber dennoch selbstbewusst in der Aufgabenerfüllung. Seine Förderung zum Oberst befürworte der Beurteiler mit großem Nachdruck. Der frühere Soldat zähle zur absoluten Spitzengruppe der Reserveoffiziere. Der Kommandeur stimmte der sehr guten Beurteilung und der Förderperspektive zum Oberst zu. Oberstleutnant H. sei ein äußerst kompetenter und leistungsstarker Stabsoffizier und wegen seiner profunden zivilberuflichen Fähigkeiten ein besonderer Gewinn.

4

Der frühere Soldat ist Träger der Schützenschnur in Gold und des Leistungsabzeichens in Gold.

5

Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 26. Januar 2010 verweist auf die sachgleiche Verhängung einer Geldstrafe durch das Amtsgericht W. In dem Strafverfahren hat dieses mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Oktober 2010 gegen den früheren Soldaten wegen zehn tatmehrheitlich begangener Fälle des Betruges eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 60 € verhängt. Der aktuelle Zentralregisterauszug enthält keine Eintragung mehr.

6

Im Zusammenhang mit internen Ermittlungen wegen der Vorfälle kündigte die ... Immobilien GmbH dem früheren Soldaten außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2010. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete im Mai 2010 durch einen Vergleich, in dem die Parteien u.a. das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2009 beendeten.

7

Der frühere Soldat ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder mit eigenen Einkünften. In der Berufungshauptverhandlung hat er ausgeführt, als selbständiger Unternehmensberater jährlich sechsstellige Bruttoeinkünfte zu haben. Seine Ehefrau habe kein eigenes Einkommen.

Entscheidungsgründe

8

1. Das Verfahren ist nach schriftlicher Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 31. August 2011, dem Soldaten zugestellt am 5. Oktober 2011, eingeleitet worden. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 13. Juli 2012, zugestellt am 23. Juli 2012 als schuldhafte Verletzung seiner nachwirkenden Dienstpflichten zur Last gelegt:

"Der frühere Soldat beantragte bei der für ihn zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde, dem Landratsamt R.-Kreis, im Zeitraum 2004-2009 mit

folgenden Anträgen für folgende Wehrübungszeiträume
19.10.2004 27.09.-15.10.2004
01.04.2005 11.04.-15.04.2005
08.08.2005 01.08.-05.08.2005
10.10.2005 26.09.-07.10.2005
19.03.2007 05.03.-16.03.2007
14.05.2007 06.05.-11.05.2007
15.07.2007 02.07.-13.07.2007
20.03.2008 16.03.-18.03.2008
02.03.2009 16.02.-27.02.2009
27.04.2009 14.04.-24.04.2009

die Bewilligung von Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG), obwohl ihm tatsächlich kein Verdienstausfall entstanden war und erwirkte hierdurch die Bewilligung sowie eine über dem tatsächlichen Leistungsanspruch liegende Auszahlung von insgesamt 11.189,01 EURO zu Lasten des Landratsamtes R.-Kreis."

9

Mit Schreiben vom 1. September 2014 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft

" ... klarstellend zur Anschuldigungsschrift vom 30. Juli 2012 zum verfügenden Teil im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ergänzt, dass der frühere Soldat durch sein Verhalten vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig in unwürdiger Weise die ihm obliegende nachwirkende Dienstpflicht verletzt hat, als Offizier auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind."

10

2. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 7. Oktober 2014 wegen eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens in den Dienstgrad eines Majors der Reserve herabgesetzt.

11

Er habe seit ... zunächst im Rahmen seiner normalen Arbeitszeit, Wehrübungen geleistet. Sein Arbeitgeber habe währenddessen die Gehaltszahlungen ausgesetzt. Der frühere Soldat habe Verdienstausfallentschädigungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bezogen. Auf Veranlassung seines Arbeitgebers habe er nach 2002 seine Wehrübungen in seinen Urlaub verlegt. Auch für diese habe er Verdienstausfallentschädigungen beantragt und den Anträgen durch seine Sekretärin erstellte Arbeitgeberbescheinigungen über den Fortfall des Arbeitsentgeltes während des Wehrdienstes beigelegt. Er habe gewusst, dass diese Bescheinigungen unzutreffend seien und sie beim Landratsamt als Unterhaltssicherungsbehörde eingereicht, um sich die ungekürzte Verdienstausfallentschädigung zu erschleichen, auf die er, wie er gewusst habe, wegen der erfolgten Lohnfortzahlung keinen Anspruch gehabt habe. Auf seine Anträge hin sei ihm über die Mindestleistung hinaus ungekürzte Verdienstausfallentschädigung gezahlt worden.

12

Den objektiven Sachverhalt habe der frühere Soldat eingeräumt. Die Kammer habe ihm einen Irrtum nicht geglaubt. Die Arbeitgeberbescheinigungen seien eindeutig. Als ausgebildeter Personal-Stabsoffizier mit mehr als 50 Wehrübungen habe er die Unrichtigkeit erkannt und zur Täuschung der Unterhaltssicherungsbehörde eingesetzt. Die Kammer gehe davon aus, dass der frühere Soldat gemeint habe, ihm stehe wegen der Verlagerung seiner Wehrübungen in seinen Urlaub der Arbeitslohn und die ungekürzte Verdienstausfallentschädigung zu. Dass er die Bescheinigungen nicht richtig angesehen habe, halte sie für eine Schutzbehauptung. Dies ergebe sich aus dem Schriftwechsel des früheren Soldaten mit seinem Arbeitgeber im Juli 2009. Dass der frühere Soldat die Verdienstausfallentschädigung trotz der Lohnfortzahlung für rechtmäßig gehalten habe, sei auch in einem Gespräch mit den Zeugen Le., V. und K., in dem der frühere Soldat mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, zum Ausdruck gekommen. Es ergebe sich auch aus seiner Einlassung vor der Kammer. Die Kammer gehe daher von zehn vorsätzlichen Betrugstaten aus. Sein Irrtum lasse als Verbotsirrtum den Vorsatz unberührt. Die späteren Aktivitäten des früheren Soldaten gegenüber der Unterhaltssicherungsbehörde stellten kein freiwilliges Offenbaren der Vorwürfe vor deren Bekanntwerden dar. Vielmehr ergebe sich aus dem Schriftwechsel des früheren Soldaten mit seinem Arbeitgeber sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Die Überzahlung in Höhe von 11 189,01 € habe der frühere Soldat auf Forderung der Unterhaltssicherungsbehörde unverzüglich vollständig erstattet.

13

Durch die Betrugstaten sei der frühere Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich seien. Er habe damit vorsätzlich ein Verhalten gezeigt, das als Dienstvergehen gelte (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 17 Abs. 3 SG) und hafte als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft.

14

Der Betrug zu Lasten der Unterhaltssicherungsbehörde wiege schwer und erfordere eine Dienstgradherabsetzung, die auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres noch verhängt werden dürfe, weil der frühere Soldat nach § 58 Abs. 2 WDO, § 60 SG noch zu Dienstleistungen herangezogen werden könne. Sein pflichtwidriges Verhalten disqualifiziere ihn für die Wiederverwendung in seinem Dienstgrad und sei als Fehlverhalten von besonderer Intensität und als Sich-Hinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gesellschaft anerkannten Mindestanforderungen an Anstand, Sitte und Ehre zu werten. Die Betrugstaten seien außerdienstlich erfolgt und hätten die Bundeswehr nicht unmittelbar geschädigt. Der vermeidbare Verbotsirrtum mindere seine Schuld leicht. Die Dienstgradherabsetzung habe auf zwei Dienstgrade beschränkt werden können. Dabei seien die 51 Wehrübungen des früheren Soldaten, seine Leistungen und seine Unbescholtenheit sowie die unverzügliche Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt. Für ihn spreche auch, dass er sich den Vorwürfen vor der Truppendienstkammer persönlich gestellt habe. Einsicht und Bedauern habe er aber nicht geäußert.

15

3. Gegen das dem früheren Soldaten am 15. November 2014 zugestellte Urteil hat er am 12. Dezember 2014 beim Truppendienstgericht Süd unbeschränkt Berufung eingelegt, mit dem Ziel ihn freizusprechen.

16

Die Berufung greift die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz an und bestreitet den Betrugsvorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der frühere Soldat sei nicht der irrigen Überzeugung gewesen, er habe wegen der Verlagerung seiner Wehrübungen in den Urlaub Anspruch auf Lohnfortzahlung und ungekürzte Unterhaltssicherungsleistungen. Er habe für die Wehrübungen nach einer mündlichen Vereinbarung mit den Geschäftsführern seines Arbeitgebers seinen Urlaub zur Verfügung gestellt. Es sei vereinbart worden, dass keine Entgeltfortzahlung geleistet werden solle. Dies ergebe sich bei richtiger Würdigung aus dem von der Vorinstanz ausgewerteten Schriftverkehr wie aus der Einlassung des früheren Soldaten selbst. Er sei vom Abzug der in den Arbeitgeberbescheinigungen ausgewiesenen Verdienstausfälle bei der Gehaltsabrechnung ausgegangen. Er bekomme nicht jeden Monat das gleiche Gehalt überwiesen. Der frühere Soldat habe in den angeschuldigten Fällen zwar Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragt. Hierfür habe er aber jeweils Arbeitgeberbescheinigungen vorgelegt, die die zuständige Personalreferentin auf der Grundlage seiner Angaben eigenverantwortlich ausgefüllt und die er im Vertrauen auf ihre Richtigkeit nicht mehr inhaltlich überprüft habe. Ablichtungen der Arbeitgeberbescheinigungen seien an die Gehaltsabteilung gegangen, damit die Kürzungen erfolgen könnten. Im April/Mai 2009 habe er festgestellt, dass seine Gehaltszahlung nicht wegen der Wehrübung reduziert worden sei und eine Überprüfung initiiert. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 SG lägen nicht vor. Das Verhalten sei bei einer Gesamtwürdigung aller für ihn sprechenden Umstände, insbesondere seiner Information der Unterhaltssicherungsbehörde über die Überzahlung, der unverzüglichen Erstattung zuzüglich Zinsen und seiner fehlenden Vorbelastung nicht unwürdig im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG.

17

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Truppendienstgericht hat mit Recht festgestellt, dass der frühere Soldat eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens schuldig ist, und hat es nicht unverhältnismäßig schwer geahndet.

18

Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

19

1. Einer Entscheidung des Senats in der Sache stehen Verfahrenshindernisse nicht entgegen. Das Verfahren ist nicht nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen, weil der frühere Soldat trotz des Überschreitens der Altersgrenze von 60 Jahren nach § 3 Abs. 4 WPflG noch zu dem Personenkreis gehört, gegen den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann. Der frühere Soldat war nie Berufs- oder Zeitsoldat, vielmehr allein Grundwehrdienstleistender und Wehrübender. Er ist aber auch nach dem Ende der Wehrpflicht gemäß § 3 Abs. 4 WPflG ein nicht wehrpflichtiger früherer Soldat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WDO), der noch zu einer Dienstleistung herangezogen werden kann. Der Wortlaut des § 58 Abs. 3 WDO stellt allein auf die Heranziehungsmöglichkeit ab und nicht darauf, dass die Voraussetzungen für eine Heranziehung bereits geschaffen wurden (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 2 WDB 1.06 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 14). Hier besteht eine solche Heranziehungsmöglichkeit gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SG bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn der frühere Soldat freiwillig eine schriftliche Verpflichtung erklärt. Ob diese Erklärung vorliegt, ist unerheblich, weil es allein auf die Heranziehungsmöglichkeit ankommt. Damit besteht auch ein Bedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

20

2. Den Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung ist, bestimmt die Anschuldigungsschrift vom 13. Juli 2012 jedenfalls unter Berücksichtigung der erläuternden Klarstellung im Schriftsatz der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 1. September 2014 auch hinsichtlich des Schuldvorwurfes mit der im Interesse einer effektiven Verteidigung gegen den Vorwurf gebotenen Klarheit (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 ).

21

3. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt fest:

22

a) Der frühere Soldat hat mit den in der Anschuldigungsschrift im Einzelnen aufgeführten Anträgen für die dort angegebenen Wehrübungen beim R.-Kreis jeweils Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 USG begehrt. Die Anträge hat er selbst ausgefüllt und durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben versichert. Die von ihm verwendeten Formulare sehen unterschiedliche Zeilen für die Beantragung von "Ersatz des mir infolge der Wehrübung/Übung entfallenden Arbeitsentgeltes" und die "Mindestleistung" nach § 13c USG vor. Der frühere Soldat hat in jedem der in Rede stehenden Formulare den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung und innerhalb dieser Spalte angekreuzt, dass er seinen Verdienstausfall durch die beigefügte Arbeitgeberbescheinigung nachweise. Beigefügt waren diesen Anträgen jeweils durch die Zeugin Haag ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigungen mit Erklärungen, dass und in welcher Höhe ein Verdienstausfall entstanden war.

23

Für die in Rede stehenden Zeiträume hatte der frühere Soldat bei seinem Arbeitgeber Urlaub beantragt und erhalten. Ihm ist auch für diese Zeiten fortlaufend Entgelt gezahlt worden.

24

Im August 2009 überprüfte der R.-Kreis nach der Einholung von Auskünften beim Arbeitgeber des früheren Soldaten und einem Gespräch des Zeugen Hä. mit dem früheren Soldaten die Berechtigung der Zahlungen, stellte fest, dass dem früheren Soldaten für die in Rede stehenden Wehrübungen nur Mindestleistung nach § 13c USG zusteht, und forderte in mehreren Teilforderungen die überzahlten Beträge in Höhe von insgesamt 11 189,01 € zuzüglich Zinsen zurück. Der frühere Soldat erstattete dem R.-Kreis die verlangten Beträge jeweils umgehend.

25

Diese objektiven Umstände sind vom früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung wie schon zuvor beim Truppendienstgericht eingeräumt worden. Diese geständige Einlassung entspricht zudem den in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Anträgen und Arbeitgeberbescheinigungen und insoweit auch den Aussagen der Zeugin H. und des Zeugen Hä. Dass der frühere Soldat für Wehrübungen bei seinem Arbeitgeber Urlaub beantragt und erhalten hatte, ergibt sich aus seinen in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 22. Juli 2009 und 31. Juli 2009.

26

b) Der frühere Soldat wusste, dass er bei der Unterhaltssicherungsbehörde nicht die Mindestleistung, sondern Verdienstausfall beantragte und wollte dies auch. Er wusste, dass er dazu der Unterhaltssicherungsbehörde gegenüber den Eintritt eines Verdienstausfalls behauptete und wollte auch dies. Der frühere Soldat beantragte für die Wehrübungen wissentlich und willentlich bei seinem Arbeitgeber Erholungsurlaub. Er wusste auch, dass infolgedessen Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber geleistet werden würde und wollte dies auch erreichen. Er hat erkannt, dass ihm die Lohnfortzahlung zugeflossen war und hatte keinen Grund, auf eine Unterbrechung der Gehaltszahlung zu vertrauen.

27

aa) Aus dem Ausfüllen der Antragsformulare ergibt sich, dass der frühere Soldat bei der Antragstellung wusste, dass er gegenüber dem R.-Kreis den Eintritt eines Verdienstausfalles behauptete. Denn er selbst hatte durch die von ihm gesetzten Kreuze und die unterschriebene Versicherung, seine Angaben entsprächen der Wahrheit, erklärt, dass infolge der Wehrübung Arbeitsentgelt entfallen ist. Die beigefügte Arbeitgeberbescheinigung diente als Nachweis der von ihm selbst mit dem Ausfüllen des Formulars aufgestellten Behauptungen. Ob er die von der Zeugin H. ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigungen auf ihre Richtigkeit geprüft hat, ist hierfür unerheblich.

Aus der Ausfüllung des Formulars ergibt sich auch, dass der frühere Soldat wissentlich und willentlich Verdienstausfallentschädigung und nicht Mindestleistung beantragte. Denn er selbst hatte durch die von ihm gesetzten Kreuze diese Differenzierung vorgenommen.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er nicht wusste, was er erklärte. Der frühere Soldat nahm an mehr als 50 Wehrübungen teil. Er ist bei Antragstellung nicht nur im Zivilleben Personalchef eines großen Unternehmens gewesen, sondern hatte als ausgebildeter Personal-Stabsoffizier eine vergleichbare Funktion auch im Rahmen seiner Wehrübungen im militärischen Bereich wahrgenommen. Zudem ist das Antragsformular kurz und unmissverständlich gestaltet.

28

bb) Der frühere Soldat hat geltend gemacht, er habe die Doppelzahlung von Entgeltfortzahlung und Unterhaltssicherung nach § 13 USG für die Zeiträume der Wehrübungen nicht bemerkt. Vielmehr habe er auf die Umsetzung einer Abrede mit den Geschäftsführern der ...gesellschaft ... GmbH (im Folgenden: A), der Rechtsvorgängerin der ... Immobilien GmbH, vertraut, nach der er für die Wehrübungen seinen Urlaub ohne Entgeltfortzahlung zur Verfügung stellen sollte. Dies sei mit dem Zeugen La. zu Beginn von dessen Geschäftsführertätigkeit für die A mündlich vereinbart und auch dessen Nachfolgern so kommuniziert worden. Ob er diese Vereinbarung auch an die Mitarbeiter H., S. oder Li. kommuniziert habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Wegen der Abrede sei es für ihn selbstverständlich gewesen, dass eine Kürzung seines Urlaubsentgeltes erfolgen würde. Dass entgegen dieser mündlichen Vereinbarung Entgelt fortgezahlt worden sei, sei ihm nicht aufgefallen, weil seine Bezüge der Höhe nach stark geschwankt hätten. Nachdem die Zeugin H. ihm die Originale der Arbeitgeberbescheinigungen über den Verdienstausfall ausgehändigt habe, habe er diese als Anlage seinem Antrag an den R.-Kreis beigefügt. Kopien der Arbeitgeberbescheinigung, nach seiner Erinnerung auch Kopien der Einberufungsbescheide und möglicherweise auch Kopien seiner Anträge habe er selbst in das Fach der Hauspost für die Lohnbuchhaltung gelegt.

29

cc) Zur Überzeugung des Senats steht nach einer Gesamtwürdigung aller in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Beweismittel und Indizien fest, dass es sich bei dieser Einlassung um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen des früheren Soldaten handelt.

30

aaa) Der frühere Soldat hat für die in Rede stehenden Wehrübungen jeweils Urlaub beantragt und erhalten. Wenn ein Arbeitnehmer wie der frühere Soldat Urlaub entsprechend seinem einzelvertraglich festgehaltenen Anspruch auf bezahlten Urlaub stellt, dann weiß er, dass er Entgeltfortzahlung für diese Zeiträume erhält. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass gerade der frühere Soldat als früherer Personalchef eines großen Unternehmens hierüber im Irrtum gewesen sein könnte.

31

bbb) Er hatte auch keinen Grund, auf eine Zahlungsunterbrechung in Umsetzung einer Abrede mit den Geschäftsführern zu vertrauen, weil es eine solche Abrede nicht gab.

32

Gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des früheren Soldaten spricht bereits, dass er selbst in der Berufungshauptverhandlung nur vage Angaben zum Datum und zu den Details der angeblichen Abrede machen konnte und auch nicht in der Lage war, plausibel zu erläutern, warum die Abrede nur mündlich getroffen wurde, obwohl in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen war, dass Änderungen der Schriftform bedurften.

33

Die vom früheren Soldaten zum Beweis seiner Behauptung benannten Zeugen La. und Dr. K. haben in der Berufungshauptverhandlung seine diesbezüglichen Angaben nicht bestätigt. Nach den Aussagen beider Zeugen hat es keine Abrede über die Verlagerung von Wehrübungen in den Urlaub und auch keine Vereinbarung über eine Kürzung des Urlaubsentgeltes gegeben, auch wenn beide angaben, dass der frühere Soldat ihrer Erinnerung nach die Wehrübungen in seinem Urlaub absolviert hat.

34

Der Zeuge La. war nach seinen Angaben von April 2002 bis 2007 Geschäftsführer der A und in dieser Funktion Vorgesetzter des früheren Soldaten. Nach seiner Aussage hat er von Wehrübungen des früheren Soldaten gewusst, aber nur selten mit diesem darüber gesprochen. Dass der frühere Soldat ein hoher Reserveoffizier sei, habe er nur über den "Hausfunk" erfahren. Er sei davon ausgegangen, dass der frühere Soldat Wehrübungen während dessen Urlaubs absolviere. Er habe jedenfalls nie einen Einberufungsbescheid gesehen oder über einen Freistellungsantrag des früheren Soldaten entscheiden müssen. Hätte dieser aber einen Freistellungsantrag gestellt, hätte der Zeuge dies akzeptiert. Die Wehrübungen in den Urlaub zu verlagern, habe der Zeuge nie verlangt. Dies sei die freie Entscheidung des früheren Soldaten gewesen. Über die Bezüge während der betroffenen Zeiten habe es keine Absprachen gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass der frühere Soldat sein Gehalt weiterbeziehe.

35

Der Zeuge Dr. K. war nach eigenen Angaben von 1997 bis Ende März 2002 Geschäftsführer der A und der unmittelbare Vorgänger des Zeugen La. in dieser Funktion. Auch er hat ausgeführt, von Wehrübungen gewusst zu haben, die der frühere Soldat in seinem Urlaub absolviere. Er wisse nicht, ob er jemals einen Einberufungsbescheid gesehen habe. Probleme wegen der Abwesenheiten des früheren Soldaten habe es nicht gegeben. Es sei auch keine Vereinbarung über die Verlegung von Wehrübungen in den Urlaub erfolgt. Über Gehaltszahlungen sei in diesem Zusammenhang auch nicht gesprochen worden. Er gehe davon aus, dass der frühere Soldat in seinem Urlaub Wehrübungen gemacht habe. Wie diese zu verrechnen seien, darüber habe er nicht mit ihm gesprochen.

36

An der Glaubhaftigkeit der den Behauptungen des früheren Soldaten entgegen stehenden Angaben dieser Zeugen hat der Senat keine Zweifel. Ihre Aussagen stimmen überein und sind in sich stimmig. Beide Zeugen haben sich anerkennend über die beruflichen Leistungen des früheren Soldaten geäußert. Dass gerade dem früheren Soldaten ersichtlich wohlwollende Zeugen seine Behauptung nicht stützen, hat daher hohes Gewicht. Motive für eine Falschaussage zu seinen Lasten hat auch der frühere Soldat nicht geltend gemacht.

37

ccc) Darüber hinaus indiziert der durch Verlesung in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Schriftverkehr zwischen dem früheren Soldaten und der wegen der durch die Zeugin H. ausgestellten, unrichtigen Arbeitgeberbescheinigungen ermittelnden Konzernrevision der Landesbank ... nach der Überzeugung des Senats, dass der frühere Soldat nicht davon ausging, dass in Umsetzung einer Abrede mit den Geschäftsführern eine Lohnunterbrechung erfolgt war und er selbst alles Notwendige für eine Lohnunterbrechung veranlasst hatte. Denn in diesen Schreiben hat er ausweichend und vage auf konkrete Fragen und Verdachtsmomente reagiert und gerade nicht darauf hingewiesen, dass er für die fraglichen Zeiten auch eine Unterbrechung seiner Lohnfortzahlung vereinbart und die für die Umsetzung notwendigen Informationen auch an die Lohnbuchhaltung kommuniziert hatte. Ein Versäumnis der Lohnbuchhaltung und eine fehlerhafte Zahlung von Bezügen hat er in diesen Schreiben nie geltend gemacht. Vielmehr hat er durch sein ausweichendes Verhalten die vollständige Aufklärung des Vorganges verzögert, was der Senat als Indiz dafür wertet, dass er bestrebt war, strafrechtliche und disziplinarische Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu verhindern.

38

So ist im Schreiben der Konzernrevision vom 22. Juli 2009 unter anderem konkret nach Regelungen "in der ... Immobilien GmbH hinsichtlich der Teilnahme an Wehrübungen in Bezug auf Genehmigung, Gehaltszahlungen, Urlaub, etc." und nach Gehaltsleistungen für Zeiträume, in denen Wehrübungen geleistet wurden, gefragt worden. Daraufhin antwortete der frühere Soldat unter dem 22. Juli 2009:

"In Bezug auf Wehrübungen gelten bei der ... Immobilien die gesetzlichen Bestimmungen.

Da ich nach Absprache mit meinem zuständigen Holdinggeschäftsführer für meine Wehrübungen grundsätzlich Anteile meines Jahresurlaubes verwende, habe ich Ihnen die genehmigten Urlaubsbescheide in Kopie mit beigefügt.

Entsprechende Mitteilungen über Einberufungsbescheide sind somit hinfällig. Die entsprechenden Gehaltsleistungen können Sie selbstverständlich aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der ... Immobilien entnehmen."

39

Wer auf die Umsetzung einer mündlichen Abrede über die Zurverfügungstellung seines Urlaubes für Wehrübungen ohne Entgeltfortzahlung vertraut, hätte auf die Anfrage der Konzernrevision allen Anlass gehabt, nicht nur auf gesetzliche Bestimmungen, die Entgeltfortzahlung im Urlaub grundsätzlich vorsehen, und auf die Verlagerung von Wehrübungen in den Urlaub hinzuweisen, sondern auch auf seinen abweichend hiervon vereinbarten Verzicht auf vertragliche Entgeltansprüche. Dass dies - und zwar gerade in einem Schreiben des mit der Materie besonders vertrauten Personalchefs - unterbleibt, spricht gegen dessen Vertrauen auf die Umsetzung einer Vereinbarung auch über die Unterbrechung von Gehaltszahlungen und gegen die Bereitschaft, zu einer der angeblichen Abrede entsprechenden Zahlungsunterbrechung beizutragen.

40

Auf eine wegen der Nichtbeantwortung einzelner Fragen nachhakende E-Mail der Konzernrevision vom 23. Juli 2009 hat der Soldat mit E-Mail vom 24. Juli 2009 ausgeführt:

" ... bezugnehmend auf die Mail vom 23. Juli 2009 möchte ich Ihnen mitteilen, dass im Bereich Personal der ... Immobilien der zuständige Personalreferent für die Sachbearbeitung zuständig ist. Für meine Person ist es die Personalreferentin, Frau R. H., Tel ...). Sie erstellt u.a. die Gehaltsbescheinigungen, die ich ggf. und im Bedarfsfalle für Kostenabrechnungen mit der Wehrverwaltung nutze. Da diese Kostenerstattung für Aufwendungen in meiner Freizeit/Urlaub anfallen sowie nach gültiger Rechtsprechung vergütet werden und mein Arbeitsverhältnis nicht tangieren, haben Sie sicherlich Verständnis, dass ich diese eventuell anfallenden Erstattungen nicht kommunizieren werde."

41

Mit diesem Schreiben wird deutlich, dass der frühere Soldat versuchte zu verhindern, dass die Konzernrevision von der ihm ausgezahlten Verdienstausfallentschädigung erfährt. Durch die Anträge an den R.-Kreis wusste er, dass er die von ihm sogenannte "Kostenerstattung für Aufwendungen in meiner Freizeit/Urlaub" nur erhält, wenn er durch eine Arbeitgeberbescheinigung seinen Verdienstausfall nachweist. Daher ist die Erklärung für die unterbliebene Angabe, dies tangiere sein Arbeitsverhältnis nicht, so fernliegend, dass der Senat sein Verhalten als Versuch der Verschleierung der Doppelzahlung und damit als Indiz für ein Unrechtsbewusstsein wertet.

42

Auch nachdem die Konzernrevision mit Schreiben vom 28. Juli 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich in der Personalakte des früheren Soldaten von Frau H. ausgestellte Bestätigungen gemäß § 13 USG über Verdienstausfall während Wehrübungen befinden, ohne dass für den Zeitraum von Wehrübungen tatsächlich eine Reduzierung der Gehaltszahlungen ersichtlich sei, verwies der frühere Soldat nicht darauf, dass dies einer Vereinbarung mit den Geschäftsführern widerspreche, ein Versäumnis der Lohnbuchhaltung sei und korrigiert werden müsse. Stattdessen reagierte er mit Schreiben vom 31. Juli 2009 wiederum nur ausweichend und verzögernd und beantwortete gerade diese Frage nicht:

" ... nachdem ich mit Schreiben vom 22. Juli 2009 sowie meiner Mail vom 24. Juli 2009 den Sachverhalt umfassend und dezidiert Ihrem Mitarbeiter, Herrn Ho., dargelegt habe verwundert mich Ihr Schreiben vom 28. Juli 2009 sehr.

Zu meiner Rechtsmeinung - die ich in beiden schriftlichen Darstellungen vertreten habe - füge ich nichts mehr hinzu.

Nach Rücksprache mit der Leistungsbehörde, der Wehrbereichsverwaltung, sieht diese auch in keinster Weise eine Veranlassung, sich Ihre nach dem Gesetz ergebenden Leistungserstattungen durch Dritte prüfen zu lassen.

Sehr geehrter Herr V., um nun abschließend auch für Sie eine zufrieden stellende Regelung zu treffen; schlage ich Ihnen vor, in einem bilateralen Gespräch meine Unterlagen, wie Einberufungsbescheid, Beginn der Wehrübung etc. sowie die von der Wehrverwaltung erstatteten Leistungen einzusehen.

Ich sehe jedoch keine Veranlassung, da mir diese staatsbürgerlichen Pflichten seitens des Arbeitgebers empfohlen wurden, Wehrübungen in meiner Urlaubszeit zu absolvieren, nun in irgendeiner Weise auch noch gegenüber außenstehenden Dritten dies nochmals schriftlich zu fixieren. Da ich ab heute bis 20. August urlaubsbedingt nicht anwesend bin sehe ich einem Terminvorschlag Ihrerseits entgegen. Ansonsten sehe ich diese Angelegenheit für mich als erledigt an."

43

Der frühere Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung nicht plausibel erläutern können, warum er in seinen Schreiben nicht sofort und unmissverständlich auf eine mündliche Abrede mit den Geschäftsführern über eine Unterbrechung der Fortzahlung von Gehalt für die Urlaubszeiten hingewiesen hatte, in denen er Wehrübungen absolviert hatte. Er hat vielmehr nur ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern, warum er dies nicht getan habe.

44

ddd) Ausweichend und eine vollständige Sachaufklärung verzögernd hat sich der frühere Soldat auch in seiner Anhörung durch die Konzernrevision am 27. August 2009 geäußert.

45

Zum Gegenstand dieser Besprechung sind in der Berufungshauptverhandlung die E-Mail des Zeugen K. vom 27. August 2009 und das anlässlich seiner Vernehmung durch das Truppendienstgericht zu Protokoll gereichte Gesprächsprotokoll des Zeugen V. verlesen und die Zeugen Le. und V. angehört worden. Die Aussagen beider Zeugen sind glaubhaft, weil sie in Übereinstimmung mit Aussagen dieser Zeugen vor dem Truppendienstgericht stehen und mit dem Inhalt der verlesenen Urkunden korrespondieren. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechende Umstände sind weder ersichtlich noch vom früheren Soldaten vorgebracht worden.

46

Weder der Zeuge Le., der Leiter der Konzernrevision der Landesbank ..., noch der Zeuge V., der für die Prüfung der Tochtergesellschaften zuständige Abteilungsleiter der Konzernrevision, haben in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage bestätigen können, dass der frühere Soldat in der Anhörung vom 27. August 2009 darauf verwiesen habe, dass er mit den Geschäftsführern eine Unterbrechung der Lohnfortzahlung neben der Verlagerung seiner Wehrübungen in den Urlaub vereinbart habe. Der Zeuge V. hat erläutert, der frühere Soldat habe in seiner Anhörung keine Auskünfte zu seinen Wehrübungen erteilen wollen und habe auf seinen Urlaub verwiesen. Die Äußerung, "was ich in meinem Urlaub mache, geht niemanden etwas an" sei gefallen. Die inhaltlich unzutreffenden Arbeitgeberbescheinigungen habe er in der Personalakte des früheren Soldaten gefunden und diesem mit der Bitte um Erläuterung vorgehalten. Von einer Verlagerung der Wehrübungen in den Urlaub auf Bitte der Geschäftsleitung habe der Zeuge nicht nur von dem früheren Soldaten gehört. Über Gehaltszahlungen sei in diesem Zusammenhang aber nicht gesprochen worden.

47

Weder das Gesprächsprotokoll des Zeugen V. noch der zeitnah erstellte Bericht über das Gespräch in der E-Mail des Zeugen K. enthalten Hinweise darauf, dass der frühere Soldat sich gegen die Vorhaltungen der Konzernrevision damit verteidigt hätte, er habe eine Unterbrechung der Gehaltszahlung in den Zeiten, in denen er in seinem Urlaub Wehrübungen absolviere, mit den Geschäftsführern vereinbart und die Lohnbuchhaltung habe einen Fehler gemacht. Vielmehr hat er Auskünfte über seine Wehrübungen, gerade weil er Urlaub gehabt habe, verweigert. Auch dieses Verhalten hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung nicht nachvollziehbar erläutern können.

48

Auch diese Indizien sprechen dafür, dass der frühere Soldat damals selbst nicht geglaubt hat, alles Notwendige für eine Unterbrechung der Lohnzahlung veranlasst und sich korrekt verhalten zu haben.

49

eee) Die Einlassungen der Zeugin S. sowie der Zeugen Li. und V. widersprechen den Ausführungen des früheren Soldaten, er habe die für eine Unterbrechung einer Gehaltszahlung notwendigen Unterlagen an die Lohnbuchhaltung weitergeleitet.

50

Die Zeugin S. hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, als Personalreferentin seit September 2000 bei der A tätig gewesen zu sein. Sie habe von Anfang an die Gehaltsabrechnungen des früheren Soldaten erstellt und sei hierfür auch bis zu dessen Ausscheiden 2009 zuständig gewesen. Nach ihrer Erinnerung habe sie bis etwa 2002 oder 2003 zwei- oder dreimal Gehaltszahlungen für den früheren Soldaten wegen Wehrübungen unterbrochen. In diesen Fällen hätte sie jeweils eine Mitteilung von der Bundeswehr vorgelegt bekommen und dann die Unterbrechung veranlasst. Danach sei dann keine entsprechende Mitteilung mehr gekommen. Warum wisse sie nicht und habe auch nicht nachgefragt. Über eine Vereinbarung, die Wehrübungen in den Urlaub zu verlagern und Gehaltszahlungen in der Zeit zu unterbrechen, habe der frühere Soldat mit ihr nicht gesprochen. Von Frau H. ausgestellte Arbeitgeberbescheinigungen über Unterbrechungen der Gehaltszahlungen habe sie nicht erhalten. Nach 2004 seien keine Unterlagen zu ihr gelangt, nach denen etwas mit laufenden Gehaltszahlungen zu verrechnen gewesen sei.

51

Nach diesen glaubhaften Angaben einer Zeugin, gegen deren Glaubwürdigkeit der frühere Soldat nichts vorgebracht hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er tatsächlich die notwendigen Dokumente in das Fach der Lohnbuchhaltung gelegt haben will. Es mag vorkommen, dass gelegentlich Unterlagen in der Hauspost fehlgehen. Es ist aber nicht vorstellbar, dass dies zehnmal hintereinander erfolgt.

52

Dass die Arbeitgeberbescheinigungen in die Personalakte und damit gerade nicht in die Lohnbuchhaltung gelangten, bestätigen auch die in der Berufungshauptverhandlung nach § 123 Satz 1 WDO durch Verlesung eingeführte erstinstanzliche Aussage des Zeugen Li. und die Aussage des Zeugen V. Der Zeuge Li. hatte angegeben, dass die von Frau H. ausgestellten Bescheinigungen in die Personalakte kamen und "normalerweise da auch nicht rauskommen". Der Zeuge V. hat diese Bescheinigungen daher seiner Aussage zufolge auch in der Personalakte aufgefunden. Beide Aussagen korrespondieren miteinander und sind deshalb plausibel.

53

fff) Der Senat wertet das Verhalten des früheren Soldaten gegenüber dem R.-Kreis im August 2009 als Versuch, seine Täuschungsabsichten aus Selbstschutz im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen zu verschleiern und damit ebenfalls als Indiz für sein Wissen, keinen Anspruch auf Unterhaltssicherung in der Form der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 USG a.F. gehabt zu haben.

54

Nach seinem Vortrag in der Berufung hätte ihm für die Zeiträume, in denen er nur formal Urlaub genommen hatte, um Wehrübungen zu absolvieren, Entgeltfortzahlung gemäß seiner Abrede mit den Geschäftsführern nicht geleistet werden dürfen, so dass die Unterhaltssicherungsleistung korrekt, sein Gehalt aber überzahlt gewesen wäre. Danach hätte er seinem Arbeitgeber die "irrige" Entgeltfortzahlung zurückzahlen müssen und nicht dem R.-Kreis die "korrekte" Unterhaltssicherung. Sein inkonsequentes Verhalten hat er in der Berufungshauptverhandlung nicht nachvollziehbar erklärt, vielmehr nur vage angeführt, dies sei in der Abwicklung wegen der Steuern für ihn so einfacher gewesen. Einem erfahrenen Personalchef eines großen Unternehmens muss sich aber aufdrängen, dass er einen Schaden seines Arbeitgebers durch überzahlten Lohn nicht durch eine Rückzahlung von Lohnersatzleistungen an eine Behörde ausgleichen kann. Schwierigkeiten bei steuerrechtlichen Konsequenzen wären schon deswegen nicht unüberwindbar gewesen, weil sich der frühere Soldat nach eigenen Angaben ohnehin der Hilfe eines Steuerberaters bediente.

55

Zudem hat er dem Sachbearbeiter beim R.-Kreis, dem Zeugen Hä., gegenüber keine wahrheitsgemäßen Angaben über die Gründe für eine Abänderung der Bescheide gemacht. Der Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, dass der frühere Soldat sich im August 2009 zunächst telefonisch bei ihm angekündigt habe und dann persönlich bei ihm erschienen sei. Er habe den Zeugen gebeten, für Wehrübungen aus den Jahren 2007 bis 2009 nachträglich nur die Mindestleistung nach § 13c USG festzusetzen, weil sein Arbeitgeber nunmehr rückwirkend Lohnfortzahlung leiste. Auf die Wehrübungszeiträume würden jetzt Überstundenguthaben und Resturlaub angerechnet. Über das Gespräch hat der Zeuge unter dem 17. August 2009 einen handschriftlichen Aktenvermerk gefertigt, der in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurde und dessen Inhalt der Zeuge bestätigte. Von einer rückwirkenden Verrechnung von Überstundenguthaben und Resturlaubsansprüchen war aber seitens des Arbeitgebers des früheren Soldaten nie die Rede.

Diese Aussage des glaubwürdigen Zeugen ist glaubhaft, weil sie in Übereinstimmung mit seinen vorangegangenen Aussagen steht und einem zeitnah niedergelegten Vermerk entspricht.

Der Senat wertet daher auch die unzutreffende Behauptung des früheren Soldaten dem Zeugen Hä. gegenüber als Indiz für die Absicht, eigenes Fehlverhalten in der Hoffnung zu verschleiern, der R.-Kreis werde von einem Strafantrag absehen.

56

ggg) Die Zeugin H. hat in der Berufungshauptverhandlung keine Angaben gemacht, die die Glaubhaftigkeit der Aussage des früheren Soldaten erhöhen könnten. Sie hat lediglich bestätigt, dass sie die in Rede stehenden Arbeitgeberbescheinigungen ausgestellt hat. Hierfür habe sie ein vom Zeugen Li. zur Verfügung gestelltes Muster genutzt und die Kreuze genauso gesetzt wie dort. Die Höhe des Verdienstausfalles habe sie auf der Grundlage der Gehaltsabrechnung des früheren Soldaten für den laufenden oder den früheren Monat und der ihr auf einem Zettel zur Verfügung gestellten Angaben über die Dauer der Wehrübung errechnet. Ihr habe nie ein Einberufungsbescheid vorgelegen. Die von ihr ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung habe sie dem früheren Soldaten dann zurück gegeben. Sie habe die Bescheinigung nicht an die Lohnbuchhaltung weitergereicht und hierzu auch keine Anweisung gehabt. Nach der Gründung der ... Immobilien Service GmbH sei sie hierfür zuständig gewesen. Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin hat der frühere Soldat nichts erinnert. Ihre Angaben entsprechen dem Akteninhalt. Der frühere Soldat ist ihnen inhaltlich nicht entgegen getreten. Damit bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Die von der Zeugin bestätigten Angaben des früheren Soldaten begründen kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass es zu einer Unterbrechung der Gehaltszahlung für die Wehrübungszeiträume kommt.

57

hhh) Ein anderes Beweisergebnis ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem Hinweis des früheren Soldaten auf die variablen Bestandteile seiner Bezüge.

58

Zum einen kommt es nicht darauf an, ob der frühere Soldat seine Gehaltsabrechnung regelmäßig kontrolliert hatte, weil er schon mangels einer entsprechenden Abrede mit den Geschäftsführern nicht davon ausgehen konnte, dass es überhaupt zu einer Unterbrechung der Gehaltszahlung in seinem Urlaub kam. Mithin musste er mit einer Doppelzahlung rechnen.

59

Zum anderen hat die glaubwürdige Zeugin S. in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, sein Gehalt sei nicht stark schwankend gewesen. Er habe eine jährliche Sonderzahlung und ein festes Grundgehalt erhalten. Die Sonderzahlung lag nach den Angaben des früheren Soldaten in einem fünfstelligen Bereich. Sie wurde einmal im Jahr ausgezahlt und konnte daher nicht mit Unterhaltssicherungsleistungen, die mit den im hohen drei- oder im vierstelligen Bereich liegenden, von Frau H. bestätigten Verdienstausfällen korrespondieren, verwechselt werden. Der frühere Soldat hat auch nicht plausibel gemacht, dass er monatliche Abzüge für Reisekosten und Direktversicherung gehabt hätte, die ihrer Höhe nach eine Verwechselung mit Abzügen in der Höhe des Verdienstausfalles erlauben würden. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass das Fehlen von Abzügen in ganz überwiegend vierstelliger Höhe in Gehaltsmitteilungen und Überweisungen ausweisenden Kontoauszügen jedermann und damit auch dem früheren Soldaten auffallen musste. Es mag vorkommen, dass in Einzelfällen eine entsprechende Unterlassung nicht bemerkt wird. Es ist aber nicht plausibel, dass sich dies zehnmal wiederholt.

60

iii) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der frühere Soldat die in seiner Personalakte befindlichen unrichtigen Arbeitgeberbescheinigungen nicht zur Verschleierung der Vorfälle entfernt hat. Wie die Abläufe hier zeigen, konnte er darauf vertrauen, dass eine nachträgliche Überprüfung von Personalaktenbestandteilen nur selten erfolgt und die Entdeckung des Fehlverhaltens daher unwahrscheinlich war. Dass ein solches Vertrauen eine Grundlage hatte, zeigt der Umstand, dass die ersten hier angeschuldigten Vorfälle über Jahre unerkannt blieben.

61

Der Umstand, dass einige Wehrübungen in dem in Rede stehenden Zeitraum korrekt abgerechnet worden sein mögen, macht die Ausführungen des früheren Soldaten, er habe auf eine Kürzung seiner Bezüge durch die Lohnbuchhaltung vertraut, nicht glaubhaft. Denn der frühere Soldat hat sich zu diesen Abrechnungsvorgängen nur vage und unsubstantiiert geäußert, so dass schon nach seinen Angaben nicht nachvollziehbar war, dass es sich überhaupt um vergleichbare Fälle gehandelt haben könnte, in denen er zugleich Urlaub für die Wehrübung nutzte und Verdienstausfallentschädigung und nicht Mindestleistung beantragte.

62

4. Der frühere Soldat ist eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG schuldig, weil er durch zehn tatmehrheitliche Fälle des Betruges wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich die nachwirkende Dienstpflicht des § 17 Abs. 3 SG verletzt hat.

63

a) aa) Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 SG setzt zunächst voraus, dass der betreffende Offizier nach den für seine Wiederverwendung maßgeblichen Rechtsvorschriften erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden kann. Denn anderenfalls käme eine Wiederverwendung, auf die die Vorschrift abstellt, nicht mehr in Betracht (BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 54, vom 25. September 2008 - 2 WD 19.07 - Rn. 46 m.w.N. und vom 6. Oktober 2010 - 2 WD 35.09 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 23). Dies ist hier im Rahmen einer Dienstleistung nach § 59 Abs. 3, § 60 SG wie oben ausgeführt der Fall.

64

bb) Ob das Verhalten eines früheren Soldaten seine in § 17 Abs. 3 SG normierte Pflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind, hängt davon ab, ob das festgestellte Verhalten objektiv geeignet ist, ihn für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad zu disqualifizieren (BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 57, vom 25. November 2008 - 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 49 und vom 6. Oktober 2010 - 2 WD 35.09 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 24 jeweils m.w.N.). Hiernach ist zu prüfen, ob bei einem entsprechenden Verhalten eines aktiven Offiziers nach Eigenart und Schwere der Tat die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu machen wäre (BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 57, vom 25. November 2008 - 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 49, 50 und vom 6. Oktober 2010 - 2 WD 35.09 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 24 jeweils m.w.N.).

65

Der frühere Soldat hat außerdienstlich zehn Taten des Betruges gemäß § 263 StGB begangen. Indem er im Antrag auf Unterhaltssicherungsleistung behauptete, einen Verdienstausfall für die Wehrübungen hinnehmen zu müssen und zum Beweis dieser Behauptung eine unzutreffende Arbeitgeberbescheinigung vorlegte, hat er durch eine Täuschung beim Sachbearbeiter des R.-Kreises einen Irrtum erregt, der diesen zur Festsetzung und Anweisung der Auszahlung der Unterhaltssicherungsleistung veranlasste, auf die der frühere Soldat keinen Rechtsanspruch hatte. Durch diese Vermögensverfügung entstand beim Träger der Unterhaltssicherungsleistung, d.h. gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung dem Bund, ein Vermögensschaden. Da der frühere Soldat dies erkannte und wollte, handelte er vorsätzlich. Weil er sich auf diese Weise Vermögenswerte beschaffen wollte, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte, handelte er auch in Bereicherungsabsicht.

66

Bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn durch einen Reisekosten- bzw. Trennungsgeldbetrug ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 2003 - 2 WD 5.03 - BVerwGE 119, 1 <2 ff.> sowie vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 und juris Rn. 50 jeweils m.w.N.).

67

Zwar weist der Verteidiger mit Recht darauf hin, dass hier ein außerdienstliches Fehlverhalten in Rede steht. Für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eines Soldaten lässt sich eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell aufstellen, weil diese Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können. Daher nimmt der Senat bei außerdienstlichen Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter zwar im Allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, sieht jedoch bei gewichtigen Erschwernisgründen eine reinigende Disziplinarmaßnahme vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1997 - 2 WD 51.96 - BVerwGE 113, 95 <97> und vom 10. Dezember 2015 - 2 WD 3.15 - Rn. 54).

68

Die Außerdienstlichkeit des Vergehens verlangt hier nicht, eine mildere Maßnahmeart zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen. Weil gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 USG a.F. der Bund der Geschädigte des außerdienstlichen Vermögensdelikts ist, ist die Verfehlung ihrem Gewicht nach mit einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung zu vergleichen. Eine solche wird im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist, d.h. sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 41 und vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37). Da hier ein Schaden in Höhe von 11 189,01 € in Rede steht, geht das Truppendienstgericht mit Recht davon aus, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für einen aktiven Offizier zumindest die Dienstgradherabsetzung ist.

69

b) Der schuldhafte Pflichtenverstoß des früheren Soldaten gilt gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 SG als Dienstvergehen, weil er durch sein unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Das Erfordernis des unwürdigen Verhaltens, das zu der Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 3 SG hinzutreten muss, um eine Handlungsweise als Dienstvergehen einstufen zu können, hebt auf die Fehlhaltung ab, die sich in dem Gesamtverhalten des früheren Soldaten offenbart hat (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 61 m.w.N.).

70

Unter einem "unwürdigen Verhalten" ist ein "Fehlverhalten von besonderer Intensität, ein Sichhinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gesellschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise eines Reservisten mit Vorgesetztenrang" zu verstehen. In diesem Tatbestandsmerkmal kommt eine starke Missbilligung und damit ein subjektives Unwerturteil zum Ausdruck. Unter einem "unwürdigen Verhalten" im Sinne der Bestimmung ist mithin ein aus den gesamten Umständen herzuleitendes Fehlverhalten von besonderer Intensität zu verstehen. Das ist insbesondere bei einem mehrfachen kriminellen, also gegen das Strafrecht verstoßenden Verhalten der Fall (BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 62 und vom 6. Oktober 2010 - 2 WD 35.09 - DokBer 2011, 60 Rn. 28 m.w.N.).

So liegt der Fall auch hier, weil der frühere Soldat zehn tatmehrheitliche Fälle des Betruges begangen hat.

71

Anders als bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 3 SG sind bei der Entscheidung darüber, ob der Vorwurf unwürdigen Verhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG berechtigt ist, sowohl die Motive des Täters wie auch alle in der Tat selbst liegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Als Disziplinartatbestand zielt § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, "einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten und zu sichern, indem er die Möglichkeit schafft, ein Korps von achtungs- und vertrauenswürdigen Reserveoffizieren und Reserveunteroffizieren zu erhalten, die zur Wiederverwendung in einem ihrer militärischen Vorbildung und ihrem militärischen Rang entsprechenden Dienstgrad geeignet sind, oder umgekehrt, untragbar gewordene Vorgesetzte ihrer Vorgesetztenstellung ganz oder teilweise zu entkleiden" (BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 63 und vom 6. Oktober 2010 - 2 WD 35.09 - DokBer 2011, 60 Rn. 28 m.w.N.).

72

Wie im Einzelnen den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist, sind auch unter Berücksichtigung der Beweggründe des früheren Soldaten und nach Prüfung von Milderungsgründen in den Umständen der Tat oder im Nachtatverhalten mildernde Aspekte, die die Tat bei einer Gesamtbetrachtung nicht als unwürdig erscheinen ließen, nicht ersichtlich.

73

5. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Hiernach wiegt die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme in Anbetracht von Tat und Schuld nicht zu schwer.

74

aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer. Denn es handelt sich durchweg um schwerwiegendes kriminelles Unrecht in einer Vielzahl von Fällen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 71). Wie oben in Zusammenhang zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG bereits festgestellt, sind diese schuldhaften Pflichtverletzungen des früheren Soldaten als unwürdiges Verhalten zu qualifizieren, das der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Die nachwirkende Dienstpflicht des § 17 Abs. 3 SG ist wie die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 SG kein Selbstzweck, hat vielmehr Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte. Sie hat daher hohe Bedeutung, was sich bereits daraus ergibt, dass der Dienstherr sie früheren Soldaten auch nach der Beendigung ihres aktiven Dienstes auferlegt.

75

Bestimmend für Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ist schließlich auch dass der frühere Soldat insgesamt zehnfach wiederholt in gleicher Weise über einen langen Zeitraum versagt hat.

76

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberstleutnant der Reserve und Oberst der Reserve in einem herausgehobenen Vorgesetztenverhältnis stand. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Die Norm greift auch dann ein, wenn einen Reservisten nachwirkende Dienstpflichten wie die aus § 17 Abs. 3 SG treffen. Erschwerend kann dem früheren Soldaten zwar nicht zur Last gelegt werden, dass er einen Offiziersrang innehatte, weil dies bereits Voraussetzungen der Pflicht ist. Maßnahmeerschwerend wirkt aber seine besonders exponierte Position als Oberstleutnant bzw. Oberst der Reserve.

77

bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für die Vermögensinteressen des Dienstherrn. Dem Bund ist durch unberechtigte Zahlungen von Unterhaltssicherungsleistungen ein Schaden in fünfstelliger Höhe entstanden, auch wenn er zwischenzeitlich durch den früheren Soldaten wieder ausgeglichen worden ist.

78

Zudem hatte es Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, insofern die Beorderung des früheren Soldaten aufgehoben wurde und er nicht mehr im Rahmen von Wehrübungen zu Dienstleistungen herangezogen wird.

79

Das Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsorganen und dem Wehrbeauftragten wertet der Senat nicht maßnahmeverschärfend (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43 und vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 29). Zu Lasten des Soldaten fällt aber ins Gewicht, dass sein Fehlverhalten durch die Berichterstattung in den Medien in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und damit ein schlechtes Licht auf die Bundeswehr und ihre Angehörigen geworfen hat. Dies muss er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2008 - 2 WD 13.07 - Rn. 32 m.w.N. und vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - juris Rn. 39) zurechnen lassen. Über das Dienstvergehen ist unter Hinweis auf den Status des früheren Soldaten als hoher Reserveoffizier in dem in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Auszug aus der ... Zeitung vom 20. Januar 2010 berichtet worden.

80

cc) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat in Bereicherungsabsicht und damit aus finanziellem Eigennutz gehandelt.

81

dd) Das Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen früheren Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt.

82

Da der frühere Soldat der Annahme des Truppendienstgerichts, er habe sich darüber geirrt, dass ihm wegen der Verlegung seiner Wehrübung in den Urlaub Entgeltfortzahlung und Unterhaltssicherung nicht nebeneinander zustehen, entgegen getreten ist und auch der Senat von einem solchen Irrtum nicht ausgeht, ist für eine Milderung unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums nach § 17 Satz 2 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 WD 14.03 - BVerwGE 120, 166 <174> m.w.N) aus tatsächlichen Gründen kein Raum.

83

Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen auch nicht in der Form eines freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens (BVerwG, Urteil vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> m.w.N.) vor.

Freiwillig ist die Offenbarung eines Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung eines Schadens nur, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, so dass deswegen das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose).

Der frühere Soldat trägt zwar vor, er selbst habe die Überzahlung von Bezügen bemerkt und den Anstoß zu der Prüfung gegeben, sich von sich aus an die Unterhaltssicherungsbehörde gewandt, um eine Korrektur der Bescheide gebeten und die verlangten Summen prompt beglichen. Dies hat er allerdings erst getan, nachdem sich wegen des Fortschrittes der Ermittlungen der Konzernrevision abzeichnete, dass es zu einer Aufdeckung der Doppelzahlungen und strafrechtlichen bzw. disziplinarischen Ermittlungen kommen würde. Dies ergibt sich aus der in der Berufungshauptverhandlung nach § 123 Satz 1 WDO verlesenen Aussage der Zeugin W. vor dem Truppendienstgericht. Diese hatte ausgeführt, als Leiterin der technischen Revision bereits im Februar 2009 von einer Mitarbeiterin des früheren Soldaten über den Verdacht der Erstellung unrichtiger Arbeitgeberbescheinigungen informiert worden zu sein. Im Juli 2009 habe sie die Unterlagen zusammen gehabt und mit dem früheren Soldaten darüber gesprochen. Die Zeugin hat sich detailliert und mit in sich stimmigen und mit dem Akteninhalt korrespondierenden Angaben beim Truppendienstgericht geäußert. Einwände gegen ihre Glaubwürdigkeit sind weder ersichtlich noch vom früheren Soldaten vorgebracht.

Im Juli 2009 ist der frühere Soldat auch durch den oben zitierten Schriftverkehr mit der Konzernrevision über die laufenden Ermittlungen informiert gewesen. Erst im August 2009 hat er sich telefonisch und schriftlich an den R.-Kreis gewandt und auf eine Korrektur der Bescheide hingewirkt. Dies geschah nach diesen zeitlichen Abläufen unter dem Druck des Ermittlungsfortschrittes und damit nicht freiwillig.

84

ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem früheren Soldaten die durch Beurteilung ausgewiesenen sehr guten Leistungen ebenso zugute zu halten wie der Umstand, dass er sich durch eine außergewöhnlich hohe Zahl von Wehrübungen sehr engagiert für die Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte eingesetzt hat.

85

Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der frühere Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.

86

Einsicht und Reue sind seinem Verhalten nicht zu entnehmen und auch in der Berufungshauptverhandlung nicht bekundet worden.

87

ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme nicht unverhältnismäßig schwer.

88

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

89

aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

90

Aus den oben ausgeführten Gründen geht das Truppendienstgericht im Rahmen seiner Bemessungserwägungen zutreffend von einer Dienstgradherabsetzung aus.

91

bbb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

92

Hier sprechen mit Gewicht für den früheren Soldaten die über einen langen Zeitraum im Rahmen zahlreicher Wehrübungen erbrachten sehr guten Leistungen. Das Gewicht dieser mildernden Umstände ist mit den bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen noch nicht berücksichtigten erschwerenden Aspekte, vor allem dem Umstand, dass der frühere Soldat in dem exponierten Vorgesetztendienstgrad eines Oberstleutnants bzw. Obersts der Reserve zehnmal über einen mehrjährigen Zeitraum wiederholt strafrechtlich relevant versagt hat, und dass dies durch die Presseberichterstattung auch zu einem Ansehensschaden für die Bundeswehr führte, in Ausgleich zu bringen. Danach ist die von der Vorinstanz verhängte Degradierung um zwei Dienstgrade jedenfalls nicht schwerer als tat- und schuldangemessen wäre.

93

Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Dienstgradherabsetzung entgegen.

94

Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rücksicht auf die teilweise sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des früheren Soldaten geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51). Dass die festgestellten Pflichtverletzungen zum Teil bereits lange Zeit zurückliegen, rechtfertigt ebenfalls keine mildere Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 2 WD 3.12 - Rn. 64).

95

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 16.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die von ihnen genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit den Anträgen angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschluss des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für die mit den Klageanträgen Nr. 1 geltend gemachten Ansprüche, die Beklagte zu verurteilen, dem Institut für Regionalwissenschaft als Lehreinheit des internationalen interdisziplinären Aufbaustudiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung soviel Lehrpersonal zuzuteilen, dass Lehrpersonal mit einem Lehrdeputat von insgesamt 36 SWS zur Verfügung steht, eine Rechtsgrundlage offensichtlich nicht bestehe, mithin wegen offensichtlich fehlender Rechtsbeeinträchtigung eine Klagebefugnis der Klägerinnen nicht gegeben sei (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; vgl. dazu Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 62 ff., m.w.N.). Diese Rechtsauffassung wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Die Klägerinnen können auch nach der vorgenommenen Umstrukturierung des Aufbaustudienganges "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" das von ihnen gewählte Aufbaustudium nach Maßgabe der bisherigen Prüfungsordnung vom 12.02.1991 und der bisherigen Studienordnung zu Ende führen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den Aufbaustudiengang "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" vom 30.07.2003). Ebenso wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, dass auch der bisherige Studienplan vom Februar 2002 insoweit künftig weiter angewendet werde. In diesem Rahmen stehen den Klägerinnen als Studierende zwar ihre Rechte aus §§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 39 Abs. 1 Satz 1 UG (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HRG), Lehrveranstaltungen frei zu wählen und im Rahmen der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, weiterhin zu. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine bestimmte Ausstattung ihres Studienplatzes oder Beibehaltung eines bestimmten Lehrangebots für den Studiengang ergibt sich daraus - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit - jedoch offensichtlich nicht. Mit welchen organisatorischen Mitteln, insbesondere auch mit welcher personeller Ausstattung, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel ein Studium überhaupt und in der Weise ermöglicht werden soll, wie es die Studienordnung für den jeweiligen Studiengang zur Erreichung der in § 38 UG formulierten Ziele vorsieht, ist allein Sache der Beklagten, ihrer Gliederungen und der zuständigen Organe (vgl. etwa §§ 12 Abs. 3 Nr. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs.1 Satz 3, 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 28 Abs. 4, 42, 45, 46 und 51 UG, § 4 Abs. 4 Satz 2 HRG). Über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit wird dabei auch unter Kapazitätsgesichtspunkten innerhalb des durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereiches der Hochschule für die Studienplangestaltung entschieden. Derartige hochschulspezifische Werturteile unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 62/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 31). Erst recht sind Selbsteinschätzungen der Klägerinnen unerheblich. Die Beklagte ist gegenüber ihren Studierenden - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und §§ 38, 39 UG lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 6 C 1/94 -, BVerwGE 102, 142; Urteil des Senats vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, ESVGH 44, 113; vgl. auch Arndt in Hailbronner/Geis, HRG, zu § 12 a.F. Rn. 24 ff., m.w.N.). Dass die Beklagte diesen Mindestanforderungen nicht nachkäme und die Klägerinnen ihr Studium unter den nunmehr gegebenen Bedingungen nicht ordnungsgemäß zu Ende führen könnten, behaupten sie mit ihren Anträgen nicht.
Ein gegenseitiger Ausbildungsvertrag kam offensichtlich nicht zustande, wovon auch die Klägerinnen selbst ausgehen. Die studentischen Rechtsverhältnisse der Klägerinnen wurden vielmehr durch den hoheitlichen Akt der Immatrikulation begründet (§ 87 Abs. 1 Satz 1 UG). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 ff. LVwVfG scheidet danach offensichtlich aus, da sich die Rechte und Pflichten der Klägerinnen als Studierende der Beklagten allein aus den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen ergeben.
Für die Klageanträge Nr. 2, die Beklagte zu verpflichten, den Studienplan für den internationalen interdisziplinären Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung in der Fassung vom Februar 2002 beizubehalten und bis zur Beendigung des Studiums durch die Klägerinnen denselben nicht abzuändern, fehlt es abgesehen von den auch hier zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kanzler der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat, dass der aufgehobene Studienplan der Ausbildung der Studierenden, die ihr Wahlrecht dahin ausüben, dass sie nach der bis zum 01.10.2003 geltenden Studien- und Prüfungsordnung ausgebildet werden wollen, weiterhin zugrundegelegt wird. Dies schließt ein, dass er insoweit unverändert bleibt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben. Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit den Anträgen ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Die Klägerinnen halten für klärungsbedürftig, ob es einen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Verbindung mit den §§ 38, 39, 85 und 86 UG abgeleiteten Anspruch auf Zuweisung des für die Erreichung des Studienzieles erforderlichen Lehrpersonals gibt, wenn die Studierenden ihre Bewerbung für einen Studienplatz aus dem Ausland unter Zugrundelegung eines bestimmten Studienplanes eingereicht haben. Diese Frage bedarf jedoch keiner gegebenenfalls erneuten oder ergänzenden grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich vielmehr nach Vorstehendem anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter Anwendung der in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausgeführten Rechtsgrundsätzen auch für Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne weiteres beantworten.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.