Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2015 - DL 20 K 1481/13 - geändert. Die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 wird geändert. Das monatliche Ruhegehalt des Klägers wird um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr anteilig vermindert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger wurde nach dem Abschluss seiner Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst am ... bei der Beklagten als Stadtinspektor zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt. Am ... wurde er zum Stadtinspektor, am ... zum Stadtoberinspektor ernannt. Mit Wirkung zum ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Es folgten Beförderungen zum Stadtamtmann am ... und zum Stadtamtsrat am .... Bis ... war der Kläger im Haupt- und Rechtsamt der Beklagten als EDV- und Organisationssachbearbeiter tätig und mit der Aufgabe des Netzwerkadministrators des EDV-Systems der Beklagten betraut.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 22.04.2009 - ...... - wurde der Kläger wegen Sachbeschädigung in sieben Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger zwischen dem 09.05. und dem 19.05.2008 41 Sicherheitsvorhängeschlösser, davon 30 irreparabel, am ...... mit Klebstoff, teilweise auch unter Verwendung von Holzteilchen, unbrauchbar machte. Zudem setzte sich der Kläger am 19.05.2008 mit Tritten, Schlägen und Bissen gegen einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zur Wehr, der mit der Durchführung von Bewachungsleistungen für den ... betraut war.
Nachdem der Beklagten die Einleitung des dieser Verurteilung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens bekannt geworden war, entzog sie ihm am 19.06.2008 die mit seiner Dienstaufgabe des Netzwerkadministrators verbundenen Rechte. Ab dem 01.07.2008 wurde der Kläger der Stadtkämmerei zugeordnet. In der Folgezeit war der Kläger im Wesentlichen krankgeschrieben. Mit Wirkung vom 20.07.2009 wurde er auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 beim Bauverwaltungsamt umgesetzt. Mit Bescheid vom ... wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit dem ... im Ruhestand. Seit Eintritt in den Ruhestand bezieht der ... und ... Kläger unter Einbeziehung eines Versorgungsabschlages von 10,8 % ein Ruhegehalt entsprechend 53 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 12, Erfahrungsstufe 9), das nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung derzeit ca. 2.000 EUR netto beträgt. Es kommen Einnahmen aus einer in den Sommermonaten ausgeübten Tätigkeit in einem ... auf 450-Euro-Basis hinzu. Nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung hat der Kläger keine Schulden.
Mit Verfügung vom 05.08.2009 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und begründete dies damit, dass der dringende Verdacht bestehe, der Kläger habe gegen die Pflichten aus §§ 73 Satz 1, 73 Satz 3, 74 Satz 2 und § 75 Abs. 1 LBG a.F. verstoßen. Nachdem sie ihm wegen der Vorfälle auf dem ... alle Administratorenrechte für das EDV-System entzogen habe, habe sich der Kläger nach Wiederaufnahme seines Dienstes am ... von seinem neuen Arbeitsplatz aus über den dienstlichen PC als Netzwerkadministrator eingeloggt, um systematisch Zugriff auf Dienstgeheimnisse zu nehmen. Es sei festgestellt worden, dass er auch systematisch Dateien und Ordner auf der persönlichen Festplatte des Leiters des Personalamts, Herrn ..., und der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, Frau ..., ausgespäht habe. Nachdem das Administratorenkennwort am 23.07.2009 geändert worden sei, habe er am 24.07.2009 versucht, rechtswidrig die Administratorenrechte wiederzuerlangen. Zudem habe sich herausgestellt, dass er mit den ausgespähten Zugangsdaten online unerlaubt in der ...-Datenbank recherchiert habe.
Am 05.08.2009 verbot die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 19.09.2009 enthob die Beklagte den Kläger vorläufig des Dienstes. Am 07.12.2009 wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Am 01.02.2010 ordnete die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs die Einbehaltung von 50 v.H. der monatlichen Bezüge im Sinne von § 3 Abs. 1 LDG an. Die gegen die Verfügungen vom 19.09.2009 und vom 01.02.2010 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachten Klageverfahren (DL 20 K 4105/09 und DL 20 K 767/10) ruhen seit dem 24.11.2010.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11.03.2010 - ...... - ist dem Kläger zur Last gelegt worden, sich unbefugt Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft zu haben, indem er sich vom 20.07. bis 22.07.2009 an seinem Bildschirmarbeitsplatz im Bauverwaltungsamt an der EDV-Anlage der Beklagten nicht mit der ihm zugewiesenen Kennung, sondern unter Verwendung des ihm aus seiner früheren Tätigkeit noch bekannten Systemverwalterpassworts als Systemverwalter ("admin") anmeldete und auf diese Weise Zugriff auf die gespeicherten dienstlichen Daten der Leiterin des Rechts- und Hauptamts und des Leiters des Personalamts, nahm, obwohl ihm bewusst war, dass ihm ein Zugriff auf diese Daten nicht gestattet war. Nachdem der Kläger gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26.11.2010 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten der ......, zu den dem Kläger vorgeworfenen EDV-Aktivitäten ein (Blatt 425 - 495 der Disziplinarakte).
Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wurde unter anderem ein psychiatrisches Attest des den Kläger seit dem 04.08.2009 behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ...,... vom 20.04.2010 (Blatt 649 der Disziplinarakte), das dem Kläger eine schwere depressive Episode mit psychotisch-paranoider Ausgestaltung bei einer schizoid-sensitiven Persönlichkeit bescheinigt, ein neurologisches Gutachten des Prof. Dr. ..., ..., vom 07.05.2009 (Blatt 795 - 821 der Disziplinarakte) sowie Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes ... vom 24.07.2008 (Blatt 791 der Disziplinarakte), vom 26.06.2009 (Blatt 823 der Disziplinarakte), vom 19.08.2010 (Blatt 825 der Disziplinarakte), vom 22.09.2010 (Blatt 835 der Disziplinarakte) und vom 15.09.2011 (Blatt 847 der Disziplinarakte) vorgelegt. Im Schreiben vom 22.09.2010 hielt das Gesundheitsamt die Bestellung eines Verfahrensvertreters für erforderlich. Den daraufhin von der Beklagten am 14.10.2010 gestellten Antrag auf Bestellung eines Vertreters gemäß § 16 LVwVfG lehnte das Amtsgericht... mit Beschluss vom 30.03.2011 - ... - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Kläger geschäftsfähig sei, so dass er wirksam Vollmacht erteilen könne. Er habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, so dass ein weiterer Vertreter vom Betreuungsgericht nicht bestellt werden müsse.
Auf Ersuchen der Beklagten vom 07.11.2011 erstattete der im Verfahren auf Bestellung eines Vertreters gemäß § 16 LVwVfG tätig gewordene Gutachter Diplom-Psychologe Dr. ..., ..., am 08.12.2011 ein fachpsychologisches Sachverständigengutachten über den Kläger (Blatt 997 - 1035 der Disziplinarakte), das als Diagnosen eine schwere depressive Episode und eine schizoide Persönlichkeitsstörung nennt, aber zu dem Schluss kommt, dass bei Begehung der Handlungen des Klägers in der Zeit vom 20. bis 24.07.2009 aus fachpsychologischer Sicht keine Schuldunfähigkeit oder Schuldverminderung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Betracht gezogen werden kann.
10 
Des Weiteren wurden im Disziplinarverfahren die bei der Beklagten beschäftigten Zeugen ... (verantwortlicher Mitarbeiter für den IT-Support und die Installationen),... (Systemadministrator und Netzwerkverantwortlicher) sowie ... (Leiter der Abteilung Kommunikation und Innere Dienste) vernommen.
11 
Mit Schreiben vom 03.12.2012 leitete die Beklagte dem Kläger "vorläufige Erwägungen zum Abschluss des Disziplinarverfahrens" zu und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28.01.2013 machte der Kläger geltend, dass die Bewertungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des Dr. ... vom 08.12.2011 nicht nachvollziehbar seien, und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße.
12 
Mit Schreiben vom 02.04.2013 lehnte die Beklagte den Beweisantrag unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. ... ab. Eine substantiierte Kritik an diesem Gutachten habe der Kläger nicht vorgebracht.
13 
Mit Verfügung vom 02.04.2013 erkannte die Beklagte dem Kläger das Ruhegehalt ab und ordnete die Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 10 % in den ersten drei Monaten, von 20 % in den anschließenden 6 Monaten und danach von 30 % an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Trotz der dem Kläger bekannten Regeln und Verbote zur Internetnutzung und zur Nutzung des EDV-Systems für einfache Nutzer, trotz des ihm bekannten Entzugs der Netzwerk-Administratorenrechte und seiner Umsetzung von der EDV-Abteilung des Haupt- und Rechtsamts zum 20.07.2009 zum Bauverwaltungsamt habe der Kläger während der registrierten Dienstzeiten zwischen dem 20.07.2009 und dem 24.07.2009 folgende Handlungen vorgenommen:
14 
a) Er sei in 45 Fällen verbotswidrig unter Missbrauch des ihm bekannten Passwortes als Nutzer "admin" (Netzwerk-Administrator) in geschützte Dateien und Daten, die sich auf Rechnern des Haupt- und Rechtsamtes (Frau ...) und der Personalabteilung (Herr ...) befunden hätten, eingedrungen und habe diese in einem Ordner auf seinem Dienst-PC im Bauverwaltungsamt geladen und dort gespeichert. Unter den von dem Kläger geladenen Dateien hätten sich im Einzelnen näher benannte Dokumente, insbesondere über sensible interne Vorgänge der Stadt, über dritte Mitarbeiter der Stadt sowie interne Dokumente über seinen eigenen Personalfall befunden.
15 
b) Der Kläger habe unter Missbrauch der Zugangsdaten für Netzwerk-Administratoren unzulässig aus dem Internet das Programm Google earth heruntergeladen und installiert.
16 
c) Der Kläger habe verbotswidrig den Internetbrowser "..." heruntergeladen und auf seinen Dienstrechner gespeichert bzw. diesen Browser über einen nur für EDV-Mitarbeiter und Serverdienste zugelassenen Weg ins Internet genutzt. Er habe sich einen eigenen Weg ins Internet eingerichtet, indem er zur Umgehung des "..." der Stadt, der sämtliche Internetaufrufe protokolliere, als anzusteuernden ... denjenigen des Kommunalen Rechnungszentrums in die Einstellungen des Internetbrowsers "..." eingetragen habe. Dies habe er getan, obwohl er aufgrund der Blockade des zuvor von ihm genutzten, ihm aber nicht erlaubten Internetzugangs bemerkt haben müsse, dass die EDV-Abteilung seine verbotswidrigen Aktivitäten bereits beobachtet habe.
17 
d) Der Kläger habe sich nach vorheriger verbotswidriger Ermittlung des Benutzernamens und des persönlichen Kennworts von ..., die nur durch Missbrauch seiner Kenntnisse von den Zugangsdaten des Netzwerk-Administrators habe erreicht werden können, Zugang zum Internetportal ... unter Verwendung der Zugangsdaten der ... verschafft und dort recherchiert.
18 
e) Obwohl die EDV-Abteilung bis Dienstbeginn am 23.07.2009 sämtliche eingetragenen Passwörter für Administratoren im EDV-System geändert und alle lokalen Administratorenzugänge des Dienstrechners gesperrt habe, habe der Kläger erneut versucht, sich unter Eingabe der Netzwerkadministratoren-Zugangsdaten in verbotener Weise ins System der Stadt einzuloggen.
19 
f) Der Kläger habe im Anschluss versucht, ihm nicht erlaubte zentrale Systemprogramme des Betriebssystems der EDV der Stadt anzuwenden und auf diesem Weg sich erneut und beharrlich unerlaubten Zugang als Administrator oder in vergleichbarer Weise zu verschaffen.
20 
Der Kläger habe damit gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 73 Satz 1 LBG a.F.), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG a.F.), zur Ausführung und Beachtung der von Vorgesetzten getroffenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien (§ 74 Satz 2 LBG a.F.) und zur Einhaltung von Recht und Gesetz (§ 75 Abs. 1 LBG a.F.) verstoßen. Darüber hinaus habe er den Tatbestand des Ausspähens von Daten gem. § 202a StGB schuldhaft und vorwerfbar verwirklicht. Der Missbrauch der besonderen - und nach Beendigung der Tätigkeit nachwirkenden - Vertrauensposition als Netzwerkadministrator sowie der Missbrauch besonderer persönlicher Fachkenntnisse über mögliche Zugänge zum EDV-System der Stadt führe zu einer schweren Verletzung von Kernbereichspflichten des Klägers. Auf Grund seiner Vor- und Fachkenntnisse über das System sei dem Kläger gleichsam jederzeit ein erneutes, technisch nicht zu verhinderndes Eindringen in sämtliche Bereiche des Systems möglich. Der Kläger habe damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Zwar habe der Kläger über lange Jahre unbescholten und mit guten bis sehr guten Leistungen für die Stadt gearbeitet. Allerdings habe er in der Vergangenheit schon Verhaltensweisen gezeigt, die nicht mit den Dienstpflichten übereinstimmten. So habe er etwa ohne Zustimmung der Betroffenen Listen der persönlichen Passwörter von Mitarbeitern der Stadt angefertigt, um dadurch bei Wartungsarbeiten "leichter" in die einzelnen PCs der Mitarbeiter zu kommen. In mehreren Fällen habe er zu Lasten bestimmter Beamter seine Kenntnisse über das EDV-System der Stadt eingesetzt, indem er deren Internetzugang manipuliert und dadurch künstlich verlangsamt habe. In die Pflichtwidrigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns habe er wenig bis keine Einsicht gezeigt. Als am 24.07.2009 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden sei, sei er uneinsichtig gewesen und habe auf das (vermeintlich falsche) Verhalten anderer und auf seine gesundheitliche Situation verwiesen. Diese Einstellung habe er im Rahmen der Begutachtung durch Dr. ... aufrechterhalten. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen voll schuldfähig gehandelt. Dies habe die Begutachtung des Klägers im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Vertreters nach § 16 LVwVfG sowie die Begutachtung im Disziplinarverfahren ergeben. Die Erkrankung des Klägers ergebe allenfalls ein Nachvollziehen der inneren Abläufe bei ihm, führe aber nur in sehr begrenztem Maße zur Annahme mildernder Umstände. Die nahezu ausschließliche Ursache für das Dienstvergehen sei vielmehr in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu finden. Der Umstand, dass nicht sofort nach seinem Wiederantritt zum Dienst vollumfängliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des EDV-Systems eingerichtet worden seien (lediglich das Passwort der Netzwerk-Administratoren für den sog. Fernzugriff auf die Server ausgehend vom PC des Beamten sei gesperrt worden), wirke nur in sehr begrenztem Maße maßnahmemildernd. Denn dem Kläger seien ausdrücklich seine Rechte als Netzwerkadministrator entzogen worden und es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass er in so grobem Maße seine Dienstpflichten verletzten würde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Handlungen des Klägers ihren übrigen Mitarbeitern nicht verborgen geblieben seien. Das Vertrauen des Dienstherrn in eine pflichtgemäße Amtsführung des Klägers sei damit endgültig zerstört.
21 
Der Kläger hat am 03.05.2013 gegen die ihm am 06.04.2013 zugestellte Verfügung vom 02.04.2013 Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung erhoben.
22 
Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Verfügung vom 02.04.2013 unter Ziffer 3 angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.10.2014 (DL 20 K 2798/14) abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 23.03.2015 (DL 13 S 2173/14) den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Ziffer 3 der Verfügung vom 02.04.2013 angeordnet.
23 
Zur Begründung der Klage hat der Kläger unter anderem vorgetragen: Zahlreiche ärztliche Stellungnahmen - etwa der Entlassbericht der ... Klinik ... vom 23.02.2010 über einen stationären Aufenthalt vom 29.01.2010 bis zum 19.02.2010, in dem die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und eine schizoide Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei (Blatt 39 bis 51 der Akte DL 20 K 1481/13 des VG Stuttgart), sowie Arztbriefe des ihn behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 10.09.2009 und 10.03.2010 (Blatt 37 und 53 der Akte DL 20 K 1481/13 des VG Stuttgart) - sprächen dafür, dass er zum Zeitpunkt und in Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der von ihm gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei von der Beklagten verspätet und nicht nachvollziehbar abgelehnt worden. Jedenfalls sei zu seinen Gunsten der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden. Die Maßnahme scheine übersetzt. Er habe mit seiner Suche nach Anhaltspunkten für das Mobbing nicht im Kernbereich seiner Pflichten schuldhaft gehandelt. Er sei nicht mehr im IT-Wesen der Behörde tätig gewesen, sondern an einen Azubi-Arbeitsplatz, einen Dienstposten im Bauverwaltungsamt, verwiesen worden. Es sei nachvollziehbar, dass er auf Grund der zuvor gezeigten Härte seiner Vorgesetzten wegen des Vorfalls mit den Schlössern und der gezeigten Verständnislosigkeit für seine Situation zutiefst verunsichert und auf der Suche nach Belegen für die Voreingenommenheit und nach Leidensgenossen gewesen sei. Dabei sei es ihm vornehmlich um die eigene Orientierung gegangen, ohne dass eine Schadensverursachung erkennbar oder gar beabsichtigt gewesen sei. Er habe auf Grund früherer Bagatellisierung von Verstößen gegen die IT-Sicherheit durch Kollegen auch ein geringes Unrechtsbewusstsein gehabt. Es liege ein Mitverschulden der Beklagten vor, die das Administratoren-Kennwort über ein Jahr seit seinem krankheitsbedingten Fehlen nicht abgeändert habe. Das Passwortregime der Beklagten sei äußerst lax gehandhabt worden.
24 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Gutachter Dr. ... gehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift (Blatt 265 - 271 der Akte DL 20 K 1481/13) verwiesen.
25 
Mit Urteil vom 21.05.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Ruhegehalts seien gegeben. Der Kläger habe ein schuldhaftes Dienstvergehen begangen. Der objektive Sachverhalt, wie er dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung vorgeworfen werde, stehe unstreitig fest. Der Kläger habe damit gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), vor allem aber auch gegen seine Pflicht zur Ausführung und Beachtung der von Vorgesetzten getroffenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und gegen seine Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Der Kläger habe das Dienstvergehen schuldhaft begangen. Eine dem § 21 StGB entsprechende Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liege nicht vor. Dies ergebe sich aus dem im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. ..., der nach ausführlicher Exploration, der Befragung der Lebensgefährtin des Klägers und unter Verwertung von zahlreichen vom Kläger vorgelegten Attesten zu den Diagnosen "schizoide Persönlichkeitsstörung" und "schwere depressive Episode" komme. Allerdings verneine der Gutachter sowohl die fehlende Einsichtsfähigkeit wie auch die fehlende Steuerungsfähigkeit. Es sei auch nach Ansicht des Gerichts nicht weiter zweifelhaft, dass Einsichtsfähigkeit bestehe. Auch dem Kläger sei jederzeit klar gewesen, dass ihm sein Handeln nicht erlaubt gewesen sei und Unrecht darstelle. Die Steuerungsfähigkeit habe dem Kläger zum Zeitpunkt der Tat ebenfalls nicht gefehlt. Hierzu würden andere darauf hinweisende Steuerungsbrüche fehlen. Die auffälligen Verhaltensweisen, die beim Kläger durchaus festzustellen seien, seien nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters Dr. ... kein Ausdruck für Steuerungsbrüche oder gar für eine paranoide Störung. Es sei für das Gericht nachvollziehbar, dass es auch noch in anderen Bereichen des Lebens Probleme mit der Steuerung geben müsse, um von einem Verlust der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Eine punktuell unerklärliche Verhaltensweise reiche dafür nicht aus. Der Kläger sei mit vielen logischen, geplanten und vollzogenen Einzelschritten im Verlauf des Tatgeschehens in der fraglichen Woche vorgegangen. Ein Steuerungsverlust hätte - wie der Gutachter überzeugend dargelegt habe - einen anderen Ablauf des Tatgeschehens, eben nicht über einen langen, in Einzelsequenzen gegliederten und bewusst reflektierten Ablauf impliziert. Soweit in Attesten des Dr. ... und im Entlassbericht der ... Klinik ... von "Wahn" gesprochen werde, habe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung diese Bezeichnung für unrichtig gehalten. Die beim Kläger vorhandene Idee, alles wende sich gegen ihn, sei nicht klinisch relevant, sondern fuße auch in der Realität. Überzeugend habe der Gutachter dargelegt, dass eine schwere depressive Episode keine höhere Neigung zu delinquentem Verhalten bedeute. Grund für das Verhalten sei der Rückzug im sozialen Bereich und der empfundene Verlust an Selbstwert. Vor diesem Hintergrund habe der Gutachter zur Überzeugung des Gerichts eine veränderte Selbstwahrnehmung des Klägers, aber keinen Verlust der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit konstatiert. Das vom Kläger begangene Dienstvergehen wiege schwer, so dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren gegangen sei. Der Kläger habe die ihm eingeräumte Vertrauensstellung als Netzwerkadministrator schwerwiegend missbraucht. Die Verpflichtung des Administrators, sorgsam mit den ihm anvertrauten Daten umzugehen, gerade weil er über spezifische Kenntnisse und Berechtigungen verfüge, gehöre zum Kern der Dienstpflichten in dieser Funktion. Wegen dieser besonderen Verantwortung werde ihm ein ganz spezifisches, gesteigertes Vertrauen entgegengebracht, zumal sich diese Tätigkeit nicht von einem Dritten überwachen lasse. Dies wirke in der später eingenommenen Stellung nach, auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Dienstvergehens die Funktion des Netzwerkadministrators nicht mehr innegehabt habe. Für das Gewicht der Verfehlung sei nicht entscheidend, dass kein materieller Schaden entstanden sei. Der Schaden liege in dem geschädigten Vertrauen bei der Vielzahl der Kollegen, deren Daten sich der Kläger unberechtigt angeeignet habe, sowie in dem erheblichen Arbeitsaufwand, den die Änderung des Administratorenkennworts wegen des Verhaltens des Klägers erfordert habe. Die Beklagte treffe zwar wegen des Unterlassens der Änderung des Kennworts des Netzwerkadministrators ein gewisses Mitverschulden, das die Tat erleichtert habe. Dies führe aber zu keiner wesentlichen Entlastung des Klägers. Das Weitergewährenlassen nach der Änderung des Passworts sei keine Hinterlist der Beklagten gewesen, sondern dem erforderlichen schrittweisen Vorgehen nach Erkennen der bestehenden Gefahr geschuldet. Der Umstand, dass der Kläger während der Begehung der Tat seine verbotswidrigen Bemühungen nicht einmal dann eingestellt habe, als er habe erkennen müssen, dass er wegen der Änderung der Kennwörter auf Schwierigkeiten bei der Weiterverfolgung der unerlaubten Tätigkeiten stoße, falle erheblich zu seinen Lasten ins Gewicht. Die bestehende, als schizoide Persönlichkeitsstörung und schwere depressive Episode diagnostizierte psychische Erkrankung führe zu keiner wesentlichen Milderung in Bezug auf die Schwere des Dienstvergehens. Sie sei nicht annähernd einem der klassischen Milderungsgründe wie einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder psychischen Ausnahmesituation (Zwangslage) vergleichbar. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger durch eine - inzwischen überwundene - negative Lebensphase aus der Bahn geworfen worden sei. Der Gutachter habe ausdrücklich festgestellt, dass die Erkrankung des Klägers nicht die Ursache für dessen Dienstpflichtverletzung gewesen sei.
26 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 23.11.2015, dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.11.2015 zugegangen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger mit am 29.12.2015 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen aus: Das angegriffene Urteil sei wegen schwerer Verfahrensmängel aufzuheben. Im Rahmen der Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO hätte sich das Verwaltungsgericht nicht allein auf die gutachterlichen Aussagen des von der Beklagten beauftragten Diplompsychologen berufen dürfen, sondern den Sachverhalt ausermitteln und ein ärztlich-psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den zweifelhaften Schlussfolgerungen eines Diplompsychologen begnügt, der die einschlägig qualifizierten Äußerungen von Fachärzten einseitig kommentiert und interpretiert habe. Der Eindruck eines Parteigutachtens sei nicht von der Hand zu weisen. Bereits vor Erlass der Disziplinarverfügung vom 02.04.2013 seien auf Grund der Schreiben des ihn behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie, des Entlassberichtes der ... Klinik ... vom 23.02.2010 sowie des Gesundheitsamtes ... vom 22.09.2010 konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen gegeben gewesen. Das Gutachten des Dr. ... sei in sich widersprüchlich, unschlüssig und verstoße in seinen wörtlichen Formulierungen gegen Denkgesetze. Soweit der Gutachter trotz des festgestellten Vorliegens schizoider Merkmale parallele Handlungsweisen im Alltag vermisse, sei fraglich, ob dies als Bedingung der Annahme von Schuldausschließungsgründen überhaupt erforderlich sei. Eine schizoide Erkrankung deute auf eine zerrissene und gespaltene Seele hin, die sich nach einer Seite völlig anders darstelle als zum Beispiel im Alltag. Es werde auch verkannt, dass er, der Kläger, nach wie vor schwere Psychopharmaka nehmen müsse. Das Gericht hätte den Schluss, von seiner intelligenten Vorgehensweise auf die Verneinung von Schuldausschließungsgründen kritisch hinterfragen müssen. Die pauschale Berufung auf Gesamtlebensumstände bleibe ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn es lägen - im Gutachten erwähnt - gehäuft zahlreiche Anzeichen für Normabweichungen auch im alltäglichen Leben vor, etwa die von der früheren Lebensgefährtin erwähnten Auswirkungen in der Partnerbeziehung, die wahrgenommenen Ängste und Gefühle, die Panik, das Haareausreißen, bis hin zur Wahrnehmung suizidaler Neigungen. Der Vorfall mit den Schlössern hätte für seine Vorgesetzten Anlass sein können, bei ihm eine krankhafte Persönlichkeitsstörung zu vermuten. Eine solche Art der Normabweichung sei für einen gestandenen Beamten mehr als ungewöhnlich. Die Reaktion seiner Vorgesetzten nach Bekanntwerden dieses außerdienstlichen Fehlverhaltens mit sofortiger Dienstenthebung und entwürdigender Schlüsselabnahme sei nicht besonders sensibel gewesen. Das Herunterladen von ... und google earth habe seinen Grund darin gehabt, dass er diese Programme für seine künftige Tätigkeit im Bauverwaltungsamt benötigt habe. Er habe damit im wohlverstandenen dienstlichen Interesse gehandelt. Es sei auch zu fragen, ob tatsächlich die Verletzung einer Kernpflicht vorgelegen habe, nachdem er seit über einem Jahr nicht mehr auf einem Administratoren-Dienstposten eingesetzt gewesen sei und er im Bauverwaltungsamt einen "Azubi-Schreibtisch" zugewiesen bekommen habe. Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Schaden zum Nachteil des Dienstherrn weder beabsichtigt gewesen, noch objektiv eingetreten sei. Soweit ein Vertrauensschaden geltend gemacht werde, sei auf die ärztlicherseits erwähnten entwürdigenden Umstände im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit hinzuweisen. Es sei denkbar, dass nach Aufklärung der Umstände, der Motivation und der Krankheitsfaktoren ein dienstnotwendiges Vertrauen wieder hätte aufgebaut werden können.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2015 - DL 20 K 1481/13 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Disziplinarverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sei zentraler Bestandteil des vorgeworfenen Verhaltens, dass sich der Kläger entgegen des ausdrücklichen Verbots der Nutzung des alten, ihm noch bekannten Administratoren-Passworts bedient habe, um an sehr sensible, insbesondere fremde Daten seines Dienstherrn zu gelangen. Auch nach Änderung des Passworts habe er sein Verhalten wiederholt und komplexe Schritte unternommen, um wieder an das nun neue Passwort durch illegale Anwendung von Programmen zu kommen. Das Gutachten des Dr. ... sei nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe nicht bloß auf eine besondere Raffinesse des Klägers abgestellt, sondern unter voller Berücksichtigung der Tatumstände auch die Tathandlungen selbst nach korrekten fachlichen Maßstäben in seine Bewertungen mit einbezogen. Er habe aus diesen selbst den Rückschluss gezogen, dass ein verantwortliches Handeln ohne Einschränkung der Steuerungsfähigkeit oder der Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe. Zentral sei nicht ein intelligentes Handeln, sondern das planvoll komplexe und mehrfach variierte Vorgehen des Klägers gewesen. Der Gutachter habe schon im Verfahren um die Bestellung eines Verfahrensvertreters die volle Geschäftsfähigkeit des Klägers attestiert. Diese Begutachtung habe zeitlich noch näher zum inkriminierten Verhalten gelegen. Hinsichtlich der zeitlichen Nähe gelte dies noch mehr für den amtsärztlichen Brief vom 26.06.2009, der wenige Tage vor Tatbegehung die volle Dienstfähigkeit attestiert habe. Bei seiner Bewertung habe der Gutachter die Atteste der behandelnden Ärzte berücksichtigt.
33 
Am 26.04.2016 hat der Senat beschlossen, zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit des Klägers bei Begehung der ihm in der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 02.04.2013 zur Last gelegten Pflichtverstöße Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. ..., Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie, Universitätsklinikum ..., zu erheben. Das am 07.10.2016 erstattete forensisch-psychiatrische Gutachten des Dr. ... (Blatt 263 - 389 der Berufungsakte) kommt in seiner abschließenden Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Pflichtverstöße an einer krankhaften seelischen Störung litt, die eine verminderte Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf das Einsehen sensibler Daten begründen kann, so dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden können.
34 
Der Kläger hat zu diesem Gutachten ausgeführt: Das Gutachten sei in sich schlüssig, wohlbegründet und entspreche seinen Erwartungen. Bei der Frage des Ausmaßes des Vertrauensverlustes wirke sich die vom Gutachter festgestellte verminderte Schuldfähigkeit aus.
35 
Die Beklagte hat zu dem von dem Senat eingeholten Gutachten wie folgt Stellung genommen: Es würden die - vom behördlichen Gutachter durchgeführten - psychologischen und medizinischen Testverfahren vermisst, die insbesondere die Glaubwürdigkeit der Äußerungen des Klägers zu prüfen und zu bewerten geeignet seien. Zudem fehle eine eingehende und genaue Analyse des konkreten Verhaltens während und nach der Tat. Das Tatgeschehen sowie das Verhalten in zeitlicher Parallelität, das vom behördlichen Gutachter als ausschlaggebend angesehen worden sei, sei nun völlig in den Hintergrund getreten. Es entstehe der Eindruck, dass lediglich die Ausführungen des Klägers einer reinen ärztlichen Bewertung zugeführt worden seien. Es müsse unterstellt werden, dass der Kläger, der bereits mehrfach psychiatrisch begutachtet worden und seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung sei, über die Mechanismen einer psychiatrischen Begutachtung, insbesondere zu der für ihn zentral bedeutsamen Fragestellung der möglicherweise eingeschränkten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt, sehr genau unterrichtet und aufgeklärt gewesen sei. Aus dem Gutachten erschließe sich nicht, aus welchen konkreten Gründen der Gutachter zu einem diametral anderen Ergebnis als der behördliche Gutachter, der im Übrigen auch wesentlich zeitnäher zum Tatzeitpunkt mit der Gutachtenfrage befasst gewesen sei, gekommen sei.
36 
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger den Entlassbericht des Universitätsklinikums ... vom 30.07.2009 über einen stationären Aufenthalt vom 26.07. bis 30.07.2009 vorgelegt. Zudem ist der Sachverständige Dr. ... im Einverständnis der Beteiligten informatorisch zu seinem Gutachten angehört worden. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.
37 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakten, die Akten 11 Cs 115 Js 106583/09 des Amtsgerichts ..., die Akten des Verwaltungsgerichts DL 20 K 4105/09, DL 20 K 767/10, DL 20 K 2798/14 und DL 20 K 1481/13 sowie die Akte des Senats DL 13 S 2173/14 vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
38 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsfrist des § 2 LDG, § 124a Abs. 6 VwGO) ausreichend begründete Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar hält auch der Senat die angegriffene Disziplinarverfügung für formell rechtmäßig und das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen für erwiesen. Allerdings ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, weil die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten wegen eines materiellen Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und der Senat von der ihm in § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, indem er zur Beseitigung der mit dem materiellen Bemessungsfehler verbundenen Rechtsverletzung des Klägers die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 dahingehend ändert, dass - statt der Aberkennung des Ruhegehalts - das Ruhegehalt des Klägers um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr anteilig vermindert wird. Soweit die Klage des Klägers auf die vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtet ist, ist sie (im Übrigen) abzuweisen.
39 
I. In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung keine durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Beklagte den von dem Kläger am 28.01.2013 gestellten und auf die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner (eingeschränkten) Schuldfähigkeit gerichteten Beweisantrag erst mit Schreiben vom 02.04.2013 und damit zeitgleich mit der am 02.04.2013 erlassenen Disziplinarverfügung abgelehnt. Doch führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Wird im behördlichen Disziplinarverfahren ein substantiierter Beweisantrag gestellt, hat die Disziplinarbehörde über ihn zu entscheiden und dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 15 LDG RdNr. 15; Weiß, in: GKöD, M § 24 RdNr. 131). § 15 Abs. 3 LDG regelt - anders als § 24 BDG - die Entscheidungspflicht nicht ausdrücklich, setzt sie aber voraus, indem er ausführt, dass unter bestimmten Voraussetzungen einem Beweisantrag stattzugeben ist. Im Hinblick auf die besondere Verfahrenssituation, der sich der Beamte in dem für ihn grundrechtsbedeutsamen Disziplinarverfahren ausgesetzt sieht (vgl. dazu: Weiß, a.a.O.), ist es zwar wünschenswert, wenn die Disziplinarbehörde einen von ihm gestellten Beweisantrag zeitlich vor Erlass der Disziplinarverfügung bescheidet, um dem Beamten gegebenenfalls die Möglichkeit einer Reaktion vor Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu geben. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann die Entscheidung über den Beweisantrag aber auch zeitgleich mit der Disziplinarverfügung oder in der Disziplinarverfügung selbst ergehen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 - 31 K 7929/10.O -, juris). Hierfür spricht auch, dass die Entscheidung über einen Beweisantrag nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gesondert angefochten werden kann, sondern es dem Beamten lediglich unbenommen bleibt, im Rahmen einer Klage eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen und den Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren zu wiederholen (LT-Drs. 14/2996, S. 73; Düsselberg, a.a.O.; vgl. auch Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 24 RdNr. 11).
40 
II. Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris). Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil der Kläger schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Allerdings leidet die angegriffene Disziplinarverfügung an einem materiellen Bemessungsfehler.
41 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens sowie des Verfahrens vor der Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht der dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegte Sachverhalt der disziplinaren Würdigung zu Grunde gelegt werden. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass der objektive Sachverhalt unstreitig feststehe. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf Seite 11 zusammenfassend festgestellt hat, waren dem Kläger - nachdem der Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung ("Vorfall Schlösser") bekannt geworden war - am 19.06.2008 die mit seiner Funktion als Netzwerkadministrator verbundenen Rechte entzogen worden. Nachdem der Kläger nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten am 20.07.2009 seinen Dienst im Bauverwaltungsamt, in das er umgesetzt wurde, antrat, drang er unter Missbrauch des ihm als Netzwerkadministrator bekannten und von der Beklagten noch nicht geänderten Passworts in geschützte Dateien und Daten auf den Rechnern der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, ..., und des Leiters des Personalamts, ..., ein und speicherte von dort Dateien auf seinem Dienst-PC. Unter den geladenen Dateien befanden sich Dokumente über interne Vorgänge der Beklagten und über dritte Mitarbeiter sowie interne Dokumente in seinem eigenen Personalfall. Der Kläger lud sich außerdem verbotswidrig das Programm google earth sowie den Internetbrowser "......" herunter. Auf diese Weise bahnte er sich einen nicht zugelassenen und nicht protokollierten Weg ins Internet. Unter verbotswidriger Ermittlung des Benutzernamens und des persönlichen Passworts der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, ..., verschaffte er sich Zugang zum Internetportal ... unter Verwendung ihrer Zugangsdaten. Nachdem bis zum Morgen des 23.07.2009 sämtliche eingetragenen Passwörter für Administratoren geändert worden waren, versuchte der Kläger am 24.07.2009 sich als Netzwerkadministrator in das EDV-System der Beklagten einzuloggen und die Netzwerkadministratorenrechte wieder zu erlangen.
42 
Der Senat teilt auch die Ansicht der Disziplinarkammer, dass der Kläger mit diesen Handlungen vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 34 Satz 1 BeamtStG (Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen), § 35 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und zur Befolgung allgemeiner Richtlinien) und § 36 Abs. 1 BeamtStG (Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz) verstoßen und unerlaubt die Daten anderer Kollegen und Vorgesetzter ausgespäht hat (§ 202a StGB).
43 
Der Kläger war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20f. StGB im Disziplinarrecht vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016, a.a.O., und vom 11.01.2012 - DB 316/11 -, juris). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wurde dem Kläger in dem Gutachten des Dr. ... vom 07.10.2016 eine schwere depressive Episode mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F32.3) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit sensitiven und narzisstischen Zügen bescheinigt, die das Eingangsmerkmal "krankhafte seelische Störung" des § 20 StGB erfüllen. Dr. ... hat dazu in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der ersten Stufe ein psychopathologischer Zustand erforderlich sei, der einer der vier im Gesetz vorgegebenen Kategorien entspreche. Dazu sei eine Quantifizierung der Symptomatik erforderlich. Es reiche nicht aus, irgendeine Diagnose auf dem psychiatrischen Fachgebiet zu stellen, um die juristische Merkmalskategorie zu erfüllen, sondern die psychische Störung müsse einen deutlichen Einfluss auf das psychosoziale Funktionsniveau haben. Dies sei bei dem Kläger der Fall gewesen, weil die depressive und begleitende paranoide Symptomatik so schwer ausgeprägt gewesen sei, dass der Kläger in seinen gesamten Lebensbezügen beeinträchtigt gewesen sei. Allerdings lägen Hinweise für einen Schuldausschließungsgrund nach § 20 StGB nicht vor. Insbesondere sei psychopathologisch die Schwelle eines manifesten Wahns nicht erreicht. Diese Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit der Bewertung des von der Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogenen Gutachters Dr. ... vom 08.12.2011, der für den Kläger bei Begehung des Dienstvergehens im Hinblick auf die vom ihm diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10: F32.31) eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB annimmt, aber mangels dadurch bedingter Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB und - anders als Dr. ... - für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (dazu noch unten) verneint.
44 
2. Das damit erwiesene einheitliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt allerdings bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes (vgl. § 26 LDG und dessen Verweis auf die §§ 27 bis 35 LDG) wegen einer zum Tatzeitpunkt gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts (§ 33 LDG) als für den Kläger als Ruhestandsbeamten höchste Disziplinarmaßnahme.
45 
Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen (oder kann diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden), ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173; Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
46 
Der Kläger hat das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.
47 
Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 17.04.2012 - 1 StR 15/12 -, NStZ 2013, 53), ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12.06.2008 - 3 StR 154/08 -, NStZ-RR 2008, 338; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Unter regelmäßig gebotener Hinzuziehung sachverständiger Hilfe ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen zu untersuchen und festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.
48 
Wie bereits ausgeführt gelangen sowohl der im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogene Gutachter Dr. ... wie auch der gerichtliche Sachverständige Dr. ... zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung vorlag, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Dr. ... diagnostiziert eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.31) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F:60.1) und führt zum Ausprägungsgrad aus, dass lediglich der schweren depressiven Episode ein Ausprägungsgrad immanent ist, der die Annahme einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB rechtfertigt. Dr. ... geht von einer schweren depressiven Episode mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie einer Persönlichkeitsstörung mit sensitiven und narzisstischen Zügen aus, die die Kriterien einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB im Zeitpunkt der vorgeworfenen Disziplinarverstöße erfüllen. Zum Schweregrad legt Dr. ... in dem von ihm erstellten Gutachten dar, dass der Kläger in seinen rationalen Bewertungen und Handlungen gegenüber der Beklagten und im weiteren Verlauf auch in weiteren psychosozialen Lebensbereichen derart eingeschränkt gewesen sei, dass von einem erheblichen Grad der Einschränkung auszugehen sei. Der Kläger sei zum umsichtigen Reagieren auf bestimmte Situationsveränderungen nicht mehr in der Lage gewesen. Er sei unkorrigierbar von der Überzeugung gefangen und getrieben gewesen, sich gegen die Vorgesetzten zur Wehr setzen zu müssen, die ihn zu Fall bringen wollten. Der Kläger habe sich in höchster Erregung befunden, sein seelisches Gefüge sei von einem großen Beeinträchtigungserleben geprägt gewesen. Er habe sich davon nicht mehr distanzieren und auch auf entsprechende Hinweise von außen nicht mehr kritisch reflektieren können. Frustration, Unterlegenheit, Existenzängste, die unzureichende Flexibilität und die psychopathologische Abwandlung hätten in ein paranoides Denkgebilde mit präsuizidalen und prähomizidalen und schließlich dann zu schweren depressiven Symptomen sowie zu Affektdurchbrüchen geführt, die auch keine Risikoabsicherung mehr vorgesehen hätten.
49 
Zu den in Einzelheiten unterschiedlichen, aber hinsichtlich der Erfüllung der Eingangskriterien des § 20 StGB zum selben Ergebnis führenden Bewertungen der Gutachter Dr. ... und Dr. ... führte Dr. ... in der Berufungsverhandlung erläuternd und für den Senat überzeugend aus, dass in quantitativer Hinsicht die Zuordnung zu einer Merkmalskategorie zweifelsfrei gegeben, die konkrete Einordnung in eine Merkmalskategorie aber schwierig sei ("Mit den Merkmalskategorien kann man ein weites Fass aufmachen."), so dass der unterschiedlichen Einordnung des beim Kläger diagnostizierten psychopathologischen Zustands als "schwere andere seelische Abartigkeit" (so Dr. ...) oder als "krankhafte seelische Störung" (so Dr. ...) an dieser Stelle keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
50 
Jedoch gelangen Dr. ... und Dr. ... bei der Frage, ob die diagnostizierte psychische Störung relevante Auswirkungen auf das Tatverhalten des Klägers gehabt hat, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während beide Gutachter noch annehmen, dass die Erkrankung des Klägers keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit hatte, bejaht Dr. ... - anders als Dr. ... - eine durch den psychopathologischen Zustand des Klägers bedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit. Dieser Einschätzung folgt der Senat.
51 
Dr. ... führt hierzu in seinem schriftlichen Gutachten für den Senat nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Kläger, getrieben von seinen überzogenen und wahnhaften Ideen, sich gegen den Arbeitgeber zur Wehr setzen zu müssen, trotz des Überführtwerdens und trotz der Erkenntnis, dass die von ihm unternommenen Schritte unzulässig seien, nicht in der Lage gewesen sei, sein Fehlverhalten einzustellen. Er habe es vielmehr als Zwang beschrieben, die Recherchen fortsetzen zu müssen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht habe eine Minderung (des motivationalen Anteils) der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, die im weiteren Verlauf auch weitere Lebensbereiche des Klägers beeinflusst habe, so beispielsweise die Partnerschaft mit den damit im Zusammenhang stehenden existenziellen Nöten oder die Überzeugung, verfolgt zu werden, bis hin zu ausgedehnten Rachefantasien. Neben diesen Rachefantasien, die im Hinblick auf Mitarbeiter der Beklagten auch einen erweiterten Suizid umfassten (vgl. S. 51 f. des Gutachtens des Dr. ...), fallen dabei insbesondere übersteigerte Existenzängste bis hin zu einem aus Angst vor einem finanziellen Ruin motivierten Sparen von Warmwasser und weiterhin auf, dass sich der Kläger in seinem Haus hinter Vorhängen zur Lauer gelegt hat, um Autokennzeichen vor seinem Haus zu überprüfen (vgl. S. 60 des Gutachten des Dr. ... und die wiedergegebenen Aussagen des Klägers auf S. 48 des Gutachtens des Dr. ...: "Er sei der Überzeugung gewesen, dass die Stadt ihm Detektive auf den Hals hetze. Er habe dann hinter dem Vorhang hervor nach Autos vor seinem Haus Ausschau gehalten. Erst habe er nach fremden Autokennzeichen gesucht. Dann sei ihm klar gewesen, dass er doch nach ... Kennzeichen suchen müsse, dass die doch nicht so blöd sind, ihm fremde Autos zu schicken. Er habe auch jeden Tag den Motor des Postboten gehört, dann habe er Panik entwickelt und sei sofort aufgestanden und habe die Post entgegen genommen. Diese Ängste würden das Motorengeräusch bis heute noch auslösen, erst seit einem halben Jahr stehe er nicht mehr sofort auf, wenn er den Postboten höre.").
52 
Dr. ... hat mithin entsprechende Auffälligkeiten in anderen (außerberuflichen) Lebensbereichen des Klägers benannt, die für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Klägers sprechen, und damit die Schlussfolgerung des Dr. ... in Frage gestellt, der wegen des Fehlens solcher Umstände die Steuerungsfähigkeit des Klägers im Tatzeitraum für gegeben hielt. Die von Dr. ... beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers in anderen Lebensbereichen erreichen insbesondere eine deutlich andere Ebene, als die von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegten Beeinträchtigungen. Insbesondere beschreibt Dr. ... Verhaltensweisen, die nicht bloß den Rückzug des Klägers in der Beziehung zu seiner damaligen Partnerin betreffen, von denen Dr. ... meinte, es würde sehr hohe Prozentanteile von Menschen mit Schuldunfähigkeit geben, wenn man jeden, der sich vor seiner Partnerin zu Hause verschließe und zurückziehe, als schuldunfähig im Strafprozess einstufen würde. Soweit Dr. ... weiterhin maßgebend darauf abgestellt hat, dass der Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit entgegenstehe, dass der Kläger planvoll, lang hingezogen und mehrfach modifiziert vorgegangen sei, bewertet Dr. ... das vorgeworfene Verhalten zwar als geplant, aber wenig durchdacht und weit hinter den Möglichkeiten eines ITlers liegend mit anschließender hilfloser Verzweiflung. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass der Kläger zu einer situationsadäquaten Reaktion nicht mehr in der Lage war, als er gemerkt hat, dass sein Verhalten den Mitarbeitern der Beklagten bekannt geworden war, nachdem diese die eingetragenen Administratorenkennwörter geändert und die lokalen Administratorenzugänge gesperrt haben, und trotzdem am Tag darauf (24.07.2009) erneut versucht hat, sich verbotswidrig in das EDV-System der Beklagten einzuloggen.
53 
Die von dem Kläger gegen die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten des Dr. ... erhobenen Einwände überzeugen nicht. Soweit er geltend macht, es hätten psychologische und medizinische Testverfahren durchgeführt werden müssen, um die Glaubhaftigkeit der vom Kläger abgegebenen Äußerungen zu bewerten, nachdem dieser über eine erhebliche Intelligenz verfüge und wegen seiner mehrfachen psychiatrischen Begutachtung zu unterstellen sei, dass er die Mechanismen der psychiatrischen Begutachtung kenne, hat dem Dr. ... in der Berufungsverhandlung entgegengehalten, dass Testverfahren nicht mehr hätten durchgeführt werden können, weil zum Zeitpunkt der Begutachtung und Untersuchung keine psychopathologischen Symptome mehr vorgelegen hätten. Für den Auftrag, retrospektiv einen psychischen Zustand zu konstruieren, seien ihm, dem Gutachter, keine Testverfahren bekannt. Es sei selbstverständlich, dass die Angaben des Probanden nicht naiv für Realität gehalten würden. Bei der Begutachtung sei man um entsprechende Nachfragen bemüht gewesen. In den Behandlungsberichten der ... Klinik ... und des Dr. ... sei ebenso verfahren worden. Zur Glaubhaftigkeitsbewertung würden psychiatrische Plausibilitätserwägungen angestellt und zudem ein Abgleich der Angaben des Klägers bei der Exploration mit den Angaben vorgenommen, die der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens gemacht habe. Dabei seien keine wesentlichen Diskrepanzen aufgefallen, die Anlass gegeben hätten, an den von dem Kläger bei der Begutachtung gemachten Angaben zu zweifeln. Diese Ansicht teilt der Senat, nachdem sich das Gutachten des Dr. ... ausführlich mit den von dem Kläger im Verlaufe des Disziplinarverfahrens gemachten Angaben beschäftigt und diese wiedergibt. Die Beklagte hat ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht näher substantiiert. Auch dem Senat sind keine erheblichen Unterschiede in den diesbezüglichen Angaben des Klägers aufgefallen, die eine darüber hinaus gehende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit seiner dem Gutachten des Dr. ... zu Grunde gelegten Angaben erforderlich gemacht hätten.
54 
Schließlich hält der Senat die von Dr. ... in der Berufungsverhandlung dargelegte Erläuterung der unterschiedlichen Ergebnisse seines Gutachtens und des Gutachtens des Dr. ... und die dabei gemachte Differenzierung zwischen einzelnen Aspekten der Steuerungsfähigkeit für besonders überzeugend. Dr. ... führte diesbezüglich aus, dass zwischen exekutiver und motivationaler Steuerungsfähigkeit unterschieden werden müsse. Die exekutive Steuerungsfähigkeit sei typischerweise bei einem Betrunkenheitszustand, also bei einem Handeln aus der Situation heraus ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, betroffen, während die motivationale Steuerungsfähigkeit die motivationale Ausgangslage betreffe. Dr. ... habe richtigerweise die exekutive Steuerungsfähigkeit für unbeeinträchtigt gehalten, während die motivationale Steuerungsfähigkeit beim Kläger krankheitsbedingt verändert gewesen sei. Dies habe das Gutachten des Dr. ... nicht ausreichend berücksichtigt. Da die Unterscheidung zwischen exekutiver und motivationaler Steuerungsfähigkeit nicht einfach sei, könne es insofern auch eine Rolle spielen, dass Dr. ... als psychologischer Psychotherapeut nicht die Praxis eines forensischen Psychiaters habe (vgl. zur übergreifenden Kompetenz eines Fachpsychiaters auf dem Gebiet der krankhaften seelischen Störung auch: Rasch, Die Auswahl des richtigen Psycho-Sachverständigen im Strafverfahren, NStZ 1992, 257 m.w.N.).
55 
Das vom gerichtlichen Gutachter Dr. ... gefundene Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden können, fügt sich in das Bild weiterer Stellungnahmen, insbesondere von den den Kläger behandelnden oder untersuchenden Ärzten ein. Bereits im neurologischen Gutachten des Prof. Dr. ... vom 07.05.2009, das zur Frage eines beidseitigen Sulcus ulnaris-Syndroms (Druckschädigung eines am Ellbogen verlaufenden Nervenstrangs) erging und den psychiatrischen Befund noch als unauffällig beschreibt, wird erwähnt, dass sich beim Kläger in einem befindlichkeitsdiagnostischen Verfahren erhöhte Werte unter anderem auf den Skalen Zwanghaftigkeit und paranoides Denken gezeigt hätten. Im Behandlungsbericht des Universitätsklinikums ..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III, Prof. ..., vom 30.07.2009 über eine im direkten Anschluss an das begangene Dienstvergehen stationäre Behandlung vom 26.07. bis 30.07.2009 wird im psychopathologischen Aufnahmebefund eine wahnhaft gefärbte Annahme von Beeinträchtigungen und eine erschwert auslenkbare affektive Schwingungsfähigkeit genannt. Mit ursächlich für die Entwicklung des Klägers könne eine Persönlichkeitsakzentuierung sein, die im Rahmen der empfohlenen Psychotherapie weiter abgeklärt und auch behandelt werden solle. Die Bewertung der Arbeitsatmosphäre durch den Kläger sei paranoid gefärbt. Eine Therapie mit Escitalopram, Quetiapin und Risperidon werde empfohlen. In weiteren Behandlungsberichten des den Kläger behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. ... wird eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit paranoider Ausgestaltung diagnostiziert und später von einer schweren depressiven Episode mit psychotisch-paranoider Symptomatik bei schizoid-sensitiver Persönlichkeitsstörung gesprochen. In seiner im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorgelegten Stellungnahme vom 10.09.2009 spricht Dr. ... rückblickend von einer längerfristigen depressiven Entwicklung, die erhebliche Anhaltspunkte dafür erkennen lasse, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verfehlung im Juli 2009 schon erheblich psychisch beeinträchtigt gewesen sei und dies möglicherweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könne. Ähnlich beurteilt Dr. ... nach Lektüre des Entlassberichtes der ... Klinik ... vom 23.02.2010 mit Schreiben vom 10.03.2010 den psychopathologischen Zustand des Klägers. Das dem Kläger zur Last gelegte Delikt der Ausspähung von Daten sei in einem Zustand paranoider Gestimmtheit erfolgt; aus psychiatrischer Sicht ergäben sich deutliche Hinweise darauf, dass sich der Kläger in der damaligen Situation in einem Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit befunden habe. Im Entlassbericht der ... Klinik ... vom 23.02.2010 über einen stationären Aufenthalt vom 29.01. bis 19.02.2010 wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und eine schizoide Persönlichkeitsstörung gestellt. Das Gesundheitsamt des Landratsamtes ... kommt in seiner Stellungnahme vom 22.09.2010 unter Hinweis auf die für den Kläger gestellten Diagnosen und die psychopharmakologisch hochdosierte Kombinationstherapie mit Cipralex, Seroquel, Risperidon, Lyrica, Venlafaxin und Tavor (Das Gutachten des Dr. ... spricht von einer 6-fachen psychopharmakologischen Behandlung) zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits die Bestellung eines Verfahrensvertreters für das behördliche Disziplinarverfahren erforderlich sei. Das Amtsgericht ... lehnte mit Beschluss vom 30.11.2011 den Antrag auf Bestellung eines Verfahrensvertreters lediglich mit der Begründung ab, dass der Kläger wirksam einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt habe und es daher einen Vertreter im Sinne des § 16 LVwVfG gebe, so dass ein weiterer Vertreter nicht bestellt werden müsse. Im Strafverfahren wegen Ausspähens von Daten bat das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 19.11.2010 im Hinblick auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ... vom 22.09.2010 die Staatsanwaltschaft ... um Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO, weil inzwischen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Klägers bestünden. Die amtsärztliche Stellungnahme klinge "ziemlich massiv". In ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens führte die Staatsanwaltschaft ... aus, dass der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten an einer erheblichen psychischen Erkrankung mit paranoiden und schizoiden Zügen leide und es - eingedenk seines Tatverhaltens, aber auch seines Verhaltens bei den vorangegangenen Taten in ... - überaus nahe liege, dass diese Situation auch bei der Tatbegehung gegeben gewesen sei. Eine eingeschränkte, möglicherweise aufgehobene Steuerungsfähigkeit erscheine insofern durchaus denkbar.
56 
Der Senat geht auch davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung des Dienstvergehens erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise; dabei ist zu klären, ob die Fähigkeit des Täters, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich zu dem "Durchschnittsbürger" in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf (vgl. Perron/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 21 StGB RdNr. 5 m.w.N.). Dies ist hier nach Ansicht des Senats der Fall.
57 
Zwar handelt es sich bei den hier betroffenen Dienstpflichten des Klägers um elementare, selbstverständliche und leicht einsehbare Dienstpflichten und hängt nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris), jedoch ist hier nicht die Einsichtsfähigkeit des Klägers in diese Pflichten betroffen, sondern geht es um die Frage der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung des Dienstvergehens. Insoweit kann der Umstand einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit kompensiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, NVwZ-RR 2015, 50; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2016 - 14 LB 4/15 -, juris). Es kommt hier hinzu, dass die Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit gerade auch in dem dienstlichen Bereich des Klägers (Konflikte an seinem Arbeitsplatz und mit seinen Kollegen) seinen Ursprung hat und damit die verletzten Kernpflichten des Klägers betrifft (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
58 
Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist für den Senat maßgeblich, dass der Kläger trotz der Verletzung eigentlich leicht zu befolgender Dienstpflichten letztlich auf Grund seiner psychischen Erkrankung den motivatorischen Tatanreizen keine relevanten eigenen Widerstände mehr entgegensetzen konnte. Dabei ist bereits die psychopathologische Entwicklung des Klägers vor Begehung des Dienstvergehens in den Blick zu nehmen. Das von dem Kläger gezeigte paranoide Symptombild begann zunächst mit Anspannung (Zähneknirschen, Haareausreißen), erheblichen Schlafstörungen und Grübelneigungen. Es folgten der Rückzug in eine eigene Welt und der Aufbau eines großen Feindbildes, bei dem sich der Kläger von seinen Vorgesetzten völlig unverstanden und allein gelassen fühlte. Nachdem diese psychiatrische Problematik nicht erkannt wurde, sondern sich die Frage seiner Dienstfähigkeit auf die orthopädische Problematik am Arm beschränkte, kam es im Mai 2008 zu ersten vollkommen irrationalen Handlungen beim Verkleben der Schlösser auf dem ....... Nach Aufdeckung dieser Taten verstärkten Scham- und Schuldgefühle den sozialen Rückzug und die depressive Symptomatik des Klägers weiter. Als der Kläger dann im Juli 2009 seinen Dienst wieder antrat und auf einen nach seiner Vorstellung nicht akzeptablen Arbeitsplatz im Auszubildendenbereich Dienst zu tun hatte, nahm die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers "weiter an Fahrt auf" (so das Gutachten des Dr. ...) und kam der Kläger zu der wahnhaften Überzeugung, dass er sich gegen drohende Maßnahmen seiner Vorgesetzten zur Wehr setzen müsse. Von der Unsinnigkeit seiner Maßnahmen war der Kläger nicht mehr zu überzeugen. Er war - in den Worten des Gutachtens des Dr. ... - unkorrigierbar von der Überzeugung gefangen und getrieben, sich gegen seine Vorgesetzten zur Wehr setzen zu müssen und konnte sich nicht mehr distanzieren und nicht mehr kritisch reflektieren. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass der Kläger auch nachdem ihm bewusst wurde, dass Mitarbeiter der Beklagten seine unrechtmäßigen Handlungen entdeckt und das Administratorenpasswort geändert hatten, nicht mehr umsichtig und besonnen reagieren konnte, sondern sein Vorgehen fortsetzte, obwohl ihm bewusst war, mit welchen Folgen er zu rechnen hatte. Dies ist aber für den Senat ein deutliches Zeichen dafür, dass der Kläger dermaßen in seinen paranoiden und wahnhaften Vorstellungen verfangen war, dass er in beträchtlicher und massiver Weise daran gehindert war, sich normgemäß zu verhalten und deshalb die Rechtsordnung und das disziplinare Maßregelsystem, auch bei Berücksichtigung seines Zwecks, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums aufrechtzuerhalten, diesen Umstand nicht übergehen darf und die disziplinare Höchstmaßnahme deshalb nicht mehr ausgesprochen werden kann.
59 
III. Die mit der Aberkennung des Ruhegehalts des Klägers ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme in der Verfügung vom 02.04.2013 erweist sich damit als rechtswidrig. § 21 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass das Gericht die Abschlussverfügung aufhebt, wenn diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Mit der Formulierung "kann" wird ein richterliches Ermessen eingeräumt, ob statt der Aufhebung der Abschlussverfügung diese aufrechterhalten oder abgeändert wird (LT-Drs. 14/2996, S. 148); eine Verpflichtung der Disziplinarkammer, eine Entscheidung nach § 21 Satz 2 AGVwGO zu treffen, besteht hingegen nicht. Bei der gerichtlichen Ermessensausübung ist zu beachten, dass § 21 Satz 2 AGVwGO dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung und damit der Verwirklichung des in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich normierten (vgl. etwa im Bundesdisziplinarrecht § 4 BDG), aber dem Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz nach wie vor zu Grunde liegenden (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 148) Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 4 BDG RdNr. 10 f.; Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 8 LDG RdNr. 2) dient, der in jeder Phase des Disziplinarverfahrens als objektives Disziplinarrecht zu beachten ist (Hummel/Baunack, a.a.O., § 4 BDG RdNr. 1; Müller, Beamtendisziplinarrecht, RdNrn. 303, 426). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Disziplinargerichte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen sollen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist. Diese Erwartung äußert auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Landesdisziplinargesetz (LT-Drs. 14/2996, S. 148). Nachdem hier keine Besonderheiten (etwa eine im Raum stehende gegenständliche Erweiterung des Disziplinarverfahrens um Dienstpflichtverletzungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung sind) ersichtlich sind, macht der Senat bei Ausübung seines richterlichen Ermessens von der ihm eingeräumten Änderungsbefugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass dem Gewicht der Pflichtverletzung des Klägers die Kürzung seines monatlichen Ruhegehalts (§ 32 LDG) um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr Rechnung trägt.
60 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 32 LDG, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen.
61 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
62 
Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen sehr gewichtig. Der Systemadministrator hat bei technischen Erfordernissen alle Konfigurationen (Einstellung von Hard- und Software) vorzunehmen und deshalb die technische Möglichkeit, auf alle Datenbestände zuzugreifen. Er darf diese Möglichkeiten aber nur im Rahmen seiner Aufgabenbefugnisse, nicht jedoch außerhalb dieser nutzen, um den Inhalt fremder Datenbestände zur Befriedigung eigener Interessen einzusehen oder zu nutzen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, gehört die Verpflichtung des Administrators, in diesem Sinne sorgfältig mit den ihm anvertrauten Daten umzugehen und sie insbesondere nicht zu eigenen Zwecken zu missbrauchen, zum Kern seiner Dienstpflichten in dieser Funktion. Gerade weil der Systemadministrator Zugriff auf alle - auch die sensiblen - Datenbestände hat und seine Tätigkeit kaum hinreichend von Dritten zu überwachen ist, wird ihm ein besonderes und gesteigertes Vertrauen in die diesbezügliche ordnungs- und pflichtgemäße Dienstführung entgegengebracht. Die diesbezüglichen den Kläger treffenden Dienstpflichten wirken auch noch in der später eigenommenen Stellung im Bauverwaltungsamt nach, auch wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben eines Netzwerkadministrators nicht mehr innegehabt hat. Der Kläger - so ebenfalls zutreffend das Verwaltungsgericht - war damit weiterhin zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur ausschließlich bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Fähigkeiten verpflichtet. Schwer wiegt auch, dass der Kläger an vier aufeinanderfolgenden Tagen zu den Dienstpflichtverletzungen angesetzt, sensibles und vertrauliches Datenmaterial abgegriffen hat, dabei planvoll vorgegangen ist und mit seinen Versuchen auch dann nicht aufgehört hat, als er wegen der Sperrung des Administratorenpassworts erkennen musste und erkannt hat, dass sein Vorgehen aufgefallen ist. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht zur Bemessung des Gewichts der Verfehlung die Entstehung eines materiellen Schadens nicht für entscheidend gehalten hat, sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der eigentliche Schaden im Verlust des Vertrauens bei den Kollegen liegt, derer Daten sich der Kläger unberechtigt bedient hat. Es kommt hinzu, dass die Beklagte nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung erhebliche Ressourcen aufbringen musste, um ihr EDV-System, auch durch die Änderung des Administratorenkennworts und durch die Sperrung der lokalen Administratorenzugänge, vor weiteren unberechtigten Zugriffen des Klägers zu schützen.
63 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, was mit dem entsprechenden Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Beweiserhebung und die rechtliche Bewertung durch den Senat die bereits in der Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO (Schreiben vom 23.11.2010) abgegebene Einschätzung bestätigt, dass das inkriminierte Verhalten dem psychisch beeinträchtigten Kläger nur begrenzt zuzurechnen und es vertretbar ist, von einer nur geringen Schuld des Klägers auszugehen.
64 
Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt der Senat auch, dass es die Beklagte nach Bekanntwerden des Vorfalls mit dem Verkleben der Schlösser am ...... im Juni 2008 und dem Entzug der Administratorenrechte unterlassen hat, auch das dem Kläger wegen dieser Funktion zugeteilte Administratorenkennwort zu ändern und die lokalen Administratorenzugänge für den Kläger zu sperren. Die Vertreter der Beklagten haben in der Berufungsverhandlung auf Befragen ausgeführt, dass der Netzwerkadministrator hohes Vertrauen genossen habe, das durch das damals noch nicht hinreichend aufgeklärte schädigende Verhalten des Klägers gegenüber einer anderen staatlichen Einrichtung erschüttert worden sei. Deswegen seien dem Kläger bereits am 19.06.2008 die Administratorenrechte entzogen worden. Dem entspricht der Aktenvermerk der Beklagten vom 19.06.2008, in dem ausgeführt wird, es sei dem Kläger gegenüber erklärt worden, dass die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Grund dessen "Funktion mit Administratorenrechten" nicht mehr gegeben sei. Der Kläger habe "nicht den psychisch stabilsten Eindruck" hinterlassen. Er sei ein "Sicherheitsrisiko". Im Aktenvermerk der Beklagten vom 03.07.2009 wird ausgeführt, dass dem Kläger eine "Verbindung zwischen seiner außerdienstlichen Straftat und dem dienstlichen Zusammenhang durch den starken Vertrauensverlust und seiner beruflichen Position als Administrator mit Generalzugriffsrecht auf alle PC" fehle. Damit lagen für die Beklagte hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die es erforderlich gemacht hätten, dem Kläger nicht nur die Administratorenrechte zu entziehen, sondern umgehend, spätestens aber nach Wiederantritt des Dienstes durch den Kläger - auch zu dessen Schutz - das diesem bekannte Administratorenkennwort zu ändern und die lokalen Administratorenzugänge für den Kläger zu sperren, um unberechtigte Zugriffe des Klägers auf das EDV-System der Stadt zu verhindern. Die Änderung des Administratorenkennworts und weitere tatsächlich ergriffene Maßnahmen erst nach dem erfolgten verbotswidrigen Eindringen des Klägers in geschützte Dateien und Daten von Mitarbeitern der Beklagten erfolgte damit zu spät. Soweit die Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung dazu vorgetragen haben, dass die Änderung des Administratorenkennwortes und die Sperrung der lokalen Administratorenzugänge für den Kläger sehr aufwändig gewesen und nach der längeren Krankheitsabwesenheit des Klägers in Vergessenheit geraten seien, ändert dies an einer entsprechenden Obliegenheit der Beklagten nichts. Das Unterlassen der Änderung des Administratorenkennwortes und der Sperrung der lokalen Administratorenzugänge als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ist hier als mildernder Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen (zum Unterlassen auf Grund besonderer Umstände erforderlicher Kontrollen des Beamten als bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigende Fürsorgepflichtverletzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25; Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14; Urteil des Senats vom 30.10.2014 - DB 13 S 773/14 -).
65 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände kann damit trotz der objektiven schweren Gewichtigkeit des Dienstvergehens wegen der erheblich geminderten Schuldfähigkeit des Klägers und der damit einhergehenden subjektiven geringen Vorwerfbarkeit sowie in Anbetracht unterlassener Schutz- und Kontrollmaßnahmen der Beklagten lediglich von einem mittelschweren Dienstvergehen i.S.d. § 32 LDG ausgegangen werden.
66 
Dieses mittelschwere Dienstvergehen führt hier gemäß § 32 LDG zu einer Kürzung des Ruhegehalts des Klägers, die an die Stelle der bei Beamten im aktiven Dienst möglichen Zurückstufung oder Kürzung der Dienstbezüge tritt (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 100).
67 
Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme kommt in erster Linie die Funktion einer Pflichtenmahnung in dem Sinne zu, dass sie den betroffenen Beamten zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten veranlassen sollen. Für eine solche - zukunftsbezogene - Pflichtenmahnung besteht aber bei einem Ruhestandsbeamten, soweit es die Erfüllung von Dienstpflichten betrifft, im allgemeinen kein Bedürfnis, weil er keinen Dienst mehr leistet. Der Zweck von Disziplinarmaßnahmen erschöpft sich aber nicht darin, den Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Vielmehr dienen diese Disziplinarmaßnahmen letztlich (auch) der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Zur Gleichbehandlung als Ausfluss des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, dass ein Beamter, der nach Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht (BVerwG, Urteile vom 06.05.1992 - 1 D 12.91 -, BayVBl. 1993, 349 und vom 08.12.1999 - 1 D 28/98 -, juris). Diesen Erwägungen entspricht die Regelung des § 32 LDG (LT-Drs. 14/2996, S. 99 f.) mit dem Erfordernis, dass der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen haben muss, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen wird die strukturelle Gleichartigkeit der Disziplinarmaßnahme zur Kürzung der Bezüge nach § 29 LDG deutlich (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 32 LDG RdNr. 1) und zugleich - für den Fall des im aktiven Dienst begangenen Dienstvergehens - in Satz 2 geregelt, dass ein Beamter, der nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden darf, als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.
68 
Die für eine Kürzung der Bezüge bei einem aktiven Beamten erforderliche erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG), die auch von § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG vorausgesetzt wird, ist hier gegeben. Dabei gehen diese Bestimmungen davon aus, dass mit einem mittelschweren Dienstvergehen, das ein (mittlerweile) im Ruhestand befindlicher Beamter begangen hat, grundsätzlich eine erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird. Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. Für einen Ausschluss der Indizwirkung sprechende Umstände liegen hier nicht vor. Die erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 29 Abs. 1 LDG ist - bei einem aktiven Beamten - dadurch gekennzeichnet, dass es einer wiederkehrenden erzieherischen Einwirkung auf den Beamten bedarf, indem ihm während der Kürzungsdauer das begangene Dienstvergehen wiederholt und monatlich spürbar vor Augen geführt wird, um zu erreichen, dass er sich künftig pflichtgemäß verhält (vgl. LT-Drs. 14/2966, S. 92; Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 29 LDG RdNr. 1). Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren zu Recht ausgeführt, dass vor allem bei Beachtung der psychischen Erkrankung des Klägers und seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit das dienstnotwendige Vertrauen und das Vertrauen der Allgemeinheit in das Ansehen des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums nicht unwiederbringlich erschüttert sind. Zum anderen wäre hier bei einem aktiven Beamten die der Kürzung der Bezüge immanente Pflichtenmahnung erforderlich, um zu gewährleisten, dass sich das dienstpflichtwidrige Verhalten des Beamten nicht wiederholt.
69 
Die Laufzeit der Kürzung des Ruhegehalts bestimmt sich - wie bei der Kürzung der Bezüge - nach der Schwere des Dienstvergehens; der Kürzungsbruchteil nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten (§ 32 Satz 4 LDG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 2 LDG). Bei Berücksichtigung des bereits dargestellten (mittelschweren) Gewichts des Dienstvergehens und der damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung und unter Beachtung der dem Kläger nicht anzulastenden Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens von über 7 ½ Jahren, die nach dem Eindruck, den der Senat von dem Kläger in der Berufungsverhandlung gewonnen hat, ersichtlich auf diesen eingewirkt hat und bereits deswegen - bei einem aktiven Beamten - eine pflichtenmahnende und bei der Bestimmung der Laufzeit berücksichtigungsfähige (mildernde) Wirkung entfaltet (vgl. dazu: Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., Materielles Dienstrecht, Allgemeiner Teil, RdNr. 120), ist auf eine Kürzungsdauer von einem Jahr zu erkennen. Nachdem der Kläger keine Schulden hat und nach den Angaben in der Berufungsverhandlung ein monatliches Ruhegehalt von etwa 2.000 EUR netto bezieht sowie in den Sommermonaten Einnahmen aus der Tätigkeit in einem ... auf 450-Euro-Basis hat, ist ein Kürzungsbruchteil von einem Zehntel gerechtfertigt.
70 
Damit ist zugleich die weitergehende, auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtete Klage abzuweisen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Disziplinarverfahren für notwendig zu erklären, ist angesichts der Regelung in § 39 Abs. 5 Satz 2 LDG nicht ausdrücklich zu entscheiden.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
38 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsfrist des § 2 LDG, § 124a Abs. 6 VwGO) ausreichend begründete Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar hält auch der Senat die angegriffene Disziplinarverfügung für formell rechtmäßig und das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen für erwiesen. Allerdings ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, weil die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten wegen eines materiellen Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und der Senat von der ihm in § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, indem er zur Beseitigung der mit dem materiellen Bemessungsfehler verbundenen Rechtsverletzung des Klägers die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 dahingehend ändert, dass - statt der Aberkennung des Ruhegehalts - das Ruhegehalt des Klägers um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr anteilig vermindert wird. Soweit die Klage des Klägers auf die vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtet ist, ist sie (im Übrigen) abzuweisen.
39 
I. In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung keine durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Beklagte den von dem Kläger am 28.01.2013 gestellten und auf die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner (eingeschränkten) Schuldfähigkeit gerichteten Beweisantrag erst mit Schreiben vom 02.04.2013 und damit zeitgleich mit der am 02.04.2013 erlassenen Disziplinarverfügung abgelehnt. Doch führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Wird im behördlichen Disziplinarverfahren ein substantiierter Beweisantrag gestellt, hat die Disziplinarbehörde über ihn zu entscheiden und dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 15 LDG RdNr. 15; Weiß, in: GKöD, M § 24 RdNr. 131). § 15 Abs. 3 LDG regelt - anders als § 24 BDG - die Entscheidungspflicht nicht ausdrücklich, setzt sie aber voraus, indem er ausführt, dass unter bestimmten Voraussetzungen einem Beweisantrag stattzugeben ist. Im Hinblick auf die besondere Verfahrenssituation, der sich der Beamte in dem für ihn grundrechtsbedeutsamen Disziplinarverfahren ausgesetzt sieht (vgl. dazu: Weiß, a.a.O.), ist es zwar wünschenswert, wenn die Disziplinarbehörde einen von ihm gestellten Beweisantrag zeitlich vor Erlass der Disziplinarverfügung bescheidet, um dem Beamten gegebenenfalls die Möglichkeit einer Reaktion vor Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu geben. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann die Entscheidung über den Beweisantrag aber auch zeitgleich mit der Disziplinarverfügung oder in der Disziplinarverfügung selbst ergehen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 - 31 K 7929/10.O -, juris). Hierfür spricht auch, dass die Entscheidung über einen Beweisantrag nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gesondert angefochten werden kann, sondern es dem Beamten lediglich unbenommen bleibt, im Rahmen einer Klage eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen und den Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren zu wiederholen (LT-Drs. 14/2996, S. 73; Düsselberg, a.a.O.; vgl. auch Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 24 RdNr. 11).
40 
II. Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris). Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil der Kläger schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Allerdings leidet die angegriffene Disziplinarverfügung an einem materiellen Bemessungsfehler.
41 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens sowie des Verfahrens vor der Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht der dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegte Sachverhalt der disziplinaren Würdigung zu Grunde gelegt werden. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass der objektive Sachverhalt unstreitig feststehe. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf Seite 11 zusammenfassend festgestellt hat, waren dem Kläger - nachdem der Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung ("Vorfall Schlösser") bekannt geworden war - am 19.06.2008 die mit seiner Funktion als Netzwerkadministrator verbundenen Rechte entzogen worden. Nachdem der Kläger nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten am 20.07.2009 seinen Dienst im Bauverwaltungsamt, in das er umgesetzt wurde, antrat, drang er unter Missbrauch des ihm als Netzwerkadministrator bekannten und von der Beklagten noch nicht geänderten Passworts in geschützte Dateien und Daten auf den Rechnern der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, ..., und des Leiters des Personalamts, ..., ein und speicherte von dort Dateien auf seinem Dienst-PC. Unter den geladenen Dateien befanden sich Dokumente über interne Vorgänge der Beklagten und über dritte Mitarbeiter sowie interne Dokumente in seinem eigenen Personalfall. Der Kläger lud sich außerdem verbotswidrig das Programm google earth sowie den Internetbrowser "......" herunter. Auf diese Weise bahnte er sich einen nicht zugelassenen und nicht protokollierten Weg ins Internet. Unter verbotswidriger Ermittlung des Benutzernamens und des persönlichen Passworts der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, ..., verschaffte er sich Zugang zum Internetportal ... unter Verwendung ihrer Zugangsdaten. Nachdem bis zum Morgen des 23.07.2009 sämtliche eingetragenen Passwörter für Administratoren geändert worden waren, versuchte der Kläger am 24.07.2009 sich als Netzwerkadministrator in das EDV-System der Beklagten einzuloggen und die Netzwerkadministratorenrechte wieder zu erlangen.
42 
Der Senat teilt auch die Ansicht der Disziplinarkammer, dass der Kläger mit diesen Handlungen vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 34 Satz 1 BeamtStG (Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen), § 35 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und zur Befolgung allgemeiner Richtlinien) und § 36 Abs. 1 BeamtStG (Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz) verstoßen und unerlaubt die Daten anderer Kollegen und Vorgesetzter ausgespäht hat (§ 202a StGB).
43 
Der Kläger war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20f. StGB im Disziplinarrecht vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016, a.a.O., und vom 11.01.2012 - DB 316/11 -, juris). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wurde dem Kläger in dem Gutachten des Dr. ... vom 07.10.2016 eine schwere depressive Episode mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F32.3) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit sensitiven und narzisstischen Zügen bescheinigt, die das Eingangsmerkmal "krankhafte seelische Störung" des § 20 StGB erfüllen. Dr. ... hat dazu in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der ersten Stufe ein psychopathologischer Zustand erforderlich sei, der einer der vier im Gesetz vorgegebenen Kategorien entspreche. Dazu sei eine Quantifizierung der Symptomatik erforderlich. Es reiche nicht aus, irgendeine Diagnose auf dem psychiatrischen Fachgebiet zu stellen, um die juristische Merkmalskategorie zu erfüllen, sondern die psychische Störung müsse einen deutlichen Einfluss auf das psychosoziale Funktionsniveau haben. Dies sei bei dem Kläger der Fall gewesen, weil die depressive und begleitende paranoide Symptomatik so schwer ausgeprägt gewesen sei, dass der Kläger in seinen gesamten Lebensbezügen beeinträchtigt gewesen sei. Allerdings lägen Hinweise für einen Schuldausschließungsgrund nach § 20 StGB nicht vor. Insbesondere sei psychopathologisch die Schwelle eines manifesten Wahns nicht erreicht. Diese Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit der Bewertung des von der Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogenen Gutachters Dr. ... vom 08.12.2011, der für den Kläger bei Begehung des Dienstvergehens im Hinblick auf die vom ihm diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10: F32.31) eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB annimmt, aber mangels dadurch bedingter Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB und - anders als Dr. ... - für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (dazu noch unten) verneint.
44 
2. Das damit erwiesene einheitliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt allerdings bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes (vgl. § 26 LDG und dessen Verweis auf die §§ 27 bis 35 LDG) wegen einer zum Tatzeitpunkt gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts (§ 33 LDG) als für den Kläger als Ruhestandsbeamten höchste Disziplinarmaßnahme.
45 
Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen (oder kann diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden), ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173; Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
46 
Der Kläger hat das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.
47 
Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 17.04.2012 - 1 StR 15/12 -, NStZ 2013, 53), ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12.06.2008 - 3 StR 154/08 -, NStZ-RR 2008, 338; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Unter regelmäßig gebotener Hinzuziehung sachverständiger Hilfe ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen zu untersuchen und festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.
48 
Wie bereits ausgeführt gelangen sowohl der im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogene Gutachter Dr. ... wie auch der gerichtliche Sachverständige Dr. ... zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung vorlag, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Dr. ... diagnostiziert eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.31) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F:60.1) und führt zum Ausprägungsgrad aus, dass lediglich der schweren depressiven Episode ein Ausprägungsgrad immanent ist, der die Annahme einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB rechtfertigt. Dr. ... geht von einer schweren depressiven Episode mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie einer Persönlichkeitsstörung mit sensitiven und narzisstischen Zügen aus, die die Kriterien einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB im Zeitpunkt der vorgeworfenen Disziplinarverstöße erfüllen. Zum Schweregrad legt Dr. ... in dem von ihm erstellten Gutachten dar, dass der Kläger in seinen rationalen Bewertungen und Handlungen gegenüber der Beklagten und im weiteren Verlauf auch in weiteren psychosozialen Lebensbereichen derart eingeschränkt gewesen sei, dass von einem erheblichen Grad der Einschränkung auszugehen sei. Der Kläger sei zum umsichtigen Reagieren auf bestimmte Situationsveränderungen nicht mehr in der Lage gewesen. Er sei unkorrigierbar von der Überzeugung gefangen und getrieben gewesen, sich gegen die Vorgesetzten zur Wehr setzen zu müssen, die ihn zu Fall bringen wollten. Der Kläger habe sich in höchster Erregung befunden, sein seelisches Gefüge sei von einem großen Beeinträchtigungserleben geprägt gewesen. Er habe sich davon nicht mehr distanzieren und auch auf entsprechende Hinweise von außen nicht mehr kritisch reflektieren können. Frustration, Unterlegenheit, Existenzängste, die unzureichende Flexibilität und die psychopathologische Abwandlung hätten in ein paranoides Denkgebilde mit präsuizidalen und prähomizidalen und schließlich dann zu schweren depressiven Symptomen sowie zu Affektdurchbrüchen geführt, die auch keine Risikoabsicherung mehr vorgesehen hätten.
49 
Zu den in Einzelheiten unterschiedlichen, aber hinsichtlich der Erfüllung der Eingangskriterien des § 20 StGB zum selben Ergebnis führenden Bewertungen der Gutachter Dr. ... und Dr. ... führte Dr. ... in der Berufungsverhandlung erläuternd und für den Senat überzeugend aus, dass in quantitativer Hinsicht die Zuordnung zu einer Merkmalskategorie zweifelsfrei gegeben, die konkrete Einordnung in eine Merkmalskategorie aber schwierig sei ("Mit den Merkmalskategorien kann man ein weites Fass aufmachen."), so dass der unterschiedlichen Einordnung des beim Kläger diagnostizierten psychopathologischen Zustands als "schwere andere seelische Abartigkeit" (so Dr. ...) oder als "krankhafte seelische Störung" (so Dr. ...) an dieser Stelle keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
50 
Jedoch gelangen Dr. ... und Dr. ... bei der Frage, ob die diagnostizierte psychische Störung relevante Auswirkungen auf das Tatverhalten des Klägers gehabt hat, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während beide Gutachter noch annehmen, dass die Erkrankung des Klägers keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit hatte, bejaht Dr. ... - anders als Dr. ... - eine durch den psychopathologischen Zustand des Klägers bedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit. Dieser Einschätzung folgt der Senat.
51 
Dr. ... führt hierzu in seinem schriftlichen Gutachten für den Senat nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Kläger, getrieben von seinen überzogenen und wahnhaften Ideen, sich gegen den Arbeitgeber zur Wehr setzen zu müssen, trotz des Überführtwerdens und trotz der Erkenntnis, dass die von ihm unternommenen Schritte unzulässig seien, nicht in der Lage gewesen sei, sein Fehlverhalten einzustellen. Er habe es vielmehr als Zwang beschrieben, die Recherchen fortsetzen zu müssen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht habe eine Minderung (des motivationalen Anteils) der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, die im weiteren Verlauf auch weitere Lebensbereiche des Klägers beeinflusst habe, so beispielsweise die Partnerschaft mit den damit im Zusammenhang stehenden existenziellen Nöten oder die Überzeugung, verfolgt zu werden, bis hin zu ausgedehnten Rachefantasien. Neben diesen Rachefantasien, die im Hinblick auf Mitarbeiter der Beklagten auch einen erweiterten Suizid umfassten (vgl. S. 51 f. des Gutachtens des Dr. ...), fallen dabei insbesondere übersteigerte Existenzängste bis hin zu einem aus Angst vor einem finanziellen Ruin motivierten Sparen von Warmwasser und weiterhin auf, dass sich der Kläger in seinem Haus hinter Vorhängen zur Lauer gelegt hat, um Autokennzeichen vor seinem Haus zu überprüfen (vgl. S. 60 des Gutachten des Dr. ... und die wiedergegebenen Aussagen des Klägers auf S. 48 des Gutachtens des Dr. ...: "Er sei der Überzeugung gewesen, dass die Stadt ihm Detektive auf den Hals hetze. Er habe dann hinter dem Vorhang hervor nach Autos vor seinem Haus Ausschau gehalten. Erst habe er nach fremden Autokennzeichen gesucht. Dann sei ihm klar gewesen, dass er doch nach ... Kennzeichen suchen müsse, dass die doch nicht so blöd sind, ihm fremde Autos zu schicken. Er habe auch jeden Tag den Motor des Postboten gehört, dann habe er Panik entwickelt und sei sofort aufgestanden und habe die Post entgegen genommen. Diese Ängste würden das Motorengeräusch bis heute noch auslösen, erst seit einem halben Jahr stehe er nicht mehr sofort auf, wenn er den Postboten höre.").
52 
Dr. ... hat mithin entsprechende Auffälligkeiten in anderen (außerberuflichen) Lebensbereichen des Klägers benannt, die für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Klägers sprechen, und damit die Schlussfolgerung des Dr. ... in Frage gestellt, der wegen des Fehlens solcher Umstände die Steuerungsfähigkeit des Klägers im Tatzeitraum für gegeben hielt. Die von Dr. ... beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers in anderen Lebensbereichen erreichen insbesondere eine deutlich andere Ebene, als die von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegten Beeinträchtigungen. Insbesondere beschreibt Dr. ... Verhaltensweisen, die nicht bloß den Rückzug des Klägers in der Beziehung zu seiner damaligen Partnerin betreffen, von denen Dr. ... meinte, es würde sehr hohe Prozentanteile von Menschen mit Schuldunfähigkeit geben, wenn man jeden, der sich vor seiner Partnerin zu Hause verschließe und zurückziehe, als schuldunfähig im Strafprozess einstufen würde. Soweit Dr. ... weiterhin maßgebend darauf abgestellt hat, dass der Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit entgegenstehe, dass der Kläger planvoll, lang hingezogen und mehrfach modifiziert vorgegangen sei, bewertet Dr. ... das vorgeworfene Verhalten zwar als geplant, aber wenig durchdacht und weit hinter den Möglichkeiten eines ITlers liegend mit anschließender hilfloser Verzweiflung. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass der Kläger zu einer situationsadäquaten Reaktion nicht mehr in der Lage war, als er gemerkt hat, dass sein Verhalten den Mitarbeitern der Beklagten bekannt geworden war, nachdem diese die eingetragenen Administratorenkennwörter geändert und die lokalen Administratorenzugänge gesperrt haben, und trotzdem am Tag darauf (24.07.2009) erneut versucht hat, sich verbotswidrig in das EDV-System der Beklagten einzuloggen.
53 
Die von dem Kläger gegen die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten des Dr. ... erhobenen Einwände überzeugen nicht. Soweit er geltend macht, es hätten psychologische und medizinische Testverfahren durchgeführt werden müssen, um die Glaubhaftigkeit der vom Kläger abgegebenen Äußerungen zu bewerten, nachdem dieser über eine erhebliche Intelligenz verfüge und wegen seiner mehrfachen psychiatrischen Begutachtung zu unterstellen sei, dass er die Mechanismen der psychiatrischen Begutachtung kenne, hat dem Dr. ... in der Berufungsverhandlung entgegengehalten, dass Testverfahren nicht mehr hätten durchgeführt werden können, weil zum Zeitpunkt der Begutachtung und Untersuchung keine psychopathologischen Symptome mehr vorgelegen hätten. Für den Auftrag, retrospektiv einen psychischen Zustand zu konstruieren, seien ihm, dem Gutachter, keine Testverfahren bekannt. Es sei selbstverständlich, dass die Angaben des Probanden nicht naiv für Realität gehalten würden. Bei der Begutachtung sei man um entsprechende Nachfragen bemüht gewesen. In den Behandlungsberichten der ... Klinik ... und des Dr. ... sei ebenso verfahren worden. Zur Glaubhaftigkeitsbewertung würden psychiatrische Plausibilitätserwägungen angestellt und zudem ein Abgleich der Angaben des Klägers bei der Exploration mit den Angaben vorgenommen, die der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens gemacht habe. Dabei seien keine wesentlichen Diskrepanzen aufgefallen, die Anlass gegeben hätten, an den von dem Kläger bei der Begutachtung gemachten Angaben zu zweifeln. Diese Ansicht teilt der Senat, nachdem sich das Gutachten des Dr. ... ausführlich mit den von dem Kläger im Verlaufe des Disziplinarverfahrens gemachten Angaben beschäftigt und diese wiedergibt. Die Beklagte hat ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht näher substantiiert. Auch dem Senat sind keine erheblichen Unterschiede in den diesbezüglichen Angaben des Klägers aufgefallen, die eine darüber hinaus gehende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit seiner dem Gutachten des Dr. ... zu Grunde gelegten Angaben erforderlich gemacht hätten.
54 
Schließlich hält der Senat die von Dr. ... in der Berufungsverhandlung dargelegte Erläuterung der unterschiedlichen Ergebnisse seines Gutachtens und des Gutachtens des Dr. ... und die dabei gemachte Differenzierung zwischen einzelnen Aspekten der Steuerungsfähigkeit für besonders überzeugend. Dr. ... führte diesbezüglich aus, dass zwischen exekutiver und motivationaler Steuerungsfähigkeit unterschieden werden müsse. Die exekutive Steuerungsfähigkeit sei typischerweise bei einem Betrunkenheitszustand, also bei einem Handeln aus der Situation heraus ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, betroffen, während die motivationale Steuerungsfähigkeit die motivationale Ausgangslage betreffe. Dr. ... habe richtigerweise die exekutive Steuerungsfähigkeit für unbeeinträchtigt gehalten, während die motivationale Steuerungsfähigkeit beim Kläger krankheitsbedingt verändert gewesen sei. Dies habe das Gutachten des Dr. ... nicht ausreichend berücksichtigt. Da die Unterscheidung zwischen exekutiver und motivationaler Steuerungsfähigkeit nicht einfach sei, könne es insofern auch eine Rolle spielen, dass Dr. ... als psychologischer Psychotherapeut nicht die Praxis eines forensischen Psychiaters habe (vgl. zur übergreifenden Kompetenz eines Fachpsychiaters auf dem Gebiet der krankhaften seelischen Störung auch: Rasch, Die Auswahl des richtigen Psycho-Sachverständigen im Strafverfahren, NStZ 1992, 257 m.w.N.).
55 
Das vom gerichtlichen Gutachter Dr. ... gefundene Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden können, fügt sich in das Bild weiterer Stellungnahmen, insbesondere von den den Kläger behandelnden oder untersuchenden Ärzten ein. Bereits im neurologischen Gutachten des Prof. Dr. ... vom 07.05.2009, das zur Frage eines beidseitigen Sulcus ulnaris-Syndroms (Druckschädigung eines am Ellbogen verlaufenden Nervenstrangs) erging und den psychiatrischen Befund noch als unauffällig beschreibt, wird erwähnt, dass sich beim Kläger in einem befindlichkeitsdiagnostischen Verfahren erhöhte Werte unter anderem auf den Skalen Zwanghaftigkeit und paranoides Denken gezeigt hätten. Im Behandlungsbericht des Universitätsklinikums ..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III, Prof. ..., vom 30.07.2009 über eine im direkten Anschluss an das begangene Dienstvergehen stationäre Behandlung vom 26.07. bis 30.07.2009 wird im psychopathologischen Aufnahmebefund eine wahnhaft gefärbte Annahme von Beeinträchtigungen und eine erschwert auslenkbare affektive Schwingungsfähigkeit genannt. Mit ursächlich für die Entwicklung des Klägers könne eine Persönlichkeitsakzentuierung sein, die im Rahmen der empfohlenen Psychotherapie weiter abgeklärt und auch behandelt werden solle. Die Bewertung der Arbeitsatmosphäre durch den Kläger sei paranoid gefärbt. Eine Therapie mit Escitalopram, Quetiapin und Risperidon werde empfohlen. In weiteren Behandlungsberichten des den Kläger behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. ... wird eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit paranoider Ausgestaltung diagnostiziert und später von einer schweren depressiven Episode mit psychotisch-paranoider Symptomatik bei schizoid-sensitiver Persönlichkeitsstörung gesprochen. In seiner im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorgelegten Stellungnahme vom 10.09.2009 spricht Dr. ... rückblickend von einer längerfristigen depressiven Entwicklung, die erhebliche Anhaltspunkte dafür erkennen lasse, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verfehlung im Juli 2009 schon erheblich psychisch beeinträchtigt gewesen sei und dies möglicherweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könne. Ähnlich beurteilt Dr. ... nach Lektüre des Entlassberichtes der ... Klinik ... vom 23.02.2010 mit Schreiben vom 10.03.2010 den psychopathologischen Zustand des Klägers. Das dem Kläger zur Last gelegte Delikt der Ausspähung von Daten sei in einem Zustand paranoider Gestimmtheit erfolgt; aus psychiatrischer Sicht ergäben sich deutliche Hinweise darauf, dass sich der Kläger in der damaligen Situation in einem Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit befunden habe. Im Entlassbericht der ... Klinik ... vom 23.02.2010 über einen stationären Aufenthalt vom 29.01. bis 19.02.2010 wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und eine schizoide Persönlichkeitsstörung gestellt. Das Gesundheitsamt des Landratsamtes ... kommt in seiner Stellungnahme vom 22.09.2010 unter Hinweis auf die für den Kläger gestellten Diagnosen und die psychopharmakologisch hochdosierte Kombinationstherapie mit Cipralex, Seroquel, Risperidon, Lyrica, Venlafaxin und Tavor (Das Gutachten des Dr. ... spricht von einer 6-fachen psychopharmakologischen Behandlung) zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits die Bestellung eines Verfahrensvertreters für das behördliche Disziplinarverfahren erforderlich sei. Das Amtsgericht ... lehnte mit Beschluss vom 30.11.2011 den Antrag auf Bestellung eines Verfahrensvertreters lediglich mit der Begründung ab, dass der Kläger wirksam einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt habe und es daher einen Vertreter im Sinne des § 16 LVwVfG gebe, so dass ein weiterer Vertreter nicht bestellt werden müsse. Im Strafverfahren wegen Ausspähens von Daten bat das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 19.11.2010 im Hinblick auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ... vom 22.09.2010 die Staatsanwaltschaft ... um Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO, weil inzwischen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Klägers bestünden. Die amtsärztliche Stellungnahme klinge "ziemlich massiv". In ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens führte die Staatsanwaltschaft ... aus, dass der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten an einer erheblichen psychischen Erkrankung mit paranoiden und schizoiden Zügen leide und es - eingedenk seines Tatverhaltens, aber auch seines Verhaltens bei den vorangegangenen Taten in ... - überaus nahe liege, dass diese Situation auch bei der Tatbegehung gegeben gewesen sei. Eine eingeschränkte, möglicherweise aufgehobene Steuerungsfähigkeit erscheine insofern durchaus denkbar.
56 
Der Senat geht auch davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung des Dienstvergehens erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise; dabei ist zu klären, ob die Fähigkeit des Täters, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich zu dem "Durchschnittsbürger" in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf (vgl. Perron/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 21 StGB RdNr. 5 m.w.N.). Dies ist hier nach Ansicht des Senats der Fall.
57 
Zwar handelt es sich bei den hier betroffenen Dienstpflichten des Klägers um elementare, selbstverständliche und leicht einsehbare Dienstpflichten und hängt nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris), jedoch ist hier nicht die Einsichtsfähigkeit des Klägers in diese Pflichten betroffen, sondern geht es um die Frage der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung des Dienstvergehens. Insoweit kann der Umstand einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit kompensiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, NVwZ-RR 2015, 50; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2016 - 14 LB 4/15 -, juris). Es kommt hier hinzu, dass die Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit gerade auch in dem dienstlichen Bereich des Klägers (Konflikte an seinem Arbeitsplatz und mit seinen Kollegen) seinen Ursprung hat und damit die verletzten Kernpflichten des Klägers betrifft (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
58 
Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist für den Senat maßgeblich, dass der Kläger trotz der Verletzung eigentlich leicht zu befolgender Dienstpflichten letztlich auf Grund seiner psychischen Erkrankung den motivatorischen Tatanreizen keine relevanten eigenen Widerstände mehr entgegensetzen konnte. Dabei ist bereits die psychopathologische Entwicklung des Klägers vor Begehung des Dienstvergehens in den Blick zu nehmen. Das von dem Kläger gezeigte paranoide Symptombild begann zunächst mit Anspannung (Zähneknirschen, Haareausreißen), erheblichen Schlafstörungen und Grübelneigungen. Es folgten der Rückzug in eine eigene Welt und der Aufbau eines großen Feindbildes, bei dem sich der Kläger von seinen Vorgesetzten völlig unverstanden und allein gelassen fühlte. Nachdem diese psychiatrische Problematik nicht erkannt wurde, sondern sich die Frage seiner Dienstfähigkeit auf die orthopädische Problematik am Arm beschränkte, kam es im Mai 2008 zu ersten vollkommen irrationalen Handlungen beim Verkleben der Schlösser auf dem ....... Nach Aufdeckung dieser Taten verstärkten Scham- und Schuldgefühle den sozialen Rückzug und die depressive Symptomatik des Klägers weiter. Als der Kläger dann im Juli 2009 seinen Dienst wieder antrat und auf einen nach seiner Vorstellung nicht akzeptablen Arbeitsplatz im Auszubildendenbereich Dienst zu tun hatte, nahm die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers "weiter an Fahrt auf" (so das Gutachten des Dr. ...) und kam der Kläger zu der wahnhaften Überzeugung, dass er sich gegen drohende Maßnahmen seiner Vorgesetzten zur Wehr setzen müsse. Von der Unsinnigkeit seiner Maßnahmen war der Kläger nicht mehr zu überzeugen. Er war - in den Worten des Gutachtens des Dr. ... - unkorrigierbar von der Überzeugung gefangen und getrieben, sich gegen seine Vorgesetzten zur Wehr setzen zu müssen und konnte sich nicht mehr distanzieren und nicht mehr kritisch reflektieren. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass der Kläger auch nachdem ihm bewusst wurde, dass Mitarbeiter der Beklagten seine unrechtmäßigen Handlungen entdeckt und das Administratorenpasswort geändert hatten, nicht mehr umsichtig und besonnen reagieren konnte, sondern sein Vorgehen fortsetzte, obwohl ihm bewusst war, mit welchen Folgen er zu rechnen hatte. Dies ist aber für den Senat ein deutliches Zeichen dafür, dass der Kläger dermaßen in seinen paranoiden und wahnhaften Vorstellungen verfangen war, dass er in beträchtlicher und massiver Weise daran gehindert war, sich normgemäß zu verhalten und deshalb die Rechtsordnung und das disziplinare Maßregelsystem, auch bei Berücksichtigung seines Zwecks, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums aufrechtzuerhalten, diesen Umstand nicht übergehen darf und die disziplinare Höchstmaßnahme deshalb nicht mehr ausgesprochen werden kann.
59 
III. Die mit der Aberkennung des Ruhegehalts des Klägers ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme in der Verfügung vom 02.04.2013 erweist sich damit als rechtswidrig. § 21 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass das Gericht die Abschlussverfügung aufhebt, wenn diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Mit der Formulierung "kann" wird ein richterliches Ermessen eingeräumt, ob statt der Aufhebung der Abschlussverfügung diese aufrechterhalten oder abgeändert wird (LT-Drs. 14/2996, S. 148); eine Verpflichtung der Disziplinarkammer, eine Entscheidung nach § 21 Satz 2 AGVwGO zu treffen, besteht hingegen nicht. Bei der gerichtlichen Ermessensausübung ist zu beachten, dass § 21 Satz 2 AGVwGO dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung und damit der Verwirklichung des in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich normierten (vgl. etwa im Bundesdisziplinarrecht § 4 BDG), aber dem Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz nach wie vor zu Grunde liegenden (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 148) Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 4 BDG RdNr. 10 f.; Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 8 LDG RdNr. 2) dient, der in jeder Phase des Disziplinarverfahrens als objektives Disziplinarrecht zu beachten ist (Hummel/Baunack, a.a.O., § 4 BDG RdNr. 1; Müller, Beamtendisziplinarrecht, RdNrn. 303, 426). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Disziplinargerichte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen sollen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist. Diese Erwartung äußert auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Landesdisziplinargesetz (LT-Drs. 14/2996, S. 148). Nachdem hier keine Besonderheiten (etwa eine im Raum stehende gegenständliche Erweiterung des Disziplinarverfahrens um Dienstpflichtverletzungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung sind) ersichtlich sind, macht der Senat bei Ausübung seines richterlichen Ermessens von der ihm eingeräumten Änderungsbefugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass dem Gewicht der Pflichtverletzung des Klägers die Kürzung seines monatlichen Ruhegehalts (§ 32 LDG) um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr Rechnung trägt.
60 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 32 LDG, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen.
61 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
62 
Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen sehr gewichtig. Der Systemadministrator hat bei technischen Erfordernissen alle Konfigurationen (Einstellung von Hard- und Software) vorzunehmen und deshalb die technische Möglichkeit, auf alle Datenbestände zuzugreifen. Er darf diese Möglichkeiten aber nur im Rahmen seiner Aufgabenbefugnisse, nicht jedoch außerhalb dieser nutzen, um den Inhalt fremder Datenbestände zur Befriedigung eigener Interessen einzusehen oder zu nutzen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, gehört die Verpflichtung des Administrators, in diesem Sinne sorgfältig mit den ihm anvertrauten Daten umzugehen und sie insbesondere nicht zu eigenen Zwecken zu missbrauchen, zum Kern seiner Dienstpflichten in dieser Funktion. Gerade weil der Systemadministrator Zugriff auf alle - auch die sensiblen - Datenbestände hat und seine Tätigkeit kaum hinreichend von Dritten zu überwachen ist, wird ihm ein besonderes und gesteigertes Vertrauen in die diesbezügliche ordnungs- und pflichtgemäße Dienstführung entgegengebracht. Die diesbezüglichen den Kläger treffenden Dienstpflichten wirken auch noch in der später eigenommenen Stellung im Bauverwaltungsamt nach, auch wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben eines Netzwerkadministrators nicht mehr innegehabt hat. Der Kläger - so ebenfalls zutreffend das Verwaltungsgericht - war damit weiterhin zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur ausschließlich bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Fähigkeiten verpflichtet. Schwer wiegt auch, dass der Kläger an vier aufeinanderfolgenden Tagen zu den Dienstpflichtverletzungen angesetzt, sensibles und vertrauliches Datenmaterial abgegriffen hat, dabei planvoll vorgegangen ist und mit seinen Versuchen auch dann nicht aufgehört hat, als er wegen der Sperrung des Administratorenpassworts erkennen musste und erkannt hat, dass sein Vorgehen aufgefallen ist. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht zur Bemessung des Gewichts der Verfehlung die Entstehung eines materiellen Schadens nicht für entscheidend gehalten hat, sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der eigentliche Schaden im Verlust des Vertrauens bei den Kollegen liegt, derer Daten sich der Kläger unberechtigt bedient hat. Es kommt hinzu, dass die Beklagte nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung erhebliche Ressourcen aufbringen musste, um ihr EDV-System, auch durch die Änderung des Administratorenkennworts und durch die Sperrung der lokalen Administratorenzugänge, vor weiteren unberechtigten Zugriffen des Klägers zu schützen.
63 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, was mit dem entsprechenden Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Beweiserhebung und die rechtliche Bewertung durch den Senat die bereits in der Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO (Schreiben vom 23.11.2010) abgegebene Einschätzung bestätigt, dass das inkriminierte Verhalten dem psychisch beeinträchtigten Kläger nur begrenzt zuzurechnen und es vertretbar ist, von einer nur geringen Schuld des Klägers auszugehen.
64 
Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt der Senat auch, dass es die Beklagte nach Bekanntwerden des Vorfalls mit dem Verkleben der Schlösser am ...... im Juni 2008 und dem Entzug der Administratorenrechte unterlassen hat, auch das dem Kläger wegen dieser Funktion zugeteilte Administratorenkennwort zu ändern und die lokalen Administratorenzugänge für den Kläger zu sperren. Die Vertreter der Beklagten haben in der Berufungsverhandlung auf Befragen ausgeführt, dass der Netzwerkadministrator hohes Vertrauen genossen habe, das durch das damals noch nicht hinreichend aufgeklärte schädigende Verhalten des Klägers gegenüber einer anderen staatlichen Einrichtung erschüttert worden sei. Deswegen seien dem Kläger bereits am 19.06.2008 die Administratorenrechte entzogen worden. Dem entspricht der Aktenvermerk der Beklagten vom 19.06.2008, in dem ausgeführt wird, es sei dem Kläger gegenüber erklärt worden, dass die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Grund dessen "Funktion mit Administratorenrechten" nicht mehr gegeben sei. Der Kläger habe "nicht den psychisch stabilsten Eindruck" hinterlassen. Er sei ein "Sicherheitsrisiko". Im Aktenvermerk der Beklagten vom 03.07.2009 wird ausgeführt, dass dem Kläger eine "Verbindung zwischen seiner außerdienstlichen Straftat und dem dienstlichen Zusammenhang durch den starken Vertrauensverlust und seiner beruflichen Position als Administrator mit Generalzugriffsrecht auf alle PC" fehle. Damit lagen für die Beklagte hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die es erforderlich gemacht hätten, dem Kläger nicht nur die Administratorenrechte zu entziehen, sondern umgehend, spätestens aber nach Wiederantritt des Dienstes durch den Kläger - auch zu dessen Schutz - das diesem bekannte Administratorenkennwort zu ändern und die lokalen Administratorenzugänge für den Kläger zu sperren, um unberechtigte Zugriffe des Klägers auf das EDV-System der Stadt zu verhindern. Die Änderung des Administratorenkennworts und weitere tatsächlich ergriffene Maßnahmen erst nach dem erfolgten verbotswidrigen Eindringen des Klägers in geschützte Dateien und Daten von Mitarbeitern der Beklagten erfolgte damit zu spät. Soweit die Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung dazu vorgetragen haben, dass die Änderung des Administratorenkennwortes und die Sperrung der lokalen Administratorenzugänge für den Kläger sehr aufwändig gewesen und nach der längeren Krankheitsabwesenheit des Klägers in Vergessenheit geraten seien, ändert dies an einer entsprechenden Obliegenheit der Beklagten nichts. Das Unterlassen der Änderung des Administratorenkennwortes und der Sperrung der lokalen Administratorenzugänge als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ist hier als mildernder Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen (zum Unterlassen auf Grund besonderer Umstände erforderlicher Kontrollen des Beamten als bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigende Fürsorgepflichtverletzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25; Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14; Urteil des Senats vom 30.10.2014 - DB 13 S 773/14 -).
65 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände kann damit trotz der objektiven schweren Gewichtigkeit des Dienstvergehens wegen der erheblich geminderten Schuldfähigkeit des Klägers und der damit einhergehenden subjektiven geringen Vorwerfbarkeit sowie in Anbetracht unterlassener Schutz- und Kontrollmaßnahmen der Beklagten lediglich von einem mittelschweren Dienstvergehen i.S.d. § 32 LDG ausgegangen werden.
66 
Dieses mittelschwere Dienstvergehen führt hier gemäß § 32 LDG zu einer Kürzung des Ruhegehalts des Klägers, die an die Stelle der bei Beamten im aktiven Dienst möglichen Zurückstufung oder Kürzung der Dienstbezüge tritt (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 100).
67 
Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme kommt in erster Linie die Funktion einer Pflichtenmahnung in dem Sinne zu, dass sie den betroffenen Beamten zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten veranlassen sollen. Für eine solche - zukunftsbezogene - Pflichtenmahnung besteht aber bei einem Ruhestandsbeamten, soweit es die Erfüllung von Dienstpflichten betrifft, im allgemeinen kein Bedürfnis, weil er keinen Dienst mehr leistet. Der Zweck von Disziplinarmaßnahmen erschöpft sich aber nicht darin, den Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Vielmehr dienen diese Disziplinarmaßnahmen letztlich (auch) der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Zur Gleichbehandlung als Ausfluss des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, dass ein Beamter, der nach Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht (BVerwG, Urteile vom 06.05.1992 - 1 D 12.91 -, BayVBl. 1993, 349 und vom 08.12.1999 - 1 D 28/98 -, juris). Diesen Erwägungen entspricht die Regelung des § 32 LDG (LT-Drs. 14/2996, S. 99 f.) mit dem Erfordernis, dass der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen haben muss, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen wird die strukturelle Gleichartigkeit der Disziplinarmaßnahme zur Kürzung der Bezüge nach § 29 LDG deutlich (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 32 LDG RdNr. 1) und zugleich - für den Fall des im aktiven Dienst begangenen Dienstvergehens - in Satz 2 geregelt, dass ein Beamter, der nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden darf, als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.
68 
Die für eine Kürzung der Bezüge bei einem aktiven Beamten erforderliche erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG), die auch von § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG vorausgesetzt wird, ist hier gegeben. Dabei gehen diese Bestimmungen davon aus, dass mit einem mittelschweren Dienstvergehen, das ein (mittlerweile) im Ruhestand befindlicher Beamter begangen hat, grundsätzlich eine erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird. Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. Für einen Ausschluss der Indizwirkung sprechende Umstände liegen hier nicht vor. Die erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 29 Abs. 1 LDG ist - bei einem aktiven Beamten - dadurch gekennzeichnet, dass es einer wiederkehrenden erzieherischen Einwirkung auf den Beamten bedarf, indem ihm während der Kürzungsdauer das begangene Dienstvergehen wiederholt und monatlich spürbar vor Augen geführt wird, um zu erreichen, dass er sich künftig pflichtgemäß verhält (vgl. LT-Drs. 14/2966, S. 92; Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 29 LDG RdNr. 1). Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren zu Recht ausgeführt, dass vor allem bei Beachtung der psychischen Erkrankung des Klägers und seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit das dienstnotwendige Vertrauen und das Vertrauen der Allgemeinheit in das Ansehen des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums nicht unwiederbringlich erschüttert sind. Zum anderen wäre hier bei einem aktiven Beamten die der Kürzung der Bezüge immanente Pflichtenmahnung erforderlich, um zu gewährleisten, dass sich das dienstpflichtwidrige Verhalten des Beamten nicht wiederholt.
69 
Die Laufzeit der Kürzung des Ruhegehalts bestimmt sich - wie bei der Kürzung der Bezüge - nach der Schwere des Dienstvergehens; der Kürzungsbruchteil nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten (§ 32 Satz 4 LDG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 2 LDG). Bei Berücksichtigung des bereits dargestellten (mittelschweren) Gewichts des Dienstvergehens und der damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung und unter Beachtung der dem Kläger nicht anzulastenden Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens von über 7 ½ Jahren, die nach dem Eindruck, den der Senat von dem Kläger in der Berufungsverhandlung gewonnen hat, ersichtlich auf diesen eingewirkt hat und bereits deswegen - bei einem aktiven Beamten - eine pflichtenmahnende und bei der Bestimmung der Laufzeit berücksichtigungsfähige (mildernde) Wirkung entfaltet (vgl. dazu: Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., Materielles Dienstrecht, Allgemeiner Teil, RdNr. 120), ist auf eine Kürzungsdauer von einem Jahr zu erkennen. Nachdem der Kläger keine Schulden hat und nach den Angaben in der Berufungsverhandlung ein monatliches Ruhegehalt von etwa 2.000 EUR netto bezieht sowie in den Sommermonaten Einnahmen aus der Tätigkeit in einem ... auf 450-Euro-Basis hat, ist ein Kürzungsbruchteil von einem Zehntel gerechtfertigt.
70 
Damit ist zugleich die weitergehende, auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtete Klage abzuweisen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Disziplinarverfahren für notwendig zu erklären, ist angesichts der Regelung in § 39 Abs. 5 Satz 2 LDG nicht ausdrücklich zu entscheiden.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15 zitiert 24 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 202a Ausspähen von Daten


(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg gelt

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73


Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 85 Übergangsbestimmungen


(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahme

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 24 Beweiserhebung


(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere 1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,3. Urkunden und Akten beigezog

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 4 Gebot der Beschleunigung


Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2004 - 1 StR 346/03

bei uns veröffentlicht am 21.01.2004

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung ja StGB § 20, § 21 Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier „dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung“) und der Erheblichkeit der Einschränkung der St

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2012 - 1 StR 15/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 15/12 vom 17. April 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2016 - DL 13 S 1279/15

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2016 - 14 LB 4/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiese

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2014 - DL 13 S 2383/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - DB 13 S 2343/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 09. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft und die weitergehende Kl
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2017 - DL 13 S 552/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2016 - DL 17 K 2161/15 - geändert. Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums XXX vom 17.03.2015 wird geändert. Der Kläger wird in das Amt eines

Referenzen

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am xxx geborene Klägerin steht als Realschulrektorin im Dienst des Beklagten. Nach der Einstellung als Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes wurde sie am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung ernannt. Am xxx wurde die Klägerin zur Realschullehrerin ernannt und ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Von der xxxRealschule xxx, an der sie seit dem xxx tätig war, wurde sie am xxx an die Haupt- und Realschule in xxx versetzt und gleichzeitig zur Leiterin dieser Schule bestellt. Am xxx wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Rektorin ernannt. Die Klägerin wurde am xxx zur Leiterin der xxx-Realschule xxx bestellt und am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschulrektorin ernannt. Am xxx wurde ihr das Amt einer Realschulrektorin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) übertragen. Die dienstlichen Leistungen wurden zuletzt in der Leistungsfeststellung vom 11.09.2006 mit „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“ beurteilt.
Die Klägerin ist xxx. Sie ist im Besitz eines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises vom xxx mit dem Grad der Behinderung XX. Die Klägerin ist bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung bezieht sie derzeit monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.600 EUR und beträgt die Darlehensbelastung für ihr Eigenheim 800 bis 900 EUR monatlich.
Durch Vereinbarung mit der Stadt xxx vom 13.11.2006 wurde der Klägerin für das Budget der xxx-Realschule die Bewirtschaftungs- und Feststellungsbefugnis bis zu 10.000 EUR im Einzelfall und bis zu 10.000 EUR im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen übertragen. Nach Ziff. 2 dieser Vereinbarung werden der Schule für den pädagogischen Betrieb Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Budgetansätze obliegt nach Ziff. 2.6 dem Schulleiter.
Am 15.02.2011 erstattete die Klägerin Selbstanzeige beim Polizeirevier xxx und gab an, sie habe in den zurückliegenden Jahren für die Schule Geschirr, Besteck, Töpfe und weitere Materialien im Wert von über 10.000 EUR mit Geldern aus dem Schuletat beschafft, in ihre Wohnung gebracht und dort ungenutzt aufbewahrt. Im Zuge der Inventarisierung von Schulbeständen seien die Defizite aufgedeckt worden; die Waren seien zwischenzeitlich nahezu vollständig in die Schule zurückgebracht worden. Sie sei an xxx erkrankt. Sie werde deswegen mit starken Medikamenten behandelt, die die Persönlichkeit eines Menschen wesentlich verändern könnten.
Das Regierungspräsidium xxx verbot der Klägerin mit Verfügung vom 17.02.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte als Realschulrektorin und als Realschullehrerin und leitete mit Verfügung vom 07.04.2011 ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. In der Einleitungsverfügung wird unter anderem ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin im Zeitraum 2007 bis 2011 systematisch in erheblichem Umfang Finanzmittel, für die die Stadt xxx ihr die Bewirtschaftungsbefugnis übertragen habe, für private Zwecke verwendet habe, unter anderem zur Beschaffung von hochwertigem Geschirr, einer unübersehbaren Vielzahl sonstiger Haushaltsutensilien wie Tischtücher, Handtücher und Kaffeemaschinen, sowie von unzähligen Büchern. Nach den Ermittlungen der Stadt xxx belaufe sich der dadurch verursachte Schaden auf derzeit 62.355,52 EUR.
Bei ihrer Anhörung vor dem Regierungspräsidium xxx am 28.04.2011 gab die Klägerin unter anderem an: Die Gegenstände, um die es gehe, habe sie nicht für sich selbst, sondern ausschließlich für die Schule kaufen wollen. Als in dem Schulgebäude für die von ihr besorgten Gegenstände kein Platz mehr gewesen sei, habe sie einen Teil davon zu ihr nach Hause gebracht. Allerdings habe sie die Gegenstände nicht selbst genutzt, sondern nur zu Hause schön verpackt in Kisten im Keller gelagert. Von einer Instruktion anderer Lehrkräfte des Fachbereichs xxx mit der Bitte, sie zu decken, könne lediglich im Hinblick auf Frau xxx und Frau xxx, nicht aber in Bezug auf Frau xxx und Frau xxx gesprochen werden.
Mit Verfügung vom 24.05.2011 wurde die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben und wurden 30 Prozent ihrer Bezüge mit Ablauf des Monats der Zustellung einbehalten. Die hiergegen beim VG Freiburg erhobene Klage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 zurück (xxx xxx).
In dem gegen die Klägerin u.a. wegen Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Staatsanwaltschaft xxx ein psychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums xxx, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. xxx, vom 13.07.2011 ein. Dieses kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 369 bis 399 der beigezogenen Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx verwiesen.
In einem Aktenvermerk der ermittelnden Staatsanwältin über ein Telefonat mit dem Gutachter Prof. Dr. xxx vom 22.09.2011 ist ausgeführt:
10 
„Er (der Gutachter) teilt vorab mit, dass er für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit erwartet, dass Belege dafür vorhanden seien wie Desorientierung oder extremer Affekt, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei bei einem Verhalten wie vorliegend, was keine so etablierte Erkrankung sei, üblicherweise nicht komplett aufgehoben.“
11 
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft xxx vom 28.12.2011 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Klägerin die Auflage, 20.000 EUR an die Stadt xxx zu zahlen, erfüllt hatte. Zur Begründung des Vorgehens nach § 153a StPO wurde in einer Verfügung vom 14.11.2011 ausgeführt, dass im Hinblick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, die offensichtlich fehlende Bereicherungsabsicht sowie die Schwierigkeit der Konkretisierung und Nachweisbarkeit der Einzeltaten ein Abschluss des Verfahrens nach § 153a StPO für sachgerecht erachtet werde.
12 
Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wurden ärztliche Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin xxx vom 27.04.2011 (Blatt 147 der Disziplinarakte) und 07.03.2012 (Blatt 300 der Disziplinarakte), des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. xxx vom 07.03.2012 (Blatt 301 der Disziplinarakte), des Nervenarztes Dr. xxx vom 06.04.2011 (Blatt 148 der Disziplinarakte), 18.02.2011 (Blatt 149 der Disziplinarakte), 11.07.2011 (Blatt 232 der Disziplinarakte), 03.01.2012 (Blatt 306 der Disziplinarakte) und 06.03.2012 (Blatt 305 der Disziplinarakte) sowie der Ärztin und Diplompsychologin xxx vom 05.03.2012 (Blatt 302 der Disziplinarakte) vorgelegt. Bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind Arztbriefe der xxx vom 01.04.2011, Dr. xxx, über einen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 21.02.2011 bis 01.04.2011 (Blatt 253 - 267 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft xxx) sowie des Prof. Dr. xxx, xxx, vom 13.04.2011 (Blatt 277 - 281 der Ermittlungsakte) vorgelegt worden.
13 
Nachdem Vergleichsgespräche erfolglos blieben, teilte das Regierungspräsidium xxx der Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 mit, dass beabsichtigt sei, sie in das Eingangsamt ihrer Laufbahn und zwar in die Besoldungsgruppe A 13 als Realschullehrerin zurückzustufen, und gab ihr Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2012 Gebrauch und führte insbesondere aus, dass davon auszugehen sei, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum schuldunfähig gewesen sei. Dies sei gerichtlich zu klären. Der beteiligte Bezirkspersonalrat erhob gegen die beabsichtigte Rückstufung zur Realschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13 keine Einwendungen.
14 
Mit Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 stufte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 zurück und sprach ihr die Befugnis ab, die Amtsbezeichnung Realschuldirektorin zu führen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit rechtskräftigem Urteil vom 02.10.2013 (xxx) die Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 wegen inhaltlicher Unbestimmtheit auf.
15 
Mit Verfügung vom 22.11.2013 leitete das Regierungspräsidium xxx gegen die Klägerin wegen der Vorwürfe, die im Wesentlichen Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens waren, erneut ein Disziplinarverfahren ein und führte in der Folgezeit mehrere Zeugenvernehmungen durch (Blatt 576 - 588, 605 - 608 der Disziplinarakte). Weiterhin holte das Regierungspräsidium xxx ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx, xxx, vom 20.05.2014 ein. Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin trotz der vorliegenden neurologischen Erkrankung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangskriterien (vor allem „krankhafte seelische Störung“, „schwere andere seelische Abartigkeit“) vorhanden seien, die unter Umständen zu einer De- oder gar Exkulpierung der ihr jetzt zur Last gelegten Taten führen könnten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 647 bis 709 der Disziplinarakte verwiesen.
16 
Mit Schreiben vom 04.06.2014 bezeichnete die Klägerin das Gutachten des Dr. xxx als Gefälligkeitsgutachten und verwies darauf, dass das Regierungspräsidium von ihr mit Schreiben vom 13.01.2014 benannte Zeugen zur Schuldfähigkeit nicht habe vernehmen wollen. Angesichts dessen werde auf eine abschließende Anhörung nach § 20 LDG verzichtet. Die Klägerin verzichtete zudem auf die Beteiligung des Personalrates. Mit Schreiben vom 04.07.2014 wurde der Klägerin und der Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte der Entwurf der Disziplinarverfügung zugeleitet.
17 
Mit Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 entfernte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis (Ziff. 1) und enthob sie bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes (Ziff. 2). Zugleich wurden bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung für sechs Monate 20 %, in den weiteren sechs Monaten 35 % und danach 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten, wobei der unpfändbare Teil der Bezüge der Klägerin zu belassen ist (Ziff. 3), und wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr befugt ist, die Amtsbezeichnung Realschulrektorin zu führen (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Zeitraum zwischen dem 19.10.2007 und dem 15.02.2011 habe die Klägerin Anschaffungen vorgenommen, die nicht schulischen Zwecken dienten. Dabei handele es sich um
18 
Nr. 1 - 21:
19 
21 Positionen „Geschirr“ im Gesamtwert von 3.613,38 EUR. Das Geschirr stamme von Markenherstellern (xxx). Es sei den Lehrkräften der Schule nicht bekannt gewesen und sei nicht im Unterricht eingesetzt worden. Es wäre von den Lehrkräften auch nicht verwendet worden. Das in der Schulküche eingesetzte Geschirr (weißes Einheitsporzellan) sei von der Firma xxx. Das von der Klägerin erworbene Geschirr sei in deren Privathaus aufbewahrt worden. Ein Zugriff auf dieses Geschirr sei durch Lehrkräfte bzw. durch Mitarbeiter der Stadt xxx nicht möglich gewesen.
20 
Nr. 22-28:
21 
7 Positionen „Ware vom xxx“ im Gesamtwert von 1.806,66 EUR. Die von der Klägerin erworbenen Lebensmittel seien in der Schulküche oder an anderer Stelle in der Schule nicht benötigt und auch tatsächlich nicht verwendet worden. Lebensmittel für die Schulküche seien von den dafür verantwortlichen Lehrkräften direkt nach Bedarf beschafft worden.
22 
Nr. 29 - 39:
23 
11 Positionen „Sonstige Gegenstände“ (etwa: Mixstab, Küchenmaschine, Kaffee-Automat, Dampfbügeleisen, Entsafter) im Gesamtwert von 1.055,23 EUR. Die noch originalverpackten Küchengeräte hätten sich nicht im Schulgebäude befunden und seien den Lehrern nicht bekannt gewesen.
24 
Nr. 40 - 49:
25 
10 Bücher im Gesamtwert von 179,38 EUR. Die Bücher seien von der Klägerin privat aufbewahrt und der Schule nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Bücher seien noch teilweise folienverschweißt gewesen.
26 
Der Gesamtwert der eingekauften Gegenstände betrage 6.654,65 EUR. Die Klägerin habe zudem drei Lehrerinnen und eine Realschullehreranwärterin versucht zu bewegen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Durch die im Dienst begangenen Taten habe die Klägerin vorsätzlich gegen die Pflichten aus §§ 33 Abs. 1, 34 Satz 2, Satz 3, 38 Abs. 1 in Verbindung mit 47 Abs. 1 BeamtStG und gegen die Vorbildfunktion des Lehrers als Erzieher nach §§ 1, 38 Abs. 6 SchulG und Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 LV verstoßen. Sie habe sich der Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 3, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe eine Strafbarkeit dem Grunde nach nicht verneint, sondern lediglich einen Fall des § 21 StGB, aber keine Schuldunfähigkeit angenommen. Das Gutachten von Dr. xxx komme zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht vorgelegen habe. An der Sachkunde des Gutachters bestünden keine Zweifel. Das Gutachten des Dr. xxx sei schlüssiger als das von Prof. Dr. xxx. Dieses berücksichtige nicht, dass der Klägerin auch Taten vor der medikamentösen Behandlung vorgeworfen worden seien. Zudem würden sich in diesem Gutachten die zusammenfassende Bewertung und vorangegangene Bewertung widersprechen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. xxx seien demgegenüber schlüssig und plausibel. Er sei ersichtlich um eine ausgewogene Beurteilung bestrebt und habe alle denkbaren Aspekte, die für oder gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sprächen, diskutiert. Die sonstigen Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte führten zu keiner anderen Beurteilung. Es sei auch nicht notwendig gewesen, sie im Disziplinarverfahren als Zeugen zu vernehmen. Der entsprechende Beweisantrag werde abgelehnt. Die Klägerin habe ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Sie sei daher nach § 31 Abs. 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Allgemeinheit bzw. den am Schulleben Beteiligten sei es nicht zu vermitteln, wenn die Klägerin nach einem solchen schweren Versagen in beamtenrechtlichen Kernpflichten noch weiter im Beamtenverhältnis verbleiben würde. Die Klägerin habe mit der Veruntreuung von Geldern im Dienst in großem Umfang ein Zugriffsdelikt begangen, das regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führe. Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier zu einer niedrigeren Bemessung der Disziplinarmaßnahme führen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein bloß vorübergehender Zugriff auf amtliche Gelder zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar. Nichts anderes könne hier gelten, da die Klägerin zumindest für einen längeren Zeitraum Gegenstände, die sie mit den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln erworben habe, dem Zugriff der Schule entzogen habe. Der Wert der beschafften Gegenstände liege weit über der anerkannten Bagatellgrenze von 50 EUR. Das Verhalten sei auch disziplinarrechtlich als eigennützig anzusehen. Die Klägerin habe die Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern über einen längeren Zeitraum bei sich privat gelagert. Die Gegenstände hätten damit ihrem direkten Zugriff im ausschließlich privaten Machtbereich unterlegen. Hierin liege ein privater, eigener Vorteil. Erschwerend falle die hervorgehobene dienstliche Stellung als Vorgesetzte der Lehrkräfte ins Gewicht. Zu Lasten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie Lehrkräfte unter Druck gesetzt habe, ihr Fehlverhalten zu decken. Die Lehrkräfte hätten deswegen ein sie persönlich sehr belastendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Gefahr der Rufschädigung durchstehen müssen. Sie seien zudem massiven Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen. Gerade gegenüber der Realschullehreranwärterin bestehe eine besondere Fürsorgeverpflichtung. Durch ihr Handeln gegenüber den Lehrkräften habe die Klägerin gegen ihre Kernpflichten als Vorgesetzte verstoßen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Abgesehen davon führe sie auch nicht in jedem Fall zur Milderung der Disziplinarmaßnahme. Hier sei für die Klägerin offenkundig erkennbar gewesen, dass ihr Verhalten pflichtwidrig sei. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund der eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen möglicherweise stabilisiert habe, führe ebenso wenig zum Absehen von der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme wie ihre bisherige tadellose Führung und ihre sehr guten dienstlichen Leistungen. Ihr Geständnis sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Tat bereits entdeckt gewesen sei. Es handele sich um ein langjähriges planmäßiges Vorgehen. Die Klägerin habe regelmäßig aktiv versucht, Erwerbsvorgänge zu verschleiern. Da die Klägerin in Kernpflichten versagt habe, führe auch ihre Schwerbehinderung nicht zu einer milderen Bewertung.
27 
Am 20.08.2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung erhoben. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend: Es sei dem Beklagten immer noch nicht gelungen darzustellen, welche Gegenstände in der Schule und welche Gegenstände in ihrem Haus aufbewahrt worden seien. Insoweit fehle eine gerichtsfeste Dokumentation oder Inventur. Das von ihr bestellte Porzellan sei nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule, hauptsächlich in den Schränken in ihrem Büro, verstaut worden. Die original verpackten Küchengeräte hätten sich nicht in ihrem Haus, sondern in ihrem Büro in der Schule oder im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe befunden. Die Bücher hätten sich im Rektorat der Schule befunden. Die Lebensmittel seien in der Schule und nicht von ihr selbst verbraucht worden. Bei den im Schulgebäude aufgefundenen Büchern stehe der schulische Bezug nicht in Frage. Die anderen von dem Beklagten aufgeführten Gegenstände könnten für sich genommen in der Schule Verwendung finden. Dies gelte selbst für das Weihnachtsgeschirr. Es sei zu unterscheiden zwischen der Gesamtsumme der Bestellungen, die ihrer krankhaften Kaufsucht zuzuschreiben seien und die allenfalls im Rahmen des § 6 HGrG zu berücksichtigen seien, und den einzelnen Bestellungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihre Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitraum aufgehoben oder zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten und als „neutral“ geltenden Prof. Dr. xxx. Das Gutachten des Dr. xxx erweise sich als reines Gefälligkeitsgutachten. Es sei nicht schlüssiger als das Gutachten von Prof. Dr. xxx. Der Beklagte habe zu Unrecht von der im Verfahren beantragten Zeugenvernehmung abgesehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Untreue müsse zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände, die in der Disziplinarverfügung aufgelistet worden seien, nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule aufbewahrt worden seien. Im Übrigen fehle es an einem entsprechenden Vorsatz. Es tue ihr aufrichtig leid, dass sie zwei Kolleginnen mit in die Angelegenheit hineingezogen habe. Sie sei allerdings aufgrund der schmerzlichen Erkenntnis ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt. Es liege insgesamt nur ein leichtes Dienstvergehen vor, das auf der Basis der §§ 27, 28 LDG zu ahnden sei. Hierfür spreche ihre verminderte Schuldfähigkeit, ihre Aufklärungsbereitschaft und ihr Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, der Umstand, dass sie die Gegenstände nie für sich verwendet habe, ihre sofortige psychiatrische Behandlung, eine positive Prognose sowie ein erhebliches Mitverschulden der Stadt xxx. Sie habe nicht über Bargeldbestände verfügt, sondern habe sich alle Bestellungen vom zuständigen Kämmerer der Stadt xxx „absegnen“ lassen müssen.
28 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 08.12.2014 ist der Gutachter Dr. xxx gehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift (Blatt 303 - 311 der Akte DL xxx des Verwaltungsgerichts) verwiesen.
29 
Mit Urteil vom 08.12.2014 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 geändert und die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2013 sei das wieder offene Disziplinarverfahren gemäß § 38 Abs. 1 LDG auch ohne erneute Einleitungsverfügung fortzuführen gewesen. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 sei inhaltlich ausreichend bestimmt. Hinsichtlich der der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen sei mit Ausnahme der Positionen „Ware vom xxx“ davon auszugehen, dass diese für den Schulbetrieb nicht erforderlich gewesen seien und die Klägerin daher mit diesen Anschaffungen einen Pflichtenverstoß begangen habe. Hinsichtlich der Positionen „xxx“ habe sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut beharrlich darauf eingelassen, dass es sich bei diesen, in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen z.B. um Lebensmittel für xxx oder um Zutaten für die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe. Die Unrichtigkeit dieser Einlassung habe sich nicht ohne Weiteres feststellen lassen. Dies bedürfe aber keiner weiteren Klärung, weil diese Anschaffungen angesichts der ohne ihre Berücksichtigung verbleibenden Schadenssumme von ca. 4.800 EUR nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Daneben habe die Klägerin bei den ihr danach zu Recht vorgeworfenen Anschaffungen auch dadurch einen Pflichtenverstoß begangen, dass sie die beschafften Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern zu Hause bzw. in den Schränken des Rektoratszimmers aufbewahrt habe, ohne dies jemandem mitzuteilen. Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 242 oder § 246 StGB scheide schon deswegen aus, weil sich eine Zueignungsabsicht der Klägerin nicht feststellen lasse. Ob die Klägerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verwirklicht habe, sei nicht eindeutig. Zwar könne Untreue auch dann in Betracht kommen, wenn Gebrauchsgegenstände in großer Zahl angeschafft würden, ohne dass hierfür ein akuter Bedarf bestehe. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn zum einen würde es sich nicht um eine eigennützige Untreue handeln, zum anderen sei die Anschaffung zahlreicher für die Zwecke der Schule unnötiger Artikel jedenfalls deshalb ein schwerer Pflichtenverstoß, weil die Klägerin damit gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) verstoßen habe. Soweit die Klägerin geltend mache, die von ihr gekauften Artikel wären grundsätzlich auch für die Schule bzw. den Unterricht verwendbar gewesen, komme es auf eine solche - theoretische - Verwendbarkeit nicht an, sondern auf den jeweils bestehenden konkreten schulischen Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände bei der Klägerin zu Hause oder in der Schule aufbewahrt worden seien, komme es ebenfalls nicht entscheidend an. Denn eine Aufbewahrung im Rektoratszimmer ändere nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffungen. Auch in diesem Fall seien die angeschafften Gegenstände dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen worden. Weiterhin habe die Klägerin dadurch eine Pflichtverletzung begangen, dass sie versucht habe, drei Lehrerinnen sowie eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) und die Vorbildfunktion des Lehrers verstoßen (§ 38 Abs. 6 i.V.m. § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV). Sie habe auch schuldhaft gehandelt. Insofern werde den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. xxx gefolgt. Dieses Gutachten weise keine Fehler auf. Es bestehe auch kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Der Gutachter habe seine schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten ausführlich und überzeugend erläutert. Die Klägerin habe die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ihre Vorgehensweise spreche dafür, dass sie sich bewusst gewesen sei, mit den Anschaffungen gegen haushaltsrechtliche Grundsätze zu verstoßen. Sie habe die Anweisung gegeben, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen und die erworbenen Gegenstände in den Schränken des Rektoratszimmers oder zu Hause aufbewahrt, ohne die Lehrkräfte hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie habe bei der Verbuchung der Anschaffungen Verwendungszwecke angegeben (z.B. xxx, Schulküche, Verwaltung), die jedenfalls objektiv unzutreffend gewesen seien, weil die beschafften Gegenstände nicht in diesen Räumen verwendet worden seien. Auch hinsichtlich des Versuchs, Lehrkräfte und eine Realschullehreranwärterin zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, sei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin habe zielgerichtet versucht, damit ihr Fehlverhalten zu vertuschen. Die der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung wiege schwer. Dies gelte zunächst für die von ihr getätigten Ausgaben in Höhe von jedenfalls ca. 4.800 EUR. Dies sei ein ganz erheblicher Betrag, den die Klägerin unnötigerweise ausgegeben habe. Es komme hinzu, dass die Klägerin den Versuch unternommen habe, mehrere Lehrkräfte sowie die erst seit wenigen Tagen an der Schule tätige Realschullehreranwärterin dazu zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Dabei falle disziplinarrechtlich besonders der Versuch ins Gewicht, eine ihr bzw. der Schule als Auszubildende anvertraute und dienstlich von ihr abhängige Realschullehreranwärterin zu instrumentalisieren, um eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Insoweit habe die Klägerin in ihrer Funktion als Rektorin in besonders schwerwiegender Weise versagt. Soweit sie sich darauf berufe, in Panik geraten zu sein und reflexartig gehandelt zu haben, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil sie den Versuch, die Realschullehreranwärterin zu unrichtigen Angaben zu verleiten, erst am Montag (14.02.2011) gemacht habe, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Zu Gunsten der Klägerin sei dagegen zu berücksichtigen, dass sie sich auf Grund ihrer schweren Erkrankung und der damit verbundenen Folgen in einer sehr schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden habe. Hinzu komme, dass sie sich bisher in ihrer langjährigen Tätigkeit durch ausgezeichnete dienstliche Leistungen hervorgetan habe. Zudem habe die Klägerin die ihr vorgeworfenen Anschaffungen nicht zu eigenen Zwecken getätigt, weshalb es sich auch nicht um den klassischen Fall eines Zugriffsdelikts handele. Auch habe sie den eingetretenen Schaden durch die Zahlungen von insgesamt 30.000 EUR an die Stadt XX zumindest erheblich verringert, auch wenn diese Zahlungen vorrangig zur Abwendung eines Strafverfahrens bzw. im Rahmen einer zivilrechtlichen Einigung und erst nach der Entdeckung des Fehlverhaltens erfolgt seien. Auf ein Mitverschulden der Stadt xxx könne sich die Klägerin allerdings nicht berufen. Es sei gerade Sinn der Budgetierung, Einzelnachfragen zu vermeiden und die Eigenverantwortung der Schule zu stärken. Die Budgets seien nie überschritten, sondern eher öfters unterschritten worden. Bei der Klägerin lägen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit vor, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wäre. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. xxx sowie dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten ihren Dienst zuverlässig und ohne jegliche Auffälligkeiten verrichtet und bei den von ihr getätigten Anschaffungen ein hohes Maß an Überlegung an den Tag gelegt habe. Unter Berücksichtigung der für die Maßnahmebemessung beachtlichen erschwerenden und mildernden Umstände habe die Klägerin durch ihr Fehlverhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung noch nicht vollständig zerstört. Allerdings habe sie mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Rektorin zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Budgetverwaltung und im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und der Realschullehreranwärter in schwerwiegender Weise versagt. Damit sei die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) nach § 30 Abs. 1 LDG tat- und schuldangemessen. Diese Maßnahme sei auch deshalb hier noch ausreichend, weil die Befähigung der Klägerin als Realschullehrerin unstreitig sei und die begangenen Pflichtverletzungen vorrangig ihre Tätigkeit als Rektorin betreffen würden. Andererseits erscheine eine Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 als nicht ausreichend, zumal auch ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben oder erheblicher Finanzverantwortung etwa als Rektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden wäre. Deshalb ändere die Disziplinarkammer die angefochtene Verfügung in Anwendung des § 21 Abs. 2 AGVwGO ab. Mit der Zurückstufung verliere die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LDG den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
30 
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2015 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. In dem Zulassungsverfahren hat die Klägerin eine „Qualitätskontrolle“ des Gutachtens des Dr. xxx durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie xxx, xxx, vom 19.01.2015 (Blatt 91 bis 137 der Berufungsakte) vorgelegt, auf die Dr. xxx mit einer von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 04.05.2015 (Blatt 161 - 185 der Berufungsakte) erwidert hat.
31 
Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung mit am 03.07.2015 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Sie sei in dem hier fraglichen Zeitraum schulunfähig, jedenfalls in ihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Dem Gutachten des Prof. Dr. xxx sei unzweifelhaft und eindeutig zu entnehmen, dass sie krankheitsbedingt im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wenn nicht schuldunfähig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte ihrem Beweisantrag, Herrn Prof. Dr. xxx zu seinem Gutachten nochmals zu hören, nachgehen müssen. Das Gutachten des Dr. xxx sei inhaltlich falsch. Es handele sich um ein Gefälligkeitsgutachten für den Beklagten, was bereits daraus ersichtlich werde, dass in ihm von dem „Verdacht einer gezielten Vertuschung“ gesprochen werde. Der Begriff „gezielte Vertuschung“ gehöre nicht in die psychiatrische Nomenklatur. Ihr sei nicht bekannt, mit welchen Informationen der Beklagte den Gutachter „gefüttert“ habe. Die Qualitätskontrolle durch die von ihr beauftragte Ärztin Dr. xxx lasse in vielerlei Hinsicht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. xxx aufkommen. Abschließend habe Dr. xxx festgehalten, dass die eingenommenen psychotropen Substanzen möglicherweise in erheblicher Form auf die Psyche eingewirkt hätten. Es fehlten im Rahmen der Begutachtung die Herstellung einer möglichen zeitlichen Korrelation der Cortison- und Copaxone-Gaben mit den Einkäufen. Mindestens vier Ärzte bzw. Kliniken hätten die Erheblichkeit der psychischen Effekte der Erkrankung und der Medikation erwähnt. Auf Grund fehlender fremdanamnestischer Erhebungen und fehlender testpsychologischer Untersuchungen seien die Feststellungen des Dr. xxx nicht umfassend und fundiert genug, um auf ihre psychische Situation eingehen zu können. Vom Gutachter seien nicht ausreichend Anknüpfungstatsachen erhoben worden, die die Komplexität des Geschehens und mögliche Ursachen des erstmals bei ihr aufgetretenen Verhaltens im bereits vorgerückten Lebensalter erklären könnten. Insgesamt habe der Gutachter Dr. xxx schlampig gearbeitet. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die vorsätzliche Pflichtverletzung unzutreffend damit begründet, dass die Klägerin die Anweisung erteilt habe, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen. Sie habe bis zuletzt bestritten, dass sie so eine Aussage gemacht habe. Zudem unterstelle das Verwaltungsgericht der Klägerin zu Unrecht, dass sie die Zweckbestimmung für die Anschaffungen bewusst unzutreffend angegeben habe. Vielmehr habe sie genau die Zuordnung gewollt, wie sie sie auf den Rechnungen notiert habe.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Dezember 2014 - xxx - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufzuheben.
34 
Der Beklagte beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen.
36 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Es habe eine ausreichende Sachverhaltsermittlung zur Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin gegeben. Das Gutachten des Prof. Dr. xxx habe die Schwäche, dass es ausführe, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei nicht auszuschließen, lasse sich aber bei dem Ausmaß des Verhaltens nicht belegen. Hier setze das Gutachten des Dr. xxx an, der das konkrete Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit vertieft würdige und für den verständigen Leser logisch nachvollziehbar zu dem Schluss komme, dass ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten eben nicht quasi automatisch als Krankheit bewertet werden könne. Herr Dr. xxx sei nicht mit weiteren Informationen über die Klägerin gefüttert worden, sein Gutachten sei kein Gefälligkeitsgutachten. Frau Dr. XX habe sich ihrerseits nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin in keiner Weise gegenüber Außenstehenden besondere Auffälligkeiten gezeigt habe. Auf die Stellungnahme des Dr. xxx vom 04.05.2015 zu den Ausführungen von Frau Dr. xxx werde ergänzend verwiesen.
37 
Am 21.10.2015 hat der Senat beschlossen, zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. xxx, Universitätsklinikum xxx, zu erheben.
38 
Frau Dipl.-Psychologin xxx erstattete im Auftrag von Dr. xxx am 07.01.2016 ein testpsychologisches Zusatzgutachten über die Klägerin, in dem abschließend ausgeführt wird:
39 
„Zusammenfassend handelt es sich bei der Probandin um eine Persönlichkeit mit überdurchschnittlichem verbalen Intelligenzniveau. Die visuelle Merkfähigkeit (Benton-Test) war unauffällig, ebenso die verbale Lern- und Merkfähigkeit (VLMT). Die Exekutivfunktionen (Turm von London) zeigten sich durchschnittlich. Reaktions- Konzentrations-, Wahrnehmungsvermögen (Determinationstest) waren nicht beeinträchtigt. In den dafür sensiblen Verfahren zeigten sich keinerlei Hinweise auf Simulations- und Aggraviationstendenzen.Im Gespräch schilderte die Probandin, dass sie sich zurzeit recht gut fühle, stabil und leistungsfähig, und dass sie um ihre Rehabilitation kämpfe.
40 
In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung fanden sich keinerlei Hinweise auf hirnorganisch begründete Leistungsminderung.“
41 
Am 11.01.2016 erstatte Dr. xxx ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 317 - 487 der Berufungsakte verwiesen wird. Das Gutachten ist von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterzeichneten Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach ausführlicher Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung der Schuldunfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt sei.
42 
Die Klägerin hat zu diesem Gutachten ausgeführt: Der beauftragte Gutachter Dr. xxx habe die Begutachtung unzulässiger Weise auf Frau Dr. xxx delegiert. Sie sei beim ersten Untersuchungstermin am 21.12.2015 insgesamt 4 Stunden ausschließlich von Frau Dr. xxx exploriert worden. Erst beim zweiten Gespräch am 04.01.2016 sei Dr. xxx mit anwesend gewesen. Es sei zu beachten, dass lediglich Dr. xxx Neurologe sei, nicht aber Frau Dr. xxx. Der Neurologe besitze bei ihrer Grunderkrankung gegenüber dem psychiatrischen Facharzt das überlegene Forschungsmittel. Die äußere Form des Gutachtens spreche nicht für eine seriöse, der Bedeutung des Falls gerecht werdende Oberbegutachtung. Fremdanamnestische Erhebungen (etwa ihrer Mutter oder ihres ehemaligen Lebensgefährten) seien nicht vorgenommen worden. Es sei nur versucht worden, das Gutachten des Prof. Dr. xxx zu entkräften, während die übrigen ärztlichen Befunde keine Berücksichtigung gefunden hätten bzw. nicht differenzialdiagnostisch diskutiert worden seien. Bei vernünftiger Betrachtungsweise könne die Befürchtung bestehen, die Gutachter stünden der Thematik nicht unvoreingenommen gegenüber. Zudem sei im Gutachten nicht präzise festgehalten worden, welche Ausführungen auf die persönliche Exploration und welche auf den von ihr übergebenen schriftlichen Lebenslauf zurückzuführen seien. Das Obergutachten schweige sich zum Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx aus und befasse sich nicht mit den von ihr bei der Exploration beschriebenen eigenen Veränderungen. Es sei nicht hinreichend reflektiert worden, welche Symptome der Nebenwirkungen der von ihr verabreichten Medikamente vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer hirnorganischen Veränderung sei eine unbegründete Schlussfolgerung gezogen worden. Allein Prof. Dr. xxx habe sich die Mühe gemacht, die diesbezüglichen MRT-Aufnahmen persönlich anzusehen. Eigene diagnostische Feststellungen habe das Gutachten nicht getroffen. Es bleibe offen, auf welche Diagnose sich das Gutachten festgelegt habe. Ihr Kaufverhalten sei bagatellisierend dargestellt worden. Es fehlten zusätzliche Anknüpfungstatsachen zur Erhellung ihrer Lebenssituation im hier relevanten Zeitraum sowie eine umfassende körperliche, insbesondere neurologische Untersuchung. Es sei im Längsschnitt zu wenig diskutiert und erklärt worden, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden könnten, die sogar zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätten, während sie Jahrzehnte zuvor sozial angepasst und beruflich erfolgreich gelebt habe. Es fehle eine Erklärung der Veränderung ihres Verhaltens. Die spezifischen Auswirkungen der bei ihr zweifelsfrei gezeigten Störung auf die spezifischen Taten würden nicht herausgearbeitet. Es sei zu wenig berücksichtigt und diskutiert worden, dass die aktuelle Begutachtung ca. 9 Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum durchgeführt worden sei.
43 
Zu den Einwendungen der Klägerin hat Dr. xxx mit Schreiben vom 22.06.2016 Stellung genommen. Insoweit wird auf Blatt 643 - 649 der Berufungsakte verwiesen.
44 
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin auf Befragen des Senats unter anderem ausgeführt: Sie habe in der gesamten Zeit nicht bemerkt, dass sie etwas falsch gemacht habe. Sonst wäre ihr klar gewesen, dass sie ihre berufliche Karriere aufs Spiel gesetzt hätte. Der Schuldienst sei der Mittelpunkt ihres Lebens gewesen. Die Schulleiterstelle in xxx sei die Krönung gewesen. Dort seien die Bedingungen für ihre Arbeit optimal gewesen. Im Jahr 2007 habe sie die Kräfte, die sie vorher gehabt habe, auf einmal nicht mehr gehabt. In der Weihnachtspause 2006/2007 habe sie sich nicht mehr erholen können. Sie sei schwächer geworden und zum Arzt gegangen. Ein einschneidendes Erlebnis sei gewesen, dass sie zum ersten Mal ihren Harn nicht mehr habe halten können. Der Arzt habe sie beruhigt. Sie habe dann gedacht, dass sie mit weniger Kräften leben müsse. Deswegen habe sie 2008 ihre kirchlichen Ehrenämter als Lektorin und Kommunionhelferin ruhen lassen. Es sei dann zu deutlichen neurologischen Ausfällen gekommen. Dies habe sich bis Oktober hingezogen. Zwischenzeitlich habe sie nicht mehr laufen können. Man habe ihr gesagt, dass sie gegebenenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie habe das Bild ihres Vaters vor Augen gehabt, der an einem Knochensarkom gelitten und einen Rollstuhl benötigt habe. Sie habe über ihre Erkrankung mit so gut wie niemanden geredet. Sie habe Angst gehabt, in der Schule dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, sie ticke nicht mehr richtig. Das Ganze habe sie völlig aus der Bahn geworfen. Die Cortiosonstoßtherapie habe ihre Beschwerden nicht genommen, hätten sie aber körperlich beeinträchtigt. Die Basis-Medikation habe sie schlecht vertragen. Insgesamt sei sie in einem schlechten Zustand gewesen. Mit der Diagnose XX sei sie schlecht zurecht gekommen. 2009 habe sie nächtelang geweint. In dieser Zeit müsse es dazu gekommen sein, dass sie Unnötiges, Plunder und Quatsch, gekauft habe. Sie habe das aber nicht bemerkt, es habe sich um eine Art „Müssen“ gehandelt. Sie habe gedacht, die Schule brauche dieses und jenes. Die Schüler sollten sich wohlfühlen. Sie habe die Sachen der Schule nicht zur Verfügung gestellt, weil dort wegen Umbaumaßnahmen kein Platz gewesen sei; man sei im Umzugsmodus gewesen. Unterricht habe sie gehalten, das habe funktioniert. Mit ihren Kollegen habe es eine sachliche und kollegiale Zusammenarbeit gegeben. Hierauf hätten sich ihre Kontakte in der Schule beschränkt. Der Schule hätten jährlich 110.000 - 115.000 EUR zur Verfügung gestanden. Was damals passiert sei, könne sie nicht sagen. Sie sei überfordert gewesen. Die Veränderungen hätten 2006/2007 begonnen. Sie habe aber alles verborgen gehalten und keine Diskussionen darüber geführt. Sie habe funktionieren müssen. Durch ihre Einkäufe habe sie den Schulträger nicht schädigen wollen. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Schule die Sachen brauche. Sie habe die Sachen auch nicht doppelt gekauft. Das Ganze sei schrecklich, sie könne es heute nicht mehr nachvollziehen. Bei Aufdeckung sei ihr schlagartig klar geworden, dass es nicht in Ordnung sei. Die Realschullehreranwärterin xxx sei zum 01.02. in ihre Schule gekommen und habe 18 Monate bleiben sollen. Frau xxx vom Fachbereich xxx sei ihre Mentorin gewesen. Wenn sie normal getickt hätte, hätte sie nicht versucht, Frau xxx zu beeinflussen. Sie habe als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über Realschullehreranwärter zu schreiben, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließe. Über die Verteilung des der Schule zustehenden Budgets sei in der Haushaltskonferenz beraten worden. Über die Sachen, die sie überflüssig angeschafft habe, sei dort nicht gesprochen worden.
45 
Zudem wurde in der Berufungsverhandlung der Sachverständige Dr. xxx im Einverständnis der Beteiligten informatorisch zu seinem Gutachten angehört. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.
46 
Dem Gericht liegen die Personalakten der Klägerin, die Disziplinarakten, Akten der xxx sowie der Stadt xxx, die Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx, die Akten des Verwaltungsgerichts xxx, xxx und xxx sowie die die Verfahren wegen Fristsetzung gemäß § 37 Abs. 3 LDG betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts xxx und des Senats xxx vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 09. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... in ... geborene Beklagte wurde, nachdem er die Mittlere Reife erworben hatte, zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den Mittleren Postdienst und wurde zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum ... erfolgte die Ernennung zum Postassistenten, mit Wirkung zum ... die Ernennung zum Postsekretär. Zum ... wurde er zum Postobersekretär und mit Wirkung zum ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum ... erfolgte die Ernennung zum Posthauptsekretär.
Im Hinblick auf eine hohe Zahl von Krankheitstagen wurde der Beklagte im Juli 2004 auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Der Betriebsarzt stellte keine dauernde Dienstunfähigkeit fest.
Zum ... wurde dem Beklagten die Stelle des Filialleiters der Filiale ... der Deutschen Post AG übertragen. Zum ... wurde der Beklagte unter Beibehaltung der ausgeübten Tätigkeit zur Deutschen Postbank AG versetzt und der Postbank Filialvertrieb AG, einem hundertprozentigem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG, zugewiesen, welche die Filiale übernommen hatte. Mit Verfügungen der Deutschen Postbank AG vom ... und vom ... wurden ihm ab ... (rückwirkend) die Tätigkeiten als Innenbetriebsleiter und als Mitarbeiter Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben in der Filiale ... zugewiesen.
In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2007 wurde er in allen Leistungskriterien in die Stufe 4 „übertrifft die Anforderungen“ eingestuft.
Der Beklagte ist seit ... geschieden. Er hat zwei erwachsene Kinder. Die Bezüge des Beklagten belaufen sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf ungefähr 2.800 EUR brutto. Er ist schwerbehindert.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 03.07.2008 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Veruntreuung von Kassengeldern ein und setzte dieses im Hinblick auf das bereits laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus.
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 25.06.2009 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2010 (...) wurde der Beklagte wegen Untreue in 8 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
10 
„1. - 7. In seiner Funktion als Kassenbeamter und Innenbetriebsleiter der Postbankcenter-Filiale der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) in ..., entnahm der Angeklagte zwischen dem 24. Dezember 2007 und 4. April 2008 unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger aus der allein von ihm verwalteten Nebenkasse ... in insgesamt sieben Fällen Bargeldbeträge in jeweils nicht bestimmbarer Höhe, insgesamt 19.200,28 EUR, die er privat verwendete, wodurch der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) ein Schaden in entsprechender Höhe entstand.
11 
8. Als anlässlich einer von ... am 21. April 2008 unangemeldet durchgeführten Kassenkontrolle der Fehlbestand der vom Angeklagten geführten Nebenkasse offenkundig zu werden drohte, entnahm er um 07.49 Uhr unter erneuter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger dem in den Filialräumlichkeiten aufgestellten Beschäftigten-bedienten Geldausgabeautomaten 18.000,-- EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben merkte die Zeugin ... und konnte es unterbinden.
12 
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (hypomanische Episode einer bipolaren Störung) bei Begehung der Taten erheblich vermindert.“
13 
Der Beklagte legte beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung ein. Das Landgericht ... änderte daraufhin mit Urteil vom 28.02.2011 (...) das Urteil des Amtsgerichts ... ab und verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei es den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrundelegte. Die vom Beklagten eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht ... mit Beschluss vom 18.11.2011 (...).
14 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
15 
Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 21.03.2011 das Disziplinarverfahren fortgesetzt und einen Ermittlungsführer bestellt. Der Beklagte trug daraufhin vor, das Gewicht des Disziplinarverstoßes werde insbesondere durch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum der Tatbegehung gemindert. Er habe ein umfassendes und von Reue und innerer Läuterung getragenes Geständnis abgelegt. Gegenüber dem Dienstherrn habe er sich mit Schreiben vom 13.11.2008 entschuldigt. Er habe von Anfang an seine Bereitschaft bekundet, den entstandenen Schaden zu regulieren.
16 
Mit Schreiben vom 22.09.2011 wurde dem Beklagten der abschließende Ermittlungsbericht übersandt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er führte daraufhin aus, dass er seit 17.11.2009 als Schwerbehinderter anerkannt sei und wies darauf hin, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich die Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht komme.
17 
Der Betriebsrat der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., trat im Schreiben vom 29.06.2012 der Absicht der Klägerin, Disziplinarklage zu erheben, entgegen. Entsprechend äußerte sich die Schwerbehindertenvertretung der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., in einer Stellungnahme vom 31.07.2012.
18 
Die Klägerin hat am 14.09.2012 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Beklagte wird darin der Begehung eines Dienstvergehens im Hinblick auf den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt beschuldigt. Die Feststellungen hierzu und die auf fachärztlichem Gutachten beruhende Feststellung in den strafgerichtlichen Urteilen, dass der Beklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, seien für das Disziplinarverfahren bindend. Sein Handeln sei auch vorwerfbar. Die Strafgerichte hätten Schuldunfähigkeit verneint. Es liege ein Zugriffsdelikt vor, das regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebiete. Anerkannte Milderungsgründe griffen nicht ein. Auch bei Betrachtung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte komme sie zu dem Schluss, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung könne nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Um von der Höchstmaßnahme absehen zu können, müssten die krankhafte seelische Störung und die dadurch bedingte verminderte Schuldfähigkeit für die Dienstpflicht erheblich gewesen sein. Die Erheblichkeit hänge von der Bedeutung und der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab. Aus den strafgerichtlichen Ausführungen und den im Strafverfahren eigeholten psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte trotz der vorliegenden krankhaften seelischen Störung die Bedeutung der verletzten, leicht einsehbaren Kernpflicht habe erkennen können und auch in der Lage gewesen sei, danach zu handeln. Der Beklagte sei auch nicht phasenweise schuldunfähig gewesen. Dagegen sprächen die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts ... Trotz der psychischen Erkrankung im Tatzeitraum habe beim Beklagten keine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Soweit der psychiatrische Gutachter in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht angegeben habe, der Beklagte sei während der Tat persönlichkeitsfremd gewesen, sei dennoch der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht anzunehmen. Dass der Beklagte inzwischen seine negative Lebensphase endgültig überwunden habe, sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Krankheit wieder verschlechtere.
19 
Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten und hat vorgetragen, trotz der Schwere des Dienstvergehens lägen schwerwiegende Entlastungsgründe vor, die es rechtfertigten, nicht von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. Denn es liege eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass zumindest phasenweise sogar die Steuerungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass die Taten durchweg persönlichkeitsfremd gewesen seien. Auch sein Verhalten nach der Tat sei entlastend zu berücksichtigen. Aufgrund äußerst bescheidener Lebensführung habe er seit 2008 einen Teil seiner Schulden abbauen können. Mit medikamentöser Unterstützung und therapeutischer Hilfe habe er den gesundheitlich schwierigen Krankheitszustand inzwischen vollständig überwunden. Sein Zustand sei weiterhin stabil. Die beiden behandelnden Ärzte bzw. Psychologen seien aber der Auffassung, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr belastbar und deshalb dauerhaft dienstunfähig sei. Es werde daher eine amtsärztliche Untersuchung sowie die Zurruhesetzung angeregt.
20 
Mit Urteil vom 09.10.2013, dem Beklagten zugestellt am 22.10.2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
21 
Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils aus, welche bindend seien. Auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit sei das amtsgerichtliche Urteil bindend. Das Gericht habe keinen Anlass, die Feststellungen zur Schuldfähigkeit erneut zu prüfen, da sie nicht offenkundig unrichtig seien. Vielmehr beruhten sie auf den gutachterlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Beklagte habe schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen und dadurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Es liege ein schweres Dienstvergehen vor, welches das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört habe. Denn der Beklagte habe sich eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Diese Indizwirkung entfalle auch nicht deshalb, weil sich aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben würden, die den Schluss rechtfertigten, dass das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört sei. Solche Gründe lägen nicht vor.
22 
Insbesondere stehe der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht der Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ gewesen sei, sei eine Rechtsfrage, welche in eigener Verantwortung zu beantworten sei. Dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten vermindert gewesen sei, ergebe sich aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten. Aufgrund der zur Tatzeit vorliegenden manischen Episode einer bipolaren affektiven Störung (früher: manisch-depressiven Erkrankung) habe eine krankhafte seelische Störung vorgelegen, die sowohl die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben habe. Die Schuldfähigkeit des Beklagten sei jedoch nicht erheblich vermindert gewesen. Bei Zugriffsdelikten könne nur ausnahmsweise von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden, da gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Beklagten trotz seiner psychischen Erkrankung nicht vor. Das in Rede stehende Delikt wiege äußerst schwer. Dies habe zur Folge, dass die Erheblichkeitsschwelle entsprechend hoch liege. Diese Schwelle sei auch unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung des Beklagten nicht erreicht. Er habe gegen leicht einsehbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses und überdies für jedermann geltende Normen verstoßen, deren Beachtung auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erwartet werden müsse. Selbst wenn von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste bzw. diese nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unumgänglich, nachdem er gegen zentrale, leicht einsehbare und leicht einhaltbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses verstoßen habe.
23 
Von der Höchstmaßnahme sei auch nicht zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme wegen eines anerkannten Milderungsgrundes abzusehen. Es liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor. Dies könne nur dann gegeben sein, wenn es sich um eine einmalige Tat handele, nicht aber, wenn wie hier, eine Vielzahl einzelner Vergehen über einen Zeitraum von mehreren Monaten erfolge. Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation liege aus denselben Gründen nicht vor. Sonstige Milderungsgründe, welche die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben.
24 
Durch die mehrfachen Untreuehandlungen habe der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, der Berücksichtigung der tatbezogen verminderten Schuldfähigkeit sowie der von ihm aufgenommenen weiterhin durchgeführten Therapie sowie seines ernsthaften Bemühens um eine Schadensbeseitigung, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Damit vermöge unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner guten dienstlichen Beurteilungen, nicht erkannt werden, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen sei und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweise sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte sei für den Beklagten auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruhe.
25 
Der Beklagte hat hiergegen am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11.11.2013 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23.12.2013 verlängert worden. Mit am 19.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass eine Entfernung aus dem Dienst wegen der gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Betracht komme und verweist im Übrigen auf ein Gutachten seines behandelnden Psychologen Dr. ...
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen sowie das Disziplinarverfahren einzustellen,
28 
hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
32 
Dem Senat liegen die Personalakte des Beklagten, die Akten des Disziplinarverfahrens nebst drei Beiakten, die Akte zum Verfahren nach § 38 BDG, die Akte des Regressverfahrens nebst Beiakte, die Akte des Strafverfahrens (2 Bände und je ein Sonderband Gutachten und Finanzermittlungen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die Akte des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 15/12
vom
17. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. April 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2011 im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls von Wertersatz, der bestehen bleibt - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.500 € angeordnet.
2
Der Strafzumessung hat die Strafkammer den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat infolge einer akuten Intoxikation, die auf dem Konsum von Kokain beruhte, nicht ausschließbar erheblich vermindert war.
3
Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls auf Wertersatz beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere Rechtsfehler bei der Anwendung des § 21 StGB.
4
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

II.


5
1. Dem - rechtskräftigen - Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
6
Der durch „Drogenschulden“ belastete, nicht vorbestrafte Angeklagte, ließ sich in den Niederlanden - seiner Heimat - dazu überreden, gegen einen Kurierlohn in Höhe von 1.500 € fünf Kilogramm Marihuana ausden Niederlan- den nach Linz in Österreich zu transportieren. Der Kurierlohn wurde mit seinen Schulden verrechnet.
7
Dementsprechend verbrachte der Angeklagte am 7. März 2011 im Laderaum seines Fahrzeugs 4.925,8 Gramm Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt von 14,50 %. Dies entspricht 714,2 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zum Eigenkonsum führte er zudem 0,27 Gramm Haschisch und 0,82 Gramm Kokain mit. Bei einer Polizeikontrolle auf einem Parkplatz an der Autobahn München - Salzburg wurden die Betäubungsmittel gegen 19.30 Uhr entdeckt und sichergestellt. Der Angeklagte wurde festgenommen.
8
2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer:
9
a) Zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten:
10
Der zur Tatzeit knapp 52-jährige Angeklagte, ein Heizungsinstallateur, wurde ab 1992 im Wertpapierhandelsgeschäft aktiv, zunächst im Angestelltenverhältnis , ehe er sich als Börsenmakler selbständig betätigte. Dies endete im Jahre 2004 mit seiner Privatinsolvenz bei Verbindlichkeiten in Höhe von 185.000 €. Danach wirkte er als Berater in Vermögensangelegenheiten. 2009 machte er sich mit einem Malerbetrieb selbständig, aus dem er bis zu seiner Festnahme monatliche Einkünfte in Höhe von 2.500 € erzielte. Aufgrund seines hohen Kokainverbrauchs hat er bei seinen Lieferanten Schulden in Höhe von ca. 5.000 bis 6.000 €.
11
b) Das Konsumverhalten des Angeklagten:
12
Nach seinen eigenen - vom Landgericht für glaubhaft erachteten - Angaben probierte der Angeklagte erstmals im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren Alkohol, zunächst unregelmäßig. Infolge seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs und des Scheiterns seiner Ehe - beides im Jahr 2004 - steigerte er sei- nen Alkoholkonsum bis zu seiner Inhaftierung auf bis zu zwei Flaschen Portwein täglich.
13
Im Alter von 18 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Kokain zu sich, zunächst regelmäßig an Wochenenden. Daneben konsumierte er Ecstasy. Im Jahre 2004 verzichtete er im Rahmen einer neuen Partnerschaft für die Dauer von sechs Monaten auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Vor seiner Verhaftung rauchte er fünfmal pro Woche ca. 1,5 Gramm Kokain. Von Freitagabend bis Sonntagnachmittag, während er seinen Sohn bei sich hatte, verzichtete er auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Im Rahmen von fünf bis sieben Hauspartys im Jahr nimmt er jeweils fünf bis sieben Tabletten Ecstasy zu sich. Letztmals konsumierte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung auf einem Autobahnparkplatz Kokain.
14
c) Zur Intoxikation und Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit:
15
Der - sogleich geständige - Angeklagte wirkte bei seiner Festnahme gegenüber dem eingreifenden Polizeibeamten völlig unauffällig. Der Angeklagte erweckte nicht den Eindruck, unmittelbar vor der Kontrolle Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben.
16
Im Urin des Angeklagten fanden sich Kokain, Kokainstoffwechselprodukte (u.a. Ecgoninmethylester), Temazepam, Oxazepam, Hydroxyzin, Hydroxyzinstoffwechselprodukte , Paracetamol und Paracetamolstoffwechselprodukte. Im Blutplasma ließen sich die Werte hinsichtlich des Kokains und seiner Stoffwechselprodukte quantifizieren. Diese lagen in einem sehr hohen, einen zeitnahen Konsum belegenden Bereich. Durch das Auffinden der Werte von Cocaethylen und Ecgoninmethylester wird der Vortrag des Angeklagten zu sei- nem Alkoholkonsum bestätigt, da diese bei zeitnaher Aufnahme von Kokain und Alkohol gebildet werden. Durch eine ergänzende Untersuchung der Haare (zwei Zentimeter) des Angeklagten konnte eine Aufnahme der genannten Substanzen innerhalb der vorangegangenen zwei Monate nachgewiesen werden, die mit den Werten aufgrund der Blut- und Urinprobe in Einklang stehen. Die Konzentration der Werte für Kokainabbauprodukte zeigen einen regelmäßigen intensiven Konsum, der mit Alkoholaufnahme einhergeht.
17
Aufgrund der festgestellten erheblichen Konsumwerte und des dennoch unauffälligen Eindrucks des Angeklagten, den dieser trotz des unmittelbar zuvor erfolgten Konsums auf den Ermittlungsbeamten bei der Festnahme machte, ist beim Angeklagten von einer erheblichen Gewöhnung auszugehen. Zudem liegt ständig ein erheblicher Konsumdruck vor.
18
Zur Tatzeit lag eine akute Intoxikation vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe, ferner die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen.
19
Die Strafkammer hat sich bei diesen Feststellungen und der hierauf beruhenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, eines erfahrenen, der Strafkammer seit vielen Jahren als zuverlässig bekannten Gutachters.
20
3. Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):
21
Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt schon mangels Vorliegens eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt.
22
Beim Angeklagten liege zwar ein langjähriger intensiver Kokainmissbrauch vor, zudem trinke er beträchtliche Mengen von Alkohol. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe keine Vorstrafen. Er sei gesund und in der Vergangenheit ständig einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen. Der Angeklagte lebe in einem sozial intakten Umfeld und kümmere sich regelmäßig jedes Wochenende um seinen Sohn; eine Depravation liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht sozial gefährdet.

III.


23
Gegen die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken.
24
a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08 Rn. 7; Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.
25
Zur Vermittlung der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf die Diagnose einer psychischen Störung, deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat wird der Richter auf sachverständige Hilfe angewiesen sein, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 406/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 15, mwN). Dabei bedarf es der Darlegung der Störung anhand der vier Eingangsmerkmale und dazu, in welchem Ausmaß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus fachwissenschaftlicher Sicht bei der Tat beeinträchtigt waren. Vom Sachverständigen wird keine juristisch normative Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Täters, etwa im Vergleich zum Durchschnittsmenschen oder anderen Straftätern. Denn bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit - insbesondere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 223 Rn. 15 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 172/11 Rn. 4) - handelt es sich um Rechtsfragen. Das abschließende Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist ausschließlich Sache des Richters (BGH, Urteile vom 26. April 1955 - 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 124; vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 13). Der Tatrichter hat die Darlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.
26
Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann eine (schwere) andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen). Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtMAuswirkungen 12; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 46). In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich.
27
Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben (BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 224/00; vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, V.1.). Entzugserscheinungen , welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“ ) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hem- mungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Hero- inkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).
28
Die Aussagekraft allein des - auch quantifizierten - Nachweises von Drogen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren ist im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit eines Täters bei der Tat nur begrenzt (vgl. SSW-StGB/Schöch, § 20 Rn. 47). Im Rahmen einer Gesamtschau sind aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung der Blut-, Urin- und Haarbefunde (hinsichtlich des Betäubungs- und hier auch Alkoholkonsums) Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit des Täters zu ziehen.
29
b) Den danach an die Darlegungen zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen die Urteilsgründe hier nicht.
30
Das angefochtene Urteil beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich diesem pauschal anzuschließen, bis auf einen Punkt, ohne sich mit dieser Abweichung allerdings weiter auseinanderzusetzen. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht.
31
Die Anforderungen an die Darlegungen in einem Urteil zur Überprüfung und Bewertung sachverständiger Äußerungen durch das Gericht sind nicht immer gleich. Liegt ein in sich stimmiges, in seinen Feststellungen und Beurteilungen ohne weiteres nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, werden häufig nach dessen Darstellung knappe Ausführungen genügen, aus de- nen insbesondere folgt, dass sich das Gericht erkennbar bewusst war und danach entschieden hat, dass es allein seine Aufgabe ist, das abschließende normative Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu treffen, auch wenn es dem Sachverständigen letztlich uneingeschränkt folgt. Unnötige Wiederholungen sind auch in diesem Bereich zu vermeiden.
32
Anders ist es, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer stehen. So liegt es - ausgehend von der Darstellung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen - hier.
33
Dass sich der Angeklagte während der gesamten, sich über Stunden erstreckenden - jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Handeltreiben - Tathandlung in Folge akuter Intoxikation in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden hat, ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar und damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon nicht zugänglich. Der zwar bedeutsame, aber kontrollierte - der Angeklagte kam am Wochenende, wenn sein Sohn bei ihm war, ohne Betäubungsmittel aus - Betäubungsmittelkonsum allein belegt dies nicht. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen liegen, wie die Strafkammer zu § 64 StGB festgestellt hat, nicht vor.
34
Dass der letzte Konsum vor der Festnahme des Angeklagten, der regelmäßig Kokain zu sich nahm, für ihn außergewöhnlich war und zu seiner Vergiftung in einem Grade geführt hätte, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, ist nicht belegt. Welchen Einfluss der Alkoholkonsum des Angeklagten (bis zur Tat schließlich zwei Flaschen Portwein am Tag) dabei hatte, wird nicht erörtert (zum Zusammenwirken von Kokain und Alkohol vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, BGHR StGB § 21 Ursachen , mehrere 15). Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme wird schon nicht mitgeteilt. Auf die mögliche Bedeutung der sonstigen im Blutplasma festgestellten Wirkstoffe wird nicht eingegangen. Im Übrigen sprechen die Feststellungen der Strafkammer dafür, dass der letzte Konsum von Kokain vor der Festnahme des Angeklagten erst nach Antritt der Kurierfahrt und insbesondere nach Grenzübertritt (Einnahme vor der Festnahme auf einem Autobahnparkplatz) mit den Betäubungsmitteln stattfand, also wesentliche Teile der Tathandlung überhaupt nicht tangierte.
35
Mit dem wesentlichen psychodiagnostischen Merkmal, nämlich dem unauffälligen Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme hat sich der Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt. Er hat dies nur als Hinweis auf die Gewöhnung des Angeklagten an den Konsum von Betäubungsmitteln erwähnt.
36
Der Sachverständige hat seine Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht allein auf eine akute Intoxikation sondern auch darauf gestützt , dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe und die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei. Dem hat sich die Strafkammer zwar ebenfalls pauschal angeschlossen (UA S. 12). Bei Feststellungen zum Tatgeschehen hat sich die Strafkammer dann jedoch auf die akute Intoxikation zur Begründung verminderter Steuerungsfähigkeit beschränkt (UA S. 7), ohne dies aber weiter zu begründen. Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht in dem Ziel der Geldbeschaffung - für die Bezahlung von Schulden als Voraussetzung weiteren Betäubungsmittelerwerbs - keine Grundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gesehen. Die bisherigen Feststellungen hierzu beschreiben allenfalls ein Tatmotiv aber keinen so intensiven Konsumdruck (Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen , die der Angeklagte schon einmal intensivst erlitten hatte), der in Ausnahmefällen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern kann. Ob ein Täter in einer solchen psychischen Ausnahmesituation (Angst vor Entzugsfolgen ) dann aber überhaupt noch zu einer mehrstündigen Kurierfahrt und einem völlig unauffälligen Verhalten bei seiner Festnahme in der Lage hätte sein können , wäre gegebenenfalls - bei Hinweisen auf einen derartigen Erwerbsdruck - zu erörtern gewesen.
37
Die Abweichung der Strafkammer von den Darlegungen des Sachverständigen hätten jedenfalls für sie allein schon Anlass sein müssen, sich insgesamt kritischer mit den Äußerungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen.
38
c) Über die Strafzumessung und - schon wegen des engen Zusammenhangs - über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird daher neu zu befinden sein. Sollte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommen, wird § 246a Satz 2 StPO zu berücksichtigen sein. Zu den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, Rn. 8 ff. (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - 1 StR 542/00; vom 7. Februar 2012 - 5 StR 505/11, Rn. 8 ff., vom 9. Februar 2012 - 3 StR 2/12, Rn. 3). Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Graf
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung ja
Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier
„dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung“) und der Erheblichkeit der
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt
37, 397).
BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 – LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 346/03
vom
21. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. April 2003 wird verworfen. 2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla- gen der Nebenklägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben.

II.

Die Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Revisionsvorbringen auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Näherer Erörterung bedarf allerdings die Rüge, die Angeklagte leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung
und habe sowohl bei dem verfahrensgegenständlichen räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 als auch beim erpresserischen Menschenraub im Juli 2002 unter einem so starken Motivationsdruck gestanden, daß sie für beide Taten - anders als vom Landgericht angenommen - strafrechtlich nicht voll verantwortlich gewesen sei. 1. Die sachverständig beratene Strafkammer hat zur Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen :
a) Die Angeklagte, deren Eltern aus Kroatien stammen, wuchs in Deutschland gemeinsam mit einer Schwester auf. Sie hatte trotz durchschnittlicher Begabung bereits früh Probleme in der Grundschule. Nachdem sie die zweite Klasse wiederholen mußte, kam sie in die Sonderschule. Diese verließ sie im Jahre 1988 nach der 9. Klasse ohne Abschluß und besuchte danach ein Jahr eine Hauswirtschaftsschule. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten als wahr unterstellt, sie sei von ihrem Vater seit ihrem siebten Lebensjahr bis kurz vor ihrer Verhaftung immer wieder sexuell mißbraucht und regelmäßig geschlagen worden. Ab dem zehnten Lebensjahr unternahm sie mehrere Suizidversuche. Im Jugendalter wurde sie dreimal in stationäre psychiatrische Behandlung nach Kroatien gebracht, wurde allerdings nach wenigen Tagen wieder entlassen, ohne daß eine klare Diagnose gestellt werden konnte. Es wurden ihr Antidepressiva und regelmäßig ein Schmerzmittel verschrieben. Sie konsumierte außerdem seit dem 14. Lebensjahr in erheblichem Umfang Alkohol , ohne daß sich jedoch eine Suchtproblematik herausgebildet hätte. Gelegentlich konsumierte die Angeklagte auch Haschisch. Im Jahre 1991 heiratete die Angeklagte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder im Alter von nunmehr elf und sechs Jahren hervor. Nach der Heirat arbeitete
sie halbtags als Textilverkäuferin; später übte sie verschiedene Tätigkeiten aus, zuletzt war sie in einem Fitneß-Studio tätig, wo sie rund 500 Euro im Monat verdiente. Etwa Mitte der neunziger Jahre spitzten sich ihre persönlichen Probleme zu. Sie praktizierte einen gehobenen Lebensstil, der nicht ihren bescheidenen finanziellen Verhältnissen entsprach, unter anderem mit häufigen Urlauben, teurer Kleidung für sich und ihre Kinder und häufigem Ausgehen mit Einladungen von Freunden. Diesen Lebensstil konnte sie nur durch zahlreiche Vermögensstraftaten finanzieren. Deshalb wurde sie am 24. Mai 1995 u. a. wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde 1999 erlassen. Am 23. Mai 2000 wurde sie wegen Betrugs in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nochmals zur Bewährung ausgesetzt. Im Jahr 1999 lernte sie während eines Urlaubs in Tunesien einen Tunesier kennen, der Mitglied einer sektenartigen Bewegung war, in der sich die Angeklagte aufgehoben fühlte. Seit 2000 leben die Eheleute getrennt.
b) Der räuberische Diebstahl Im Oktober 2001 betrat die Angeklagte gegen Mittag ein Schreibwarengeschäft mit Lottoannahmestelle und ließ sich einschließen. Sie entnahm der Lottokasse Bargeld in Höhe von mindestens 1.200 DM und packte drei Plastiktüten mit rund 320 Schachteln Zigaretten ein. Als die Ladenbesitzerin nach der Pause das Geschäftslokal betrat, gab die Angeklagte vor, versehentlich eingeschlossen worden zu sein. Die Ladenbesitzerin wollte die Angeklagte einschließen und die Polizei benachrichtigen. Dies verhinderte die Angeklagte
mit einem kräftigen Stoß, bei der die Frau zu Boden ging. Sie forderte nach einem Faustschlag von ihr das Mobilteil des Telefons, das sie in die Tasche steckte. Dann flüchtete sie. Die Angeklagte konnte aufgrund von Fingerabdrükken ermittelt und am 12. März 2002 festgenommen werden. Nach einem über ihren Verteidiger abgegebenen Geständnis wurde sie am 26. März 2002 wieder auf freien Fuß gesetzt. Die Angeklagte rechnete wegen dieser Tat mit einer erheblichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung und befürchtete den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aus einer früheren Verurteilung. Außerdem hatte sie Probleme mit ihrem Vater, der sich im Jahre 2001 von ihrer Mutter getrennt hatte und seitdem bei ihr der Wohnung wohnte. Die Probleme trieben einem Höhepunkt zu, als der Vater den Wunsch äußerte, mit ihrer Tochter ein Wochenende allein im Schwarzwald zu verbringen. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten angenommen, sie habe befürchtet, der Vater könne sich auch an ihrer Tochter vergehen. Um den Problemen zu entgehen, faßte die Angeklagte den Plan, Deutschland zu verlassen und in Tunesien eine neue Existenz aufzubauen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft feierte sie dort aufwendig die Verlobung mit dem Tunesier, obwohl sie noch verheiratet war. Sie versprach dem Verlobten, dem gegenüber sie sich als wohlhabend ausgab, daß sie im Juli 2002 mit ihren Kindern endgültig zu ihm nach Tunesien ziehen werde. Dabei werde sie einen großen Geldbetrag mitbringen, mit dem man dort gemeinsam ein Mietwagenunternehmen aufbauen könne.
c) Die Kindesentführung
Anfang Juli 2002 faßte die Angeklagte den Entschluß, sich die Mittel zur Durchführung ihrer Tunesien-Pläne durch eine Kindesentführung mit Lösegeldforderung zu beschaffen. Als Erpressungsopfer erschien ihr hierfür die als wohlhabend geltende Familie R. geeignet, die nach ihren Informationen in der Lage sein würde, einen größeren Geldbetrag auch kurzfristig besorgen zu können. Der Plan der Angeklagten ging dahin, die 7jährige Tochter J. auf dem Schulweg in ihre Gewalt zu bringen und für ihre Freilassung ein "Löse- ! " # %$ &' ( &' *)+ , - ' . 0/1& geld" von 250.000 dem Geld sofort nach Tunesien absetzen. Zur Vorbereitung der Tat observierte die Angeklagte ab Anfang Juli 2002 die Verhaltensgewohnheiten der Familie R. . Insbesondere erforschte sie durch zahlreiche Anrufe, bei denen sie sich nicht meldete, zu welchem Zeitpunkt sich die Mitglieder der Familie zu Hause aufhielten. Zur Durchführung der Tat, die zunächst für den 12. Juli 2002 geplant war, kaufte sie einen gebrauchten Pkw BMW der 7er-Klasse. Da sie das Fahrzeug mit nach Tunesien mitnehmen wollte, ließ sie das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen zu. Am gleichen Tag buchte sie unter ihrem eigenen Namen zwei Flugreisen für den 12. Juli 2002 von Stuttgart nach Tunesien. Als Passagiere gab sie ihren Sohn und eine Person namens E. an. Sie war auf unbekannte Weise in Besitz eines Personalausweises mit diesem Namen gelangt und wollte unter diesem Namen nach Tunesien reisen. Am 10. Juli 2002 suchte sie ihre Cousine und deren Ehemann auf und teilte diesen mit, sie habe die Absicht nach Tunesien auszuwandern. Beide erklärten sich bereit, das Fahrzeug nach Tunesien zu überführen und die Tochter der Angeklagten mitzunehmen. Am 12. Juli 2002 gab sich die Angeklagte gegenüber der Sekretärin der Schule, in der J. in die erste Klasse ging, als deren Mutter aus und forderte sie auf, das Kind nach Hause zu schicken. Da J. jedoch krankheits-
bedingt nicht in der Schule war, brach die Angeklagte den Entführungsversuch an diesem Tag ab. Sie stornierte den geplanten Flug nach Tunesien und buchte den Flug auf den nächsten Tag um, in der Hoffnung die Tat an diesem Tag durchzuführen. Der Entführungsversuch fand aus nicht feststellbaren Gründen jedoch nicht statt.
Am 15. Juli 2002 überlegte die Angeklagte, wie sie auf anderer Weise Jasmin in ihre Gewalt bringen könnte. Sie wurde dabei gesehen, wie sie gegen 8.00 Uhr morgens aus ihrem Fahrzeug das Wohnhaus der Eheleute R. beobachtete. Die Angeklagte entschloß sich schließlich, die Entführung am 18. Juli 2002 durchzuführen. Sie buchte am 16. Juli 2002 für dieselben Personen einen Flug nach Tunesien für den 19. Juli 2002. Der Flug sollte jedoch von München stattfinden, wo sie die Nacht verbringen wollte. Sie buchte für sich und ihre Tochter eine Übernachtung im Hotel K. . Nachdem die Angeklagte am 18. Juli 2002 mehrere Kontrollanrufe bei der Familie R. getätigt hatte, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug, in dem sie eine geladene Schreckschußpistole und ein Elektroschockgerät mit sich führte, gegen 8.00 Uhr zu der Schule. Gegen 9.00 Uhr sprach sie auf dem Schulgelände zwei 8jährige Schüler an und bat sie, J. aus dem Klassenzimmer zu holen ; sie solle zu der Sekretärin ins Rektorat kommen. Die Schüler, die die Angeklagte als Mutter von J. ansahen, holten J. mit Zustimmung der Klassenlehrerin heraus und begleiteten sie in Richtung Rektorat. Die Angeklagte paßte die beiden Schüler und J. zwischen dem Klassenraum und dem Rektorat ab. Die arglosen Jungen ließen J. mit der Angeklagten al-
lein. Sie vergewisserte sich, ob es sich bei dem Kind um J. handele und schüchterte es mit dem mitgebrachten Elektroschockgerät ein, indem sie dieses am Hals des Mädchens auslöste. Als J. zu schreien begann, drohte ihr die Angeklagte, sie werde sie töten, wenn sie nicht ruhig sei. Das Kind verhielt sich ruhig, weigerte sich aber, mit der Angeklagten zu gehen. Die Angeklagte nahm es unter den Arm und trug es zu ihrem Fahrzeug. J. wehrte sich dagegen mit Strampeln und verlor dabei ihre Sandalen und ihre Brille. Die Angeklagte setzte J. zunächst auf den Beifahrersitz und drückte das Kind nach unten, um zu verhindern, daß es bei der Abfahrt gesehen wurde. Um J. weiterhin gefügig zu machen, löste die Angeklagte das Elektroschockgerät nochmals an ihrer Wange aus, wodurch es zu einer leichten Verbrennung kam. Gegen 9.50 Uhr rief die Angeklagte J. s Vater an und forderte ihn auf nach Hause zu kommen, weil J. nach Hause gegangen sei. Er begab sich sofort nach Hause. Dort rief die Angeklagte den Vater erneut an und teilte ihm mit, daß sie J. in ihrer Gewalt habe. Er solle ruhig sein und keine Polizei rufen. Für den Fall, daß er sich nicht an ihre Anweisungen halte, drohte die Angeklagte, es würde für seine Tochter auf dem Markt einen guten Preis geben. Der Vater sollte die Befürchtung haben, sie wolle J. an einen Mädchenhändler verkaufen. Der Vater fuhr danach sofort in die Schule, wo inzwischen die Schuhe und die Brille des Kindes gefunden waren. Die Angeklagte fuhr mit dem Wagen ziellos im Raum L. herum. Da das Kind verängstigt und verzweifelt jammerte, verbrachte sie es spätestens gegen 11.00 Uhr in den Kofferraum des Fahrzeugs, wo es bis zu seiner Befreiung bis gegen 16.00 Uhr verblieb. Gegen 11.50 Uhr rief die Angeklagte den Vater J. s an und forderte ihn auf, binnen einer Stunde 250.000 243 die Freilassung seiner Tochter bereitzustellen. Nachdem der Vater einwandte, er benötige für die Beschaffung des Geldes Zeit bis 16.00 Uhr, erklärte sie sich
bereit, abzuwarten. In der Folgezeit rief sie mehrfach beim Vater an, um sich nach dem Stand der Vorbereitungen für die Geldübergabe zu erkundigen. Um 14.25 Uhr sprach die Angeklagte am Bahnhof in L. einen Taxifahrer an und forderte ihn auf, zum Haus der Familie R. zu fahren, dort ein Päckchen abzuholen und zu ihr zu bringen. Sie einigte sich mit dem Taxifahrer auf 50 Euro für die Fahrt. Um 14.40 Uhr teilte die Angeklagte dem Vater von J. mit, daß sie einen Boten schicken werde, der das Geld abholen werde. Um 14.50 Uhr rief sie den Vater erneut an und erklärte, er werde seine Tochter nicht wiedersehen, da er die Polizei eingeschaltet habe. In Absprache mit der inzwischen eingeschalteten Polizei gab der Vater gegenüber dem Taxifahrer an, daß das Paket noch nicht da sei, er möge noch etwas warten. Der Vater erfuhr dabei, daß der Taxifahrer das Paket zum Bahnhof nach L. bringen solle. Daraufhin begann die Polizei mit der Observation des Bahnhofsgebietes in L. . Dort entdeckte die Polizei die Angeklagte gegen 15.19 Uhr in ihrem Fahrzeug; bis zu ihrer Festnahme um 15.48 Uhr wurde sie lückenlos observiert. J. wurde im Kofferraum des Fahrzeugs in einem zwar erschöpften, jedoch insgesamt zufriedenstellenden Zustand aufgefunden.
2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Angeklagten verneint und sie für beide Taten für strafrechtlich voll verantwortlich gehalten. Die Kammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, die Angeklagte leide an einer schweren gemischten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen, die weitgehend auf einem hochproblema-
tischen Verhältnis zum Vater beruhe. Dazu ist in den Urteilsgründen näher ausgeführt, die Störung äußere sich in einer unausgeglichenen Affektivität mit autoaggressiven Zügen, einer gestörten Beziehungsfähigkeit und einer Neigung , insbesondere problematische Dinge von sich abzuspalten. Die Persönlichkeitsstörung , die auch durch sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, sei deshalb so erheblich, daß Symptome vorlägen, die rechtlich als "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB eingeordnet würden. Die Strafkammer ist den Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit gefolgt, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß sich die Persönlichkeitsstörung bei der konkreten Tat auf ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe. Die Angeklagte sei in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Angesichts der hohen Komplexität der Tatabläufe , insbesondere der umfänglichen Tatplanung und der Vorbereitungshandlungen , sowie der Tatsache, daß die Angeklagte längerfristige, zukunftsgerichtete Pläne verfolgt habe, lägen keine Hinweise dafür vor, daß sie ihr Verhalten nicht habe steuern können. Dagegen hat die die Revision eingewendet, die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe bezüglich des ersten Tatvorwurfs, dem räuberischen Diebstahl, die Frage der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit überhaupt nicht geprüft. Hinsichtlich der Kindesentführung habe sie sich zwar mit der Problematik auseinandergesetzt , jedoch schon verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zumindest nahe lege. Ein überlegtes, geplantes, logisches und zielgerichtetes Handeln schließe eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus, da auch "bei geplantem und geordnetem Vorgehen" die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein könne,
Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegen- einander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden. Deshalb habe die Kammer in erster Linie prüfen müssen, ob die Angeklagte infolge ihrer Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt gewesen sei, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden sei, und ob dadurch ihre Fähigkeit , sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert gewesen sei. Die Kammer sei zwar davon ausgegangen, daß die schwere Persönlichkeitsstörung möglicherweise auf dem hochproblematischen Verhältnis zum Vater beruhe , habe jedoch außer acht gelassen, daß die Angeklagte mit ihrer Tochter und ihrem Sohn Deutschland verlassen und nach Tunesien auswandern wollte, „weil ihr Vater - der bereits sie über Jahre sexuell mißbraucht und geschlagen hatte - den Wunsch äußerte, mit der Tochter der Angeklagten ein Wochenende allein im Schwarzwald verbringen zu wollen und die Angeklagte befürchtete, daß ihr Vater sich auch an ihrer Tochter vergehen würde“ (UA S. 5, 20). 3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Angeklagte trotz der angenommenen Persönlichkeitsstörung für beide Taten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen hat.
a) Persönlichkeitsstörung als andere seelische Abartigkeit
aa) Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der persönlichen Entwicklung der Angeklagten und ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach den Kriterien der in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen und statistischen Klassifikationssysteme vorgegangen (ICD-10 Kapitel V (F), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dil-
ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 4. Aufl.; DSM-IV, Diagnostisches und Statisti- sches Manual Psychischer Störungen 2. Aufl., Saß/Wittchen/Zaudig [Hrsg.].).
bb) Bei der in ICD-10 F 60.0 (DSM-IV 301.0) genannten Störungsgruppe „Persönlichkeitsstörung“ handelt es sich um einen Oberbegriff. Es werden völlig unterschiedliche typologisch definierte Varianten beschrieben, die je nach Ausprägung als normal oder abnorm zugeordnet werden. Sie reichen von einer Vielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträchtigungen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, die von ihrem Gewicht her durchaus Krankheitswert erreichen kann (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 261 f.). Der Begriff der Persönlichkeitsstörung beschreibt abnorme Persönlichkeiten, deren Eigenschaften von einer nicht näher bezeichneten gesellschaftlichen Norm abweichen. Von psychopathischen Persönlichkeiten wird dann gesprochen, wenn die Person an ihrer Abnormität leidet oder wenn die Gesellschaft unter ihrer Abnormität leidet (vgl. Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. Aufl. S. 248, 250; Rasch, StV 1991, 126, 127; Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 149, 152 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
cc) Für die forensische Unterscheidung zwischen strafrechtlich nicht relevanten Auffälligkeiten in Charakter und Verhalten einer Persönlichkeit und einer psychopathologischen Persönlichkeitsstörung, die Symptome aufweist, die in einer Beziehung zu psychischen Erkrankungen im engeren Sinne bestehen , enthalten die Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV eine Vielzahl diagnostischer Kriterien, anhand derer der psychiatrische Sachverständige einzelne Persönlichkeitsstörungen spezifizieren und deren Ausprägungsgrad bewerten kann. Diagnostische Hilfsmittel bei psychischen Störungen sind ne-
ben technischen Untersuchungen (EEG, Laboruntersuchungen etc.) sowie den Selbst- und Fremdbeurteilungen vor allem strukturierte Checklisten und diagnostische Interviews (vgl. DSM-IV aaO S. XVII). Bei der forensischen Begut- achtung hat sich der Sachverständige methodischer Mittel zu bedienen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Existieren mehrere anerkannte und indizierte Verfahren, so steht deren Auswahl in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist der Sachverständige – unbeschadet der Sachleitungsbefugnis durch das Gericht - frei, von welchen inhaltlichen Überlegungen und wissenschaftlichen Methoden er bei Erhebung der maßgeblichen Informationen ausgeht und welche Gesichtspunkte er für seine Bewertung des Ausprägungsgrades für maßgeblich hält. In seinem Gutachten hat er nach den Geboten der Nachvollziehbarkeit und der Transparenz für alle Verfahrensbeteiligten nach Möglichkeit darzulegen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen und auf welchem Weg er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist (vgl. BGHSt 44, 26, 33; 45, 164, 169; st. Rspr.).
dd) Der Senat hat der forensisch-psychiatrischen Literatur entnommen, daß sich nach dem bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisstand für die forensische Schuldfähigkeitsbeurteilung von Persönlichkeitsstörungen folgende Vorgehensweise anbietet, ohne daß die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muß. Dazu gehört, daß der Sachverständige die sozialen und biographischen Merkmale unter besonderer Berücksichtigung der zeitlichen Konstanz der pathologischen Auffälligkeiten erhebt. Darüber hinaus bedarf es der Darstellung der pathologischen Reaktionsweisen unter konflikthaften Belastungen und deren Veränderungen infolge der natürlichen Reifungs- und Entwicklungsschritte sowie der therapeutischen Maßnahmen (Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen, 2003, S. 177,
178). Weist die untersuchte Person Persönlichkeitszüge auf, die nur auf ein unangepaßtes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen, wird schon aus psychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merkmal des § 20 StGB auszuschließen sein.

b) Schweregrad der Abartigkeit
Gelangt der Sachverständige – wie hier - zur Diagnose einer „dissozialen oder antisoziale Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10 F 60.2 und DSM-IV 301.7: „Mißachtung sozialer Normen“) und einer „schizoiden Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10 F 60.1. und DSM-IV 301.20: „Distanziertheit in sozialen Beziehungen, eingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten“), so ist diese psychiatrische Diagnose indes nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ in § 20 StGB gleichzusetzen. Für die forensische Praxis ist mit der bloßen Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, nichts gewonnen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluß auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991 S. 126, 127). Hierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen (vgl. Kröber NStZ 1998, 80 f.). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des
beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (DSM-IV aaO S. 715, 716; Nedopil aaO S. 152). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ werden aus psychiatrischer Sicht genannt: Hervorgehen der Tat aus neurotischen Konflikten; konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat; abrupter, impulshafter Tatablauf; aktuelle konstellative Faktoren wie z. B. Alkohol und andere Drogen, Ermüdung, affektive Erregung. Gegen das Vorliegen des vierten Merkmals des § 20 StGB können sprechen: Tatvorbereitung; planmäßiges Vorgehen bei der Tat; Fähigkeit zu warten; lang hingezogenes Tatgeschehen; komplexer Handlungsablauf in Etappen; Vorsorge gegen Entdeckung; Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen; Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charakterzügen (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179, 180; Versuche einer empirischwissenschaftlichen Auswertung der am häufigsten in forensischen Gutachten vorkommenden Indikatoren bei Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit, 2003).

c) Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat
Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bin-
dung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. für den „berauschten Täter“ BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew. m.w.N.). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (BGH, Urt. v. 21. März 2001 - 1 StR 32/01).
Da Persönlichkeitsstörungen in der Regel die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufheben, wird der Tatrichter Gesichtspunkte bewerten, die für oder gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen können, ohne daß es wegen der fließenden Übergänge zwischen Normalität sowie allen Schweregraden und Konstellationen abnormer Persönlichkeit feste skalierbare Regelungen gibt (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179).
aa) Zudem kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob die Steuerungsfähigkeit generell eingeschränkt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie bei Begehung der Tat – und zwar erheblich – eingeschränkt war. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage wird der Tatrichter auf der Grundlage des Beweisergebnisses über den Ablauf der Tathandlung – auch unter Beachtung möglicher alternativer Tatvarianten - die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat in eigener Verantwortung nachprüfen. Stellt er in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen fest, daß das Störungsbild die Merkmale eines oder mehrerer Muster oder einer Mischform die Klassifikationen in ICD-10 oder DSM-IV erfüllen, besagt dies rechtlich noch nichts über das Ausmaß psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, daß eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt (vgl. zu bestimmten Fallgrup-
pen BGH StV 1998, 342; StV 2002, 17, 18; BGH, Urt. vom 27. August 2003 – 2 StR 267/03). Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte , unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
bb) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die mitgeteilte Diagnose des Sachverständigen zum Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung zutreffend war. Dagegen könnte sprechen, daß die in den Urteilsgründen mitgeteilte Tatsachengrundlage wenig tragfähig erscheint. Der Sachverständige hat seine Diagnose im wesentlichen auf die persönlichen Angaben der Angeklagten bei der Exploration gestützt und ausgeführt, „die Persönlichkeitsstörung die durchaus auch auf sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, sei auch so erheblich, daß eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB anzunehmen sei“. Auch die Strafkammer ist „ entsprechend ihren Angaben zu ihren Gunsten davon ausgegangen“, die Angeklagte sei vom Vater seit ihrem siebten Lebensjahr immer wieder sexuell mißbraucht worden. Konkrete Feststellungen oder objektivierbare Indizien, die die Behauptungen der Angeklagten stützen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die als Zeugen vernommenen Mutter und Schwester haben sogar ausgesagt, sie hätten zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch der Angeklagten gehabt (UA S. 15).
Die Strafkammer hat zum räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 keine näheren Ausführungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemacht. Eine solche lag auch eher fern, denn hinsichtlich dieser Tat behauptet die Revision selbst nicht, daß die Angeklagte infolge ihrer Persönlichkeitsstörung schon zu diesem Zeitpunkt einem so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, daß sie die Wegnahme des Geldes und dessen Sicherung durch Gewaltanwendung nicht habe steuern können.
Die Strafkammer hat auch hinsichtlich der im Juli 2002 begangenen Entführung der siebenjährigen J. nachvollziehbar einen erheblichen Einfluß der Persönlichkeitsstörung auf das komplexe Tatgeschehen ausgeschlossen. Die Angeklagte sei zwar aufgrund ihrer Lebensgeschichte, zu der auch die Mißbrauchsgeschichte gehören könne, in vieler Hinsicht kritikgemindert. Sie sei aber in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Ihre gelegentliche Impulsivität sei keine pathologisch überhöhte Erregbarkeit, insbesondere sei auch keine hirnorganisch begründete Affektlabilität festzustellen.
Als Beleg für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer herangezogen, daß es der Angeklagten bei ihrer Tat in erster Linie darum ging, sich mittels des erwarteten Lösegeldes die Basis für ihr zukünftiges Leben in Tunesien zu schaffen. Die Behauptung der Angeklagten, sie habe wegen eines möglichen Übergriffs des Vaters auf ihre Tochter unter einem schwer beherrschbaren Motivationsdruck gestanden, darf die Kammer als widerlegt ansehen. Sie hat ausgeführt, die Angeklagte habe diese Pläne schon seit ihrem Besuch und ihrer Verlobung in Tunesien im April 2002 verfolgt und
sich endgültig im Juli 2002 zu dieser Straftat entschlossen. Das Lösegeld sollte das ihrem neuen Lebensgefährten zugesagte Startkapital sein.
Gegen die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat sprachen hier die bis ins einzelne gehende Planung der Entführung, die vorbereitende Beobachtung der Familie über mehrere Tage sowie das mehrmalige Umbuchen der Flüge nach Tunesien. Die Kammer hat mit Recht auch als überlegtes kriminelles Handeln angesehen, daß die Angeklagte dem Vater des Entführungsopfers jeweils nur kurze Fristen zur Geldbeschaffung setzte, um ihn aus Furcht um sein Kind unter Druck zu setzen. Die Strafkammer konnte schließlich als Belege für ein kontrolliertes und zielgerichtetes Handeln der Angeklagten auch die kaltblütige Durchführung der Entführung auf dem öffentlichen Schulgelände heranziehen. Sie hat ausgeführt, das Sichbemächtigen des Kindes auf dem Schulgelände zeige, in welchem Maße die Angeklagte in der Lage war, situationsadäquat zu handeln und ihre Impulse instrumental zu steuern. Obwohl sie auf dem Schulgelände mit Zeugen rechnen mußte, habe sie das Kind in der Nähe des Rektorats abgefangen und gezielt - und für das Kind J. äußerst schmerzhaft - das Elektroschockgerät einsetzte und das sich wehrende Kind in den bereitgestellten Pkw verbracht. Damit ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Angeklagten eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht vorlag.
Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Der am ... geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der Fachschulreife eine Ausbildung zum Mechaniker, die er am ... mit der bestandenen Gesellenprüfung abschloss. Nach Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern wurde er am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe, am ... die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Kläger ist seit dem ... Polizeihauptwachtmeister. Zuletzt war er als Sachbearbeiter beim Polizeirevier ... eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 05.03.2007 erlangte er für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2007 das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Kläger ist ... verheiratet und hat einen im Jahr ... geborenen Sohn. Seine Ehefrau ist nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung zu 75 % teilzeitbeschäftigt.
Vom 25.03.2008 bis zum 30.09.2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 04.08.2008 bis zum 30.09.2008 übte der Kläger seinen Dienst mit eingeschränkter Stundenzahl (04.08. - 31.08.2008: 3 Stunden täglich; 01.09. - 30.09.2008: 6 Stunden täglich) im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans aus. Nach Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes vom 05.11.2008 litt der Kläger in den vorangegangenen Monaten an einer depressiven Episode, die durch fachärztliche Behandlung habe überwunden werden können.
Ab dem 17.06.2009 hat der Kläger keinen Dienst mehr verrichtet. Dabei wurde ihm für die Zeit bis zum 08.09.2009 ärztlicherseits Dienstunfähigkeit bescheinigt. Für die Folgezeit legte der Kläger keine weiteren Atteste vor. Bereits im Mai 2009 bat das Polizeipräsidium ... den polizeiärztlichen Dienst um eine Stellungnahme zur Verwendungsfähigkeit des Klägers. Daraufhin vereinbarte Untersuchungstermine am 02.06., 17.06., 08.07. und 15.07.2009 sagte der Kläger ab oder nahm sie nicht wahr. Auf Aufforderungen des Polizeipräsidiums ... vom 22.07.2009, 18.08.2009 und 16.09.2009 zur Stellungnahme bzw. zur Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst reagierte der Kläger nicht.
In einem von dem Kläger vorgelegten Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ..., vom 28.10.2010 wird eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10 F 33.1) bescheinigt und ausgeführt, dass sich der Kläger bis zum 08.05.2008 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befunden habe; unter einer antidepressiven Medikation habe sich die Symptomatik erfreulich zurückgebildet und der Kläger sei wieder in den Polizeidienst integriert worden. Bezüglich der Weiterbehandlung heißt es in der Bescheinigung:
„Am 13.07.2009 stellte sich ... erneut bei mir vor. Er klagte über Herzrasen, Unwohlsein und Ängste, dies führt er auf die neue Stelle der theoretischen Endbearbeitung zurück. Ich behandelte ihn mit Citalopram wie im Jahr zuvor, worauf es erneut zu einer Besserung des Befindens kam. Am 07.08.2009 habe ich ihn zuletzt gesehen. Den Termin am 11.09.2009 nahm er nicht mehr wahr, so dass ich von einer Stabilisierung ausgehen konnte.
... stellte sich am 20.08.2010 in Begleitung seiner Ehefrau bei mir vor. Er berichtete, dass er sich nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Er könne sich nicht erklären, warum er dies tat. Meinerseits erscheint es mir jedenfalls nicht nachvollziehbar und nicht mit der depressiven Erkrankung zu erklären, da er jederzeit die Möglichkeit zur Weiterbehandlung hatte und auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestand.“
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellungnahme des Herrn ... vom 28.10.2010 wird auf Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte (Blatt VI 7,8) verwiesen. Hierzu nahm der polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 04.01.2011 und 14.02.2011 Stellung, wegen deren Inhalte ebenfalls auf die Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird (Ordner 2, Blatt VI 11 - 15).
10 
Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt, in dem ihm zur Last gelegt wurde, im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 acht Vorgänge schleppend bzw. mangelhaft bearbeitet zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 26.01.2010 (...) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
11 
Mit Bescheiden vom 17.11.2009, 25.02.2010, 05.05.2010 und 17.11.2010 stellte das Polizeipräsidium ... wegen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis 28.10.2009, vom 29.10.2009 bis 31.01.2010, vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis 20.07.2010 fest. Die gegen die Bescheide vom 05.05.2010 und vom 17.11.2010 (gegen letzteren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren) erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht ... mit rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) ab.
12 
Mit Verfügung vom 13.07.2010 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, enthob ihn gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht... anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge aus. In der Verfügung wurde ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:
13 
(1). Im Jahr 2008 sei der Kläger vom 25.03. bis zum 30.09.2008 krankgeschrieben gewesen, weshalb dessen damaliger Dienstgruppenleiter beauftragt worden sei, die noch offenen Vorgänge zu bearbeiten. Zu einem Vorgang über den Diebstahl von Schlössern vom 10.02.2008 seien keine Unterlagen vorhanden gewesen.
14 
(2). Im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 habe der Kläger acht Vorgänge schleppend oder mangelhaft bearbeitet, wodurch es zu einem Nichtabschluss der entsprechenden Verfahren gekommen sei.
15 
(3). Nach seiner bis zum 08.09.2009 ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit sei der Kläger nicht mehr zum Dienst erschienen und habe auch keine weiteren ärztlichen Atteste übersandt. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger seit dem 09.09.2009 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.
16 
(4). Durch einen Zeitungsartikel der ... vom 21.04.2010 sei bekannt geworden, dass der Kläger als ...-Trainer für den ... eine Nebentätigkeit ausübe, für die er keine Genehmigung habe. Zuvor sei er als Trainer für den ... tätig gewesen.
17 
(5). Durch Recherche im Internet sei bekannt geworden, dass der Kläger seit dem 11.11.2007 dem Kirchengemeinderat der evangelischen Kirchengemeinde ... angehöre, was er nicht angezeigt habe.
18 
Die gegen die vorläufige Dienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht ... erhobene Klage (...) nahm der Kläger am 24.03.2011 zurück.
19 
Mit Verfügung vom 20.12.2010 nahm das Polizeipräsidium ... das Disziplinarverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 11.04.2011 wurde der Kläger davon unterrichtet, dass das Disziplinarverfahren auf von ihm ausgeübte Nebentätigkeiten bei einer ... bzw. ... sowie bei der Firma ... erweitert worden sei.
20 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2011 nahm der Kläger im Wesentlichen wie folgt Stellung: Von einem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst könne nicht ausgegangen werden. Er sei nach dem 08.09.2009 weiter dienstunfähig gewesen. Er habe es nicht schuldhaft unterlassen, die Dienstunfähigkeit zu melden. Auf Grund der Vorgeschichte sei es naheliegend, dass er unter den bereits bekannten Krankheiten gelitten habe und leide, die es ihm nicht möglich gemacht hätten, sich seine Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen und dies entsprechend zu melden. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er habe krankheitsbedingt Schwierigkeiten gehabt, Aktenstöße zu bearbeiten. Er benötige eine Tätigkeit, die am Ende des Arbeitstages beendet sei, etwa in der Beweissicherung. Er habe seinen Krankheitszustand selbst vor seiner Ehefrau verheimlicht. Dass er im Kirchengemeinderat und als ... Trainer tätig gewesen sei, spreche nicht gegen seine Dienstunfähigkeit. Bei den Sitzungen des Kirchengemeinderates habe er über viele Monate gefehlt. Die Tätigkeit als ... Trainer sei für ihn Therapie gewesen. Die nicht genehmigten Nebentätigkeiten würden nicht schwer wiegen und die disziplinare Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der von der Disziplinarbehörde neu benannten Nebentätigkeiten sei zu beachten, dass er seit dem 01.12.2010 keine Dienstbezüge mehr erhalte und der Verdienst seiner Ehefrau für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreiche. Zwischenzeitlich habe er die Genehmigung der beiden Nebentätigkeiten beantragt.
21 
Im Verlaufe des Disziplinarverfahrens wurden Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. ..., vom 05.07.2011, Dres. ... und ..., vom 30.06.2011 und ... vom 11.08.2011 sowie des polizeiärztlichen Dienstes vom 20.12.2011 eingeholt. Wegen des Inhaltes dieser Stellungnahmen wird auf Blatt VI 25, 30, 40 - 44, 50 - 54 des Ordners 2 der behördlichen Disziplinarakte verwiesen. Zudem wurden die Ehefrau des Klägers Frau ..., der Pfarrer ... (die beiden letzteren zur Trainertätigkeit des Klägers) als Zeugen vernommen (vgl. Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte Bl. V 5 -7,13 - 21, 26 - 31, 37 - 40).
22 
Mit Schreiben vom 13.02.2012 wurde dem Kläger das Ermittlungsergebnis übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern und die Mitwirkung des Personalrates zu beantragen. Der Kläger äußerte sich im Weiteren nicht.
23 
Mit Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 LDG des Dienstes enthoben; ferner wurde verfügt, dass 50 % der monatlichen Bezüge des Klägers einbehalten werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Fall einer Anzeige wegen Diebstahls habe der Kläger den objektiven Straftatbestand einer versuchten Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB durch Unterlassen von Verfolgungshandlungen erfüllt, da er auf die Anzeige eines Diebstahls am 19.02.2008 weder den Personalausweis der Geschädigten noch ggf. andere entwendete Gegenstände zur Fahndung ausgeschrieben habe. Er habe die Textfelder des von ihm angelegten ComVor-Vorgangs nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, den Sachverhalt weder an die zuständige Bundespolizei abgegeben noch selbst eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft ... vorgelegt. Es sei keine Kriminalakte angelegt worden und es seien keinerlei Aufzeichnungen auffindbar gewesen. Eine korrekte Bearbeitung sei nicht möglich gewesen, so dass der Irrtum entstanden sei, dass es sich um einen Diebstahl von Schlössern gehandelt habe. Er habe damit zugleich gegen eine Vielzahl einschlägiger Dienstvorschriften verstoßen. Entsprechendes gelte in den weiteren von ihm zu bearbeitenden Verfahren unter den Aktenzeichen ... - Fundhund -, ... - Sachbeschädigung an Kfz -, ... - Diebstahl Geldbörse -, ... - Bedrohung, Körperverletzung, Häusliche Gewalt -, ... - Fundunterschlagung -, ... - Bedrohung -, ... - VU-Flucht -, ... - Haftbefehl -. Darüber hinaus habe der Kläger nach seiner Erkrankung nicht auf die offenen Vorgänge hingewiesen, vielmehr sei er für seinen Vorgesetzten gar nicht mehr erreichbar gewesen. Weiter sei der Kläger dem Dienst seit dem 09.09.2009 ohne Genehmigung ferngeblieben. Ärztliche Atteste, die eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit belegten, existierten nicht. Das Verwaltungsgericht ... habe mit den Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 die gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 20.07.2010 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst erhobenen Klagen abgewiesen. Die tatsächlichen Feststellungen dieser beiden Urteile seien ebenso wie die den Zeitraum vom 09.09.2009 bis 31.01.2010 betreffenden Feststellungen auf Grund der unanfechtbaren Verfügungen des Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 LDG bindend. Der Kläger habe sich bewusst dem Dienst ab- und dem ... zugewandt. Selbst wenn sich der Kläger für vermeintlich dienstunfähig gehalten habe, hätte es sich ihm in Anbetracht des in anderen Bereichen, etwa im ..., klar gezeigten Denkvermögens erschließen müssen, dass es der Vorlage eines ärztlichen Attestes bedurft hätte, wenn er nicht zum Dienst erscheine. Weiter hätte der Kläger erkennen können, dass sich ein öffentlichkeitswirksames Engagement als Trainer einer ... grundsätzlich nicht mit einer vermeintlichen Dienstunfähigkeit vereinbaren lasse. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei von den befragten Ärzten nicht bestätigt worden und könne unter den gegebenen Umständen auch nicht erkannt werden. Ferner hätte der Kläger die Tätigkeit als ... Trainer, die grundsätzlich genehmigungsfähig sei, im Jahr 2008 anzeigen und für sie in den Jahren 2007, 2009 und 2010 wegen Überschreitens der Verdienstgrenze eine Genehmigung einholen müssen. Seine nicht angezeigte Wahrnehmung eines kirchlichen Ehrenamtes werde mit Blick auf das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst nicht als Pflichtenverstoß angesehen, zumal ein Engagement in diesem Bereich dem Allgemeinwohl diene und in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werde. Die bei der ... und der ... auf 400 EUR-Basis aufgenommenen Nebentätigkeiten habe der Kläger entgegen § 40 BeamtStG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 LBG a.F. / § 62 Abs. 1 LBG n.F. ohne Genehmigung ausgeübt, allerdings werde hierin auf Grund der besonderen Umstände keine Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gesehen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Pflichtverletzungen habe sich der Kläger damit eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, wobei der anhaltende Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht als elementare Beamtenpflicht im Vordergrund stehe. Der Kläger habe dabei über Monate hinweg im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Damit werde ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung gezeigt, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört sei. Eine möglicherweise eingeschränkte Dienstfähigkeit ändere daran nichts. Der Kollegenschaft und der Allgemeinheit sei es nicht vermittelbar und auch nicht zumutbar, dass ein Polizeibeamter, der über zehn Monate hinweg unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei, obwohl er gleichzeitig öffentlichkeitswirksam erfolgreich als ... Trainer tätig gewesen sei, weiterhin im Polizeidienst verbleibe. Der Kläger habe durch sein gesamtes Verhalten in besonderem Maße gezeigt, dass er trotz vielfach angebotener Hilfestellungen nicht dauerhaft bereit sei, seine grundlegenden Beamtenpflichten zu erfüllen.
24 
Am 11.12.2012 hat der Kläger mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus geltend: Der Beklagte hätte eine medizinische Begutachtung veranlassen müssen. Sein Verhalten sei typisch für seine Erkrankung. Hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst könne ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Seine ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit habe vom 17.06.2009 bis zum 08.09.2009 gedauert und er habe im Anschluss daran darauf vertraut, weiterhin dienstunfähig zu sein. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass er am 09.09.2009 wieder schlagartig dienstfähig gewesen sei. Zudem könne eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Nachdem er sich mittlerweile auf eigene Kosten in psychologischer Behandlung bei Herrn ... befinde und auch beim Polizeiarzt gewesen sei, bestehe eine gute Prognose dafür, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen nicht mehr begehe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei eine mildere Disziplinarmaßnahme, etwa eine Degradierung, ausreichend.
25 
Mit Urteil vom 20.06.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lägen vor. Bereits die Tatsache, dass der Kläger über den Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010, mithin mehr als zehn Monate, dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei, rechtfertige die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, ohne dass es noch auf die dem Kläger weiter zur Last gelegten Vorwürfe ankomme. Die von dem Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis zum 20.07.2010 hierzu getroffenen Feststellungen seien gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindend. Für den restlichen Zeitraum könnten die getroffenen Feststellungen in den Verwaltungsakten vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 LDG zu Grunde gelegt werden. Der Kläger sei damit über einen lang andauernden Zeitraum ohne Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben. Dieses Dienstvergehen sei ihm auch voll zurechenbar. Soweit er sich nicht krank gemeldet bzw. kein ärztliches Attest vorgelegt habe, sei nicht erkennbar, warum er dies nicht hätte tun können. Dieses Verhalten sei grundsätzlich geeignet, die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Es könne nicht die Ansicht des Klägers geteilt werden, sein Verhalten sei dadurch bedingt gewesen, dass es ihm seine Alkoholerkrankung und seine Depression unmöglich gemacht hätten, dem Dienst nachzukommen bzw. sich zu entschuldigen. Es sei nicht annähernd nachzuvollziehen und werde auch nicht in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, warum er nicht in der Lage gewesen sein solle, Kontakt zu einem Arzt aufzunehmen. Davon abgesehen sei die Frage des Verschuldens des Klägers bereits Gegenstand der mit Bindungswirkung versehenen verwaltungsgerichtlichen Urteile gewesen, die der Kläger habe rechtskräftig werden lassen. Obwohl er seit Mitte Mai 2010 anwaltlich vertreten sei, habe er auch im Disziplinarverfahren nichts unternommen, um seinen entsprechenden Vortrag auch nur ansatzweise zu belegen. Vor dem Hintergrund, dass er regelmäßig in der Lage gewesen sei, Gerichtstermine einzuhalten, um sich gegen Verfügungen des Beklagten zur Wehr zu setzen, sei nicht erklärbar, warum er keine Arzttermine habe vereinbaren und einhalten können. Anderweitige Milderungsgründe seien nicht erkennbar.
26 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2013, dem Kläger zugestellt am 22.11.2013, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung mit am 19.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Er habe kein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG begangen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, das er während der streitgegenständlichen Zeit dienstfähig gewesen sei. Gesundheitliche Auffälligkeiten im psychischen Bereich seien bereits im Jahr 2003 aufgetreten. Zu der damals schon bestehenden Alkoholproblematik seien im Laufe der Jahre Depressionen mit Selbstmordgedanken, Angststörungen und ähnliche psychische Erkrankungen hinzugekommen. Gerade in Stoßzeiten während der Arbeit habe sich die typische Symptomatik dieser Erkrankungen in dem Sinne gezeigt, dass die Einhaltung von Regeln einen nachgeordneten Rang für ihn gehabt habe. Ein weiteres typisches Symptom sei die Verheimlichung des Krankheitszustandes vor seiner Ehefrau gewesen. Er habe sich mit der ihm zugewiesenen Tätigkeit, nämlich der Bearbeitung von Akten, vollkommen überfordert gefühlt; daher habe sich auch die Angstsymptomatik entwickelt. Es sei ein Symptom dieser Erkrankung, dass er einfach abtauche, keine Ärzte mehr aufsuche und keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beibringe. Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilen nicht danach unterschieden, ob ihm überhaupt ein Verschulden und in welcher Form (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) es ihm gegebenenfalls vorzuwerfen sei. Auf Grund der dargestellten persönlichkeitsfremden Krankheitsproblematik könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ihm vorhandene depressive Problematik sowie die bestehende Alkoholerkrankung zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt hätten. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich in der Lage gewesen sei, schuldhaft zu handeln. Selbst wenn man einen schuldhaften Verstoß annehme, könne ihm keine vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig zu sein. Die Ärzte ... (gemeint: ...) und ... hätten seine Tätigkeit als ... Trainer als wichtig und stabilisierend bezeichnet. Er habe deswegen davon ausgehen können, diese Tätigkeit trotz seiner Dienstunfähigkeit ausüben zu können. Dabei sei anzumerken, dass er im Laufe der Zeit auch zur Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit - wie auch zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Kirchengemeinderates - nicht mehr in der Lage gewesen sei. Ferner habe er gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter des Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige. Hierauf habe er vertraut. Es sei zudem realitätsfern anzunehmen, dass er nach längerer Dienstunfähigkeit am 09.09.2009 schlagartig wieder dienstfähig gewesen sei. Deswegen sei zumindest davon auszugehen, dass er gutgläubig habe annehmen können, nach wie vor dienstunfähig zu sein. Da die medizinischen Befunde für die streitgegenständlichen Zeiträume spärlich gewesen seien, hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Lasse sich der Nachweis der Dienstfähigkeit bzw. des Verschuldens des Klägers nicht feststellen, hätte das Verwaltungsgericht in der medizinisch und auch rechtlich schwer überschaubaren Situation von dem für ihn günstigsten Sachverhalt ausgehen müssen. Diese Mängel lägen auch den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 zu Grunde, so dass § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht anwendbar sei. Die dortigen Feststellungen seien offenkundig unrichtig. Ihm sei allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen. Es könne zwar sein, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Grund seines Verhaltens erschüttert sei, es könne aber noch nicht als endgültig zerstört gelten.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 16.11.2012 aufzuheben.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 werde das Vorbringen des Klägers, er leide an einer psychischen Erkrankung, die zu einer derartigen Antriebslosigkeit führe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste vorzulegen, als Schutzbehauptung gewertet. Dabei sei auch von Belang gewesen, dass die Tätigkeit als ... Trainer, die er in demselben Zeitraum ausgeübt habe, eine engagierte und belastbare Persönlichkeit erfordere. Wie sich aus den Ausführungen des Arztes ... ergebe, könne sich weder dieser noch der Kläger erklären, warum sich der Kläger nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Dies mache deutlich, dass der Kläger selbst nicht von einer psychischen Erkrankung ausgegangen sei und es dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er mangels weiter bestehender Dienstunfähigkeit seinen Dienst habe antreten müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine psychische Erkrankung mit den von dem Kläger geschilderten Symptomen bereits im Jahr 2008 bestanden habe und der Kläger damals in der Lage gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Hinsichtlich der Nichtvorlage dieser Bescheinigungen habe der Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe damals seiner Frau vorgespielt, dass er alle vierzehn Tage zum Arzt gehe und ihr später gesagt, dass er eine Wiedereingliederung mache. Das planmäßige Verheimlichen gegenüber seiner Frau und sein erfolgreiches Engagement als Trainer zeigten deutlich, dass er selbst von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen und in der Lage gewesen sei, strukturiert vorzugehen. Zu diesem Ergebnis sei auch der polizeiärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 20.12.2011 gelangt. Selbst wenn das streitgegenständliche Verhalten des Klägers fahrlässig gewesen sein sollte, wiege es so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei.
33 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfahren ... und ... vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
36 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben.
38 
Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt.
39 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).
40 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
41 
In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist.
42 
Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).
43 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor.
44 
Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
45 
Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet.
46 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen.
47 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen.
48 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt.
49 
Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt.
50 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
51 
Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
52 
Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
53 
Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
54 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
56 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens.
57 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
58 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
59 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion.
60 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
61 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
62 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
63 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
64 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
65 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
66 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
67 
Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist.
68 
Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
69 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
70 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG).
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
36 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben.
38 
Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt.
39 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).
40 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
41 
In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist.
42 
Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).
43 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor.
44 
Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
45 
Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet.
46 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen.
47 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen.
48 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt.
49 
Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt.
50 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
51 
Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
52 
Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
53 
Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
54 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
56 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens.
57 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
58 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
59 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion.
60 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
61 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
62 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
63 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
64 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
65 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
66 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
67 
Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist.
68 
Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
69 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
70 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG).
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert.

Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer.

2

Der 1984 geborene Beklagte trat am 2. August 2004 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst des Landes. Zum 1. Februar 2010 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeimeister (A 7) ernannt. Er versah zuletzt seinen Dienst bei der Polizeidirektion ... – 1. Polizeirevier –. Die jüngste dienstliche Beurteilung datiert vom 1. Oktober 2011. Darin wurde er mit dem Prädikat „entspricht den Anforderungen voll“ beurteilt.

3

Der Beklagte ist seit dem ... 2012 verheiratet und hat drei am ... 2008, am ... 2012 und am ... 2014 geborene Söhne.

4

Der vorläufig des Dienstes enthobene Beklagte erhält um die Polizeizulage gekürzte Bezüge der Besoldungsgruppe A7 und wohnt zurzeit mietfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen wird auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2016) verwiesen.

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, nicht in Erscheinung getreten.

6

Mit Verfügung vom 25. September 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet und gleichzeitig bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Unterschlagung eines Geldbetrages von 970 bis 1.230 Euro aus der Kaffeekasse der Dienstschicht des Beklagten erweitert. Wegen des sachgleichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... (Az. 719 Js 53114/12) wurde die Aussetzung des Disziplinarverfahrens weiter aufrechterhalten. Am 28. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zum Vorwurf der Unterschlagung eines Geldbetrages aus der Kaffeekasse im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... (Az. 719 Js 39714/12) gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.

7

Im hinsichtlich des Diebstahlsvorwurfs sachgleichen Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht ... (Az: -719 Js 39714/12- / -62 Ds (98/13)-) den Beklagten mit Urteil vom 19. September 2013, rechtskräftig seit dem 19. März 2014, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 21 Fällen sowie gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig belegte es ihn mit einer Bewährungsauflage in Form der Erbringung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

8

Der Beklagte lebt seit 2002 mit seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin ..., zusammen. Die Zeugin arbeitet als Krankenschwester. Trotz zweier Einkommen häuften sie bis zum Jahr 2005 Konsumschulden von 20.000 bis 25.000 Euro an. Am ... 2008 wurde der Sohn ... geboren. Das Familieneinkommen schmälerte sich wegen des Elterngeldbezuges der Zeugin. Gleichzeitig gingen die Partner Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Umzug in ein Eigenheim ein, das sie 2009 von den Eltern des Beklagten mieteten. Die wirtschaftliche Lage der Familie war zum äußersten angespannt.

9

Als die Zeugin dem Beklagten im September 2011 mitteilte, dass sie wieder schwanger sei, sah dieser wegen erwarteter Mehrausgaben und Einkommenseinbußen die wirtschaftlichen Verhältnisse vollends aussichtslos. Er steigerte sich binnen kurzem in extreme Existenzängste hinein und verlor unter der Anspannung der als ausweglos erlebten Verhältnisse so viel Körpergewicht, dass er nacheinander drei Kleidergrößen schmaler wurde. Anspannung und Angst erreichten ein Ausmaß, dass er nachts wach blieb und sich übergeben musste. Um kleinere Geldbeträge für seine Familie zu erlösen, verkaufte er aus dem gemeinsamen Hausstand überflüssigen Hausrat und eigene Bekleidung. Als er aus dem Dienst einen blauen Müllsack mit weitgehend abgetragener eigener Dienstkleidung nach Hause nahm, um ihn zu entsorgen, kam ihm der Gedanke, ein noch hinlänglich erhaltenes Bekleidungsstück bei eBay zu veräußern. Überrascht über die große Nachfrage und den zu erlösenden Preis veräußerte er anschließend die wegen seines erheblichen Gewichtsverlustes überflüssige Dienstbekleidung aus eigenem Bestand. In der Zeit von Februar bis September 2012 entwendete der Beklagte aus den Räumlichkeiten seiner Dienststelle im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein oder im Eigentum seiner Kollegen stehende Dienstbekleidung sowie Pistolenholster und veräußerte sie dann bei eBay. Nach Überweisung des Kaufpreises übersandte er den Käufern die Sachen. Die Bekleidungsstücke waren von den Kollegen während der Arbeit in den Diensträumen, aber auch in der Damenumkleide und der Herrenumkleide vorübergehend abgelegt worden. Einen Teil der Bekleidungsstücke entnahm er auch einem Kleiderhaufen in der Dienststelle. Dort wurden alte, von den Beamten nicht mehr benötigte Bekleidungsstücke durch den Dienstherrn gesammelt, um sie einer Entsorgung zuzuführen. Der Beklagte nahm die Bekleidung und die Holster an sich und nahm dabei in allen Fällen – auch hinsichtlich der vom Kleiderhaufen genommenen Bekleidungsstücke – zumindest billigend in Kauf, dass die Sachen in fremdem Eigentum stehen und er die tatsächliche Herrschaft seiner Kollegen oder des Landes Schleswig-Holstein vermittelnd über die Dienststellenleitung gegen deren Willen brach und eigene begründete. Er nahm bei der Veräußerung auf eBay zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer an den entwendeten Sachen kein Eigentum erwerben konnten, er sie hierüber täuschte, diese täuschungsbedingt einem inhaltsgleichen Irrtum erlagen, irrtumsbedingt den Kaufpreis überwiesen und überweisungsbedingt einen Schaden erlitten, da sie eigentumslos in den Besitz der Sachen gelangen und Rückgabeverlangen der Eigentümer ausgesetzt werden können. Der Beklagte handelte in allen Fällen, um sich eine fortlaufende, nicht unbeträchtliche Einnahmequelle zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Wegen der einzelnen Taten und der Tatumstände wird auf die Darstellung in den Gründen des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 Bezug genommen.

10

Nach Aufdeckung der Taten offenbarte sich der Beklagte wegen seiner desaströsen wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Eltern, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet haben. Wegen der aus den Existenzängsten rührenden Belastungssituation hat er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben.

11

Dem Urteil lag eine Verständigung zugrunde. Wegen des Inhaltes wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29. August 2013 und vom 19. September 2013 Bezug genommen. Die psychotherapeutische Behandlung ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen worden.

12

Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 19. März 2014 fort. Nach der abschließenden Anhörung unter dem 13. Juni 2014 und der Beteiligung des Hauptpersonalrates – Polizei – hat der Kläger am 10. September 2014 Disziplinarklage erhoben wegen der Vorfälle, die den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung bilden, sowie wegen der Unterschlagung eines Geldbetrages von mindestens 950 Euro aus der vom Beklagten geführten Kaffeekasse seiner Dienstschicht.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen,

17

hilfsweise,

18

eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

19

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12. August 2015 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entsprechend den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 zugrunde gelegt und einen Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen nicht gesehen. Danach habe der Beklagte innerdienstliche Zugriffsdelikte verwirklicht. Die Taten seien als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt. Ein Polizeibeamter habe die Dienstpflicht, Straftaten zu verfolgen und zu verhindern. Das Begehen eigener Straftaten sei mit diesem Anspruch unvereinbar. Ein Polizeibeamter, der Straftaten begehe, verliere deshalb das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit. Weder lägen anerkannte Milderungsgründe vor noch bestünden Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Durch die begangenen Straftaten habe der Beklagte bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere auch einer nach Aufdeckung der Straftaten begonnenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Vor diesem Hintergrund könne auch dem Umstand, dass der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, kein in der Weise entlastendes Moment zukommen, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen sei.

20

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

21

Wegen der vorgeworfenen Unterschlagung eines Geldbetrages aus der Kaffeekasse hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 22. April 2016 zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Kläger ausgeführt, der Fehlbetrag ergebe sich aus einer Tabelle, in der die ermittelten Kaffeelieferungen den mutmaßlich erzielten Verbräuchen gegenübergestellt seien. Eine exaktere Berechnung der Einnahmen sei nicht möglich.

22

Der Beklagte trägt vor, er habe sich im Strafverfahren seiner Verantwortung gestellt und ein umfangreiches Geständnis abgelegt. Er wolle sich auch seiner Verantwortung im Disziplinarverfahren stellen. Er habe die Taten in einer besonders stark ausgeprägten psychischen Drucksituation begangen. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. ... vom 7. September 2013 habe er unter einer akuten Belastungsreaktion und Anpassungsstörungen mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens gelitten. Diese Erkrankungen hätten für das Strafgericht nur im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle gespielt, da aus seiner Sicht weder die Schuldfähigkeit ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Insoweit bestehe im Disziplinarverfahren jedoch keine Bindungswirkung. Er - der Beklagte - habe sich freiwillig in psychotherapeutische Behandlung begeben. Ferner habe er seine finanziellen Verhältnisse mit Hilfe seiner Familie geordnet. Dies sei erst durch die psychotherapeutischen Maßnahmen möglich gewesen, da er bis dahin nicht im Stande gewesen sei, sich zu öffnen und offen über seine objektive Notlage und über seine Existenzängste zu sprechen. Er habe mithin eine negative Lebensphase überwunden. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären. Die Sachaufklärung zu den Milderungsgründen sei vollständig oder fast vollständig unterblieben. Ferner lasse das Urteil des Verwaltungsgerichts eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes vermissen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. August 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten mit zutreffender Begründung aus dem Dienst entfernt. Es habe eine umfassende eigene Maßnahmebemessung vorgenommen und sich selbständig mit möglichen durchgreifenden Entlastungsgründen auseinandergesetzt, wobei es sich nicht auf von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe beschränkt habe. Aufklärungsmängel lägen nicht vor, da ein Tatsachengericht keine Ermittlungen anstelle müsse, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankomme. Die psychische Verfassung des Beklagten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen sei nicht weiter aufzuklären gewesen, da ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation nicht vorgelegen habe. Ferner habe die psychische Verfassung des Beklagten auch nicht zur Begründung des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ herangezogen werden können. Insofern habe es auch keiner weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedurft. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten aufgehoben oder vermindert gewesen sei, hätten nicht vorgelegen.

28

Der Senat hat auf Grund des Beschlusses vom 25. Januar 2016 und der prozessleitenden Verfügungen vom 3. März 2016 und 18. März 2016 Beweis erhoben durch ein schriftliches und mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ... und durch Vernehmung der Zeugin ... und des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29. Februar 2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2016 Bezug genommen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie auf die Beiakten A bis H verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Da nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, wiegt das von ihm begangene Dienstvergehen nicht ist so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist auf eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 20 % zu erkennen mit der Folge, dass insoweit zugleich die Disziplinarklage abzuweisen und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war.

31

1. Die Disziplinarklage weist keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 55 BDG auf.

32

a) Insbesondere ist sie von der gemäß § 34 Abs. 2 LDG zuständigen obersten Landesbehörde - dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - erhoben worden. Auch sind die Klageschrift und die Nachbesserungsschrift von hierfür nach der hier maßgeblichen internen Geschäftsverteilung des Ministeriums zuständigen Mitarbeitern des Referats IV 15 gezeichnet worden.

33

Das Disziplinarverfahren ist zwar ein Verfahren eigener Art, richtet sich aber, soweit im Landesdisziplinargesetz keine eigenen Regelungen enthalten sind, nach dem Landesverwaltungsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Disziplinarrechts vom 28. März 2002, Drucksache 15/1767 S. 49 zu § 4). Dies hat in § 4 LDG seinen Niederschlag gefunden. Danach sind zur Ergänzung des Landesdisziplinargesetzes die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Gelten aber die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen, muss auch die Frage der funktionellen Zuständigkeit durch oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften angeordnet sein. Eine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, wonach die Erhebung der Disziplinarklage allein bestimmten Organwaltern vorbehalten ist, sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor. Soweit § 34 Abs. 2 LDG regelt, dass bei Beamten die Disziplinarklage durch die oberste Landesbehörde erhoben wird, wird hiermit allein eine Behördenzuständigkeit begründet, jedoch keine interne Zuständigkeitsregelung vorgenommen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2007 - 21d A 1624/06.BDG - Rn. 21, juris, bezogen auf die Regelung in § 84 Satz 1 BDG).

34

Die oberste Dienstbehörde wird, wie Behörden allgemein, nicht allein durch ihren Leiter persönlich tätig, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist. Einer fallbezogenen zusätzlichen Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bedarf es dann nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 3.10 - Rn. 9 f. m.w.N., juris; Weiß, GKÖD Band 2, 2015, Rn. 41 zu § 34 BDG).

35

b) Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung eines Geldbetrages von mindestens 950 Euro aus der vom Beklagten geführten Kaffeekasse seiner Dienstschicht nunmehr den Anforderungen des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist der Beklagte von diesem Vorwurf freizustellen. Auch aufgrund der nachgebesserten Darlegungen kann der Senat nicht sicher feststellen, dass überhaupt ein Fehlbetrag in der Kaffeekasse vorlag. Die behaupteten Fehlbeträge des Kassenbestandes sind auf unsicherer Tatsachengrundlage ermittelt worden, da die Beträge, die der Beklagte für den konsumierten Kaffee kassiert hat, sich nicht mehr konkret bestimmen lassen. Dementsprechend lässt sich nicht ausschließen, dass keine Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bestand.

36

2. Durch den im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts festgestellten Sachverhalt (a) hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen (b). Für das innerdienstliche Dienstvergehen (c) wäre unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände eine Zurückstufung die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme (d). Da eine Zurückstufung jedoch gemäß § 9 Abs. 1 LDG nicht ausgesprochen werden kann, war auf die ausgesprochene Gehaltskürzung zu erkennen (e).

37

a) Hinsichtlich des Sachverhaltes ist der Senat gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts... vom 19. September 2013 -719 Js 39714/12- / -62 Ds (98/13)- gebunden. Zu den „tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht indes nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hat der Senat eigene Feststellungen und im Rahmen der Maßnahmebemessung eine eigene Entscheidung zu treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07- Rn. 29, juris).

38

Das Disziplinargericht hat die erneute Prüfung nur solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesätzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, etwa einer den rechtlichen Anforderungen nicht genügenden Urteilsabsprache, zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 84.13 -, Rn. 9 m.w.N., juris). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Rn. 6, juris; zum Ganzen vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - Rn. 13 m.w.N., juris).

39

Danach besteht kein Anlass für eine Lösung. Der Beklagte bestreitet die nach § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nicht. Im Gegenteil entsprechen sie seiner geständigen Einlassung auch im Disziplinarverfahren. Einzig wiederholt er den bereits vom Strafgericht berücksichtigten Umstand, dass ihm die Dienstbekleidungsvorschriften und die aus ihnen resultierenden Eigentumsverhältnisse seinerzeit nicht bekannt gewesen seien.

40

Das Amtsgericht ... hat es in seinem Urteil als erwiesen erachtet, dass der Beklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) begangen hat. Einen Tatumstandsirrtum i.S.d. § 16 StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „fremde bewegliche Sache“ hat es nicht festgestellt. Dazu hat das Amtsgericht ... in seinen Feststellungen (II., UA Seite 4) ausgeführt:

41

Der Angeklagte nahm die Bekleidung und die Holster an sich und nahm dabei in allen Fällen - auch hinsichtlich der vom Kleiderhaufen genommenen Bekleidungsstücke - zumindest billigend in Kauf, dass die Sachen in fremdem Eigentum stehen und er die tatsächliche Herrschaft seiner Kollegen oder des Landes Schleswig-Holstein vermittelt über die Dienststellenleitung gegen deren Willen brach und eigene begründete.

42

Das gleiche gilt auch für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales „Erregung eines Irrtums“ in § 263 Abs. 1 StGB. Hierzu führt das Amtsgericht ... in seinen Feststellungen (II., UA Seite 4) aus:

43

Er nahm bei der Veräußerung auf eBay zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer an den entwendeten Sachen kein Eigentum erwerben konnten, er sie hierüber täuschte, diese täuschungsbedingt einem inhaltsgleichen Irrtum erlagen, irrtumsbedingt den Kaufpreis überwiesen und überweisungsbedingt einen Schaden erlitten, da sie eigentumslos in den Besitz der Sachen gelangen und Rückgabeverlangen der Eigentümer ausgesetzt werden könnten.

44

Unabhängig von der Bindungswirkung merkt der Senat an, dass auch er dem Beklagten nicht abnimmt, dass er ernsthaft von einer Berechtigung ausgegangen sein könnte, die „scheinbar herrenlos herumliegenden“ Sachen an sich zunehmen, um sie anschließend gewinnbringend zu veräußern. Es bedarf nicht der Kenntnis der einschlägigen Kleidervorschriften, um zu wissen, dass Polizeibekleidung - allein bereits wegen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung im Rechtsverkehr - nicht dazu bestimmt ist, Dritten zugänglich gemacht zu werden. Dies war auch dem Beklagten klar, so dass eine etwaige Entsorgung dem Eigentümer - hier dem Land Schleswig-Holstein - vorbehalten ist und nicht dem Beklagten in Form eines Verkaufs über die Internetplattform „eBay“. Dies leuchtet bereits jedem Durchschnittsbürger ein. Im Übrigen hätte eine Nachfrage bei seinem Dienstherrn Aufklärung gebracht.

45

Da auch hierzu keine Rügen vorgebracht worden sind, so dass es der Senat ebenfalls nicht prüfen dürfte, sei nur noch abschließend angemerkt, dass die in der Hauptverhandlung am 19. September 2013 vor dem Amtsgericht ... erfolgte Verständigung den rechtlichen Anforderungen des § 257c StPO genügt; insbesondere liegt ihr kein Formalgeständnis (vgl. § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO) zugrunde (vgl. die Beweiswürdigung im Strafurteil, UA S. 9-10 unter III.).

46

b) Nach den im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 festgestellten Handlungen hat der Beklagte im Zeitraum von Februar 2012 bis September 2012 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in 42 Fällen seine ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zu vollem persönlichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verletzt sowie gegen die Folgepflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.

47

c) Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Der Beklagte hat in einem Zeitraum von acht Monaten Uniform- und Ausrüstungsgegenstände seines Dienstherrn gestohlen und anschließend über eBay veräußert. Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 Rn. 19, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Rn. 12, juris und vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125 Rn. 21 f.; Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - Rn. 14, juris, und vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - Rn. 17, juris).

48

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war. Dabei richtet sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, dass heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - Rn. 57, juris). Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist danach dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 54, juris; zum Ganzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 4.14 - Rn. 11 m.w.N., juris).

49

d) Das innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar so schwer, dass es grundsätzlich die disziplinarische Höchstmaßnahme - hier die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis - rechtfertigen würde. Auch liegen keine anerkannten Milderungsgründe vor, jedoch ist zugunsten des Beklagten nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz des in dubio pro reo eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum zu berücksichtigen, so dass der Senat nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände eine Zurückstufung für angemessen erachten würde.

50

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (stRpsr., vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 12 und 22 m.w.N., juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG).

51

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 253 <259>; zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 16, juris).

52

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte dabei auf die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - Rn. 14 m.w.N., juris). Für die hier verwirklichte Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter oder dienstlich zugänglicher Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei 50 Euro angenommen wurde, deutlich überstiegen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15 f. m.w.N., juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 19 ff., juris).

53

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - aufgegeben (LS 1 und Rn. 19, juris), indes ergibt sich danach vorliegend keine wesentlich andere Zuordnung in den Katalog der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 LDG. Nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Dies war zuvor nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen entschieden worden (vgl. zu den außerdienstlichen Dienstvergehen grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, juris). Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

54

Das Amtsgericht hat den Beklagten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 21 Fällen nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sowie gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen nach § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sieht eine Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor und der des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB eine solche von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - LS 2 und Rn. 20, juris).

55

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 38 f. m.w.N., juris, und vom 10. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 24, juris). Anzahl und Häufigkeit sind ebenfalls Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens auf einer ersten Stufe als geboten erscheinen lassen. Auch bei diesen Kriterien handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber als „besonders schwere Fälle“ wertet und die ihn zu der genannten Strafrahmenhebung von bis zu zehn Jahren im Vergleich zu den „Grund“-tatbeständen des Betruges und des Diebstahls mit bis zu fünf Jahren veranlasst haben.

56

Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris). Dahinstehen kann, ob nicht auch insoweit allein auf das Statusamt abgestellt werden müsste und nicht mehr auf das Amt im konkret funktionellen Sinn (so BVerwG zu außerdienstlichem Fehlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -LS 1 und Rn. 16, BVerwGE 152, 228 ff. = juris), denn vorliegend fällt beides nicht auseinander. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung würde ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens rechtfertigen, allerdings nur unter Außerachtlassung des Persönlichkeitsbildes.

57

Insofern kommt hier zweierlei zusammen: Zum Einen bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 14 f. m.w.N., juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Zum Anderen haben Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - LS 2 und Rn. 22, BVerwGE 152, 228 ff. = juris).

58

Indes darf nicht bei dieser Betrachtung der rein objektiven Umstände stehen geblieben werden, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Zumessungsentscheidung einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris; zur Berücksichtigung dieser Umstände vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, Rn. 31 ff., juris).

59

Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (etwa Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenhöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2007 - 1 D 2.06 - Rn. 25 m.w.N., juris).

60

Anerkannte Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Beim anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (stRspr.; vgl. BVerwG Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 40 f., juris; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Rn. 29, juris, und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 32, juris). Dieser Milderungsgrund ist bereits deshalb zu verneinen, weil der auslösende Umstand - seine jetzige Frau teilte dem Beklagten mit, sie sei schwanger - nicht außergewöhnlich ist, sondern in vielen, wenn nicht den meisten Beziehungen mindestens einmal vorkommt. Der Beklagte steigerte sich zwar anschließend in Existenzängste, diese waren aber objektiv nicht begründet und konnten zudem mit Hilfe der Eltern und einer Umstellung des Lebensstils überwunden werden. Schon aus diesen Gründen (weder objektiv vorhanden noch unverschuldet) ist zugleich der anerkannte Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zu verneinen, abgesehen davon, dass dieser Milderungsgrund ein zeitlich begrenztes Verhalten voraussetzt und mit einem Versagen über einen längeren Zeitraum nicht vereinbar ist (vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 74 m.w.N., juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 34 m.w.N., juris). Dem Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation steht ebenfalls schon entgegen. dass sich der Beklagte in einer länger andauernden psychischen Belastungssituation befand, die schon aufgrund ihrer Dauer nicht geeignet ist als „Ausnahmesituation" im Sinne des anerkannten Milderungsgrundes angesehen zu werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - Rn. 14 f., juris).

61

Liegen - wie hier - Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 23, juris; vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Rn. 22 m.w.N., juris, und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - LS und Rn. 14, juris). Dabei ist auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 30, juris). Insoweit gilt, dass ein mildernder Umstand nach dem grundgesetzlich verankerten Rechtsgrundsatz des „in dubio pro reo“ schon dann berücksichtigt werden muss, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1992 - 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - Rn. 30, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 22, juris, sowie Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 25, juris).

62

Danach ist beim Beklagten sowohl nach dem Grundsatz des in dubio pro reo von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen auszugehen als auch in der Zusammenschau von mildernden Umstände von erheblichem Gewicht.

63

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 33, juris). Die danach entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen sind durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - Rn. 11 und zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 -Rn. 10, juris, und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Rn. 18, juris).

64

Kann eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 33, juris). Dies ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Sie kann allerdings ohne Kenntnis der Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten nicht beurteilt werden. Zu ihrer Beantwortung bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Rn. 33 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 2 B 78.11 - Rn. 6, juris, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Rn. 20, juris).

65

Da - wie bereits ausgeführt - Feststellungen zur Schuldfähigkeit das Gericht nur binden, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist, war es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht, insbesondere war die Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 29, juris).

66

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme litt der Beklagte zum Tatzeitpunkt an einer Anpassungsstörung (F43.2). Aufgrund der durch eine depressive Reaktion in Verbindung mit Angstsymptomen gekennzeichneten Störung und der daraus ableitbaren Suizidgefahr mit Einschränkung der Handlungsmöglichkeit der Persönlichkeit handelt es sich hierbei um eine die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllende „krankhafte seelischen Störung“. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war.

67

Bei dieser Beurteilung ist der Senat den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. ... gefolgt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten aufgrund der ihm vorliegenden Befunde, der bei ihm durchgeführten Tests und zweier länger dauernder Explorationsgespräche sowie unter Berücksichtigung von Fachliteratur und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Beklagten sowie der beiden Zeugen näher erläutert und bestätigt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beklagten bezogen auf den Tatzeitraum vom Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen ist. Zu dieser im Vordergrund stehenden Erkrankung kam jedoch eine die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllende depressive Störung hinzu, die im Anschluss mit Antidepressiva behandelt worden ist. Bereits der Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. ..., dessen Befund der Sachverständige ausgewertet hat und bei dem sich der Beklagte nach der Aufdeckung der Taten in medizinische Behandlung und Therapie begeben hat, hat bei dem Beklagten in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2013 eine akute Belastungsreaktion (ICD: F43.G) sowie Anpassungsstörungen mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens (ICD: F43.24G) diagnostiziert.

68

Tatzeitbezogen wäre zwar - so der Sachverständige - von einer stärkergradigen Ausprägung einer depressiven Symptomatik nach ICD-10 nicht auszugehen, da der Beklagte in der Lage war, regulär seinen Dienst zu verrichten und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen. Allerdings war ausweislich des Ergebnisses der Zeugenbefragungen auch insoweit ein verändertes Verhalten zu bemerken: Im Dienst hat sich der Beklagte immer mehr zurückgezogen, ebenso gegenüber seiner jetzigen Ehefrau; die vorherigen Kontakte zu Freunden hat er abgebrochen. Insgesamt bestehen nach Aussage des Sachverständigen Schwierigkeiten in der Bewertung des Grades der affektiven Symptomatik bezogen auf den Tatzeitpunkt. Der Sachverständige kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Beklagte in dieser Phase der Störung aufgrund der Ausprägung der depressiven Symptomatik mit anamnetischen Hinweisen auf eine erhöhte Suizidalität in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Dr. ... spricht insoweit von einer temporären Einschränkung der moralischen Selbstkontrolle. Hierzu bezieht sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auf Venzlaff (in Psychiatrische Begutachtung - Praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen), nach welchem Anpassungsstörungen nicht selten mit depressiven Symptomen einhergehen. Nach seinen mündlichen Erläuterungen führen nicht nur die Stellungnahme von Dr. ..., sondern auch der Inhalt der Exploration des Beklagten und die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dazu, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Denn hinzu kamen eine erhebliche vegetative Symptomatik (frühmorgendliches Erwachen, Magen-Darm-Störungen und ein erheblicher Gewichtsverlust) und suizidale Tendenzen, die typisch für eine stärker ausgeprägte Symptomatik sind, die der Beklagte jedoch durch seine Persönlichkeit in der Außendarstellung hat kompensieren können. Für die Diagnose einer depressiven Störung spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die vom Beklagten für den Tatzeitpunkt beschriebene finanzielle Angst im Sinne eines depressiven Verarmungswahns, ohne dass eine wirtschaftliche Notlage tatsächlich vorlag.

69

Wie der als Sachverständiger herangezogene forensische Psychiater Dr. med. ... vermag auch der Senat nicht sicher auszuschließen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten (Februar 2012 bis September 2012) unter einer durch eine depressive Reaktion in Verbindung mit Angstsymptomen gekennzeichneten Störung mit einer störungsbedingter Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Persönlichkeit litt. Insoweit kann eine krankhafte psychische Ausnahmesituation mit einer als ausweglos wahrgenommenen finanziellen Notlage - nahe dem Verarmungswahn - nicht sicher ausgeschlossen werden, aufgrund derer der Beklagte keine andere Möglichkeit sah, als mit dem Erlös aus dem Verkauf der zuvor entwendeten Gegenstände den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zeitweilig zu sichern. Vor diesem Hintergrund stellten sich die vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen als zwangsläufige Folge seiner Erkrankung dar, die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen wäre und die als auch im Rechtssinne erheblich angesehen werden müsste.

70

Lässt sich danach eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB nicht sicher ausschließen, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 32, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 34, juris). In einem solchen Fall kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 a.a.O.).

71

Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweist, dass im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten abhängt, so dass sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein wird (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rn. 30, beide juris), ist auf die Einsehbarkeit nur dann maßgeblich abzustellen, wenn die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit betroffen ist und nicht - wie hier - die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Im Gegenteil kann der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit „kompensiert" werden (so auch BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 39, juris). Daher kann selbst bei einem Mehrfachversagen eines Beamten im Kernbereich seiner Amtspflichten im Rahmen von Zugriffsdelikten die Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in erheblichem Maße eingeschränkt sein (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 - 2 B 82.09 - Rn. 9, juris).

72

Hinzu kommt Folgendes: Zwar liegt ein anerkannter Milderungsgrund nicht vor (s.o.), jedoch sind die hier festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar. Aus der subjektiven (krankheitsbedingten) Sicht des Beklagten befand er sich zum Tatzeitpunkt in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Er hat das zweite Kind zu dem Zeitpunkt nicht gewollt und glaubte, nun in große wirtschaftliche Not zu geraten, aus der er keinen anderen Ausweg sah. Sein Handeln resultierte aus einer hierdurch ausgelösten - allerdings länger dauernden - psychischen Ausnahmesituation. Es ist zugleich ähnlich wie eine persönlichkeitsfremde, allerdings länger dauernde Augenblickstat; nach den Zeugenaussagen hatte sich der Beklagte während des Zeitraums der Dienstpflichtverletzungen verändert, er war, so die Ehefrau, anders, „nicht mehr der Alte“. Der Sachverständige kann in diesem Zusammenhang nicht ausschließen, dass im Rahmen der depressiven Reaktion eine Aktualisierung finanzieller Ängste bis zum Bild eines depressiven Verarmungswahns vorgelegen hat.

73

Die im Vordergrund der medizinischen Symptomatik stehende Anpassungsstörung ist nach den gutachterlichen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen mittlerweile überwunden; er hat keine Hinweise für die Annahme eines überdauernden Musters von Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, der Kognition und der zwischenmenschlichen Beziehungen bei dem Beklagten feststellen können. Zudem - so der Sachverständige - sei definitionsgemäß bei Annahme einer Anpassungsstörung von einer Remission des Störungsbildes auszugehen. Hierzu führt der Sachverständige weiter aus, dass bereits Dr. ... im September 2013 fachärztlich befunden habe, dass der Beklagte gefestigt aus der Krise hervorgegangen und seine Prognose als eindeutig gut anzusehen sei. Der Sachverständige sieht daher keine Hinweise auf ein Fortbestehen der Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion in Verbindung mit einer Angstsymptomatik. Auch diese erfolgreiche - nachträgliche - Therapie kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn - wie hier - eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - Rn. 35, juris, und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rn. 29 f., juris, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -– LS 1 und Rn. 29 m.w.N., juris).

74

Vor diesem Hintergrund wiegt das Dienstvergehen nicht so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre. Die nicht sicher ausschließbare erhebliche verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und der Umstand, dass der Beklagte die sein damaliges Verhalten auslösende krankhafte seelische Störung inzwischen überwunden hat, rechtfertigen die Wertung, dass noch ein Rest an Vertrauen in ihn gesetzt werden kann. Die Fortführung des Beamtenverhältnisses erscheint noch möglich, weil die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht Ausdruck einer in ihnen offenbarten inneren Einstellung sind.

75

Darauf, dass, wie dies der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung bekundete, weder er als zuständiger Dienstgruppenleiter noch seine Kollegen Vertrauen mehr zu dem Beklagten hätten, kann ebenso wenig abgestellt werden wie auf eine entsprechende Äußerung eines Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260>, vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 78, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Rn. 56, juris, sowie Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - Rn. 16, juris).

76

Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es ebenfalls unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O.). Schutzgut der Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesdisziplinargesetzes über die Sanktionierung von Verstößen gegen die Dienstpflichten von Beamten ist auch nicht das Ansehen einer ganz konkreten Behörde in der Öffentlichkeit. Vielmehr geht es generell um die Integrität des Berufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 58).

77

Wäre danach auf die nächst niedrigere Maßnahme, hier also die Zurückstufung zu erkennen, hält der Senat eine noch weitere Herabsetzung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer nicht für angezeigt. Aufgrund Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kann zwar in den Fällen, in denen - wie vorliegend - nach einer Gesamtwürdigung nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist, sondern eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme für ausreichend erachtet wird, eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (stRpr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 54, juris und zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Rn. 44 m.w.N., juris, sowie Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 – Rn. 8, juris, sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12, juris). Indes ist eine Dauer von drei Jahren und acht Monaten angesichts der Umstände in diesem Verfahren, insbesondere der von den Behörden und den Gerichten trotz eines umfassenden Geständnisses getätigten Ermittlungen nicht unangemessen lang. Zum anderen würde eine unangemessen lange Verfahrensdauer, selbst wenn sie vorläge, allenfalls zur nächstmilderen Maßnahme führen können. Auf diese kann aber vorliegend schon aus Rechtsgründen (dazu sogleich unter e) nur erkannt werden.

78

e) Die an sich bei der auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit noch verbleibenden Schwere des Dienstvergehens gebotene Zurückstufung kann nicht ausgesprochen werden, weil sich der Beklagte bereits im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG. Deshalb ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 LDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rn. 34, juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Rn. 45, juris).

79

Aus den gleichen Erwägungen hält der Senat die Ausschöpfung des in § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG vom Gesetzgeber nur nach oben hin beschränkten Rahmens für erforderlich und angemessen und sieht auch keinen Grund, die während der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG bestehende Beförderungssperre wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens abzukürzen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG).

80

§ 15 Abs. 4 und 5 BDG steht einer Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen. Aber der Lauf der Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 LDG war bereits durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 25. September 2012 unterbrochen worden (§ 15 Abs. 4 LDG) und ist danach aus verschiedenen Gründen, zuletzt für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, gehemmt (§ 15 Abs. 5 LDG).

81

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist teilweise unterlegen, weil er sein mit der Berufung ausdrücklich verfolgtes Ziel der Klageabweisung nicht erreicht hat. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

82

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht ersichtlich.


Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 09. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... in ... geborene Beklagte wurde, nachdem er die Mittlere Reife erworben hatte, zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den Mittleren Postdienst und wurde zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum ... erfolgte die Ernennung zum Postassistenten, mit Wirkung zum ... die Ernennung zum Postsekretär. Zum ... wurde er zum Postobersekretär und mit Wirkung zum ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum ... erfolgte die Ernennung zum Posthauptsekretär.
Im Hinblick auf eine hohe Zahl von Krankheitstagen wurde der Beklagte im Juli 2004 auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Der Betriebsarzt stellte keine dauernde Dienstunfähigkeit fest.
Zum ... wurde dem Beklagten die Stelle des Filialleiters der Filiale ... der Deutschen Post AG übertragen. Zum ... wurde der Beklagte unter Beibehaltung der ausgeübten Tätigkeit zur Deutschen Postbank AG versetzt und der Postbank Filialvertrieb AG, einem hundertprozentigem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG, zugewiesen, welche die Filiale übernommen hatte. Mit Verfügungen der Deutschen Postbank AG vom ... und vom ... wurden ihm ab ... (rückwirkend) die Tätigkeiten als Innenbetriebsleiter und als Mitarbeiter Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben in der Filiale ... zugewiesen.
In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2007 wurde er in allen Leistungskriterien in die Stufe 4 „übertrifft die Anforderungen“ eingestuft.
Der Beklagte ist seit ... geschieden. Er hat zwei erwachsene Kinder. Die Bezüge des Beklagten belaufen sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf ungefähr 2.800 EUR brutto. Er ist schwerbehindert.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 03.07.2008 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Veruntreuung von Kassengeldern ein und setzte dieses im Hinblick auf das bereits laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus.
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 25.06.2009 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2010 (...) wurde der Beklagte wegen Untreue in 8 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
10 
„1. - 7. In seiner Funktion als Kassenbeamter und Innenbetriebsleiter der Postbankcenter-Filiale der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) in ..., entnahm der Angeklagte zwischen dem 24. Dezember 2007 und 4. April 2008 unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger aus der allein von ihm verwalteten Nebenkasse ... in insgesamt sieben Fällen Bargeldbeträge in jeweils nicht bestimmbarer Höhe, insgesamt 19.200,28 EUR, die er privat verwendete, wodurch der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) ein Schaden in entsprechender Höhe entstand.
11 
8. Als anlässlich einer von ... am 21. April 2008 unangemeldet durchgeführten Kassenkontrolle der Fehlbestand der vom Angeklagten geführten Nebenkasse offenkundig zu werden drohte, entnahm er um 07.49 Uhr unter erneuter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger dem in den Filialräumlichkeiten aufgestellten Beschäftigten-bedienten Geldausgabeautomaten 18.000,-- EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben merkte die Zeugin ... und konnte es unterbinden.
12 
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (hypomanische Episode einer bipolaren Störung) bei Begehung der Taten erheblich vermindert.“
13 
Der Beklagte legte beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung ein. Das Landgericht ... änderte daraufhin mit Urteil vom 28.02.2011 (...) das Urteil des Amtsgerichts ... ab und verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei es den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrundelegte. Die vom Beklagten eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht ... mit Beschluss vom 18.11.2011 (...).
14 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
15 
Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 21.03.2011 das Disziplinarverfahren fortgesetzt und einen Ermittlungsführer bestellt. Der Beklagte trug daraufhin vor, das Gewicht des Disziplinarverstoßes werde insbesondere durch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum der Tatbegehung gemindert. Er habe ein umfassendes und von Reue und innerer Läuterung getragenes Geständnis abgelegt. Gegenüber dem Dienstherrn habe er sich mit Schreiben vom 13.11.2008 entschuldigt. Er habe von Anfang an seine Bereitschaft bekundet, den entstandenen Schaden zu regulieren.
16 
Mit Schreiben vom 22.09.2011 wurde dem Beklagten der abschließende Ermittlungsbericht übersandt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er führte daraufhin aus, dass er seit 17.11.2009 als Schwerbehinderter anerkannt sei und wies darauf hin, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich die Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht komme.
17 
Der Betriebsrat der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., trat im Schreiben vom 29.06.2012 der Absicht der Klägerin, Disziplinarklage zu erheben, entgegen. Entsprechend äußerte sich die Schwerbehindertenvertretung der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., in einer Stellungnahme vom 31.07.2012.
18 
Die Klägerin hat am 14.09.2012 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Beklagte wird darin der Begehung eines Dienstvergehens im Hinblick auf den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt beschuldigt. Die Feststellungen hierzu und die auf fachärztlichem Gutachten beruhende Feststellung in den strafgerichtlichen Urteilen, dass der Beklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, seien für das Disziplinarverfahren bindend. Sein Handeln sei auch vorwerfbar. Die Strafgerichte hätten Schuldunfähigkeit verneint. Es liege ein Zugriffsdelikt vor, das regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebiete. Anerkannte Milderungsgründe griffen nicht ein. Auch bei Betrachtung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte komme sie zu dem Schluss, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung könne nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Um von der Höchstmaßnahme absehen zu können, müssten die krankhafte seelische Störung und die dadurch bedingte verminderte Schuldfähigkeit für die Dienstpflicht erheblich gewesen sein. Die Erheblichkeit hänge von der Bedeutung und der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab. Aus den strafgerichtlichen Ausführungen und den im Strafverfahren eigeholten psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte trotz der vorliegenden krankhaften seelischen Störung die Bedeutung der verletzten, leicht einsehbaren Kernpflicht habe erkennen können und auch in der Lage gewesen sei, danach zu handeln. Der Beklagte sei auch nicht phasenweise schuldunfähig gewesen. Dagegen sprächen die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts ... Trotz der psychischen Erkrankung im Tatzeitraum habe beim Beklagten keine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Soweit der psychiatrische Gutachter in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht angegeben habe, der Beklagte sei während der Tat persönlichkeitsfremd gewesen, sei dennoch der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht anzunehmen. Dass der Beklagte inzwischen seine negative Lebensphase endgültig überwunden habe, sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Krankheit wieder verschlechtere.
19 
Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten und hat vorgetragen, trotz der Schwere des Dienstvergehens lägen schwerwiegende Entlastungsgründe vor, die es rechtfertigten, nicht von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. Denn es liege eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass zumindest phasenweise sogar die Steuerungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass die Taten durchweg persönlichkeitsfremd gewesen seien. Auch sein Verhalten nach der Tat sei entlastend zu berücksichtigen. Aufgrund äußerst bescheidener Lebensführung habe er seit 2008 einen Teil seiner Schulden abbauen können. Mit medikamentöser Unterstützung und therapeutischer Hilfe habe er den gesundheitlich schwierigen Krankheitszustand inzwischen vollständig überwunden. Sein Zustand sei weiterhin stabil. Die beiden behandelnden Ärzte bzw. Psychologen seien aber der Auffassung, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr belastbar und deshalb dauerhaft dienstunfähig sei. Es werde daher eine amtsärztliche Untersuchung sowie die Zurruhesetzung angeregt.
20 
Mit Urteil vom 09.10.2013, dem Beklagten zugestellt am 22.10.2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
21 
Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils aus, welche bindend seien. Auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit sei das amtsgerichtliche Urteil bindend. Das Gericht habe keinen Anlass, die Feststellungen zur Schuldfähigkeit erneut zu prüfen, da sie nicht offenkundig unrichtig seien. Vielmehr beruhten sie auf den gutachterlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Beklagte habe schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen und dadurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Es liege ein schweres Dienstvergehen vor, welches das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört habe. Denn der Beklagte habe sich eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Diese Indizwirkung entfalle auch nicht deshalb, weil sich aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben würden, die den Schluss rechtfertigten, dass das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört sei. Solche Gründe lägen nicht vor.
22 
Insbesondere stehe der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht der Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ gewesen sei, sei eine Rechtsfrage, welche in eigener Verantwortung zu beantworten sei. Dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten vermindert gewesen sei, ergebe sich aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten. Aufgrund der zur Tatzeit vorliegenden manischen Episode einer bipolaren affektiven Störung (früher: manisch-depressiven Erkrankung) habe eine krankhafte seelische Störung vorgelegen, die sowohl die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben habe. Die Schuldfähigkeit des Beklagten sei jedoch nicht erheblich vermindert gewesen. Bei Zugriffsdelikten könne nur ausnahmsweise von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden, da gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Beklagten trotz seiner psychischen Erkrankung nicht vor. Das in Rede stehende Delikt wiege äußerst schwer. Dies habe zur Folge, dass die Erheblichkeitsschwelle entsprechend hoch liege. Diese Schwelle sei auch unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung des Beklagten nicht erreicht. Er habe gegen leicht einsehbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses und überdies für jedermann geltende Normen verstoßen, deren Beachtung auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erwartet werden müsse. Selbst wenn von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste bzw. diese nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unumgänglich, nachdem er gegen zentrale, leicht einsehbare und leicht einhaltbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses verstoßen habe.
23 
Von der Höchstmaßnahme sei auch nicht zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme wegen eines anerkannten Milderungsgrundes abzusehen. Es liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor. Dies könne nur dann gegeben sein, wenn es sich um eine einmalige Tat handele, nicht aber, wenn wie hier, eine Vielzahl einzelner Vergehen über einen Zeitraum von mehreren Monaten erfolge. Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation liege aus denselben Gründen nicht vor. Sonstige Milderungsgründe, welche die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben.
24 
Durch die mehrfachen Untreuehandlungen habe der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, der Berücksichtigung der tatbezogen verminderten Schuldfähigkeit sowie der von ihm aufgenommenen weiterhin durchgeführten Therapie sowie seines ernsthaften Bemühens um eine Schadensbeseitigung, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Damit vermöge unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner guten dienstlichen Beurteilungen, nicht erkannt werden, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen sei und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweise sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte sei für den Beklagten auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruhe.
25 
Der Beklagte hat hiergegen am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11.11.2013 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23.12.2013 verlängert worden. Mit am 19.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass eine Entfernung aus dem Dienst wegen der gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Betracht komme und verweist im Übrigen auf ein Gutachten seines behandelnden Psychologen Dr. ...
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen sowie das Disziplinarverfahren einzustellen,
28 
hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
32 
Dem Senat liegen die Personalakte des Beklagten, die Akten des Disziplinarverfahrens nebst drei Beiakten, die Akte zum Verfahren nach § 38 BDG, die Akte des Regressverfahrens nebst Beiakte, die Akte des Strafverfahrens (2 Bände und je ein Sonderband Gutachten und Finanzermittlungen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die Akte des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am xxx geborene Klägerin steht als Realschulrektorin im Dienst des Beklagten. Nach der Einstellung als Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes wurde sie am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung ernannt. Am xxx wurde die Klägerin zur Realschullehrerin ernannt und ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Von der xxxRealschule xxx, an der sie seit dem xxx tätig war, wurde sie am xxx an die Haupt- und Realschule in xxx versetzt und gleichzeitig zur Leiterin dieser Schule bestellt. Am xxx wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Rektorin ernannt. Die Klägerin wurde am xxx zur Leiterin der xxx-Realschule xxx bestellt und am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschulrektorin ernannt. Am xxx wurde ihr das Amt einer Realschulrektorin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) übertragen. Die dienstlichen Leistungen wurden zuletzt in der Leistungsfeststellung vom 11.09.2006 mit „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“ beurteilt.
Die Klägerin ist xxx. Sie ist im Besitz eines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises vom xxx mit dem Grad der Behinderung XX. Die Klägerin ist bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung bezieht sie derzeit monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.600 EUR und beträgt die Darlehensbelastung für ihr Eigenheim 800 bis 900 EUR monatlich.
Durch Vereinbarung mit der Stadt xxx vom 13.11.2006 wurde der Klägerin für das Budget der xxx-Realschule die Bewirtschaftungs- und Feststellungsbefugnis bis zu 10.000 EUR im Einzelfall und bis zu 10.000 EUR im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen übertragen. Nach Ziff. 2 dieser Vereinbarung werden der Schule für den pädagogischen Betrieb Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Budgetansätze obliegt nach Ziff. 2.6 dem Schulleiter.
Am 15.02.2011 erstattete die Klägerin Selbstanzeige beim Polizeirevier xxx und gab an, sie habe in den zurückliegenden Jahren für die Schule Geschirr, Besteck, Töpfe und weitere Materialien im Wert von über 10.000 EUR mit Geldern aus dem Schuletat beschafft, in ihre Wohnung gebracht und dort ungenutzt aufbewahrt. Im Zuge der Inventarisierung von Schulbeständen seien die Defizite aufgedeckt worden; die Waren seien zwischenzeitlich nahezu vollständig in die Schule zurückgebracht worden. Sie sei an xxx erkrankt. Sie werde deswegen mit starken Medikamenten behandelt, die die Persönlichkeit eines Menschen wesentlich verändern könnten.
Das Regierungspräsidium xxx verbot der Klägerin mit Verfügung vom 17.02.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte als Realschulrektorin und als Realschullehrerin und leitete mit Verfügung vom 07.04.2011 ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. In der Einleitungsverfügung wird unter anderem ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin im Zeitraum 2007 bis 2011 systematisch in erheblichem Umfang Finanzmittel, für die die Stadt xxx ihr die Bewirtschaftungsbefugnis übertragen habe, für private Zwecke verwendet habe, unter anderem zur Beschaffung von hochwertigem Geschirr, einer unübersehbaren Vielzahl sonstiger Haushaltsutensilien wie Tischtücher, Handtücher und Kaffeemaschinen, sowie von unzähligen Büchern. Nach den Ermittlungen der Stadt xxx belaufe sich der dadurch verursachte Schaden auf derzeit 62.355,52 EUR.
Bei ihrer Anhörung vor dem Regierungspräsidium xxx am 28.04.2011 gab die Klägerin unter anderem an: Die Gegenstände, um die es gehe, habe sie nicht für sich selbst, sondern ausschließlich für die Schule kaufen wollen. Als in dem Schulgebäude für die von ihr besorgten Gegenstände kein Platz mehr gewesen sei, habe sie einen Teil davon zu ihr nach Hause gebracht. Allerdings habe sie die Gegenstände nicht selbst genutzt, sondern nur zu Hause schön verpackt in Kisten im Keller gelagert. Von einer Instruktion anderer Lehrkräfte des Fachbereichs xxx mit der Bitte, sie zu decken, könne lediglich im Hinblick auf Frau xxx und Frau xxx, nicht aber in Bezug auf Frau xxx und Frau xxx gesprochen werden.
Mit Verfügung vom 24.05.2011 wurde die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben und wurden 30 Prozent ihrer Bezüge mit Ablauf des Monats der Zustellung einbehalten. Die hiergegen beim VG Freiburg erhobene Klage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 zurück (xxx xxx).
In dem gegen die Klägerin u.a. wegen Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Staatsanwaltschaft xxx ein psychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums xxx, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. xxx, vom 13.07.2011 ein. Dieses kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 369 bis 399 der beigezogenen Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx verwiesen.
In einem Aktenvermerk der ermittelnden Staatsanwältin über ein Telefonat mit dem Gutachter Prof. Dr. xxx vom 22.09.2011 ist ausgeführt:
10 
„Er (der Gutachter) teilt vorab mit, dass er für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit erwartet, dass Belege dafür vorhanden seien wie Desorientierung oder extremer Affekt, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei bei einem Verhalten wie vorliegend, was keine so etablierte Erkrankung sei, üblicherweise nicht komplett aufgehoben.“
11 
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft xxx vom 28.12.2011 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Klägerin die Auflage, 20.000 EUR an die Stadt xxx zu zahlen, erfüllt hatte. Zur Begründung des Vorgehens nach § 153a StPO wurde in einer Verfügung vom 14.11.2011 ausgeführt, dass im Hinblick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, die offensichtlich fehlende Bereicherungsabsicht sowie die Schwierigkeit der Konkretisierung und Nachweisbarkeit der Einzeltaten ein Abschluss des Verfahrens nach § 153a StPO für sachgerecht erachtet werde.
12 
Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wurden ärztliche Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin xxx vom 27.04.2011 (Blatt 147 der Disziplinarakte) und 07.03.2012 (Blatt 300 der Disziplinarakte), des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. xxx vom 07.03.2012 (Blatt 301 der Disziplinarakte), des Nervenarztes Dr. xxx vom 06.04.2011 (Blatt 148 der Disziplinarakte), 18.02.2011 (Blatt 149 der Disziplinarakte), 11.07.2011 (Blatt 232 der Disziplinarakte), 03.01.2012 (Blatt 306 der Disziplinarakte) und 06.03.2012 (Blatt 305 der Disziplinarakte) sowie der Ärztin und Diplompsychologin xxx vom 05.03.2012 (Blatt 302 der Disziplinarakte) vorgelegt. Bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind Arztbriefe der xxx vom 01.04.2011, Dr. xxx, über einen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 21.02.2011 bis 01.04.2011 (Blatt 253 - 267 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft xxx) sowie des Prof. Dr. xxx, xxx, vom 13.04.2011 (Blatt 277 - 281 der Ermittlungsakte) vorgelegt worden.
13 
Nachdem Vergleichsgespräche erfolglos blieben, teilte das Regierungspräsidium xxx der Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 mit, dass beabsichtigt sei, sie in das Eingangsamt ihrer Laufbahn und zwar in die Besoldungsgruppe A 13 als Realschullehrerin zurückzustufen, und gab ihr Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2012 Gebrauch und führte insbesondere aus, dass davon auszugehen sei, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum schuldunfähig gewesen sei. Dies sei gerichtlich zu klären. Der beteiligte Bezirkspersonalrat erhob gegen die beabsichtigte Rückstufung zur Realschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13 keine Einwendungen.
14 
Mit Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 stufte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 zurück und sprach ihr die Befugnis ab, die Amtsbezeichnung Realschuldirektorin zu führen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit rechtskräftigem Urteil vom 02.10.2013 (xxx) die Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 wegen inhaltlicher Unbestimmtheit auf.
15 
Mit Verfügung vom 22.11.2013 leitete das Regierungspräsidium xxx gegen die Klägerin wegen der Vorwürfe, die im Wesentlichen Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens waren, erneut ein Disziplinarverfahren ein und führte in der Folgezeit mehrere Zeugenvernehmungen durch (Blatt 576 - 588, 605 - 608 der Disziplinarakte). Weiterhin holte das Regierungspräsidium xxx ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx, xxx, vom 20.05.2014 ein. Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin trotz der vorliegenden neurologischen Erkrankung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangskriterien (vor allem „krankhafte seelische Störung“, „schwere andere seelische Abartigkeit“) vorhanden seien, die unter Umständen zu einer De- oder gar Exkulpierung der ihr jetzt zur Last gelegten Taten führen könnten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 647 bis 709 der Disziplinarakte verwiesen.
16 
Mit Schreiben vom 04.06.2014 bezeichnete die Klägerin das Gutachten des Dr. xxx als Gefälligkeitsgutachten und verwies darauf, dass das Regierungspräsidium von ihr mit Schreiben vom 13.01.2014 benannte Zeugen zur Schuldfähigkeit nicht habe vernehmen wollen. Angesichts dessen werde auf eine abschließende Anhörung nach § 20 LDG verzichtet. Die Klägerin verzichtete zudem auf die Beteiligung des Personalrates. Mit Schreiben vom 04.07.2014 wurde der Klägerin und der Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte der Entwurf der Disziplinarverfügung zugeleitet.
17 
Mit Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 entfernte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis (Ziff. 1) und enthob sie bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes (Ziff. 2). Zugleich wurden bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung für sechs Monate 20 %, in den weiteren sechs Monaten 35 % und danach 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten, wobei der unpfändbare Teil der Bezüge der Klägerin zu belassen ist (Ziff. 3), und wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr befugt ist, die Amtsbezeichnung Realschulrektorin zu führen (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Zeitraum zwischen dem 19.10.2007 und dem 15.02.2011 habe die Klägerin Anschaffungen vorgenommen, die nicht schulischen Zwecken dienten. Dabei handele es sich um
18 
Nr. 1 - 21:
19 
21 Positionen „Geschirr“ im Gesamtwert von 3.613,38 EUR. Das Geschirr stamme von Markenherstellern (xxx). Es sei den Lehrkräften der Schule nicht bekannt gewesen und sei nicht im Unterricht eingesetzt worden. Es wäre von den Lehrkräften auch nicht verwendet worden. Das in der Schulküche eingesetzte Geschirr (weißes Einheitsporzellan) sei von der Firma xxx. Das von der Klägerin erworbene Geschirr sei in deren Privathaus aufbewahrt worden. Ein Zugriff auf dieses Geschirr sei durch Lehrkräfte bzw. durch Mitarbeiter der Stadt xxx nicht möglich gewesen.
20 
Nr. 22-28:
21 
7 Positionen „Ware vom xxx“ im Gesamtwert von 1.806,66 EUR. Die von der Klägerin erworbenen Lebensmittel seien in der Schulküche oder an anderer Stelle in der Schule nicht benötigt und auch tatsächlich nicht verwendet worden. Lebensmittel für die Schulküche seien von den dafür verantwortlichen Lehrkräften direkt nach Bedarf beschafft worden.
22 
Nr. 29 - 39:
23 
11 Positionen „Sonstige Gegenstände“ (etwa: Mixstab, Küchenmaschine, Kaffee-Automat, Dampfbügeleisen, Entsafter) im Gesamtwert von 1.055,23 EUR. Die noch originalverpackten Küchengeräte hätten sich nicht im Schulgebäude befunden und seien den Lehrern nicht bekannt gewesen.
24 
Nr. 40 - 49:
25 
10 Bücher im Gesamtwert von 179,38 EUR. Die Bücher seien von der Klägerin privat aufbewahrt und der Schule nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Bücher seien noch teilweise folienverschweißt gewesen.
26 
Der Gesamtwert der eingekauften Gegenstände betrage 6.654,65 EUR. Die Klägerin habe zudem drei Lehrerinnen und eine Realschullehreranwärterin versucht zu bewegen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Durch die im Dienst begangenen Taten habe die Klägerin vorsätzlich gegen die Pflichten aus §§ 33 Abs. 1, 34 Satz 2, Satz 3, 38 Abs. 1 in Verbindung mit 47 Abs. 1 BeamtStG und gegen die Vorbildfunktion des Lehrers als Erzieher nach §§ 1, 38 Abs. 6 SchulG und Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 LV verstoßen. Sie habe sich der Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 3, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe eine Strafbarkeit dem Grunde nach nicht verneint, sondern lediglich einen Fall des § 21 StGB, aber keine Schuldunfähigkeit angenommen. Das Gutachten von Dr. xxx komme zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht vorgelegen habe. An der Sachkunde des Gutachters bestünden keine Zweifel. Das Gutachten des Dr. xxx sei schlüssiger als das von Prof. Dr. xxx. Dieses berücksichtige nicht, dass der Klägerin auch Taten vor der medikamentösen Behandlung vorgeworfen worden seien. Zudem würden sich in diesem Gutachten die zusammenfassende Bewertung und vorangegangene Bewertung widersprechen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. xxx seien demgegenüber schlüssig und plausibel. Er sei ersichtlich um eine ausgewogene Beurteilung bestrebt und habe alle denkbaren Aspekte, die für oder gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sprächen, diskutiert. Die sonstigen Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte führten zu keiner anderen Beurteilung. Es sei auch nicht notwendig gewesen, sie im Disziplinarverfahren als Zeugen zu vernehmen. Der entsprechende Beweisantrag werde abgelehnt. Die Klägerin habe ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Sie sei daher nach § 31 Abs. 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Allgemeinheit bzw. den am Schulleben Beteiligten sei es nicht zu vermitteln, wenn die Klägerin nach einem solchen schweren Versagen in beamtenrechtlichen Kernpflichten noch weiter im Beamtenverhältnis verbleiben würde. Die Klägerin habe mit der Veruntreuung von Geldern im Dienst in großem Umfang ein Zugriffsdelikt begangen, das regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führe. Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier zu einer niedrigeren Bemessung der Disziplinarmaßnahme führen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein bloß vorübergehender Zugriff auf amtliche Gelder zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar. Nichts anderes könne hier gelten, da die Klägerin zumindest für einen längeren Zeitraum Gegenstände, die sie mit den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln erworben habe, dem Zugriff der Schule entzogen habe. Der Wert der beschafften Gegenstände liege weit über der anerkannten Bagatellgrenze von 50 EUR. Das Verhalten sei auch disziplinarrechtlich als eigennützig anzusehen. Die Klägerin habe die Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern über einen längeren Zeitraum bei sich privat gelagert. Die Gegenstände hätten damit ihrem direkten Zugriff im ausschließlich privaten Machtbereich unterlegen. Hierin liege ein privater, eigener Vorteil. Erschwerend falle die hervorgehobene dienstliche Stellung als Vorgesetzte der Lehrkräfte ins Gewicht. Zu Lasten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie Lehrkräfte unter Druck gesetzt habe, ihr Fehlverhalten zu decken. Die Lehrkräfte hätten deswegen ein sie persönlich sehr belastendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Gefahr der Rufschädigung durchstehen müssen. Sie seien zudem massiven Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen. Gerade gegenüber der Realschullehreranwärterin bestehe eine besondere Fürsorgeverpflichtung. Durch ihr Handeln gegenüber den Lehrkräften habe die Klägerin gegen ihre Kernpflichten als Vorgesetzte verstoßen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Abgesehen davon führe sie auch nicht in jedem Fall zur Milderung der Disziplinarmaßnahme. Hier sei für die Klägerin offenkundig erkennbar gewesen, dass ihr Verhalten pflichtwidrig sei. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund der eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen möglicherweise stabilisiert habe, führe ebenso wenig zum Absehen von der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme wie ihre bisherige tadellose Führung und ihre sehr guten dienstlichen Leistungen. Ihr Geständnis sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Tat bereits entdeckt gewesen sei. Es handele sich um ein langjähriges planmäßiges Vorgehen. Die Klägerin habe regelmäßig aktiv versucht, Erwerbsvorgänge zu verschleiern. Da die Klägerin in Kernpflichten versagt habe, führe auch ihre Schwerbehinderung nicht zu einer milderen Bewertung.
27 
Am 20.08.2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung erhoben. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend: Es sei dem Beklagten immer noch nicht gelungen darzustellen, welche Gegenstände in der Schule und welche Gegenstände in ihrem Haus aufbewahrt worden seien. Insoweit fehle eine gerichtsfeste Dokumentation oder Inventur. Das von ihr bestellte Porzellan sei nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule, hauptsächlich in den Schränken in ihrem Büro, verstaut worden. Die original verpackten Küchengeräte hätten sich nicht in ihrem Haus, sondern in ihrem Büro in der Schule oder im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe befunden. Die Bücher hätten sich im Rektorat der Schule befunden. Die Lebensmittel seien in der Schule und nicht von ihr selbst verbraucht worden. Bei den im Schulgebäude aufgefundenen Büchern stehe der schulische Bezug nicht in Frage. Die anderen von dem Beklagten aufgeführten Gegenstände könnten für sich genommen in der Schule Verwendung finden. Dies gelte selbst für das Weihnachtsgeschirr. Es sei zu unterscheiden zwischen der Gesamtsumme der Bestellungen, die ihrer krankhaften Kaufsucht zuzuschreiben seien und die allenfalls im Rahmen des § 6 HGrG zu berücksichtigen seien, und den einzelnen Bestellungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihre Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitraum aufgehoben oder zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten und als „neutral“ geltenden Prof. Dr. xxx. Das Gutachten des Dr. xxx erweise sich als reines Gefälligkeitsgutachten. Es sei nicht schlüssiger als das Gutachten von Prof. Dr. xxx. Der Beklagte habe zu Unrecht von der im Verfahren beantragten Zeugenvernehmung abgesehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Untreue müsse zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände, die in der Disziplinarverfügung aufgelistet worden seien, nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule aufbewahrt worden seien. Im Übrigen fehle es an einem entsprechenden Vorsatz. Es tue ihr aufrichtig leid, dass sie zwei Kolleginnen mit in die Angelegenheit hineingezogen habe. Sie sei allerdings aufgrund der schmerzlichen Erkenntnis ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt. Es liege insgesamt nur ein leichtes Dienstvergehen vor, das auf der Basis der §§ 27, 28 LDG zu ahnden sei. Hierfür spreche ihre verminderte Schuldfähigkeit, ihre Aufklärungsbereitschaft und ihr Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, der Umstand, dass sie die Gegenstände nie für sich verwendet habe, ihre sofortige psychiatrische Behandlung, eine positive Prognose sowie ein erhebliches Mitverschulden der Stadt xxx. Sie habe nicht über Bargeldbestände verfügt, sondern habe sich alle Bestellungen vom zuständigen Kämmerer der Stadt xxx „absegnen“ lassen müssen.
28 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 08.12.2014 ist der Gutachter Dr. xxx gehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift (Blatt 303 - 311 der Akte DL xxx des Verwaltungsgerichts) verwiesen.
29 
Mit Urteil vom 08.12.2014 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 geändert und die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2013 sei das wieder offene Disziplinarverfahren gemäß § 38 Abs. 1 LDG auch ohne erneute Einleitungsverfügung fortzuführen gewesen. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 sei inhaltlich ausreichend bestimmt. Hinsichtlich der der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen sei mit Ausnahme der Positionen „Ware vom xxx“ davon auszugehen, dass diese für den Schulbetrieb nicht erforderlich gewesen seien und die Klägerin daher mit diesen Anschaffungen einen Pflichtenverstoß begangen habe. Hinsichtlich der Positionen „xxx“ habe sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut beharrlich darauf eingelassen, dass es sich bei diesen, in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen z.B. um Lebensmittel für xxx oder um Zutaten für die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe. Die Unrichtigkeit dieser Einlassung habe sich nicht ohne Weiteres feststellen lassen. Dies bedürfe aber keiner weiteren Klärung, weil diese Anschaffungen angesichts der ohne ihre Berücksichtigung verbleibenden Schadenssumme von ca. 4.800 EUR nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Daneben habe die Klägerin bei den ihr danach zu Recht vorgeworfenen Anschaffungen auch dadurch einen Pflichtenverstoß begangen, dass sie die beschafften Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern zu Hause bzw. in den Schränken des Rektoratszimmers aufbewahrt habe, ohne dies jemandem mitzuteilen. Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 242 oder § 246 StGB scheide schon deswegen aus, weil sich eine Zueignungsabsicht der Klägerin nicht feststellen lasse. Ob die Klägerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verwirklicht habe, sei nicht eindeutig. Zwar könne Untreue auch dann in Betracht kommen, wenn Gebrauchsgegenstände in großer Zahl angeschafft würden, ohne dass hierfür ein akuter Bedarf bestehe. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn zum einen würde es sich nicht um eine eigennützige Untreue handeln, zum anderen sei die Anschaffung zahlreicher für die Zwecke der Schule unnötiger Artikel jedenfalls deshalb ein schwerer Pflichtenverstoß, weil die Klägerin damit gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) verstoßen habe. Soweit die Klägerin geltend mache, die von ihr gekauften Artikel wären grundsätzlich auch für die Schule bzw. den Unterricht verwendbar gewesen, komme es auf eine solche - theoretische - Verwendbarkeit nicht an, sondern auf den jeweils bestehenden konkreten schulischen Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände bei der Klägerin zu Hause oder in der Schule aufbewahrt worden seien, komme es ebenfalls nicht entscheidend an. Denn eine Aufbewahrung im Rektoratszimmer ändere nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffungen. Auch in diesem Fall seien die angeschafften Gegenstände dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen worden. Weiterhin habe die Klägerin dadurch eine Pflichtverletzung begangen, dass sie versucht habe, drei Lehrerinnen sowie eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) und die Vorbildfunktion des Lehrers verstoßen (§ 38 Abs. 6 i.V.m. § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV). Sie habe auch schuldhaft gehandelt. Insofern werde den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. xxx gefolgt. Dieses Gutachten weise keine Fehler auf. Es bestehe auch kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Der Gutachter habe seine schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten ausführlich und überzeugend erläutert. Die Klägerin habe die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ihre Vorgehensweise spreche dafür, dass sie sich bewusst gewesen sei, mit den Anschaffungen gegen haushaltsrechtliche Grundsätze zu verstoßen. Sie habe die Anweisung gegeben, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen und die erworbenen Gegenstände in den Schränken des Rektoratszimmers oder zu Hause aufbewahrt, ohne die Lehrkräfte hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie habe bei der Verbuchung der Anschaffungen Verwendungszwecke angegeben (z.B. xxx, Schulküche, Verwaltung), die jedenfalls objektiv unzutreffend gewesen seien, weil die beschafften Gegenstände nicht in diesen Räumen verwendet worden seien. Auch hinsichtlich des Versuchs, Lehrkräfte und eine Realschullehreranwärterin zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, sei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin habe zielgerichtet versucht, damit ihr Fehlverhalten zu vertuschen. Die der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung wiege schwer. Dies gelte zunächst für die von ihr getätigten Ausgaben in Höhe von jedenfalls ca. 4.800 EUR. Dies sei ein ganz erheblicher Betrag, den die Klägerin unnötigerweise ausgegeben habe. Es komme hinzu, dass die Klägerin den Versuch unternommen habe, mehrere Lehrkräfte sowie die erst seit wenigen Tagen an der Schule tätige Realschullehreranwärterin dazu zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Dabei falle disziplinarrechtlich besonders der Versuch ins Gewicht, eine ihr bzw. der Schule als Auszubildende anvertraute und dienstlich von ihr abhängige Realschullehreranwärterin zu instrumentalisieren, um eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Insoweit habe die Klägerin in ihrer Funktion als Rektorin in besonders schwerwiegender Weise versagt. Soweit sie sich darauf berufe, in Panik geraten zu sein und reflexartig gehandelt zu haben, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil sie den Versuch, die Realschullehreranwärterin zu unrichtigen Angaben zu verleiten, erst am Montag (14.02.2011) gemacht habe, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Zu Gunsten der Klägerin sei dagegen zu berücksichtigen, dass sie sich auf Grund ihrer schweren Erkrankung und der damit verbundenen Folgen in einer sehr schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden habe. Hinzu komme, dass sie sich bisher in ihrer langjährigen Tätigkeit durch ausgezeichnete dienstliche Leistungen hervorgetan habe. Zudem habe die Klägerin die ihr vorgeworfenen Anschaffungen nicht zu eigenen Zwecken getätigt, weshalb es sich auch nicht um den klassischen Fall eines Zugriffsdelikts handele. Auch habe sie den eingetretenen Schaden durch die Zahlungen von insgesamt 30.000 EUR an die Stadt XX zumindest erheblich verringert, auch wenn diese Zahlungen vorrangig zur Abwendung eines Strafverfahrens bzw. im Rahmen einer zivilrechtlichen Einigung und erst nach der Entdeckung des Fehlverhaltens erfolgt seien. Auf ein Mitverschulden der Stadt xxx könne sich die Klägerin allerdings nicht berufen. Es sei gerade Sinn der Budgetierung, Einzelnachfragen zu vermeiden und die Eigenverantwortung der Schule zu stärken. Die Budgets seien nie überschritten, sondern eher öfters unterschritten worden. Bei der Klägerin lägen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit vor, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wäre. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. xxx sowie dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten ihren Dienst zuverlässig und ohne jegliche Auffälligkeiten verrichtet und bei den von ihr getätigten Anschaffungen ein hohes Maß an Überlegung an den Tag gelegt habe. Unter Berücksichtigung der für die Maßnahmebemessung beachtlichen erschwerenden und mildernden Umstände habe die Klägerin durch ihr Fehlverhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung noch nicht vollständig zerstört. Allerdings habe sie mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Rektorin zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Budgetverwaltung und im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und der Realschullehreranwärter in schwerwiegender Weise versagt. Damit sei die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) nach § 30 Abs. 1 LDG tat- und schuldangemessen. Diese Maßnahme sei auch deshalb hier noch ausreichend, weil die Befähigung der Klägerin als Realschullehrerin unstreitig sei und die begangenen Pflichtverletzungen vorrangig ihre Tätigkeit als Rektorin betreffen würden. Andererseits erscheine eine Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 als nicht ausreichend, zumal auch ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben oder erheblicher Finanzverantwortung etwa als Rektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden wäre. Deshalb ändere die Disziplinarkammer die angefochtene Verfügung in Anwendung des § 21 Abs. 2 AGVwGO ab. Mit der Zurückstufung verliere die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LDG den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
30 
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2015 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. In dem Zulassungsverfahren hat die Klägerin eine „Qualitätskontrolle“ des Gutachtens des Dr. xxx durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie xxx, xxx, vom 19.01.2015 (Blatt 91 bis 137 der Berufungsakte) vorgelegt, auf die Dr. xxx mit einer von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 04.05.2015 (Blatt 161 - 185 der Berufungsakte) erwidert hat.
31 
Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung mit am 03.07.2015 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Sie sei in dem hier fraglichen Zeitraum schulunfähig, jedenfalls in ihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Dem Gutachten des Prof. Dr. xxx sei unzweifelhaft und eindeutig zu entnehmen, dass sie krankheitsbedingt im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wenn nicht schuldunfähig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte ihrem Beweisantrag, Herrn Prof. Dr. xxx zu seinem Gutachten nochmals zu hören, nachgehen müssen. Das Gutachten des Dr. xxx sei inhaltlich falsch. Es handele sich um ein Gefälligkeitsgutachten für den Beklagten, was bereits daraus ersichtlich werde, dass in ihm von dem „Verdacht einer gezielten Vertuschung“ gesprochen werde. Der Begriff „gezielte Vertuschung“ gehöre nicht in die psychiatrische Nomenklatur. Ihr sei nicht bekannt, mit welchen Informationen der Beklagte den Gutachter „gefüttert“ habe. Die Qualitätskontrolle durch die von ihr beauftragte Ärztin Dr. xxx lasse in vielerlei Hinsicht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. xxx aufkommen. Abschließend habe Dr. xxx festgehalten, dass die eingenommenen psychotropen Substanzen möglicherweise in erheblicher Form auf die Psyche eingewirkt hätten. Es fehlten im Rahmen der Begutachtung die Herstellung einer möglichen zeitlichen Korrelation der Cortison- und Copaxone-Gaben mit den Einkäufen. Mindestens vier Ärzte bzw. Kliniken hätten die Erheblichkeit der psychischen Effekte der Erkrankung und der Medikation erwähnt. Auf Grund fehlender fremdanamnestischer Erhebungen und fehlender testpsychologischer Untersuchungen seien die Feststellungen des Dr. xxx nicht umfassend und fundiert genug, um auf ihre psychische Situation eingehen zu können. Vom Gutachter seien nicht ausreichend Anknüpfungstatsachen erhoben worden, die die Komplexität des Geschehens und mögliche Ursachen des erstmals bei ihr aufgetretenen Verhaltens im bereits vorgerückten Lebensalter erklären könnten. Insgesamt habe der Gutachter Dr. xxx schlampig gearbeitet. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die vorsätzliche Pflichtverletzung unzutreffend damit begründet, dass die Klägerin die Anweisung erteilt habe, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen. Sie habe bis zuletzt bestritten, dass sie so eine Aussage gemacht habe. Zudem unterstelle das Verwaltungsgericht der Klägerin zu Unrecht, dass sie die Zweckbestimmung für die Anschaffungen bewusst unzutreffend angegeben habe. Vielmehr habe sie genau die Zuordnung gewollt, wie sie sie auf den Rechnungen notiert habe.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Dezember 2014 - xxx - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufzuheben.
34 
Der Beklagte beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen.
36 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Es habe eine ausreichende Sachverhaltsermittlung zur Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin gegeben. Das Gutachten des Prof. Dr. xxx habe die Schwäche, dass es ausführe, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei nicht auszuschließen, lasse sich aber bei dem Ausmaß des Verhaltens nicht belegen. Hier setze das Gutachten des Dr. xxx an, der das konkrete Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit vertieft würdige und für den verständigen Leser logisch nachvollziehbar zu dem Schluss komme, dass ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten eben nicht quasi automatisch als Krankheit bewertet werden könne. Herr Dr. xxx sei nicht mit weiteren Informationen über die Klägerin gefüttert worden, sein Gutachten sei kein Gefälligkeitsgutachten. Frau Dr. XX habe sich ihrerseits nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin in keiner Weise gegenüber Außenstehenden besondere Auffälligkeiten gezeigt habe. Auf die Stellungnahme des Dr. xxx vom 04.05.2015 zu den Ausführungen von Frau Dr. xxx werde ergänzend verwiesen.
37 
Am 21.10.2015 hat der Senat beschlossen, zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. xxx, Universitätsklinikum xxx, zu erheben.
38 
Frau Dipl.-Psychologin xxx erstattete im Auftrag von Dr. xxx am 07.01.2016 ein testpsychologisches Zusatzgutachten über die Klägerin, in dem abschließend ausgeführt wird:
39 
„Zusammenfassend handelt es sich bei der Probandin um eine Persönlichkeit mit überdurchschnittlichem verbalen Intelligenzniveau. Die visuelle Merkfähigkeit (Benton-Test) war unauffällig, ebenso die verbale Lern- und Merkfähigkeit (VLMT). Die Exekutivfunktionen (Turm von London) zeigten sich durchschnittlich. Reaktions- Konzentrations-, Wahrnehmungsvermögen (Determinationstest) waren nicht beeinträchtigt. In den dafür sensiblen Verfahren zeigten sich keinerlei Hinweise auf Simulations- und Aggraviationstendenzen.Im Gespräch schilderte die Probandin, dass sie sich zurzeit recht gut fühle, stabil und leistungsfähig, und dass sie um ihre Rehabilitation kämpfe.
40 
In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung fanden sich keinerlei Hinweise auf hirnorganisch begründete Leistungsminderung.“
41 
Am 11.01.2016 erstatte Dr. xxx ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 317 - 487 der Berufungsakte verwiesen wird. Das Gutachten ist von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterzeichneten Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach ausführlicher Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung der Schuldunfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt sei.
42 
Die Klägerin hat zu diesem Gutachten ausgeführt: Der beauftragte Gutachter Dr. xxx habe die Begutachtung unzulässiger Weise auf Frau Dr. xxx delegiert. Sie sei beim ersten Untersuchungstermin am 21.12.2015 insgesamt 4 Stunden ausschließlich von Frau Dr. xxx exploriert worden. Erst beim zweiten Gespräch am 04.01.2016 sei Dr. xxx mit anwesend gewesen. Es sei zu beachten, dass lediglich Dr. xxx Neurologe sei, nicht aber Frau Dr. xxx. Der Neurologe besitze bei ihrer Grunderkrankung gegenüber dem psychiatrischen Facharzt das überlegene Forschungsmittel. Die äußere Form des Gutachtens spreche nicht für eine seriöse, der Bedeutung des Falls gerecht werdende Oberbegutachtung. Fremdanamnestische Erhebungen (etwa ihrer Mutter oder ihres ehemaligen Lebensgefährten) seien nicht vorgenommen worden. Es sei nur versucht worden, das Gutachten des Prof. Dr. xxx zu entkräften, während die übrigen ärztlichen Befunde keine Berücksichtigung gefunden hätten bzw. nicht differenzialdiagnostisch diskutiert worden seien. Bei vernünftiger Betrachtungsweise könne die Befürchtung bestehen, die Gutachter stünden der Thematik nicht unvoreingenommen gegenüber. Zudem sei im Gutachten nicht präzise festgehalten worden, welche Ausführungen auf die persönliche Exploration und welche auf den von ihr übergebenen schriftlichen Lebenslauf zurückzuführen seien. Das Obergutachten schweige sich zum Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx aus und befasse sich nicht mit den von ihr bei der Exploration beschriebenen eigenen Veränderungen. Es sei nicht hinreichend reflektiert worden, welche Symptome der Nebenwirkungen der von ihr verabreichten Medikamente vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer hirnorganischen Veränderung sei eine unbegründete Schlussfolgerung gezogen worden. Allein Prof. Dr. xxx habe sich die Mühe gemacht, die diesbezüglichen MRT-Aufnahmen persönlich anzusehen. Eigene diagnostische Feststellungen habe das Gutachten nicht getroffen. Es bleibe offen, auf welche Diagnose sich das Gutachten festgelegt habe. Ihr Kaufverhalten sei bagatellisierend dargestellt worden. Es fehlten zusätzliche Anknüpfungstatsachen zur Erhellung ihrer Lebenssituation im hier relevanten Zeitraum sowie eine umfassende körperliche, insbesondere neurologische Untersuchung. Es sei im Längsschnitt zu wenig diskutiert und erklärt worden, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden könnten, die sogar zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätten, während sie Jahrzehnte zuvor sozial angepasst und beruflich erfolgreich gelebt habe. Es fehle eine Erklärung der Veränderung ihres Verhaltens. Die spezifischen Auswirkungen der bei ihr zweifelsfrei gezeigten Störung auf die spezifischen Taten würden nicht herausgearbeitet. Es sei zu wenig berücksichtigt und diskutiert worden, dass die aktuelle Begutachtung ca. 9 Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum durchgeführt worden sei.
43 
Zu den Einwendungen der Klägerin hat Dr. xxx mit Schreiben vom 22.06.2016 Stellung genommen. Insoweit wird auf Blatt 643 - 649 der Berufungsakte verwiesen.
44 
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin auf Befragen des Senats unter anderem ausgeführt: Sie habe in der gesamten Zeit nicht bemerkt, dass sie etwas falsch gemacht habe. Sonst wäre ihr klar gewesen, dass sie ihre berufliche Karriere aufs Spiel gesetzt hätte. Der Schuldienst sei der Mittelpunkt ihres Lebens gewesen. Die Schulleiterstelle in xxx sei die Krönung gewesen. Dort seien die Bedingungen für ihre Arbeit optimal gewesen. Im Jahr 2007 habe sie die Kräfte, die sie vorher gehabt habe, auf einmal nicht mehr gehabt. In der Weihnachtspause 2006/2007 habe sie sich nicht mehr erholen können. Sie sei schwächer geworden und zum Arzt gegangen. Ein einschneidendes Erlebnis sei gewesen, dass sie zum ersten Mal ihren Harn nicht mehr habe halten können. Der Arzt habe sie beruhigt. Sie habe dann gedacht, dass sie mit weniger Kräften leben müsse. Deswegen habe sie 2008 ihre kirchlichen Ehrenämter als Lektorin und Kommunionhelferin ruhen lassen. Es sei dann zu deutlichen neurologischen Ausfällen gekommen. Dies habe sich bis Oktober hingezogen. Zwischenzeitlich habe sie nicht mehr laufen können. Man habe ihr gesagt, dass sie gegebenenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie habe das Bild ihres Vaters vor Augen gehabt, der an einem Knochensarkom gelitten und einen Rollstuhl benötigt habe. Sie habe über ihre Erkrankung mit so gut wie niemanden geredet. Sie habe Angst gehabt, in der Schule dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, sie ticke nicht mehr richtig. Das Ganze habe sie völlig aus der Bahn geworfen. Die Cortiosonstoßtherapie habe ihre Beschwerden nicht genommen, hätten sie aber körperlich beeinträchtigt. Die Basis-Medikation habe sie schlecht vertragen. Insgesamt sei sie in einem schlechten Zustand gewesen. Mit der Diagnose XX sei sie schlecht zurecht gekommen. 2009 habe sie nächtelang geweint. In dieser Zeit müsse es dazu gekommen sein, dass sie Unnötiges, Plunder und Quatsch, gekauft habe. Sie habe das aber nicht bemerkt, es habe sich um eine Art „Müssen“ gehandelt. Sie habe gedacht, die Schule brauche dieses und jenes. Die Schüler sollten sich wohlfühlen. Sie habe die Sachen der Schule nicht zur Verfügung gestellt, weil dort wegen Umbaumaßnahmen kein Platz gewesen sei; man sei im Umzugsmodus gewesen. Unterricht habe sie gehalten, das habe funktioniert. Mit ihren Kollegen habe es eine sachliche und kollegiale Zusammenarbeit gegeben. Hierauf hätten sich ihre Kontakte in der Schule beschränkt. Der Schule hätten jährlich 110.000 - 115.000 EUR zur Verfügung gestanden. Was damals passiert sei, könne sie nicht sagen. Sie sei überfordert gewesen. Die Veränderungen hätten 2006/2007 begonnen. Sie habe aber alles verborgen gehalten und keine Diskussionen darüber geführt. Sie habe funktionieren müssen. Durch ihre Einkäufe habe sie den Schulträger nicht schädigen wollen. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Schule die Sachen brauche. Sie habe die Sachen auch nicht doppelt gekauft. Das Ganze sei schrecklich, sie könne es heute nicht mehr nachvollziehen. Bei Aufdeckung sei ihr schlagartig klar geworden, dass es nicht in Ordnung sei. Die Realschullehreranwärterin xxx sei zum 01.02. in ihre Schule gekommen und habe 18 Monate bleiben sollen. Frau xxx vom Fachbereich xxx sei ihre Mentorin gewesen. Wenn sie normal getickt hätte, hätte sie nicht versucht, Frau xxx zu beeinflussen. Sie habe als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über Realschullehreranwärter zu schreiben, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließe. Über die Verteilung des der Schule zustehenden Budgets sei in der Haushaltskonferenz beraten worden. Über die Sachen, die sie überflüssig angeschafft habe, sei dort nicht gesprochen worden.
45 
Zudem wurde in der Berufungsverhandlung der Sachverständige Dr. xxx im Einverständnis der Beteiligten informatorisch zu seinem Gutachten angehört. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.
46 
Dem Gericht liegen die Personalakten der Klägerin, die Disziplinarakten, Akten der xxx sowie der Stadt xxx, die Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx, die Akten des Verwaltungsgerichts xxx, xxx und xxx sowie die die Verfahren wegen Fristsetzung gemäß § 37 Abs. 3 LDG betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts xxx und des Senats xxx vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am xxx geborene Klägerin steht als Realschulrektorin im Dienst des Beklagten. Nach der Einstellung als Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes wurde sie am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung ernannt. Am xxx wurde die Klägerin zur Realschullehrerin ernannt und ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Von der xxxRealschule xxx, an der sie seit dem xxx tätig war, wurde sie am xxx an die Haupt- und Realschule in xxx versetzt und gleichzeitig zur Leiterin dieser Schule bestellt. Am xxx wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Rektorin ernannt. Die Klägerin wurde am xxx zur Leiterin der xxx-Realschule xxx bestellt und am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschulrektorin ernannt. Am xxx wurde ihr das Amt einer Realschulrektorin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) übertragen. Die dienstlichen Leistungen wurden zuletzt in der Leistungsfeststellung vom 11.09.2006 mit „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“ beurteilt.
Die Klägerin ist xxx. Sie ist im Besitz eines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises vom xxx mit dem Grad der Behinderung XX. Die Klägerin ist bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung bezieht sie derzeit monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.600 EUR und beträgt die Darlehensbelastung für ihr Eigenheim 800 bis 900 EUR monatlich.
Durch Vereinbarung mit der Stadt xxx vom 13.11.2006 wurde der Klägerin für das Budget der xxx-Realschule die Bewirtschaftungs- und Feststellungsbefugnis bis zu 10.000 EUR im Einzelfall und bis zu 10.000 EUR im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen übertragen. Nach Ziff. 2 dieser Vereinbarung werden der Schule für den pädagogischen Betrieb Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Budgetansätze obliegt nach Ziff. 2.6 dem Schulleiter.
Am 15.02.2011 erstattete die Klägerin Selbstanzeige beim Polizeirevier xxx und gab an, sie habe in den zurückliegenden Jahren für die Schule Geschirr, Besteck, Töpfe und weitere Materialien im Wert von über 10.000 EUR mit Geldern aus dem Schuletat beschafft, in ihre Wohnung gebracht und dort ungenutzt aufbewahrt. Im Zuge der Inventarisierung von Schulbeständen seien die Defizite aufgedeckt worden; die Waren seien zwischenzeitlich nahezu vollständig in die Schule zurückgebracht worden. Sie sei an xxx erkrankt. Sie werde deswegen mit starken Medikamenten behandelt, die die Persönlichkeit eines Menschen wesentlich verändern könnten.
Das Regierungspräsidium xxx verbot der Klägerin mit Verfügung vom 17.02.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte als Realschulrektorin und als Realschullehrerin und leitete mit Verfügung vom 07.04.2011 ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. In der Einleitungsverfügung wird unter anderem ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin im Zeitraum 2007 bis 2011 systematisch in erheblichem Umfang Finanzmittel, für die die Stadt xxx ihr die Bewirtschaftungsbefugnis übertragen habe, für private Zwecke verwendet habe, unter anderem zur Beschaffung von hochwertigem Geschirr, einer unübersehbaren Vielzahl sonstiger Haushaltsutensilien wie Tischtücher, Handtücher und Kaffeemaschinen, sowie von unzähligen Büchern. Nach den Ermittlungen der Stadt xxx belaufe sich der dadurch verursachte Schaden auf derzeit 62.355,52 EUR.
Bei ihrer Anhörung vor dem Regierungspräsidium xxx am 28.04.2011 gab die Klägerin unter anderem an: Die Gegenstände, um die es gehe, habe sie nicht für sich selbst, sondern ausschließlich für die Schule kaufen wollen. Als in dem Schulgebäude für die von ihr besorgten Gegenstände kein Platz mehr gewesen sei, habe sie einen Teil davon zu ihr nach Hause gebracht. Allerdings habe sie die Gegenstände nicht selbst genutzt, sondern nur zu Hause schön verpackt in Kisten im Keller gelagert. Von einer Instruktion anderer Lehrkräfte des Fachbereichs xxx mit der Bitte, sie zu decken, könne lediglich im Hinblick auf Frau xxx und Frau xxx, nicht aber in Bezug auf Frau xxx und Frau xxx gesprochen werden.
Mit Verfügung vom 24.05.2011 wurde die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben und wurden 30 Prozent ihrer Bezüge mit Ablauf des Monats der Zustellung einbehalten. Die hiergegen beim VG Freiburg erhobene Klage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 zurück (xxx xxx).
In dem gegen die Klägerin u.a. wegen Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Staatsanwaltschaft xxx ein psychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums xxx, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. xxx, vom 13.07.2011 ein. Dieses kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 369 bis 399 der beigezogenen Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx verwiesen.
In einem Aktenvermerk der ermittelnden Staatsanwältin über ein Telefonat mit dem Gutachter Prof. Dr. xxx vom 22.09.2011 ist ausgeführt:
10 
„Er (der Gutachter) teilt vorab mit, dass er für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit erwartet, dass Belege dafür vorhanden seien wie Desorientierung oder extremer Affekt, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei bei einem Verhalten wie vorliegend, was keine so etablierte Erkrankung sei, üblicherweise nicht komplett aufgehoben.“
11 
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft xxx vom 28.12.2011 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Klägerin die Auflage, 20.000 EUR an die Stadt xxx zu zahlen, erfüllt hatte. Zur Begründung des Vorgehens nach § 153a StPO wurde in einer Verfügung vom 14.11.2011 ausgeführt, dass im Hinblick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, die offensichtlich fehlende Bereicherungsabsicht sowie die Schwierigkeit der Konkretisierung und Nachweisbarkeit der Einzeltaten ein Abschluss des Verfahrens nach § 153a StPO für sachgerecht erachtet werde.
12 
Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wurden ärztliche Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin xxx vom 27.04.2011 (Blatt 147 der Disziplinarakte) und 07.03.2012 (Blatt 300 der Disziplinarakte), des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. xxx vom 07.03.2012 (Blatt 301 der Disziplinarakte), des Nervenarztes Dr. xxx vom 06.04.2011 (Blatt 148 der Disziplinarakte), 18.02.2011 (Blatt 149 der Disziplinarakte), 11.07.2011 (Blatt 232 der Disziplinarakte), 03.01.2012 (Blatt 306 der Disziplinarakte) und 06.03.2012 (Blatt 305 der Disziplinarakte) sowie der Ärztin und Diplompsychologin xxx vom 05.03.2012 (Blatt 302 der Disziplinarakte) vorgelegt. Bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind Arztbriefe der xxx vom 01.04.2011, Dr. xxx, über einen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 21.02.2011 bis 01.04.2011 (Blatt 253 - 267 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft xxx) sowie des Prof. Dr. xxx, xxx, vom 13.04.2011 (Blatt 277 - 281 der Ermittlungsakte) vorgelegt worden.
13 
Nachdem Vergleichsgespräche erfolglos blieben, teilte das Regierungspräsidium xxx der Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 mit, dass beabsichtigt sei, sie in das Eingangsamt ihrer Laufbahn und zwar in die Besoldungsgruppe A 13 als Realschullehrerin zurückzustufen, und gab ihr Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2012 Gebrauch und führte insbesondere aus, dass davon auszugehen sei, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum schuldunfähig gewesen sei. Dies sei gerichtlich zu klären. Der beteiligte Bezirkspersonalrat erhob gegen die beabsichtigte Rückstufung zur Realschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13 keine Einwendungen.
14 
Mit Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 stufte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 zurück und sprach ihr die Befugnis ab, die Amtsbezeichnung Realschuldirektorin zu führen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit rechtskräftigem Urteil vom 02.10.2013 (xxx) die Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 wegen inhaltlicher Unbestimmtheit auf.
15 
Mit Verfügung vom 22.11.2013 leitete das Regierungspräsidium xxx gegen die Klägerin wegen der Vorwürfe, die im Wesentlichen Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens waren, erneut ein Disziplinarverfahren ein und führte in der Folgezeit mehrere Zeugenvernehmungen durch (Blatt 576 - 588, 605 - 608 der Disziplinarakte). Weiterhin holte das Regierungspräsidium xxx ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx, xxx, vom 20.05.2014 ein. Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin trotz der vorliegenden neurologischen Erkrankung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangskriterien (vor allem „krankhafte seelische Störung“, „schwere andere seelische Abartigkeit“) vorhanden seien, die unter Umständen zu einer De- oder gar Exkulpierung der ihr jetzt zur Last gelegten Taten führen könnten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 647 bis 709 der Disziplinarakte verwiesen.
16 
Mit Schreiben vom 04.06.2014 bezeichnete die Klägerin das Gutachten des Dr. xxx als Gefälligkeitsgutachten und verwies darauf, dass das Regierungspräsidium von ihr mit Schreiben vom 13.01.2014 benannte Zeugen zur Schuldfähigkeit nicht habe vernehmen wollen. Angesichts dessen werde auf eine abschließende Anhörung nach § 20 LDG verzichtet. Die Klägerin verzichtete zudem auf die Beteiligung des Personalrates. Mit Schreiben vom 04.07.2014 wurde der Klägerin und der Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte der Entwurf der Disziplinarverfügung zugeleitet.
17 
Mit Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 entfernte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis (Ziff. 1) und enthob sie bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes (Ziff. 2). Zugleich wurden bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung für sechs Monate 20 %, in den weiteren sechs Monaten 35 % und danach 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten, wobei der unpfändbare Teil der Bezüge der Klägerin zu belassen ist (Ziff. 3), und wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr befugt ist, die Amtsbezeichnung Realschulrektorin zu führen (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Zeitraum zwischen dem 19.10.2007 und dem 15.02.2011 habe die Klägerin Anschaffungen vorgenommen, die nicht schulischen Zwecken dienten. Dabei handele es sich um
18 
Nr. 1 - 21:
19 
21 Positionen „Geschirr“ im Gesamtwert von 3.613,38 EUR. Das Geschirr stamme von Markenherstellern (xxx). Es sei den Lehrkräften der Schule nicht bekannt gewesen und sei nicht im Unterricht eingesetzt worden. Es wäre von den Lehrkräften auch nicht verwendet worden. Das in der Schulküche eingesetzte Geschirr (weißes Einheitsporzellan) sei von der Firma xxx. Das von der Klägerin erworbene Geschirr sei in deren Privathaus aufbewahrt worden. Ein Zugriff auf dieses Geschirr sei durch Lehrkräfte bzw. durch Mitarbeiter der Stadt xxx nicht möglich gewesen.
20 
Nr. 22-28:
21 
7 Positionen „Ware vom xxx“ im Gesamtwert von 1.806,66 EUR. Die von der Klägerin erworbenen Lebensmittel seien in der Schulküche oder an anderer Stelle in der Schule nicht benötigt und auch tatsächlich nicht verwendet worden. Lebensmittel für die Schulküche seien von den dafür verantwortlichen Lehrkräften direkt nach Bedarf beschafft worden.
22 
Nr. 29 - 39:
23 
11 Positionen „Sonstige Gegenstände“ (etwa: Mixstab, Küchenmaschine, Kaffee-Automat, Dampfbügeleisen, Entsafter) im Gesamtwert von 1.055,23 EUR. Die noch originalverpackten Küchengeräte hätten sich nicht im Schulgebäude befunden und seien den Lehrern nicht bekannt gewesen.
24 
Nr. 40 - 49:
25 
10 Bücher im Gesamtwert von 179,38 EUR. Die Bücher seien von der Klägerin privat aufbewahrt und der Schule nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Bücher seien noch teilweise folienverschweißt gewesen.
26 
Der Gesamtwert der eingekauften Gegenstände betrage 6.654,65 EUR. Die Klägerin habe zudem drei Lehrerinnen und eine Realschullehreranwärterin versucht zu bewegen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Durch die im Dienst begangenen Taten habe die Klägerin vorsätzlich gegen die Pflichten aus §§ 33 Abs. 1, 34 Satz 2, Satz 3, 38 Abs. 1 in Verbindung mit 47 Abs. 1 BeamtStG und gegen die Vorbildfunktion des Lehrers als Erzieher nach §§ 1, 38 Abs. 6 SchulG und Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 LV verstoßen. Sie habe sich der Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 3, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe eine Strafbarkeit dem Grunde nach nicht verneint, sondern lediglich einen Fall des § 21 StGB, aber keine Schuldunfähigkeit angenommen. Das Gutachten von Dr. xxx komme zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht vorgelegen habe. An der Sachkunde des Gutachters bestünden keine Zweifel. Das Gutachten des Dr. xxx sei schlüssiger als das von Prof. Dr. xxx. Dieses berücksichtige nicht, dass der Klägerin auch Taten vor der medikamentösen Behandlung vorgeworfen worden seien. Zudem würden sich in diesem Gutachten die zusammenfassende Bewertung und vorangegangene Bewertung widersprechen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. xxx seien demgegenüber schlüssig und plausibel. Er sei ersichtlich um eine ausgewogene Beurteilung bestrebt und habe alle denkbaren Aspekte, die für oder gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sprächen, diskutiert. Die sonstigen Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte führten zu keiner anderen Beurteilung. Es sei auch nicht notwendig gewesen, sie im Disziplinarverfahren als Zeugen zu vernehmen. Der entsprechende Beweisantrag werde abgelehnt. Die Klägerin habe ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Sie sei daher nach § 31 Abs. 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Allgemeinheit bzw. den am Schulleben Beteiligten sei es nicht zu vermitteln, wenn die Klägerin nach einem solchen schweren Versagen in beamtenrechtlichen Kernpflichten noch weiter im Beamtenverhältnis verbleiben würde. Die Klägerin habe mit der Veruntreuung von Geldern im Dienst in großem Umfang ein Zugriffsdelikt begangen, das regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führe. Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier zu einer niedrigeren Bemessung der Disziplinarmaßnahme führen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein bloß vorübergehender Zugriff auf amtliche Gelder zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar. Nichts anderes könne hier gelten, da die Klägerin zumindest für einen längeren Zeitraum Gegenstände, die sie mit den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln erworben habe, dem Zugriff der Schule entzogen habe. Der Wert der beschafften Gegenstände liege weit über der anerkannten Bagatellgrenze von 50 EUR. Das Verhalten sei auch disziplinarrechtlich als eigennützig anzusehen. Die Klägerin habe die Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern über einen längeren Zeitraum bei sich privat gelagert. Die Gegenstände hätten damit ihrem direkten Zugriff im ausschließlich privaten Machtbereich unterlegen. Hierin liege ein privater, eigener Vorteil. Erschwerend falle die hervorgehobene dienstliche Stellung als Vorgesetzte der Lehrkräfte ins Gewicht. Zu Lasten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie Lehrkräfte unter Druck gesetzt habe, ihr Fehlverhalten zu decken. Die Lehrkräfte hätten deswegen ein sie persönlich sehr belastendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Gefahr der Rufschädigung durchstehen müssen. Sie seien zudem massiven Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen. Gerade gegenüber der Realschullehreranwärterin bestehe eine besondere Fürsorgeverpflichtung. Durch ihr Handeln gegenüber den Lehrkräften habe die Klägerin gegen ihre Kernpflichten als Vorgesetzte verstoßen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Abgesehen davon führe sie auch nicht in jedem Fall zur Milderung der Disziplinarmaßnahme. Hier sei für die Klägerin offenkundig erkennbar gewesen, dass ihr Verhalten pflichtwidrig sei. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund der eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen möglicherweise stabilisiert habe, führe ebenso wenig zum Absehen von der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme wie ihre bisherige tadellose Führung und ihre sehr guten dienstlichen Leistungen. Ihr Geständnis sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Tat bereits entdeckt gewesen sei. Es handele sich um ein langjähriges planmäßiges Vorgehen. Die Klägerin habe regelmäßig aktiv versucht, Erwerbsvorgänge zu verschleiern. Da die Klägerin in Kernpflichten versagt habe, führe auch ihre Schwerbehinderung nicht zu einer milderen Bewertung.
27 
Am 20.08.2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung erhoben. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend: Es sei dem Beklagten immer noch nicht gelungen darzustellen, welche Gegenstände in der Schule und welche Gegenstände in ihrem Haus aufbewahrt worden seien. Insoweit fehle eine gerichtsfeste Dokumentation oder Inventur. Das von ihr bestellte Porzellan sei nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule, hauptsächlich in den Schränken in ihrem Büro, verstaut worden. Die original verpackten Küchengeräte hätten sich nicht in ihrem Haus, sondern in ihrem Büro in der Schule oder im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe befunden. Die Bücher hätten sich im Rektorat der Schule befunden. Die Lebensmittel seien in der Schule und nicht von ihr selbst verbraucht worden. Bei den im Schulgebäude aufgefundenen Büchern stehe der schulische Bezug nicht in Frage. Die anderen von dem Beklagten aufgeführten Gegenstände könnten für sich genommen in der Schule Verwendung finden. Dies gelte selbst für das Weihnachtsgeschirr. Es sei zu unterscheiden zwischen der Gesamtsumme der Bestellungen, die ihrer krankhaften Kaufsucht zuzuschreiben seien und die allenfalls im Rahmen des § 6 HGrG zu berücksichtigen seien, und den einzelnen Bestellungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihre Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitraum aufgehoben oder zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten und als „neutral“ geltenden Prof. Dr. xxx. Das Gutachten des Dr. xxx erweise sich als reines Gefälligkeitsgutachten. Es sei nicht schlüssiger als das Gutachten von Prof. Dr. xxx. Der Beklagte habe zu Unrecht von der im Verfahren beantragten Zeugenvernehmung abgesehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Untreue müsse zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände, die in der Disziplinarverfügung aufgelistet worden seien, nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule aufbewahrt worden seien. Im Übrigen fehle es an einem entsprechenden Vorsatz. Es tue ihr aufrichtig leid, dass sie zwei Kolleginnen mit in die Angelegenheit hineingezogen habe. Sie sei allerdings aufgrund der schmerzlichen Erkenntnis ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt. Es liege insgesamt nur ein leichtes Dienstvergehen vor, das auf der Basis der §§ 27, 28 LDG zu ahnden sei. Hierfür spreche ihre verminderte Schuldfähigkeit, ihre Aufklärungsbereitschaft und ihr Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, der Umstand, dass sie die Gegenstände nie für sich verwendet habe, ihre sofortige psychiatrische Behandlung, eine positive Prognose sowie ein erhebliches Mitverschulden der Stadt xxx. Sie habe nicht über Bargeldbestände verfügt, sondern habe sich alle Bestellungen vom zuständigen Kämmerer der Stadt xxx „absegnen“ lassen müssen.
28 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 08.12.2014 ist der Gutachter Dr. xxx gehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift (Blatt 303 - 311 der Akte DL xxx des Verwaltungsgerichts) verwiesen.
29 
Mit Urteil vom 08.12.2014 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 geändert und die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2013 sei das wieder offene Disziplinarverfahren gemäß § 38 Abs. 1 LDG auch ohne erneute Einleitungsverfügung fortzuführen gewesen. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 sei inhaltlich ausreichend bestimmt. Hinsichtlich der der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen sei mit Ausnahme der Positionen „Ware vom xxx“ davon auszugehen, dass diese für den Schulbetrieb nicht erforderlich gewesen seien und die Klägerin daher mit diesen Anschaffungen einen Pflichtenverstoß begangen habe. Hinsichtlich der Positionen „xxx“ habe sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut beharrlich darauf eingelassen, dass es sich bei diesen, in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen z.B. um Lebensmittel für xxx oder um Zutaten für die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe. Die Unrichtigkeit dieser Einlassung habe sich nicht ohne Weiteres feststellen lassen. Dies bedürfe aber keiner weiteren Klärung, weil diese Anschaffungen angesichts der ohne ihre Berücksichtigung verbleibenden Schadenssumme von ca. 4.800 EUR nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Daneben habe die Klägerin bei den ihr danach zu Recht vorgeworfenen Anschaffungen auch dadurch einen Pflichtenverstoß begangen, dass sie die beschafften Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern zu Hause bzw. in den Schränken des Rektoratszimmers aufbewahrt habe, ohne dies jemandem mitzuteilen. Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 242 oder § 246 StGB scheide schon deswegen aus, weil sich eine Zueignungsabsicht der Klägerin nicht feststellen lasse. Ob die Klägerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verwirklicht habe, sei nicht eindeutig. Zwar könne Untreue auch dann in Betracht kommen, wenn Gebrauchsgegenstände in großer Zahl angeschafft würden, ohne dass hierfür ein akuter Bedarf bestehe. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn zum einen würde es sich nicht um eine eigennützige Untreue handeln, zum anderen sei die Anschaffung zahlreicher für die Zwecke der Schule unnötiger Artikel jedenfalls deshalb ein schwerer Pflichtenverstoß, weil die Klägerin damit gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) verstoßen habe. Soweit die Klägerin geltend mache, die von ihr gekauften Artikel wären grundsätzlich auch für die Schule bzw. den Unterricht verwendbar gewesen, komme es auf eine solche - theoretische - Verwendbarkeit nicht an, sondern auf den jeweils bestehenden konkreten schulischen Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände bei der Klägerin zu Hause oder in der Schule aufbewahrt worden seien, komme es ebenfalls nicht entscheidend an. Denn eine Aufbewahrung im Rektoratszimmer ändere nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffungen. Auch in diesem Fall seien die angeschafften Gegenstände dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen worden. Weiterhin habe die Klägerin dadurch eine Pflichtverletzung begangen, dass sie versucht habe, drei Lehrerinnen sowie eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) und die Vorbildfunktion des Lehrers verstoßen (§ 38 Abs. 6 i.V.m. § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV). Sie habe auch schuldhaft gehandelt. Insofern werde den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. xxx gefolgt. Dieses Gutachten weise keine Fehler auf. Es bestehe auch kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Der Gutachter habe seine schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten ausführlich und überzeugend erläutert. Die Klägerin habe die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ihre Vorgehensweise spreche dafür, dass sie sich bewusst gewesen sei, mit den Anschaffungen gegen haushaltsrechtliche Grundsätze zu verstoßen. Sie habe die Anweisung gegeben, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen und die erworbenen Gegenstände in den Schränken des Rektoratszimmers oder zu Hause aufbewahrt, ohne die Lehrkräfte hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie habe bei der Verbuchung der Anschaffungen Verwendungszwecke angegeben (z.B. xxx, Schulküche, Verwaltung), die jedenfalls objektiv unzutreffend gewesen seien, weil die beschafften Gegenstände nicht in diesen Räumen verwendet worden seien. Auch hinsichtlich des Versuchs, Lehrkräfte und eine Realschullehreranwärterin zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, sei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin habe zielgerichtet versucht, damit ihr Fehlverhalten zu vertuschen. Die der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung wiege schwer. Dies gelte zunächst für die von ihr getätigten Ausgaben in Höhe von jedenfalls ca. 4.800 EUR. Dies sei ein ganz erheblicher Betrag, den die Klägerin unnötigerweise ausgegeben habe. Es komme hinzu, dass die Klägerin den Versuch unternommen habe, mehrere Lehrkräfte sowie die erst seit wenigen Tagen an der Schule tätige Realschullehreranwärterin dazu zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Dabei falle disziplinarrechtlich besonders der Versuch ins Gewicht, eine ihr bzw. der Schule als Auszubildende anvertraute und dienstlich von ihr abhängige Realschullehreranwärterin zu instrumentalisieren, um eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Insoweit habe die Klägerin in ihrer Funktion als Rektorin in besonders schwerwiegender Weise versagt. Soweit sie sich darauf berufe, in Panik geraten zu sein und reflexartig gehandelt zu haben, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil sie den Versuch, die Realschullehreranwärterin zu unrichtigen Angaben zu verleiten, erst am Montag (14.02.2011) gemacht habe, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Zu Gunsten der Klägerin sei dagegen zu berücksichtigen, dass sie sich auf Grund ihrer schweren Erkrankung und der damit verbundenen Folgen in einer sehr schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden habe. Hinzu komme, dass sie sich bisher in ihrer langjährigen Tätigkeit durch ausgezeichnete dienstliche Leistungen hervorgetan habe. Zudem habe die Klägerin die ihr vorgeworfenen Anschaffungen nicht zu eigenen Zwecken getätigt, weshalb es sich auch nicht um den klassischen Fall eines Zugriffsdelikts handele. Auch habe sie den eingetretenen Schaden durch die Zahlungen von insgesamt 30.000 EUR an die Stadt XX zumindest erheblich verringert, auch wenn diese Zahlungen vorrangig zur Abwendung eines Strafverfahrens bzw. im Rahmen einer zivilrechtlichen Einigung und erst nach der Entdeckung des Fehlverhaltens erfolgt seien. Auf ein Mitverschulden der Stadt xxx könne sich die Klägerin allerdings nicht berufen. Es sei gerade Sinn der Budgetierung, Einzelnachfragen zu vermeiden und die Eigenverantwortung der Schule zu stärken. Die Budgets seien nie überschritten, sondern eher öfters unterschritten worden. Bei der Klägerin lägen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit vor, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wäre. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. xxx sowie dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten ihren Dienst zuverlässig und ohne jegliche Auffälligkeiten verrichtet und bei den von ihr getätigten Anschaffungen ein hohes Maß an Überlegung an den Tag gelegt habe. Unter Berücksichtigung der für die Maßnahmebemessung beachtlichen erschwerenden und mildernden Umstände habe die Klägerin durch ihr Fehlverhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung noch nicht vollständig zerstört. Allerdings habe sie mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Rektorin zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Budgetverwaltung und im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und der Realschullehreranwärter in schwerwiegender Weise versagt. Damit sei die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) nach § 30 Abs. 1 LDG tat- und schuldangemessen. Diese Maßnahme sei auch deshalb hier noch ausreichend, weil die Befähigung der Klägerin als Realschullehrerin unstreitig sei und die begangenen Pflichtverletzungen vorrangig ihre Tätigkeit als Rektorin betreffen würden. Andererseits erscheine eine Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 als nicht ausreichend, zumal auch ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben oder erheblicher Finanzverantwortung etwa als Rektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden wäre. Deshalb ändere die Disziplinarkammer die angefochtene Verfügung in Anwendung des § 21 Abs. 2 AGVwGO ab. Mit der Zurückstufung verliere die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LDG den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
30 
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2015 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. In dem Zulassungsverfahren hat die Klägerin eine „Qualitätskontrolle“ des Gutachtens des Dr. xxx durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie xxx, xxx, vom 19.01.2015 (Blatt 91 bis 137 der Berufungsakte) vorgelegt, auf die Dr. xxx mit einer von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 04.05.2015 (Blatt 161 - 185 der Berufungsakte) erwidert hat.
31 
Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung mit am 03.07.2015 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Sie sei in dem hier fraglichen Zeitraum schulunfähig, jedenfalls in ihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Dem Gutachten des Prof. Dr. xxx sei unzweifelhaft und eindeutig zu entnehmen, dass sie krankheitsbedingt im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wenn nicht schuldunfähig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte ihrem Beweisantrag, Herrn Prof. Dr. xxx zu seinem Gutachten nochmals zu hören, nachgehen müssen. Das Gutachten des Dr. xxx sei inhaltlich falsch. Es handele sich um ein Gefälligkeitsgutachten für den Beklagten, was bereits daraus ersichtlich werde, dass in ihm von dem „Verdacht einer gezielten Vertuschung“ gesprochen werde. Der Begriff „gezielte Vertuschung“ gehöre nicht in die psychiatrische Nomenklatur. Ihr sei nicht bekannt, mit welchen Informationen der Beklagte den Gutachter „gefüttert“ habe. Die Qualitätskontrolle durch die von ihr beauftragte Ärztin Dr. xxx lasse in vielerlei Hinsicht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. xxx aufkommen. Abschließend habe Dr. xxx festgehalten, dass die eingenommenen psychotropen Substanzen möglicherweise in erheblicher Form auf die Psyche eingewirkt hätten. Es fehlten im Rahmen der Begutachtung die Herstellung einer möglichen zeitlichen Korrelation der Cortison- und Copaxone-Gaben mit den Einkäufen. Mindestens vier Ärzte bzw. Kliniken hätten die Erheblichkeit der psychischen Effekte der Erkrankung und der Medikation erwähnt. Auf Grund fehlender fremdanamnestischer Erhebungen und fehlender testpsychologischer Untersuchungen seien die Feststellungen des Dr. xxx nicht umfassend und fundiert genug, um auf ihre psychische Situation eingehen zu können. Vom Gutachter seien nicht ausreichend Anknüpfungstatsachen erhoben worden, die die Komplexität des Geschehens und mögliche Ursachen des erstmals bei ihr aufgetretenen Verhaltens im bereits vorgerückten Lebensalter erklären könnten. Insgesamt habe der Gutachter Dr. xxx schlampig gearbeitet. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die vorsätzliche Pflichtverletzung unzutreffend damit begründet, dass die Klägerin die Anweisung erteilt habe, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen. Sie habe bis zuletzt bestritten, dass sie so eine Aussage gemacht habe. Zudem unterstelle das Verwaltungsgericht der Klägerin zu Unrecht, dass sie die Zweckbestimmung für die Anschaffungen bewusst unzutreffend angegeben habe. Vielmehr habe sie genau die Zuordnung gewollt, wie sie sie auf den Rechnungen notiert habe.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Dezember 2014 - xxx - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufzuheben.
34 
Der Beklagte beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen.
36 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Es habe eine ausreichende Sachverhaltsermittlung zur Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin gegeben. Das Gutachten des Prof. Dr. xxx habe die Schwäche, dass es ausführe, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei nicht auszuschließen, lasse sich aber bei dem Ausmaß des Verhaltens nicht belegen. Hier setze das Gutachten des Dr. xxx an, der das konkrete Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit vertieft würdige und für den verständigen Leser logisch nachvollziehbar zu dem Schluss komme, dass ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten eben nicht quasi automatisch als Krankheit bewertet werden könne. Herr Dr. xxx sei nicht mit weiteren Informationen über die Klägerin gefüttert worden, sein Gutachten sei kein Gefälligkeitsgutachten. Frau Dr. XX habe sich ihrerseits nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin in keiner Weise gegenüber Außenstehenden besondere Auffälligkeiten gezeigt habe. Auf die Stellungnahme des Dr. xxx vom 04.05.2015 zu den Ausführungen von Frau Dr. xxx werde ergänzend verwiesen.
37 
Am 21.10.2015 hat der Senat beschlossen, zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. xxx, Universitätsklinikum xxx, zu erheben.
38 
Frau Dipl.-Psychologin xxx erstattete im Auftrag von Dr. xxx am 07.01.2016 ein testpsychologisches Zusatzgutachten über die Klägerin, in dem abschließend ausgeführt wird:
39 
„Zusammenfassend handelt es sich bei der Probandin um eine Persönlichkeit mit überdurchschnittlichem verbalen Intelligenzniveau. Die visuelle Merkfähigkeit (Benton-Test) war unauffällig, ebenso die verbale Lern- und Merkfähigkeit (VLMT). Die Exekutivfunktionen (Turm von London) zeigten sich durchschnittlich. Reaktions- Konzentrations-, Wahrnehmungsvermögen (Determinationstest) waren nicht beeinträchtigt. In den dafür sensiblen Verfahren zeigten sich keinerlei Hinweise auf Simulations- und Aggraviationstendenzen.Im Gespräch schilderte die Probandin, dass sie sich zurzeit recht gut fühle, stabil und leistungsfähig, und dass sie um ihre Rehabilitation kämpfe.
40 
In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung fanden sich keinerlei Hinweise auf hirnorganisch begründete Leistungsminderung.“
41 
Am 11.01.2016 erstatte Dr. xxx ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 317 - 487 der Berufungsakte verwiesen wird. Das Gutachten ist von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterzeichneten Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach ausführlicher Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung der Schuldunfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt sei.
42 
Die Klägerin hat zu diesem Gutachten ausgeführt: Der beauftragte Gutachter Dr. xxx habe die Begutachtung unzulässiger Weise auf Frau Dr. xxx delegiert. Sie sei beim ersten Untersuchungstermin am 21.12.2015 insgesamt 4 Stunden ausschließlich von Frau Dr. xxx exploriert worden. Erst beim zweiten Gespräch am 04.01.2016 sei Dr. xxx mit anwesend gewesen. Es sei zu beachten, dass lediglich Dr. xxx Neurologe sei, nicht aber Frau Dr. xxx. Der Neurologe besitze bei ihrer Grunderkrankung gegenüber dem psychiatrischen Facharzt das überlegene Forschungsmittel. Die äußere Form des Gutachtens spreche nicht für eine seriöse, der Bedeutung des Falls gerecht werdende Oberbegutachtung. Fremdanamnestische Erhebungen (etwa ihrer Mutter oder ihres ehemaligen Lebensgefährten) seien nicht vorgenommen worden. Es sei nur versucht worden, das Gutachten des Prof. Dr. xxx zu entkräften, während die übrigen ärztlichen Befunde keine Berücksichtigung gefunden hätten bzw. nicht differenzialdiagnostisch diskutiert worden seien. Bei vernünftiger Betrachtungsweise könne die Befürchtung bestehen, die Gutachter stünden der Thematik nicht unvoreingenommen gegenüber. Zudem sei im Gutachten nicht präzise festgehalten worden, welche Ausführungen auf die persönliche Exploration und welche auf den von ihr übergebenen schriftlichen Lebenslauf zurückzuführen seien. Das Obergutachten schweige sich zum Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx aus und befasse sich nicht mit den von ihr bei der Exploration beschriebenen eigenen Veränderungen. Es sei nicht hinreichend reflektiert worden, welche Symptome der Nebenwirkungen der von ihr verabreichten Medikamente vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer hirnorganischen Veränderung sei eine unbegründete Schlussfolgerung gezogen worden. Allein Prof. Dr. xxx habe sich die Mühe gemacht, die diesbezüglichen MRT-Aufnahmen persönlich anzusehen. Eigene diagnostische Feststellungen habe das Gutachten nicht getroffen. Es bleibe offen, auf welche Diagnose sich das Gutachten festgelegt habe. Ihr Kaufverhalten sei bagatellisierend dargestellt worden. Es fehlten zusätzliche Anknüpfungstatsachen zur Erhellung ihrer Lebenssituation im hier relevanten Zeitraum sowie eine umfassende körperliche, insbesondere neurologische Untersuchung. Es sei im Längsschnitt zu wenig diskutiert und erklärt worden, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden könnten, die sogar zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätten, während sie Jahrzehnte zuvor sozial angepasst und beruflich erfolgreich gelebt habe. Es fehle eine Erklärung der Veränderung ihres Verhaltens. Die spezifischen Auswirkungen der bei ihr zweifelsfrei gezeigten Störung auf die spezifischen Taten würden nicht herausgearbeitet. Es sei zu wenig berücksichtigt und diskutiert worden, dass die aktuelle Begutachtung ca. 9 Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum durchgeführt worden sei.
43 
Zu den Einwendungen der Klägerin hat Dr. xxx mit Schreiben vom 22.06.2016 Stellung genommen. Insoweit wird auf Blatt 643 - 649 der Berufungsakte verwiesen.
44 
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin auf Befragen des Senats unter anderem ausgeführt: Sie habe in der gesamten Zeit nicht bemerkt, dass sie etwas falsch gemacht habe. Sonst wäre ihr klar gewesen, dass sie ihre berufliche Karriere aufs Spiel gesetzt hätte. Der Schuldienst sei der Mittelpunkt ihres Lebens gewesen. Die Schulleiterstelle in xxx sei die Krönung gewesen. Dort seien die Bedingungen für ihre Arbeit optimal gewesen. Im Jahr 2007 habe sie die Kräfte, die sie vorher gehabt habe, auf einmal nicht mehr gehabt. In der Weihnachtspause 2006/2007 habe sie sich nicht mehr erholen können. Sie sei schwächer geworden und zum Arzt gegangen. Ein einschneidendes Erlebnis sei gewesen, dass sie zum ersten Mal ihren Harn nicht mehr habe halten können. Der Arzt habe sie beruhigt. Sie habe dann gedacht, dass sie mit weniger Kräften leben müsse. Deswegen habe sie 2008 ihre kirchlichen Ehrenämter als Lektorin und Kommunionhelferin ruhen lassen. Es sei dann zu deutlichen neurologischen Ausfällen gekommen. Dies habe sich bis Oktober hingezogen. Zwischenzeitlich habe sie nicht mehr laufen können. Man habe ihr gesagt, dass sie gegebenenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie habe das Bild ihres Vaters vor Augen gehabt, der an einem Knochensarkom gelitten und einen Rollstuhl benötigt habe. Sie habe über ihre Erkrankung mit so gut wie niemanden geredet. Sie habe Angst gehabt, in der Schule dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, sie ticke nicht mehr richtig. Das Ganze habe sie völlig aus der Bahn geworfen. Die Cortiosonstoßtherapie habe ihre Beschwerden nicht genommen, hätten sie aber körperlich beeinträchtigt. Die Basis-Medikation habe sie schlecht vertragen. Insgesamt sei sie in einem schlechten Zustand gewesen. Mit der Diagnose XX sei sie schlecht zurecht gekommen. 2009 habe sie nächtelang geweint. In dieser Zeit müsse es dazu gekommen sein, dass sie Unnötiges, Plunder und Quatsch, gekauft habe. Sie habe das aber nicht bemerkt, es habe sich um eine Art „Müssen“ gehandelt. Sie habe gedacht, die Schule brauche dieses und jenes. Die Schüler sollten sich wohlfühlen. Sie habe die Sachen der Schule nicht zur Verfügung gestellt, weil dort wegen Umbaumaßnahmen kein Platz gewesen sei; man sei im Umzugsmodus gewesen. Unterricht habe sie gehalten, das habe funktioniert. Mit ihren Kollegen habe es eine sachliche und kollegiale Zusammenarbeit gegeben. Hierauf hätten sich ihre Kontakte in der Schule beschränkt. Der Schule hätten jährlich 110.000 - 115.000 EUR zur Verfügung gestanden. Was damals passiert sei, könne sie nicht sagen. Sie sei überfordert gewesen. Die Veränderungen hätten 2006/2007 begonnen. Sie habe aber alles verborgen gehalten und keine Diskussionen darüber geführt. Sie habe funktionieren müssen. Durch ihre Einkäufe habe sie den Schulträger nicht schädigen wollen. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Schule die Sachen brauche. Sie habe die Sachen auch nicht doppelt gekauft. Das Ganze sei schrecklich, sie könne es heute nicht mehr nachvollziehen. Bei Aufdeckung sei ihr schlagartig klar geworden, dass es nicht in Ordnung sei. Die Realschullehreranwärterin xxx sei zum 01.02. in ihre Schule gekommen und habe 18 Monate bleiben sollen. Frau xxx vom Fachbereich xxx sei ihre Mentorin gewesen. Wenn sie normal getickt hätte, hätte sie nicht versucht, Frau xxx zu beeinflussen. Sie habe als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über Realschullehreranwärter zu schreiben, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließe. Über die Verteilung des der Schule zustehenden Budgets sei in der Haushaltskonferenz beraten worden. Über die Sachen, die sie überflüssig angeschafft habe, sei dort nicht gesprochen worden.
45 
Zudem wurde in der Berufungsverhandlung der Sachverständige Dr. xxx im Einverständnis der Beteiligten informatorisch zu seinem Gutachten angehört. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.
46 
Dem Gericht liegen die Personalakten der Klägerin, die Disziplinarakten, Akten der xxx sowie der Stadt xxx, die Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx, die Akten des Verwaltungsgerichts xxx, xxx und xxx sowie die die Verfahren wegen Fristsetzung gemäß § 37 Abs. 3 LDG betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts xxx und des Senats xxx vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 09. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... in ... geborene Beklagte wurde, nachdem er die Mittlere Reife erworben hatte, zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den Mittleren Postdienst und wurde zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum ... erfolgte die Ernennung zum Postassistenten, mit Wirkung zum ... die Ernennung zum Postsekretär. Zum ... wurde er zum Postobersekretär und mit Wirkung zum ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum ... erfolgte die Ernennung zum Posthauptsekretär.
Im Hinblick auf eine hohe Zahl von Krankheitstagen wurde der Beklagte im Juli 2004 auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Der Betriebsarzt stellte keine dauernde Dienstunfähigkeit fest.
Zum ... wurde dem Beklagten die Stelle des Filialleiters der Filiale ... der Deutschen Post AG übertragen. Zum ... wurde der Beklagte unter Beibehaltung der ausgeübten Tätigkeit zur Deutschen Postbank AG versetzt und der Postbank Filialvertrieb AG, einem hundertprozentigem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG, zugewiesen, welche die Filiale übernommen hatte. Mit Verfügungen der Deutschen Postbank AG vom ... und vom ... wurden ihm ab ... (rückwirkend) die Tätigkeiten als Innenbetriebsleiter und als Mitarbeiter Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben in der Filiale ... zugewiesen.
In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2007 wurde er in allen Leistungskriterien in die Stufe 4 „übertrifft die Anforderungen“ eingestuft.
Der Beklagte ist seit ... geschieden. Er hat zwei erwachsene Kinder. Die Bezüge des Beklagten belaufen sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf ungefähr 2.800 EUR brutto. Er ist schwerbehindert.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 03.07.2008 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Veruntreuung von Kassengeldern ein und setzte dieses im Hinblick auf das bereits laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus.
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 25.06.2009 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2010 (...) wurde der Beklagte wegen Untreue in 8 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
10 
„1. - 7. In seiner Funktion als Kassenbeamter und Innenbetriebsleiter der Postbankcenter-Filiale der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) in ..., entnahm der Angeklagte zwischen dem 24. Dezember 2007 und 4. April 2008 unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger aus der allein von ihm verwalteten Nebenkasse ... in insgesamt sieben Fällen Bargeldbeträge in jeweils nicht bestimmbarer Höhe, insgesamt 19.200,28 EUR, die er privat verwendete, wodurch der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) ein Schaden in entsprechender Höhe entstand.
11 
8. Als anlässlich einer von ... am 21. April 2008 unangemeldet durchgeführten Kassenkontrolle der Fehlbestand der vom Angeklagten geführten Nebenkasse offenkundig zu werden drohte, entnahm er um 07.49 Uhr unter erneuter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger dem in den Filialräumlichkeiten aufgestellten Beschäftigten-bedienten Geldausgabeautomaten 18.000,-- EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben merkte die Zeugin ... und konnte es unterbinden.
12 
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (hypomanische Episode einer bipolaren Störung) bei Begehung der Taten erheblich vermindert.“
13 
Der Beklagte legte beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung ein. Das Landgericht ... änderte daraufhin mit Urteil vom 28.02.2011 (...) das Urteil des Amtsgerichts ... ab und verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei es den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrundelegte. Die vom Beklagten eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht ... mit Beschluss vom 18.11.2011 (...).
14 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
15 
Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 21.03.2011 das Disziplinarverfahren fortgesetzt und einen Ermittlungsführer bestellt. Der Beklagte trug daraufhin vor, das Gewicht des Disziplinarverstoßes werde insbesondere durch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum der Tatbegehung gemindert. Er habe ein umfassendes und von Reue und innerer Läuterung getragenes Geständnis abgelegt. Gegenüber dem Dienstherrn habe er sich mit Schreiben vom 13.11.2008 entschuldigt. Er habe von Anfang an seine Bereitschaft bekundet, den entstandenen Schaden zu regulieren.
16 
Mit Schreiben vom 22.09.2011 wurde dem Beklagten der abschließende Ermittlungsbericht übersandt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er führte daraufhin aus, dass er seit 17.11.2009 als Schwerbehinderter anerkannt sei und wies darauf hin, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich die Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht komme.
17 
Der Betriebsrat der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., trat im Schreiben vom 29.06.2012 der Absicht der Klägerin, Disziplinarklage zu erheben, entgegen. Entsprechend äußerte sich die Schwerbehindertenvertretung der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., in einer Stellungnahme vom 31.07.2012.
18 
Die Klägerin hat am 14.09.2012 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Beklagte wird darin der Begehung eines Dienstvergehens im Hinblick auf den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt beschuldigt. Die Feststellungen hierzu und die auf fachärztlichem Gutachten beruhende Feststellung in den strafgerichtlichen Urteilen, dass der Beklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, seien für das Disziplinarverfahren bindend. Sein Handeln sei auch vorwerfbar. Die Strafgerichte hätten Schuldunfähigkeit verneint. Es liege ein Zugriffsdelikt vor, das regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebiete. Anerkannte Milderungsgründe griffen nicht ein. Auch bei Betrachtung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte komme sie zu dem Schluss, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung könne nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Um von der Höchstmaßnahme absehen zu können, müssten die krankhafte seelische Störung und die dadurch bedingte verminderte Schuldfähigkeit für die Dienstpflicht erheblich gewesen sein. Die Erheblichkeit hänge von der Bedeutung und der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab. Aus den strafgerichtlichen Ausführungen und den im Strafverfahren eigeholten psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte trotz der vorliegenden krankhaften seelischen Störung die Bedeutung der verletzten, leicht einsehbaren Kernpflicht habe erkennen können und auch in der Lage gewesen sei, danach zu handeln. Der Beklagte sei auch nicht phasenweise schuldunfähig gewesen. Dagegen sprächen die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts ... Trotz der psychischen Erkrankung im Tatzeitraum habe beim Beklagten keine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Soweit der psychiatrische Gutachter in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht angegeben habe, der Beklagte sei während der Tat persönlichkeitsfremd gewesen, sei dennoch der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht anzunehmen. Dass der Beklagte inzwischen seine negative Lebensphase endgültig überwunden habe, sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Krankheit wieder verschlechtere.
19 
Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten und hat vorgetragen, trotz der Schwere des Dienstvergehens lägen schwerwiegende Entlastungsgründe vor, die es rechtfertigten, nicht von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. Denn es liege eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass zumindest phasenweise sogar die Steuerungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass die Taten durchweg persönlichkeitsfremd gewesen seien. Auch sein Verhalten nach der Tat sei entlastend zu berücksichtigen. Aufgrund äußerst bescheidener Lebensführung habe er seit 2008 einen Teil seiner Schulden abbauen können. Mit medikamentöser Unterstützung und therapeutischer Hilfe habe er den gesundheitlich schwierigen Krankheitszustand inzwischen vollständig überwunden. Sein Zustand sei weiterhin stabil. Die beiden behandelnden Ärzte bzw. Psychologen seien aber der Auffassung, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr belastbar und deshalb dauerhaft dienstunfähig sei. Es werde daher eine amtsärztliche Untersuchung sowie die Zurruhesetzung angeregt.
20 
Mit Urteil vom 09.10.2013, dem Beklagten zugestellt am 22.10.2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
21 
Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils aus, welche bindend seien. Auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit sei das amtsgerichtliche Urteil bindend. Das Gericht habe keinen Anlass, die Feststellungen zur Schuldfähigkeit erneut zu prüfen, da sie nicht offenkundig unrichtig seien. Vielmehr beruhten sie auf den gutachterlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Beklagte habe schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen und dadurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Es liege ein schweres Dienstvergehen vor, welches das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört habe. Denn der Beklagte habe sich eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Diese Indizwirkung entfalle auch nicht deshalb, weil sich aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben würden, die den Schluss rechtfertigten, dass das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört sei. Solche Gründe lägen nicht vor.
22 
Insbesondere stehe der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht der Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ gewesen sei, sei eine Rechtsfrage, welche in eigener Verantwortung zu beantworten sei. Dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten vermindert gewesen sei, ergebe sich aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten. Aufgrund der zur Tatzeit vorliegenden manischen Episode einer bipolaren affektiven Störung (früher: manisch-depressiven Erkrankung) habe eine krankhafte seelische Störung vorgelegen, die sowohl die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben habe. Die Schuldfähigkeit des Beklagten sei jedoch nicht erheblich vermindert gewesen. Bei Zugriffsdelikten könne nur ausnahmsweise von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden, da gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Beklagten trotz seiner psychischen Erkrankung nicht vor. Das in Rede stehende Delikt wiege äußerst schwer. Dies habe zur Folge, dass die Erheblichkeitsschwelle entsprechend hoch liege. Diese Schwelle sei auch unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung des Beklagten nicht erreicht. Er habe gegen leicht einsehbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses und überdies für jedermann geltende Normen verstoßen, deren Beachtung auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erwartet werden müsse. Selbst wenn von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste bzw. diese nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unumgänglich, nachdem er gegen zentrale, leicht einsehbare und leicht einhaltbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses verstoßen habe.
23 
Von der Höchstmaßnahme sei auch nicht zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme wegen eines anerkannten Milderungsgrundes abzusehen. Es liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor. Dies könne nur dann gegeben sein, wenn es sich um eine einmalige Tat handele, nicht aber, wenn wie hier, eine Vielzahl einzelner Vergehen über einen Zeitraum von mehreren Monaten erfolge. Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation liege aus denselben Gründen nicht vor. Sonstige Milderungsgründe, welche die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben.
24 
Durch die mehrfachen Untreuehandlungen habe der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, der Berücksichtigung der tatbezogen verminderten Schuldfähigkeit sowie der von ihm aufgenommenen weiterhin durchgeführten Therapie sowie seines ernsthaften Bemühens um eine Schadensbeseitigung, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Damit vermöge unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner guten dienstlichen Beurteilungen, nicht erkannt werden, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen sei und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweise sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte sei für den Beklagten auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruhe.
25 
Der Beklagte hat hiergegen am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11.11.2013 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23.12.2013 verlängert worden. Mit am 19.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass eine Entfernung aus dem Dienst wegen der gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Betracht komme und verweist im Übrigen auf ein Gutachten seines behandelnden Psychologen Dr. ...
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen sowie das Disziplinarverfahren einzustellen,
28 
hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
32 
Dem Senat liegen die Personalakte des Beklagten, die Akten des Disziplinarverfahrens nebst drei Beiakten, die Akte zum Verfahren nach § 38 BDG, die Akte des Regressverfahrens nebst Beiakte, die Akte des Strafverfahrens (2 Bände und je ein Sonderband Gutachten und Finanzermittlungen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die Akte des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 15/12
vom
17. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. April 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2011 im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls von Wertersatz, der bestehen bleibt - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.500 € angeordnet.
2
Der Strafzumessung hat die Strafkammer den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat infolge einer akuten Intoxikation, die auf dem Konsum von Kokain beruhte, nicht ausschließbar erheblich vermindert war.
3
Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls auf Wertersatz beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere Rechtsfehler bei der Anwendung des § 21 StGB.
4
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

II.


5
1. Dem - rechtskräftigen - Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
6
Der durch „Drogenschulden“ belastete, nicht vorbestrafte Angeklagte, ließ sich in den Niederlanden - seiner Heimat - dazu überreden, gegen einen Kurierlohn in Höhe von 1.500 € fünf Kilogramm Marihuana ausden Niederlan- den nach Linz in Österreich zu transportieren. Der Kurierlohn wurde mit seinen Schulden verrechnet.
7
Dementsprechend verbrachte der Angeklagte am 7. März 2011 im Laderaum seines Fahrzeugs 4.925,8 Gramm Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt von 14,50 %. Dies entspricht 714,2 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zum Eigenkonsum führte er zudem 0,27 Gramm Haschisch und 0,82 Gramm Kokain mit. Bei einer Polizeikontrolle auf einem Parkplatz an der Autobahn München - Salzburg wurden die Betäubungsmittel gegen 19.30 Uhr entdeckt und sichergestellt. Der Angeklagte wurde festgenommen.
8
2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer:
9
a) Zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten:
10
Der zur Tatzeit knapp 52-jährige Angeklagte, ein Heizungsinstallateur, wurde ab 1992 im Wertpapierhandelsgeschäft aktiv, zunächst im Angestelltenverhältnis , ehe er sich als Börsenmakler selbständig betätigte. Dies endete im Jahre 2004 mit seiner Privatinsolvenz bei Verbindlichkeiten in Höhe von 185.000 €. Danach wirkte er als Berater in Vermögensangelegenheiten. 2009 machte er sich mit einem Malerbetrieb selbständig, aus dem er bis zu seiner Festnahme monatliche Einkünfte in Höhe von 2.500 € erzielte. Aufgrund seines hohen Kokainverbrauchs hat er bei seinen Lieferanten Schulden in Höhe von ca. 5.000 bis 6.000 €.
11
b) Das Konsumverhalten des Angeklagten:
12
Nach seinen eigenen - vom Landgericht für glaubhaft erachteten - Angaben probierte der Angeklagte erstmals im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren Alkohol, zunächst unregelmäßig. Infolge seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs und des Scheiterns seiner Ehe - beides im Jahr 2004 - steigerte er sei- nen Alkoholkonsum bis zu seiner Inhaftierung auf bis zu zwei Flaschen Portwein täglich.
13
Im Alter von 18 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Kokain zu sich, zunächst regelmäßig an Wochenenden. Daneben konsumierte er Ecstasy. Im Jahre 2004 verzichtete er im Rahmen einer neuen Partnerschaft für die Dauer von sechs Monaten auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Vor seiner Verhaftung rauchte er fünfmal pro Woche ca. 1,5 Gramm Kokain. Von Freitagabend bis Sonntagnachmittag, während er seinen Sohn bei sich hatte, verzichtete er auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Im Rahmen von fünf bis sieben Hauspartys im Jahr nimmt er jeweils fünf bis sieben Tabletten Ecstasy zu sich. Letztmals konsumierte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung auf einem Autobahnparkplatz Kokain.
14
c) Zur Intoxikation und Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit:
15
Der - sogleich geständige - Angeklagte wirkte bei seiner Festnahme gegenüber dem eingreifenden Polizeibeamten völlig unauffällig. Der Angeklagte erweckte nicht den Eindruck, unmittelbar vor der Kontrolle Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben.
16
Im Urin des Angeklagten fanden sich Kokain, Kokainstoffwechselprodukte (u.a. Ecgoninmethylester), Temazepam, Oxazepam, Hydroxyzin, Hydroxyzinstoffwechselprodukte , Paracetamol und Paracetamolstoffwechselprodukte. Im Blutplasma ließen sich die Werte hinsichtlich des Kokains und seiner Stoffwechselprodukte quantifizieren. Diese lagen in einem sehr hohen, einen zeitnahen Konsum belegenden Bereich. Durch das Auffinden der Werte von Cocaethylen und Ecgoninmethylester wird der Vortrag des Angeklagten zu sei- nem Alkoholkonsum bestätigt, da diese bei zeitnaher Aufnahme von Kokain und Alkohol gebildet werden. Durch eine ergänzende Untersuchung der Haare (zwei Zentimeter) des Angeklagten konnte eine Aufnahme der genannten Substanzen innerhalb der vorangegangenen zwei Monate nachgewiesen werden, die mit den Werten aufgrund der Blut- und Urinprobe in Einklang stehen. Die Konzentration der Werte für Kokainabbauprodukte zeigen einen regelmäßigen intensiven Konsum, der mit Alkoholaufnahme einhergeht.
17
Aufgrund der festgestellten erheblichen Konsumwerte und des dennoch unauffälligen Eindrucks des Angeklagten, den dieser trotz des unmittelbar zuvor erfolgten Konsums auf den Ermittlungsbeamten bei der Festnahme machte, ist beim Angeklagten von einer erheblichen Gewöhnung auszugehen. Zudem liegt ständig ein erheblicher Konsumdruck vor.
18
Zur Tatzeit lag eine akute Intoxikation vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe, ferner die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen.
19
Die Strafkammer hat sich bei diesen Feststellungen und der hierauf beruhenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, eines erfahrenen, der Strafkammer seit vielen Jahren als zuverlässig bekannten Gutachters.
20
3. Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):
21
Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt schon mangels Vorliegens eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt.
22
Beim Angeklagten liege zwar ein langjähriger intensiver Kokainmissbrauch vor, zudem trinke er beträchtliche Mengen von Alkohol. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe keine Vorstrafen. Er sei gesund und in der Vergangenheit ständig einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen. Der Angeklagte lebe in einem sozial intakten Umfeld und kümmere sich regelmäßig jedes Wochenende um seinen Sohn; eine Depravation liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht sozial gefährdet.

III.


23
Gegen die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken.
24
a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08 Rn. 7; Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.
25
Zur Vermittlung der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf die Diagnose einer psychischen Störung, deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat wird der Richter auf sachverständige Hilfe angewiesen sein, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 406/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 15, mwN). Dabei bedarf es der Darlegung der Störung anhand der vier Eingangsmerkmale und dazu, in welchem Ausmaß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus fachwissenschaftlicher Sicht bei der Tat beeinträchtigt waren. Vom Sachverständigen wird keine juristisch normative Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Täters, etwa im Vergleich zum Durchschnittsmenschen oder anderen Straftätern. Denn bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit - insbesondere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 223 Rn. 15 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 172/11 Rn. 4) - handelt es sich um Rechtsfragen. Das abschließende Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist ausschließlich Sache des Richters (BGH, Urteile vom 26. April 1955 - 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 124; vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 13). Der Tatrichter hat die Darlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.
26
Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann eine (schwere) andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen). Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtMAuswirkungen 12; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 46). In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich.
27
Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben (BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 224/00; vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, V.1.). Entzugserscheinungen , welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“ ) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hem- mungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Hero- inkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).
28
Die Aussagekraft allein des - auch quantifizierten - Nachweises von Drogen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren ist im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit eines Täters bei der Tat nur begrenzt (vgl. SSW-StGB/Schöch, § 20 Rn. 47). Im Rahmen einer Gesamtschau sind aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung der Blut-, Urin- und Haarbefunde (hinsichtlich des Betäubungs- und hier auch Alkoholkonsums) Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit des Täters zu ziehen.
29
b) Den danach an die Darlegungen zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen die Urteilsgründe hier nicht.
30
Das angefochtene Urteil beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich diesem pauschal anzuschließen, bis auf einen Punkt, ohne sich mit dieser Abweichung allerdings weiter auseinanderzusetzen. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht.
31
Die Anforderungen an die Darlegungen in einem Urteil zur Überprüfung und Bewertung sachverständiger Äußerungen durch das Gericht sind nicht immer gleich. Liegt ein in sich stimmiges, in seinen Feststellungen und Beurteilungen ohne weiteres nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, werden häufig nach dessen Darstellung knappe Ausführungen genügen, aus de- nen insbesondere folgt, dass sich das Gericht erkennbar bewusst war und danach entschieden hat, dass es allein seine Aufgabe ist, das abschließende normative Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu treffen, auch wenn es dem Sachverständigen letztlich uneingeschränkt folgt. Unnötige Wiederholungen sind auch in diesem Bereich zu vermeiden.
32
Anders ist es, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer stehen. So liegt es - ausgehend von der Darstellung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen - hier.
33
Dass sich der Angeklagte während der gesamten, sich über Stunden erstreckenden - jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Handeltreiben - Tathandlung in Folge akuter Intoxikation in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden hat, ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar und damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon nicht zugänglich. Der zwar bedeutsame, aber kontrollierte - der Angeklagte kam am Wochenende, wenn sein Sohn bei ihm war, ohne Betäubungsmittel aus - Betäubungsmittelkonsum allein belegt dies nicht. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen liegen, wie die Strafkammer zu § 64 StGB festgestellt hat, nicht vor.
34
Dass der letzte Konsum vor der Festnahme des Angeklagten, der regelmäßig Kokain zu sich nahm, für ihn außergewöhnlich war und zu seiner Vergiftung in einem Grade geführt hätte, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, ist nicht belegt. Welchen Einfluss der Alkoholkonsum des Angeklagten (bis zur Tat schließlich zwei Flaschen Portwein am Tag) dabei hatte, wird nicht erörtert (zum Zusammenwirken von Kokain und Alkohol vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, BGHR StGB § 21 Ursachen , mehrere 15). Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme wird schon nicht mitgeteilt. Auf die mögliche Bedeutung der sonstigen im Blutplasma festgestellten Wirkstoffe wird nicht eingegangen. Im Übrigen sprechen die Feststellungen der Strafkammer dafür, dass der letzte Konsum von Kokain vor der Festnahme des Angeklagten erst nach Antritt der Kurierfahrt und insbesondere nach Grenzübertritt (Einnahme vor der Festnahme auf einem Autobahnparkplatz) mit den Betäubungsmitteln stattfand, also wesentliche Teile der Tathandlung überhaupt nicht tangierte.
35
Mit dem wesentlichen psychodiagnostischen Merkmal, nämlich dem unauffälligen Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme hat sich der Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt. Er hat dies nur als Hinweis auf die Gewöhnung des Angeklagten an den Konsum von Betäubungsmitteln erwähnt.
36
Der Sachverständige hat seine Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht allein auf eine akute Intoxikation sondern auch darauf gestützt , dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe und die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei. Dem hat sich die Strafkammer zwar ebenfalls pauschal angeschlossen (UA S. 12). Bei Feststellungen zum Tatgeschehen hat sich die Strafkammer dann jedoch auf die akute Intoxikation zur Begründung verminderter Steuerungsfähigkeit beschränkt (UA S. 7), ohne dies aber weiter zu begründen. Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht in dem Ziel der Geldbeschaffung - für die Bezahlung von Schulden als Voraussetzung weiteren Betäubungsmittelerwerbs - keine Grundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gesehen. Die bisherigen Feststellungen hierzu beschreiben allenfalls ein Tatmotiv aber keinen so intensiven Konsumdruck (Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen , die der Angeklagte schon einmal intensivst erlitten hatte), der in Ausnahmefällen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern kann. Ob ein Täter in einer solchen psychischen Ausnahmesituation (Angst vor Entzugsfolgen ) dann aber überhaupt noch zu einer mehrstündigen Kurierfahrt und einem völlig unauffälligen Verhalten bei seiner Festnahme in der Lage hätte sein können , wäre gegebenenfalls - bei Hinweisen auf einen derartigen Erwerbsdruck - zu erörtern gewesen.
37
Die Abweichung der Strafkammer von den Darlegungen des Sachverständigen hätten jedenfalls für sie allein schon Anlass sein müssen, sich insgesamt kritischer mit den Äußerungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen.
38
c) Über die Strafzumessung und - schon wegen des engen Zusammenhangs - über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird daher neu zu befinden sein. Sollte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommen, wird § 246a Satz 2 StPO zu berücksichtigen sein. Zu den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, Rn. 8 ff. (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - 1 StR 542/00; vom 7. Februar 2012 - 5 StR 505/11, Rn. 8 ff., vom 9. Februar 2012 - 3 StR 2/12, Rn. 3). Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Graf
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung ja
Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier
„dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung“) und der Erheblichkeit der
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt
37, 397).
BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 – LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 346/03
vom
21. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. April 2003 wird verworfen. 2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla- gen der Nebenklägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben.

II.

Die Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Revisionsvorbringen auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Näherer Erörterung bedarf allerdings die Rüge, die Angeklagte leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung
und habe sowohl bei dem verfahrensgegenständlichen räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 als auch beim erpresserischen Menschenraub im Juli 2002 unter einem so starken Motivationsdruck gestanden, daß sie für beide Taten - anders als vom Landgericht angenommen - strafrechtlich nicht voll verantwortlich gewesen sei. 1. Die sachverständig beratene Strafkammer hat zur Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen :
a) Die Angeklagte, deren Eltern aus Kroatien stammen, wuchs in Deutschland gemeinsam mit einer Schwester auf. Sie hatte trotz durchschnittlicher Begabung bereits früh Probleme in der Grundschule. Nachdem sie die zweite Klasse wiederholen mußte, kam sie in die Sonderschule. Diese verließ sie im Jahre 1988 nach der 9. Klasse ohne Abschluß und besuchte danach ein Jahr eine Hauswirtschaftsschule. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten als wahr unterstellt, sie sei von ihrem Vater seit ihrem siebten Lebensjahr bis kurz vor ihrer Verhaftung immer wieder sexuell mißbraucht und regelmäßig geschlagen worden. Ab dem zehnten Lebensjahr unternahm sie mehrere Suizidversuche. Im Jugendalter wurde sie dreimal in stationäre psychiatrische Behandlung nach Kroatien gebracht, wurde allerdings nach wenigen Tagen wieder entlassen, ohne daß eine klare Diagnose gestellt werden konnte. Es wurden ihr Antidepressiva und regelmäßig ein Schmerzmittel verschrieben. Sie konsumierte außerdem seit dem 14. Lebensjahr in erheblichem Umfang Alkohol , ohne daß sich jedoch eine Suchtproblematik herausgebildet hätte. Gelegentlich konsumierte die Angeklagte auch Haschisch. Im Jahre 1991 heiratete die Angeklagte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder im Alter von nunmehr elf und sechs Jahren hervor. Nach der Heirat arbeitete
sie halbtags als Textilverkäuferin; später übte sie verschiedene Tätigkeiten aus, zuletzt war sie in einem Fitneß-Studio tätig, wo sie rund 500 Euro im Monat verdiente. Etwa Mitte der neunziger Jahre spitzten sich ihre persönlichen Probleme zu. Sie praktizierte einen gehobenen Lebensstil, der nicht ihren bescheidenen finanziellen Verhältnissen entsprach, unter anderem mit häufigen Urlauben, teurer Kleidung für sich und ihre Kinder und häufigem Ausgehen mit Einladungen von Freunden. Diesen Lebensstil konnte sie nur durch zahlreiche Vermögensstraftaten finanzieren. Deshalb wurde sie am 24. Mai 1995 u. a. wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde 1999 erlassen. Am 23. Mai 2000 wurde sie wegen Betrugs in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nochmals zur Bewährung ausgesetzt. Im Jahr 1999 lernte sie während eines Urlaubs in Tunesien einen Tunesier kennen, der Mitglied einer sektenartigen Bewegung war, in der sich die Angeklagte aufgehoben fühlte. Seit 2000 leben die Eheleute getrennt.
b) Der räuberische Diebstahl Im Oktober 2001 betrat die Angeklagte gegen Mittag ein Schreibwarengeschäft mit Lottoannahmestelle und ließ sich einschließen. Sie entnahm der Lottokasse Bargeld in Höhe von mindestens 1.200 DM und packte drei Plastiktüten mit rund 320 Schachteln Zigaretten ein. Als die Ladenbesitzerin nach der Pause das Geschäftslokal betrat, gab die Angeklagte vor, versehentlich eingeschlossen worden zu sein. Die Ladenbesitzerin wollte die Angeklagte einschließen und die Polizei benachrichtigen. Dies verhinderte die Angeklagte
mit einem kräftigen Stoß, bei der die Frau zu Boden ging. Sie forderte nach einem Faustschlag von ihr das Mobilteil des Telefons, das sie in die Tasche steckte. Dann flüchtete sie. Die Angeklagte konnte aufgrund von Fingerabdrükken ermittelt und am 12. März 2002 festgenommen werden. Nach einem über ihren Verteidiger abgegebenen Geständnis wurde sie am 26. März 2002 wieder auf freien Fuß gesetzt. Die Angeklagte rechnete wegen dieser Tat mit einer erheblichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung und befürchtete den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aus einer früheren Verurteilung. Außerdem hatte sie Probleme mit ihrem Vater, der sich im Jahre 2001 von ihrer Mutter getrennt hatte und seitdem bei ihr der Wohnung wohnte. Die Probleme trieben einem Höhepunkt zu, als der Vater den Wunsch äußerte, mit ihrer Tochter ein Wochenende allein im Schwarzwald zu verbringen. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten angenommen, sie habe befürchtet, der Vater könne sich auch an ihrer Tochter vergehen. Um den Problemen zu entgehen, faßte die Angeklagte den Plan, Deutschland zu verlassen und in Tunesien eine neue Existenz aufzubauen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft feierte sie dort aufwendig die Verlobung mit dem Tunesier, obwohl sie noch verheiratet war. Sie versprach dem Verlobten, dem gegenüber sie sich als wohlhabend ausgab, daß sie im Juli 2002 mit ihren Kindern endgültig zu ihm nach Tunesien ziehen werde. Dabei werde sie einen großen Geldbetrag mitbringen, mit dem man dort gemeinsam ein Mietwagenunternehmen aufbauen könne.
c) Die Kindesentführung
Anfang Juli 2002 faßte die Angeklagte den Entschluß, sich die Mittel zur Durchführung ihrer Tunesien-Pläne durch eine Kindesentführung mit Lösegeldforderung zu beschaffen. Als Erpressungsopfer erschien ihr hierfür die als wohlhabend geltende Familie R. geeignet, die nach ihren Informationen in der Lage sein würde, einen größeren Geldbetrag auch kurzfristig besorgen zu können. Der Plan der Angeklagten ging dahin, die 7jährige Tochter J. auf dem Schulweg in ihre Gewalt zu bringen und für ihre Freilassung ein "Löse- ! " # %$ &' ( &' *)+ , - ' . 0/1& geld" von 250.000 dem Geld sofort nach Tunesien absetzen. Zur Vorbereitung der Tat observierte die Angeklagte ab Anfang Juli 2002 die Verhaltensgewohnheiten der Familie R. . Insbesondere erforschte sie durch zahlreiche Anrufe, bei denen sie sich nicht meldete, zu welchem Zeitpunkt sich die Mitglieder der Familie zu Hause aufhielten. Zur Durchführung der Tat, die zunächst für den 12. Juli 2002 geplant war, kaufte sie einen gebrauchten Pkw BMW der 7er-Klasse. Da sie das Fahrzeug mit nach Tunesien mitnehmen wollte, ließ sie das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen zu. Am gleichen Tag buchte sie unter ihrem eigenen Namen zwei Flugreisen für den 12. Juli 2002 von Stuttgart nach Tunesien. Als Passagiere gab sie ihren Sohn und eine Person namens E. an. Sie war auf unbekannte Weise in Besitz eines Personalausweises mit diesem Namen gelangt und wollte unter diesem Namen nach Tunesien reisen. Am 10. Juli 2002 suchte sie ihre Cousine und deren Ehemann auf und teilte diesen mit, sie habe die Absicht nach Tunesien auszuwandern. Beide erklärten sich bereit, das Fahrzeug nach Tunesien zu überführen und die Tochter der Angeklagten mitzunehmen. Am 12. Juli 2002 gab sich die Angeklagte gegenüber der Sekretärin der Schule, in der J. in die erste Klasse ging, als deren Mutter aus und forderte sie auf, das Kind nach Hause zu schicken. Da J. jedoch krankheits-
bedingt nicht in der Schule war, brach die Angeklagte den Entführungsversuch an diesem Tag ab. Sie stornierte den geplanten Flug nach Tunesien und buchte den Flug auf den nächsten Tag um, in der Hoffnung die Tat an diesem Tag durchzuführen. Der Entführungsversuch fand aus nicht feststellbaren Gründen jedoch nicht statt.
Am 15. Juli 2002 überlegte die Angeklagte, wie sie auf anderer Weise Jasmin in ihre Gewalt bringen könnte. Sie wurde dabei gesehen, wie sie gegen 8.00 Uhr morgens aus ihrem Fahrzeug das Wohnhaus der Eheleute R. beobachtete. Die Angeklagte entschloß sich schließlich, die Entführung am 18. Juli 2002 durchzuführen. Sie buchte am 16. Juli 2002 für dieselben Personen einen Flug nach Tunesien für den 19. Juli 2002. Der Flug sollte jedoch von München stattfinden, wo sie die Nacht verbringen wollte. Sie buchte für sich und ihre Tochter eine Übernachtung im Hotel K. . Nachdem die Angeklagte am 18. Juli 2002 mehrere Kontrollanrufe bei der Familie R. getätigt hatte, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug, in dem sie eine geladene Schreckschußpistole und ein Elektroschockgerät mit sich führte, gegen 8.00 Uhr zu der Schule. Gegen 9.00 Uhr sprach sie auf dem Schulgelände zwei 8jährige Schüler an und bat sie, J. aus dem Klassenzimmer zu holen ; sie solle zu der Sekretärin ins Rektorat kommen. Die Schüler, die die Angeklagte als Mutter von J. ansahen, holten J. mit Zustimmung der Klassenlehrerin heraus und begleiteten sie in Richtung Rektorat. Die Angeklagte paßte die beiden Schüler und J. zwischen dem Klassenraum und dem Rektorat ab. Die arglosen Jungen ließen J. mit der Angeklagten al-
lein. Sie vergewisserte sich, ob es sich bei dem Kind um J. handele und schüchterte es mit dem mitgebrachten Elektroschockgerät ein, indem sie dieses am Hals des Mädchens auslöste. Als J. zu schreien begann, drohte ihr die Angeklagte, sie werde sie töten, wenn sie nicht ruhig sei. Das Kind verhielt sich ruhig, weigerte sich aber, mit der Angeklagten zu gehen. Die Angeklagte nahm es unter den Arm und trug es zu ihrem Fahrzeug. J. wehrte sich dagegen mit Strampeln und verlor dabei ihre Sandalen und ihre Brille. Die Angeklagte setzte J. zunächst auf den Beifahrersitz und drückte das Kind nach unten, um zu verhindern, daß es bei der Abfahrt gesehen wurde. Um J. weiterhin gefügig zu machen, löste die Angeklagte das Elektroschockgerät nochmals an ihrer Wange aus, wodurch es zu einer leichten Verbrennung kam. Gegen 9.50 Uhr rief die Angeklagte J. s Vater an und forderte ihn auf nach Hause zu kommen, weil J. nach Hause gegangen sei. Er begab sich sofort nach Hause. Dort rief die Angeklagte den Vater erneut an und teilte ihm mit, daß sie J. in ihrer Gewalt habe. Er solle ruhig sein und keine Polizei rufen. Für den Fall, daß er sich nicht an ihre Anweisungen halte, drohte die Angeklagte, es würde für seine Tochter auf dem Markt einen guten Preis geben. Der Vater sollte die Befürchtung haben, sie wolle J. an einen Mädchenhändler verkaufen. Der Vater fuhr danach sofort in die Schule, wo inzwischen die Schuhe und die Brille des Kindes gefunden waren. Die Angeklagte fuhr mit dem Wagen ziellos im Raum L. herum. Da das Kind verängstigt und verzweifelt jammerte, verbrachte sie es spätestens gegen 11.00 Uhr in den Kofferraum des Fahrzeugs, wo es bis zu seiner Befreiung bis gegen 16.00 Uhr verblieb. Gegen 11.50 Uhr rief die Angeklagte den Vater J. s an und forderte ihn auf, binnen einer Stunde 250.000 243 die Freilassung seiner Tochter bereitzustellen. Nachdem der Vater einwandte, er benötige für die Beschaffung des Geldes Zeit bis 16.00 Uhr, erklärte sie sich
bereit, abzuwarten. In der Folgezeit rief sie mehrfach beim Vater an, um sich nach dem Stand der Vorbereitungen für die Geldübergabe zu erkundigen. Um 14.25 Uhr sprach die Angeklagte am Bahnhof in L. einen Taxifahrer an und forderte ihn auf, zum Haus der Familie R. zu fahren, dort ein Päckchen abzuholen und zu ihr zu bringen. Sie einigte sich mit dem Taxifahrer auf 50 Euro für die Fahrt. Um 14.40 Uhr teilte die Angeklagte dem Vater von J. mit, daß sie einen Boten schicken werde, der das Geld abholen werde. Um 14.50 Uhr rief sie den Vater erneut an und erklärte, er werde seine Tochter nicht wiedersehen, da er die Polizei eingeschaltet habe. In Absprache mit der inzwischen eingeschalteten Polizei gab der Vater gegenüber dem Taxifahrer an, daß das Paket noch nicht da sei, er möge noch etwas warten. Der Vater erfuhr dabei, daß der Taxifahrer das Paket zum Bahnhof nach L. bringen solle. Daraufhin begann die Polizei mit der Observation des Bahnhofsgebietes in L. . Dort entdeckte die Polizei die Angeklagte gegen 15.19 Uhr in ihrem Fahrzeug; bis zu ihrer Festnahme um 15.48 Uhr wurde sie lückenlos observiert. J. wurde im Kofferraum des Fahrzeugs in einem zwar erschöpften, jedoch insgesamt zufriedenstellenden Zustand aufgefunden.
2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Angeklagten verneint und sie für beide Taten für strafrechtlich voll verantwortlich gehalten. Die Kammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, die Angeklagte leide an einer schweren gemischten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen, die weitgehend auf einem hochproblema-
tischen Verhältnis zum Vater beruhe. Dazu ist in den Urteilsgründen näher ausgeführt, die Störung äußere sich in einer unausgeglichenen Affektivität mit autoaggressiven Zügen, einer gestörten Beziehungsfähigkeit und einer Neigung , insbesondere problematische Dinge von sich abzuspalten. Die Persönlichkeitsstörung , die auch durch sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, sei deshalb so erheblich, daß Symptome vorlägen, die rechtlich als "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB eingeordnet würden. Die Strafkammer ist den Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit gefolgt, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß sich die Persönlichkeitsstörung bei der konkreten Tat auf ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe. Die Angeklagte sei in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Angesichts der hohen Komplexität der Tatabläufe , insbesondere der umfänglichen Tatplanung und der Vorbereitungshandlungen , sowie der Tatsache, daß die Angeklagte längerfristige, zukunftsgerichtete Pläne verfolgt habe, lägen keine Hinweise dafür vor, daß sie ihr Verhalten nicht habe steuern können. Dagegen hat die die Revision eingewendet, die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe bezüglich des ersten Tatvorwurfs, dem räuberischen Diebstahl, die Frage der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit überhaupt nicht geprüft. Hinsichtlich der Kindesentführung habe sie sich zwar mit der Problematik auseinandergesetzt , jedoch schon verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zumindest nahe lege. Ein überlegtes, geplantes, logisches und zielgerichtetes Handeln schließe eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus, da auch "bei geplantem und geordnetem Vorgehen" die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein könne,
Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegen- einander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden. Deshalb habe die Kammer in erster Linie prüfen müssen, ob die Angeklagte infolge ihrer Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt gewesen sei, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden sei, und ob dadurch ihre Fähigkeit , sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert gewesen sei. Die Kammer sei zwar davon ausgegangen, daß die schwere Persönlichkeitsstörung möglicherweise auf dem hochproblematischen Verhältnis zum Vater beruhe , habe jedoch außer acht gelassen, daß die Angeklagte mit ihrer Tochter und ihrem Sohn Deutschland verlassen und nach Tunesien auswandern wollte, „weil ihr Vater - der bereits sie über Jahre sexuell mißbraucht und geschlagen hatte - den Wunsch äußerte, mit der Tochter der Angeklagten ein Wochenende allein im Schwarzwald verbringen zu wollen und die Angeklagte befürchtete, daß ihr Vater sich auch an ihrer Tochter vergehen würde“ (UA S. 5, 20). 3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Angeklagte trotz der angenommenen Persönlichkeitsstörung für beide Taten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen hat.
a) Persönlichkeitsstörung als andere seelische Abartigkeit
aa) Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der persönlichen Entwicklung der Angeklagten und ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach den Kriterien der in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen und statistischen Klassifikationssysteme vorgegangen (ICD-10 Kapitel V (F), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dil-
ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 4. Aufl.; DSM-IV, Diagnostisches und Statisti- sches Manual Psychischer Störungen 2. Aufl., Saß/Wittchen/Zaudig [Hrsg.].).
bb) Bei der in ICD-10 F 60.0 (DSM-IV 301.0) genannten Störungsgruppe „Persönlichkeitsstörung“ handelt es sich um einen Oberbegriff. Es werden völlig unterschiedliche typologisch definierte Varianten beschrieben, die je nach Ausprägung als normal oder abnorm zugeordnet werden. Sie reichen von einer Vielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträchtigungen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, die von ihrem Gewicht her durchaus Krankheitswert erreichen kann (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 261 f.). Der Begriff der Persönlichkeitsstörung beschreibt abnorme Persönlichkeiten, deren Eigenschaften von einer nicht näher bezeichneten gesellschaftlichen Norm abweichen. Von psychopathischen Persönlichkeiten wird dann gesprochen, wenn die Person an ihrer Abnormität leidet oder wenn die Gesellschaft unter ihrer Abnormität leidet (vgl. Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. Aufl. S. 248, 250; Rasch, StV 1991, 126, 127; Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 149, 152 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
cc) Für die forensische Unterscheidung zwischen strafrechtlich nicht relevanten Auffälligkeiten in Charakter und Verhalten einer Persönlichkeit und einer psychopathologischen Persönlichkeitsstörung, die Symptome aufweist, die in einer Beziehung zu psychischen Erkrankungen im engeren Sinne bestehen , enthalten die Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV eine Vielzahl diagnostischer Kriterien, anhand derer der psychiatrische Sachverständige einzelne Persönlichkeitsstörungen spezifizieren und deren Ausprägungsgrad bewerten kann. Diagnostische Hilfsmittel bei psychischen Störungen sind ne-
ben technischen Untersuchungen (EEG, Laboruntersuchungen etc.) sowie den Selbst- und Fremdbeurteilungen vor allem strukturierte Checklisten und diagnostische Interviews (vgl. DSM-IV aaO S. XVII). Bei der forensischen Begut- achtung hat sich der Sachverständige methodischer Mittel zu bedienen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Existieren mehrere anerkannte und indizierte Verfahren, so steht deren Auswahl in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist der Sachverständige – unbeschadet der Sachleitungsbefugnis durch das Gericht - frei, von welchen inhaltlichen Überlegungen und wissenschaftlichen Methoden er bei Erhebung der maßgeblichen Informationen ausgeht und welche Gesichtspunkte er für seine Bewertung des Ausprägungsgrades für maßgeblich hält. In seinem Gutachten hat er nach den Geboten der Nachvollziehbarkeit und der Transparenz für alle Verfahrensbeteiligten nach Möglichkeit darzulegen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen und auf welchem Weg er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist (vgl. BGHSt 44, 26, 33; 45, 164, 169; st. Rspr.).
dd) Der Senat hat der forensisch-psychiatrischen Literatur entnommen, daß sich nach dem bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisstand für die forensische Schuldfähigkeitsbeurteilung von Persönlichkeitsstörungen folgende Vorgehensweise anbietet, ohne daß die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muß. Dazu gehört, daß der Sachverständige die sozialen und biographischen Merkmale unter besonderer Berücksichtigung der zeitlichen Konstanz der pathologischen Auffälligkeiten erhebt. Darüber hinaus bedarf es der Darstellung der pathologischen Reaktionsweisen unter konflikthaften Belastungen und deren Veränderungen infolge der natürlichen Reifungs- und Entwicklungsschritte sowie der therapeutischen Maßnahmen (Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen, 2003, S. 177,
178). Weist die untersuchte Person Persönlichkeitszüge auf, die nur auf ein unangepaßtes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen, wird schon aus psychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merkmal des § 20 StGB auszuschließen sein.

b) Schweregrad der Abartigkeit
Gelangt der Sachverständige – wie hier - zur Diagnose einer „dissozialen oder antisoziale Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10 F 60.2 und DSM-IV 301.7: „Mißachtung sozialer Normen“) und einer „schizoiden Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10 F 60.1. und DSM-IV 301.20: „Distanziertheit in sozialen Beziehungen, eingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten“), so ist diese psychiatrische Diagnose indes nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ in § 20 StGB gleichzusetzen. Für die forensische Praxis ist mit der bloßen Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, nichts gewonnen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluß auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991 S. 126, 127). Hierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen (vgl. Kröber NStZ 1998, 80 f.). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des
beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (DSM-IV aaO S. 715, 716; Nedopil aaO S. 152). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ werden aus psychiatrischer Sicht genannt: Hervorgehen der Tat aus neurotischen Konflikten; konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat; abrupter, impulshafter Tatablauf; aktuelle konstellative Faktoren wie z. B. Alkohol und andere Drogen, Ermüdung, affektive Erregung. Gegen das Vorliegen des vierten Merkmals des § 20 StGB können sprechen: Tatvorbereitung; planmäßiges Vorgehen bei der Tat; Fähigkeit zu warten; lang hingezogenes Tatgeschehen; komplexer Handlungsablauf in Etappen; Vorsorge gegen Entdeckung; Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen; Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charakterzügen (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179, 180; Versuche einer empirischwissenschaftlichen Auswertung der am häufigsten in forensischen Gutachten vorkommenden Indikatoren bei Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit, 2003).

c) Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat
Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bin-
dung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. für den „berauschten Täter“ BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew. m.w.N.). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (BGH, Urt. v. 21. März 2001 - 1 StR 32/01).
Da Persönlichkeitsstörungen in der Regel die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufheben, wird der Tatrichter Gesichtspunkte bewerten, die für oder gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen können, ohne daß es wegen der fließenden Übergänge zwischen Normalität sowie allen Schweregraden und Konstellationen abnormer Persönlichkeit feste skalierbare Regelungen gibt (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179).
aa) Zudem kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob die Steuerungsfähigkeit generell eingeschränkt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie bei Begehung der Tat – und zwar erheblich – eingeschränkt war. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage wird der Tatrichter auf der Grundlage des Beweisergebnisses über den Ablauf der Tathandlung – auch unter Beachtung möglicher alternativer Tatvarianten - die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat in eigener Verantwortung nachprüfen. Stellt er in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen fest, daß das Störungsbild die Merkmale eines oder mehrerer Muster oder einer Mischform die Klassifikationen in ICD-10 oder DSM-IV erfüllen, besagt dies rechtlich noch nichts über das Ausmaß psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, daß eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt (vgl. zu bestimmten Fallgrup-
pen BGH StV 1998, 342; StV 2002, 17, 18; BGH, Urt. vom 27. August 2003 – 2 StR 267/03). Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte , unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
bb) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die mitgeteilte Diagnose des Sachverständigen zum Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung zutreffend war. Dagegen könnte sprechen, daß die in den Urteilsgründen mitgeteilte Tatsachengrundlage wenig tragfähig erscheint. Der Sachverständige hat seine Diagnose im wesentlichen auf die persönlichen Angaben der Angeklagten bei der Exploration gestützt und ausgeführt, „die Persönlichkeitsstörung die durchaus auch auf sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, sei auch so erheblich, daß eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB anzunehmen sei“. Auch die Strafkammer ist „ entsprechend ihren Angaben zu ihren Gunsten davon ausgegangen“, die Angeklagte sei vom Vater seit ihrem siebten Lebensjahr immer wieder sexuell mißbraucht worden. Konkrete Feststellungen oder objektivierbare Indizien, die die Behauptungen der Angeklagten stützen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die als Zeugen vernommenen Mutter und Schwester haben sogar ausgesagt, sie hätten zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch der Angeklagten gehabt (UA S. 15).
Die Strafkammer hat zum räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 keine näheren Ausführungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemacht. Eine solche lag auch eher fern, denn hinsichtlich dieser Tat behauptet die Revision selbst nicht, daß die Angeklagte infolge ihrer Persönlichkeitsstörung schon zu diesem Zeitpunkt einem so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, daß sie die Wegnahme des Geldes und dessen Sicherung durch Gewaltanwendung nicht habe steuern können.
Die Strafkammer hat auch hinsichtlich der im Juli 2002 begangenen Entführung der siebenjährigen J. nachvollziehbar einen erheblichen Einfluß der Persönlichkeitsstörung auf das komplexe Tatgeschehen ausgeschlossen. Die Angeklagte sei zwar aufgrund ihrer Lebensgeschichte, zu der auch die Mißbrauchsgeschichte gehören könne, in vieler Hinsicht kritikgemindert. Sie sei aber in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Ihre gelegentliche Impulsivität sei keine pathologisch überhöhte Erregbarkeit, insbesondere sei auch keine hirnorganisch begründete Affektlabilität festzustellen.
Als Beleg für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer herangezogen, daß es der Angeklagten bei ihrer Tat in erster Linie darum ging, sich mittels des erwarteten Lösegeldes die Basis für ihr zukünftiges Leben in Tunesien zu schaffen. Die Behauptung der Angeklagten, sie habe wegen eines möglichen Übergriffs des Vaters auf ihre Tochter unter einem schwer beherrschbaren Motivationsdruck gestanden, darf die Kammer als widerlegt ansehen. Sie hat ausgeführt, die Angeklagte habe diese Pläne schon seit ihrem Besuch und ihrer Verlobung in Tunesien im April 2002 verfolgt und
sich endgültig im Juli 2002 zu dieser Straftat entschlossen. Das Lösegeld sollte das ihrem neuen Lebensgefährten zugesagte Startkapital sein.
Gegen die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat sprachen hier die bis ins einzelne gehende Planung der Entführung, die vorbereitende Beobachtung der Familie über mehrere Tage sowie das mehrmalige Umbuchen der Flüge nach Tunesien. Die Kammer hat mit Recht auch als überlegtes kriminelles Handeln angesehen, daß die Angeklagte dem Vater des Entführungsopfers jeweils nur kurze Fristen zur Geldbeschaffung setzte, um ihn aus Furcht um sein Kind unter Druck zu setzen. Die Strafkammer konnte schließlich als Belege für ein kontrolliertes und zielgerichtetes Handeln der Angeklagten auch die kaltblütige Durchführung der Entführung auf dem öffentlichen Schulgelände heranziehen. Sie hat ausgeführt, das Sichbemächtigen des Kindes auf dem Schulgelände zeige, in welchem Maße die Angeklagte in der Lage war, situationsadäquat zu handeln und ihre Impulse instrumental zu steuern. Obwohl sie auf dem Schulgelände mit Zeugen rechnen mußte, habe sie das Kind in der Nähe des Rektorats abgefangen und gezielt - und für das Kind J. äußerst schmerzhaft - das Elektroschockgerät einsetzte und das sich wehrende Kind in den bereitgestellten Pkw verbracht. Damit ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Angeklagten eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht vorlag.
Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Der am ... geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der Fachschulreife eine Ausbildung zum Mechaniker, die er am ... mit der bestandenen Gesellenprüfung abschloss. Nach Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern wurde er am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe, am ... die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Kläger ist seit dem ... Polizeihauptwachtmeister. Zuletzt war er als Sachbearbeiter beim Polizeirevier ... eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 05.03.2007 erlangte er für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2007 das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Kläger ist ... verheiratet und hat einen im Jahr ... geborenen Sohn. Seine Ehefrau ist nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung zu 75 % teilzeitbeschäftigt.
Vom 25.03.2008 bis zum 30.09.2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 04.08.2008 bis zum 30.09.2008 übte der Kläger seinen Dienst mit eingeschränkter Stundenzahl (04.08. - 31.08.2008: 3 Stunden täglich; 01.09. - 30.09.2008: 6 Stunden täglich) im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans aus. Nach Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes vom 05.11.2008 litt der Kläger in den vorangegangenen Monaten an einer depressiven Episode, die durch fachärztliche Behandlung habe überwunden werden können.
Ab dem 17.06.2009 hat der Kläger keinen Dienst mehr verrichtet. Dabei wurde ihm für die Zeit bis zum 08.09.2009 ärztlicherseits Dienstunfähigkeit bescheinigt. Für die Folgezeit legte der Kläger keine weiteren Atteste vor. Bereits im Mai 2009 bat das Polizeipräsidium ... den polizeiärztlichen Dienst um eine Stellungnahme zur Verwendungsfähigkeit des Klägers. Daraufhin vereinbarte Untersuchungstermine am 02.06., 17.06., 08.07. und 15.07.2009 sagte der Kläger ab oder nahm sie nicht wahr. Auf Aufforderungen des Polizeipräsidiums ... vom 22.07.2009, 18.08.2009 und 16.09.2009 zur Stellungnahme bzw. zur Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst reagierte der Kläger nicht.
In einem von dem Kläger vorgelegten Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ..., vom 28.10.2010 wird eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10 F 33.1) bescheinigt und ausgeführt, dass sich der Kläger bis zum 08.05.2008 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befunden habe; unter einer antidepressiven Medikation habe sich die Symptomatik erfreulich zurückgebildet und der Kläger sei wieder in den Polizeidienst integriert worden. Bezüglich der Weiterbehandlung heißt es in der Bescheinigung:
„Am 13.07.2009 stellte sich ... erneut bei mir vor. Er klagte über Herzrasen, Unwohlsein und Ängste, dies führt er auf die neue Stelle der theoretischen Endbearbeitung zurück. Ich behandelte ihn mit Citalopram wie im Jahr zuvor, worauf es erneut zu einer Besserung des Befindens kam. Am 07.08.2009 habe ich ihn zuletzt gesehen. Den Termin am 11.09.2009 nahm er nicht mehr wahr, so dass ich von einer Stabilisierung ausgehen konnte.
... stellte sich am 20.08.2010 in Begleitung seiner Ehefrau bei mir vor. Er berichtete, dass er sich nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Er könne sich nicht erklären, warum er dies tat. Meinerseits erscheint es mir jedenfalls nicht nachvollziehbar und nicht mit der depressiven Erkrankung zu erklären, da er jederzeit die Möglichkeit zur Weiterbehandlung hatte und auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestand.“
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellungnahme des Herrn ... vom 28.10.2010 wird auf Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte (Blatt VI 7,8) verwiesen. Hierzu nahm der polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 04.01.2011 und 14.02.2011 Stellung, wegen deren Inhalte ebenfalls auf die Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird (Ordner 2, Blatt VI 11 - 15).
10 
Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt, in dem ihm zur Last gelegt wurde, im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 acht Vorgänge schleppend bzw. mangelhaft bearbeitet zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 26.01.2010 (...) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
11 
Mit Bescheiden vom 17.11.2009, 25.02.2010, 05.05.2010 und 17.11.2010 stellte das Polizeipräsidium ... wegen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis 28.10.2009, vom 29.10.2009 bis 31.01.2010, vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis 20.07.2010 fest. Die gegen die Bescheide vom 05.05.2010 und vom 17.11.2010 (gegen letzteren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren) erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht ... mit rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) ab.
12 
Mit Verfügung vom 13.07.2010 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, enthob ihn gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht... anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge aus. In der Verfügung wurde ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:
13 
(1). Im Jahr 2008 sei der Kläger vom 25.03. bis zum 30.09.2008 krankgeschrieben gewesen, weshalb dessen damaliger Dienstgruppenleiter beauftragt worden sei, die noch offenen Vorgänge zu bearbeiten. Zu einem Vorgang über den Diebstahl von Schlössern vom 10.02.2008 seien keine Unterlagen vorhanden gewesen.
14 
(2). Im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 habe der Kläger acht Vorgänge schleppend oder mangelhaft bearbeitet, wodurch es zu einem Nichtabschluss der entsprechenden Verfahren gekommen sei.
15 
(3). Nach seiner bis zum 08.09.2009 ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit sei der Kläger nicht mehr zum Dienst erschienen und habe auch keine weiteren ärztlichen Atteste übersandt. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger seit dem 09.09.2009 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.
16 
(4). Durch einen Zeitungsartikel der ... vom 21.04.2010 sei bekannt geworden, dass der Kläger als ...-Trainer für den ... eine Nebentätigkeit ausübe, für die er keine Genehmigung habe. Zuvor sei er als Trainer für den ... tätig gewesen.
17 
(5). Durch Recherche im Internet sei bekannt geworden, dass der Kläger seit dem 11.11.2007 dem Kirchengemeinderat der evangelischen Kirchengemeinde ... angehöre, was er nicht angezeigt habe.
18 
Die gegen die vorläufige Dienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht ... erhobene Klage (...) nahm der Kläger am 24.03.2011 zurück.
19 
Mit Verfügung vom 20.12.2010 nahm das Polizeipräsidium ... das Disziplinarverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 11.04.2011 wurde der Kläger davon unterrichtet, dass das Disziplinarverfahren auf von ihm ausgeübte Nebentätigkeiten bei einer ... bzw. ... sowie bei der Firma ... erweitert worden sei.
20 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2011 nahm der Kläger im Wesentlichen wie folgt Stellung: Von einem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst könne nicht ausgegangen werden. Er sei nach dem 08.09.2009 weiter dienstunfähig gewesen. Er habe es nicht schuldhaft unterlassen, die Dienstunfähigkeit zu melden. Auf Grund der Vorgeschichte sei es naheliegend, dass er unter den bereits bekannten Krankheiten gelitten habe und leide, die es ihm nicht möglich gemacht hätten, sich seine Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen und dies entsprechend zu melden. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er habe krankheitsbedingt Schwierigkeiten gehabt, Aktenstöße zu bearbeiten. Er benötige eine Tätigkeit, die am Ende des Arbeitstages beendet sei, etwa in der Beweissicherung. Er habe seinen Krankheitszustand selbst vor seiner Ehefrau verheimlicht. Dass er im Kirchengemeinderat und als ... Trainer tätig gewesen sei, spreche nicht gegen seine Dienstunfähigkeit. Bei den Sitzungen des Kirchengemeinderates habe er über viele Monate gefehlt. Die Tätigkeit als ... Trainer sei für ihn Therapie gewesen. Die nicht genehmigten Nebentätigkeiten würden nicht schwer wiegen und die disziplinare Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der von der Disziplinarbehörde neu benannten Nebentätigkeiten sei zu beachten, dass er seit dem 01.12.2010 keine Dienstbezüge mehr erhalte und der Verdienst seiner Ehefrau für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreiche. Zwischenzeitlich habe er die Genehmigung der beiden Nebentätigkeiten beantragt.
21 
Im Verlaufe des Disziplinarverfahrens wurden Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. ..., vom 05.07.2011, Dres. ... und ..., vom 30.06.2011 und ... vom 11.08.2011 sowie des polizeiärztlichen Dienstes vom 20.12.2011 eingeholt. Wegen des Inhaltes dieser Stellungnahmen wird auf Blatt VI 25, 30, 40 - 44, 50 - 54 des Ordners 2 der behördlichen Disziplinarakte verwiesen. Zudem wurden die Ehefrau des Klägers Frau ..., der Pfarrer ... (die beiden letzteren zur Trainertätigkeit des Klägers) als Zeugen vernommen (vgl. Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte Bl. V 5 -7,13 - 21, 26 - 31, 37 - 40).
22 
Mit Schreiben vom 13.02.2012 wurde dem Kläger das Ermittlungsergebnis übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern und die Mitwirkung des Personalrates zu beantragen. Der Kläger äußerte sich im Weiteren nicht.
23 
Mit Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 LDG des Dienstes enthoben; ferner wurde verfügt, dass 50 % der monatlichen Bezüge des Klägers einbehalten werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Fall einer Anzeige wegen Diebstahls habe der Kläger den objektiven Straftatbestand einer versuchten Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB durch Unterlassen von Verfolgungshandlungen erfüllt, da er auf die Anzeige eines Diebstahls am 19.02.2008 weder den Personalausweis der Geschädigten noch ggf. andere entwendete Gegenstände zur Fahndung ausgeschrieben habe. Er habe die Textfelder des von ihm angelegten ComVor-Vorgangs nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, den Sachverhalt weder an die zuständige Bundespolizei abgegeben noch selbst eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft ... vorgelegt. Es sei keine Kriminalakte angelegt worden und es seien keinerlei Aufzeichnungen auffindbar gewesen. Eine korrekte Bearbeitung sei nicht möglich gewesen, so dass der Irrtum entstanden sei, dass es sich um einen Diebstahl von Schlössern gehandelt habe. Er habe damit zugleich gegen eine Vielzahl einschlägiger Dienstvorschriften verstoßen. Entsprechendes gelte in den weiteren von ihm zu bearbeitenden Verfahren unter den Aktenzeichen ... - Fundhund -, ... - Sachbeschädigung an Kfz -, ... - Diebstahl Geldbörse -, ... - Bedrohung, Körperverletzung, Häusliche Gewalt -, ... - Fundunterschlagung -, ... - Bedrohung -, ... - VU-Flucht -, ... - Haftbefehl -. Darüber hinaus habe der Kläger nach seiner Erkrankung nicht auf die offenen Vorgänge hingewiesen, vielmehr sei er für seinen Vorgesetzten gar nicht mehr erreichbar gewesen. Weiter sei der Kläger dem Dienst seit dem 09.09.2009 ohne Genehmigung ferngeblieben. Ärztliche Atteste, die eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit belegten, existierten nicht. Das Verwaltungsgericht ... habe mit den Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 die gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 20.07.2010 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst erhobenen Klagen abgewiesen. Die tatsächlichen Feststellungen dieser beiden Urteile seien ebenso wie die den Zeitraum vom 09.09.2009 bis 31.01.2010 betreffenden Feststellungen auf Grund der unanfechtbaren Verfügungen des Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 LDG bindend. Der Kläger habe sich bewusst dem Dienst ab- und dem ... zugewandt. Selbst wenn sich der Kläger für vermeintlich dienstunfähig gehalten habe, hätte es sich ihm in Anbetracht des in anderen Bereichen, etwa im ..., klar gezeigten Denkvermögens erschließen müssen, dass es der Vorlage eines ärztlichen Attestes bedurft hätte, wenn er nicht zum Dienst erscheine. Weiter hätte der Kläger erkennen können, dass sich ein öffentlichkeitswirksames Engagement als Trainer einer ... grundsätzlich nicht mit einer vermeintlichen Dienstunfähigkeit vereinbaren lasse. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei von den befragten Ärzten nicht bestätigt worden und könne unter den gegebenen Umständen auch nicht erkannt werden. Ferner hätte der Kläger die Tätigkeit als ... Trainer, die grundsätzlich genehmigungsfähig sei, im Jahr 2008 anzeigen und für sie in den Jahren 2007, 2009 und 2010 wegen Überschreitens der Verdienstgrenze eine Genehmigung einholen müssen. Seine nicht angezeigte Wahrnehmung eines kirchlichen Ehrenamtes werde mit Blick auf das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst nicht als Pflichtenverstoß angesehen, zumal ein Engagement in diesem Bereich dem Allgemeinwohl diene und in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werde. Die bei der ... und der ... auf 400 EUR-Basis aufgenommenen Nebentätigkeiten habe der Kläger entgegen § 40 BeamtStG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 LBG a.F. / § 62 Abs. 1 LBG n.F. ohne Genehmigung ausgeübt, allerdings werde hierin auf Grund der besonderen Umstände keine Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gesehen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Pflichtverletzungen habe sich der Kläger damit eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, wobei der anhaltende Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht als elementare Beamtenpflicht im Vordergrund stehe. Der Kläger habe dabei über Monate hinweg im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Damit werde ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung gezeigt, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört sei. Eine möglicherweise eingeschränkte Dienstfähigkeit ändere daran nichts. Der Kollegenschaft und der Allgemeinheit sei es nicht vermittelbar und auch nicht zumutbar, dass ein Polizeibeamter, der über zehn Monate hinweg unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei, obwohl er gleichzeitig öffentlichkeitswirksam erfolgreich als ... Trainer tätig gewesen sei, weiterhin im Polizeidienst verbleibe. Der Kläger habe durch sein gesamtes Verhalten in besonderem Maße gezeigt, dass er trotz vielfach angebotener Hilfestellungen nicht dauerhaft bereit sei, seine grundlegenden Beamtenpflichten zu erfüllen.
24 
Am 11.12.2012 hat der Kläger mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus geltend: Der Beklagte hätte eine medizinische Begutachtung veranlassen müssen. Sein Verhalten sei typisch für seine Erkrankung. Hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst könne ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Seine ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit habe vom 17.06.2009 bis zum 08.09.2009 gedauert und er habe im Anschluss daran darauf vertraut, weiterhin dienstunfähig zu sein. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass er am 09.09.2009 wieder schlagartig dienstfähig gewesen sei. Zudem könne eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Nachdem er sich mittlerweile auf eigene Kosten in psychologischer Behandlung bei Herrn ... befinde und auch beim Polizeiarzt gewesen sei, bestehe eine gute Prognose dafür, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen nicht mehr begehe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei eine mildere Disziplinarmaßnahme, etwa eine Degradierung, ausreichend.
25 
Mit Urteil vom 20.06.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lägen vor. Bereits die Tatsache, dass der Kläger über den Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010, mithin mehr als zehn Monate, dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei, rechtfertige die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, ohne dass es noch auf die dem Kläger weiter zur Last gelegten Vorwürfe ankomme. Die von dem Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis zum 20.07.2010 hierzu getroffenen Feststellungen seien gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindend. Für den restlichen Zeitraum könnten die getroffenen Feststellungen in den Verwaltungsakten vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 LDG zu Grunde gelegt werden. Der Kläger sei damit über einen lang andauernden Zeitraum ohne Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben. Dieses Dienstvergehen sei ihm auch voll zurechenbar. Soweit er sich nicht krank gemeldet bzw. kein ärztliches Attest vorgelegt habe, sei nicht erkennbar, warum er dies nicht hätte tun können. Dieses Verhalten sei grundsätzlich geeignet, die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Es könne nicht die Ansicht des Klägers geteilt werden, sein Verhalten sei dadurch bedingt gewesen, dass es ihm seine Alkoholerkrankung und seine Depression unmöglich gemacht hätten, dem Dienst nachzukommen bzw. sich zu entschuldigen. Es sei nicht annähernd nachzuvollziehen und werde auch nicht in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, warum er nicht in der Lage gewesen sein solle, Kontakt zu einem Arzt aufzunehmen. Davon abgesehen sei die Frage des Verschuldens des Klägers bereits Gegenstand der mit Bindungswirkung versehenen verwaltungsgerichtlichen Urteile gewesen, die der Kläger habe rechtskräftig werden lassen. Obwohl er seit Mitte Mai 2010 anwaltlich vertreten sei, habe er auch im Disziplinarverfahren nichts unternommen, um seinen entsprechenden Vortrag auch nur ansatzweise zu belegen. Vor dem Hintergrund, dass er regelmäßig in der Lage gewesen sei, Gerichtstermine einzuhalten, um sich gegen Verfügungen des Beklagten zur Wehr zu setzen, sei nicht erklärbar, warum er keine Arzttermine habe vereinbaren und einhalten können. Anderweitige Milderungsgründe seien nicht erkennbar.
26 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2013, dem Kläger zugestellt am 22.11.2013, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung mit am 19.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Er habe kein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG begangen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, das er während der streitgegenständlichen Zeit dienstfähig gewesen sei. Gesundheitliche Auffälligkeiten im psychischen Bereich seien bereits im Jahr 2003 aufgetreten. Zu der damals schon bestehenden Alkoholproblematik seien im Laufe der Jahre Depressionen mit Selbstmordgedanken, Angststörungen und ähnliche psychische Erkrankungen hinzugekommen. Gerade in Stoßzeiten während der Arbeit habe sich die typische Symptomatik dieser Erkrankungen in dem Sinne gezeigt, dass die Einhaltung von Regeln einen nachgeordneten Rang für ihn gehabt habe. Ein weiteres typisches Symptom sei die Verheimlichung des Krankheitszustandes vor seiner Ehefrau gewesen. Er habe sich mit der ihm zugewiesenen Tätigkeit, nämlich der Bearbeitung von Akten, vollkommen überfordert gefühlt; daher habe sich auch die Angstsymptomatik entwickelt. Es sei ein Symptom dieser Erkrankung, dass er einfach abtauche, keine Ärzte mehr aufsuche und keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beibringe. Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilen nicht danach unterschieden, ob ihm überhaupt ein Verschulden und in welcher Form (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) es ihm gegebenenfalls vorzuwerfen sei. Auf Grund der dargestellten persönlichkeitsfremden Krankheitsproblematik könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ihm vorhandene depressive Problematik sowie die bestehende Alkoholerkrankung zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt hätten. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich in der Lage gewesen sei, schuldhaft zu handeln. Selbst wenn man einen schuldhaften Verstoß annehme, könne ihm keine vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig zu sein. Die Ärzte ... (gemeint: ...) und ... hätten seine Tätigkeit als ... Trainer als wichtig und stabilisierend bezeichnet. Er habe deswegen davon ausgehen können, diese Tätigkeit trotz seiner Dienstunfähigkeit ausüben zu können. Dabei sei anzumerken, dass er im Laufe der Zeit auch zur Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit - wie auch zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Kirchengemeinderates - nicht mehr in der Lage gewesen sei. Ferner habe er gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter des Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige. Hierauf habe er vertraut. Es sei zudem realitätsfern anzunehmen, dass er nach längerer Dienstunfähigkeit am 09.09.2009 schlagartig wieder dienstfähig gewesen sei. Deswegen sei zumindest davon auszugehen, dass er gutgläubig habe annehmen können, nach wie vor dienstunfähig zu sein. Da die medizinischen Befunde für die streitgegenständlichen Zeiträume spärlich gewesen seien, hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Lasse sich der Nachweis der Dienstfähigkeit bzw. des Verschuldens des Klägers nicht feststellen, hätte das Verwaltungsgericht in der medizinisch und auch rechtlich schwer überschaubaren Situation von dem für ihn günstigsten Sachverhalt ausgehen müssen. Diese Mängel lägen auch den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 zu Grunde, so dass § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht anwendbar sei. Die dortigen Feststellungen seien offenkundig unrichtig. Ihm sei allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen. Es könne zwar sein, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Grund seines Verhaltens erschüttert sei, es könne aber noch nicht als endgültig zerstört gelten.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 16.11.2012 aufzuheben.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 werde das Vorbringen des Klägers, er leide an einer psychischen Erkrankung, die zu einer derartigen Antriebslosigkeit führe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste vorzulegen, als Schutzbehauptung gewertet. Dabei sei auch von Belang gewesen, dass die Tätigkeit als ... Trainer, die er in demselben Zeitraum ausgeübt habe, eine engagierte und belastbare Persönlichkeit erfordere. Wie sich aus den Ausführungen des Arztes ... ergebe, könne sich weder dieser noch der Kläger erklären, warum sich der Kläger nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Dies mache deutlich, dass der Kläger selbst nicht von einer psychischen Erkrankung ausgegangen sei und es dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er mangels weiter bestehender Dienstunfähigkeit seinen Dienst habe antreten müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine psychische Erkrankung mit den von dem Kläger geschilderten Symptomen bereits im Jahr 2008 bestanden habe und der Kläger damals in der Lage gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Hinsichtlich der Nichtvorlage dieser Bescheinigungen habe der Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe damals seiner Frau vorgespielt, dass er alle vierzehn Tage zum Arzt gehe und ihr später gesagt, dass er eine Wiedereingliederung mache. Das planmäßige Verheimlichen gegenüber seiner Frau und sein erfolgreiches Engagement als Trainer zeigten deutlich, dass er selbst von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen und in der Lage gewesen sei, strukturiert vorzugehen. Zu diesem Ergebnis sei auch der polizeiärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 20.12.2011 gelangt. Selbst wenn das streitgegenständliche Verhalten des Klägers fahrlässig gewesen sein sollte, wiege es so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei.
33 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfahren ... und ... vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
36 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben.
38 
Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt.
39 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).
40 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
41 
In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist.
42 
Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).
43 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor.
44 
Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
45 
Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet.
46 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen.
47 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen.
48 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt.
49 
Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt.
50 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
51 
Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
52 
Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
53 
Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
54 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
56 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens.
57 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
58 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
59 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion.
60 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
61 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
62 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
63 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
64 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
65 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
66 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
67 
Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist.
68 
Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
69 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
70 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG).
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
36 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben.
38 
Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt.
39 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).
40 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
41 
In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist.
42 
Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).
43 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor.
44 
Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
45 
Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet.
46 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen.
47 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen.
48 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt.
49 
Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt.
50 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
51 
Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
52 
Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
53 
Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
54 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
56 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens.
57 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
58 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
59 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion.
60 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
61 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
62 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
63 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
64 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
65 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
66 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
67 
Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist.
68 
Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
69 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
70 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG).
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert.

Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer.

2

Der 1984 geborene Beklagte trat am 2. August 2004 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst des Landes. Zum 1. Februar 2010 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeimeister (A 7) ernannt. Er versah zuletzt seinen Dienst bei der Polizeidirektion ... – 1. Polizeirevier –. Die jüngste dienstliche Beurteilung datiert vom 1. Oktober 2011. Darin wurde er mit dem Prädikat „entspricht den Anforderungen voll“ beurteilt.

3

Der Beklagte ist seit dem ... 2012 verheiratet und hat drei am ... 2008, am ... 2012 und am ... 2014 geborene Söhne.

4

Der vorläufig des Dienstes enthobene Beklagte erhält um die Polizeizulage gekürzte Bezüge der Besoldungsgruppe A7 und wohnt zurzeit mietfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen wird auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2016) verwiesen.

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, nicht in Erscheinung getreten.

6

Mit Verfügung vom 25. September 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet und gleichzeitig bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Unterschlagung eines Geldbetrages von 970 bis 1.230 Euro aus der Kaffeekasse der Dienstschicht des Beklagten erweitert. Wegen des sachgleichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... (Az. 719 Js 53114/12) wurde die Aussetzung des Disziplinarverfahrens weiter aufrechterhalten. Am 28. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zum Vorwurf der Unterschlagung eines Geldbetrages aus der Kaffeekasse im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... (Az. 719 Js 39714/12) gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.

7

Im hinsichtlich des Diebstahlsvorwurfs sachgleichen Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht ... (Az: -719 Js 39714/12- / -62 Ds (98/13)-) den Beklagten mit Urteil vom 19. September 2013, rechtskräftig seit dem 19. März 2014, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 21 Fällen sowie gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig belegte es ihn mit einer Bewährungsauflage in Form der Erbringung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

8

Der Beklagte lebt seit 2002 mit seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin ..., zusammen. Die Zeugin arbeitet als Krankenschwester. Trotz zweier Einkommen häuften sie bis zum Jahr 2005 Konsumschulden von 20.000 bis 25.000 Euro an. Am ... 2008 wurde der Sohn ... geboren. Das Familieneinkommen schmälerte sich wegen des Elterngeldbezuges der Zeugin. Gleichzeitig gingen die Partner Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Umzug in ein Eigenheim ein, das sie 2009 von den Eltern des Beklagten mieteten. Die wirtschaftliche Lage der Familie war zum äußersten angespannt.

9

Als die Zeugin dem Beklagten im September 2011 mitteilte, dass sie wieder schwanger sei, sah dieser wegen erwarteter Mehrausgaben und Einkommenseinbußen die wirtschaftlichen Verhältnisse vollends aussichtslos. Er steigerte sich binnen kurzem in extreme Existenzängste hinein und verlor unter der Anspannung der als ausweglos erlebten Verhältnisse so viel Körpergewicht, dass er nacheinander drei Kleidergrößen schmaler wurde. Anspannung und Angst erreichten ein Ausmaß, dass er nachts wach blieb und sich übergeben musste. Um kleinere Geldbeträge für seine Familie zu erlösen, verkaufte er aus dem gemeinsamen Hausstand überflüssigen Hausrat und eigene Bekleidung. Als er aus dem Dienst einen blauen Müllsack mit weitgehend abgetragener eigener Dienstkleidung nach Hause nahm, um ihn zu entsorgen, kam ihm der Gedanke, ein noch hinlänglich erhaltenes Bekleidungsstück bei eBay zu veräußern. Überrascht über die große Nachfrage und den zu erlösenden Preis veräußerte er anschließend die wegen seines erheblichen Gewichtsverlustes überflüssige Dienstbekleidung aus eigenem Bestand. In der Zeit von Februar bis September 2012 entwendete der Beklagte aus den Räumlichkeiten seiner Dienststelle im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein oder im Eigentum seiner Kollegen stehende Dienstbekleidung sowie Pistolenholster und veräußerte sie dann bei eBay. Nach Überweisung des Kaufpreises übersandte er den Käufern die Sachen. Die Bekleidungsstücke waren von den Kollegen während der Arbeit in den Diensträumen, aber auch in der Damenumkleide und der Herrenumkleide vorübergehend abgelegt worden. Einen Teil der Bekleidungsstücke entnahm er auch einem Kleiderhaufen in der Dienststelle. Dort wurden alte, von den Beamten nicht mehr benötigte Bekleidungsstücke durch den Dienstherrn gesammelt, um sie einer Entsorgung zuzuführen. Der Beklagte nahm die Bekleidung und die Holster an sich und nahm dabei in allen Fällen – auch hinsichtlich der vom Kleiderhaufen genommenen Bekleidungsstücke – zumindest billigend in Kauf, dass die Sachen in fremdem Eigentum stehen und er die tatsächliche Herrschaft seiner Kollegen oder des Landes Schleswig-Holstein vermittelnd über die Dienststellenleitung gegen deren Willen brach und eigene begründete. Er nahm bei der Veräußerung auf eBay zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer an den entwendeten Sachen kein Eigentum erwerben konnten, er sie hierüber täuschte, diese täuschungsbedingt einem inhaltsgleichen Irrtum erlagen, irrtumsbedingt den Kaufpreis überwiesen und überweisungsbedingt einen Schaden erlitten, da sie eigentumslos in den Besitz der Sachen gelangen und Rückgabeverlangen der Eigentümer ausgesetzt werden können. Der Beklagte handelte in allen Fällen, um sich eine fortlaufende, nicht unbeträchtliche Einnahmequelle zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Wegen der einzelnen Taten und der Tatumstände wird auf die Darstellung in den Gründen des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 Bezug genommen.

10

Nach Aufdeckung der Taten offenbarte sich der Beklagte wegen seiner desaströsen wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Eltern, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet haben. Wegen der aus den Existenzängsten rührenden Belastungssituation hat er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben.

11

Dem Urteil lag eine Verständigung zugrunde. Wegen des Inhaltes wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29. August 2013 und vom 19. September 2013 Bezug genommen. Die psychotherapeutische Behandlung ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen worden.

12

Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 19. März 2014 fort. Nach der abschließenden Anhörung unter dem 13. Juni 2014 und der Beteiligung des Hauptpersonalrates – Polizei – hat der Kläger am 10. September 2014 Disziplinarklage erhoben wegen der Vorfälle, die den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung bilden, sowie wegen der Unterschlagung eines Geldbetrages von mindestens 950 Euro aus der vom Beklagten geführten Kaffeekasse seiner Dienstschicht.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen,

17

hilfsweise,

18

eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

19

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12. August 2015 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entsprechend den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 zugrunde gelegt und einen Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen nicht gesehen. Danach habe der Beklagte innerdienstliche Zugriffsdelikte verwirklicht. Die Taten seien als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt. Ein Polizeibeamter habe die Dienstpflicht, Straftaten zu verfolgen und zu verhindern. Das Begehen eigener Straftaten sei mit diesem Anspruch unvereinbar. Ein Polizeibeamter, der Straftaten begehe, verliere deshalb das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit. Weder lägen anerkannte Milderungsgründe vor noch bestünden Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Durch die begangenen Straftaten habe der Beklagte bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere auch einer nach Aufdeckung der Straftaten begonnenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Vor diesem Hintergrund könne auch dem Umstand, dass der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, kein in der Weise entlastendes Moment zukommen, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen sei.

20

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

21

Wegen der vorgeworfenen Unterschlagung eines Geldbetrages aus der Kaffeekasse hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 22. April 2016 zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Kläger ausgeführt, der Fehlbetrag ergebe sich aus einer Tabelle, in der die ermittelten Kaffeelieferungen den mutmaßlich erzielten Verbräuchen gegenübergestellt seien. Eine exaktere Berechnung der Einnahmen sei nicht möglich.

22

Der Beklagte trägt vor, er habe sich im Strafverfahren seiner Verantwortung gestellt und ein umfangreiches Geständnis abgelegt. Er wolle sich auch seiner Verantwortung im Disziplinarverfahren stellen. Er habe die Taten in einer besonders stark ausgeprägten psychischen Drucksituation begangen. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. ... vom 7. September 2013 habe er unter einer akuten Belastungsreaktion und Anpassungsstörungen mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens gelitten. Diese Erkrankungen hätten für das Strafgericht nur im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle gespielt, da aus seiner Sicht weder die Schuldfähigkeit ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Insoweit bestehe im Disziplinarverfahren jedoch keine Bindungswirkung. Er - der Beklagte - habe sich freiwillig in psychotherapeutische Behandlung begeben. Ferner habe er seine finanziellen Verhältnisse mit Hilfe seiner Familie geordnet. Dies sei erst durch die psychotherapeutischen Maßnahmen möglich gewesen, da er bis dahin nicht im Stande gewesen sei, sich zu öffnen und offen über seine objektive Notlage und über seine Existenzängste zu sprechen. Er habe mithin eine negative Lebensphase überwunden. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären. Die Sachaufklärung zu den Milderungsgründen sei vollständig oder fast vollständig unterblieben. Ferner lasse das Urteil des Verwaltungsgerichts eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes vermissen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. August 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten mit zutreffender Begründung aus dem Dienst entfernt. Es habe eine umfassende eigene Maßnahmebemessung vorgenommen und sich selbständig mit möglichen durchgreifenden Entlastungsgründen auseinandergesetzt, wobei es sich nicht auf von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe beschränkt habe. Aufklärungsmängel lägen nicht vor, da ein Tatsachengericht keine Ermittlungen anstelle müsse, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankomme. Die psychische Verfassung des Beklagten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen sei nicht weiter aufzuklären gewesen, da ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation nicht vorgelegen habe. Ferner habe die psychische Verfassung des Beklagten auch nicht zur Begründung des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ herangezogen werden können. Insofern habe es auch keiner weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedurft. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten aufgehoben oder vermindert gewesen sei, hätten nicht vorgelegen.

28

Der Senat hat auf Grund des Beschlusses vom 25. Januar 2016 und der prozessleitenden Verfügungen vom 3. März 2016 und 18. März 2016 Beweis erhoben durch ein schriftliches und mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ... und durch Vernehmung der Zeugin ... und des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29. Februar 2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2016 Bezug genommen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie auf die Beiakten A bis H verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Da nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, wiegt das von ihm begangene Dienstvergehen nicht ist so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist auf eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 20 % zu erkennen mit der Folge, dass insoweit zugleich die Disziplinarklage abzuweisen und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war.

31

1. Die Disziplinarklage weist keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 55 BDG auf.

32

a) Insbesondere ist sie von der gemäß § 34 Abs. 2 LDG zuständigen obersten Landesbehörde - dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - erhoben worden. Auch sind die Klageschrift und die Nachbesserungsschrift von hierfür nach der hier maßgeblichen internen Geschäftsverteilung des Ministeriums zuständigen Mitarbeitern des Referats IV 15 gezeichnet worden.

33

Das Disziplinarverfahren ist zwar ein Verfahren eigener Art, richtet sich aber, soweit im Landesdisziplinargesetz keine eigenen Regelungen enthalten sind, nach dem Landesverwaltungsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Disziplinarrechts vom 28. März 2002, Drucksache 15/1767 S. 49 zu § 4). Dies hat in § 4 LDG seinen Niederschlag gefunden. Danach sind zur Ergänzung des Landesdisziplinargesetzes die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Gelten aber die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen, muss auch die Frage der funktionellen Zuständigkeit durch oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften angeordnet sein. Eine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, wonach die Erhebung der Disziplinarklage allein bestimmten Organwaltern vorbehalten ist, sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor. Soweit § 34 Abs. 2 LDG regelt, dass bei Beamten die Disziplinarklage durch die oberste Landesbehörde erhoben wird, wird hiermit allein eine Behördenzuständigkeit begründet, jedoch keine interne Zuständigkeitsregelung vorgenommen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2007 - 21d A 1624/06.BDG - Rn. 21, juris, bezogen auf die Regelung in § 84 Satz 1 BDG).

34

Die oberste Dienstbehörde wird, wie Behörden allgemein, nicht allein durch ihren Leiter persönlich tätig, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist. Einer fallbezogenen zusätzlichen Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bedarf es dann nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 3.10 - Rn. 9 f. m.w.N., juris; Weiß, GKÖD Band 2, 2015, Rn. 41 zu § 34 BDG).

35

b) Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung eines Geldbetrages von mindestens 950 Euro aus der vom Beklagten geführten Kaffeekasse seiner Dienstschicht nunmehr den Anforderungen des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist der Beklagte von diesem Vorwurf freizustellen. Auch aufgrund der nachgebesserten Darlegungen kann der Senat nicht sicher feststellen, dass überhaupt ein Fehlbetrag in der Kaffeekasse vorlag. Die behaupteten Fehlbeträge des Kassenbestandes sind auf unsicherer Tatsachengrundlage ermittelt worden, da die Beträge, die der Beklagte für den konsumierten Kaffee kassiert hat, sich nicht mehr konkret bestimmen lassen. Dementsprechend lässt sich nicht ausschließen, dass keine Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bestand.

36

2. Durch den im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts festgestellten Sachverhalt (a) hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen (b). Für das innerdienstliche Dienstvergehen (c) wäre unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände eine Zurückstufung die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme (d). Da eine Zurückstufung jedoch gemäß § 9 Abs. 1 LDG nicht ausgesprochen werden kann, war auf die ausgesprochene Gehaltskürzung zu erkennen (e).

37

a) Hinsichtlich des Sachverhaltes ist der Senat gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts... vom 19. September 2013 -719 Js 39714/12- / -62 Ds (98/13)- gebunden. Zu den „tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht indes nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hat der Senat eigene Feststellungen und im Rahmen der Maßnahmebemessung eine eigene Entscheidung zu treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07- Rn. 29, juris).

38

Das Disziplinargericht hat die erneute Prüfung nur solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesätzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, etwa einer den rechtlichen Anforderungen nicht genügenden Urteilsabsprache, zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 84.13 -, Rn. 9 m.w.N., juris). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Rn. 6, juris; zum Ganzen vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - Rn. 13 m.w.N., juris).

39

Danach besteht kein Anlass für eine Lösung. Der Beklagte bestreitet die nach § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nicht. Im Gegenteil entsprechen sie seiner geständigen Einlassung auch im Disziplinarverfahren. Einzig wiederholt er den bereits vom Strafgericht berücksichtigten Umstand, dass ihm die Dienstbekleidungsvorschriften und die aus ihnen resultierenden Eigentumsverhältnisse seinerzeit nicht bekannt gewesen seien.

40

Das Amtsgericht ... hat es in seinem Urteil als erwiesen erachtet, dass der Beklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) begangen hat. Einen Tatumstandsirrtum i.S.d. § 16 StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „fremde bewegliche Sache“ hat es nicht festgestellt. Dazu hat das Amtsgericht ... in seinen Feststellungen (II., UA Seite 4) ausgeführt:

41

Der Angeklagte nahm die Bekleidung und die Holster an sich und nahm dabei in allen Fällen - auch hinsichtlich der vom Kleiderhaufen genommenen Bekleidungsstücke - zumindest billigend in Kauf, dass die Sachen in fremdem Eigentum stehen und er die tatsächliche Herrschaft seiner Kollegen oder des Landes Schleswig-Holstein vermittelt über die Dienststellenleitung gegen deren Willen brach und eigene begründete.

42

Das gleiche gilt auch für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales „Erregung eines Irrtums“ in § 263 Abs. 1 StGB. Hierzu führt das Amtsgericht ... in seinen Feststellungen (II., UA Seite 4) aus:

43

Er nahm bei der Veräußerung auf eBay zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer an den entwendeten Sachen kein Eigentum erwerben konnten, er sie hierüber täuschte, diese täuschungsbedingt einem inhaltsgleichen Irrtum erlagen, irrtumsbedingt den Kaufpreis überwiesen und überweisungsbedingt einen Schaden erlitten, da sie eigentumslos in den Besitz der Sachen gelangen und Rückgabeverlangen der Eigentümer ausgesetzt werden könnten.

44

Unabhängig von der Bindungswirkung merkt der Senat an, dass auch er dem Beklagten nicht abnimmt, dass er ernsthaft von einer Berechtigung ausgegangen sein könnte, die „scheinbar herrenlos herumliegenden“ Sachen an sich zunehmen, um sie anschließend gewinnbringend zu veräußern. Es bedarf nicht der Kenntnis der einschlägigen Kleidervorschriften, um zu wissen, dass Polizeibekleidung - allein bereits wegen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung im Rechtsverkehr - nicht dazu bestimmt ist, Dritten zugänglich gemacht zu werden. Dies war auch dem Beklagten klar, so dass eine etwaige Entsorgung dem Eigentümer - hier dem Land Schleswig-Holstein - vorbehalten ist und nicht dem Beklagten in Form eines Verkaufs über die Internetplattform „eBay“. Dies leuchtet bereits jedem Durchschnittsbürger ein. Im Übrigen hätte eine Nachfrage bei seinem Dienstherrn Aufklärung gebracht.

45

Da auch hierzu keine Rügen vorgebracht worden sind, so dass es der Senat ebenfalls nicht prüfen dürfte, sei nur noch abschließend angemerkt, dass die in der Hauptverhandlung am 19. September 2013 vor dem Amtsgericht ... erfolgte Verständigung den rechtlichen Anforderungen des § 257c StPO genügt; insbesondere liegt ihr kein Formalgeständnis (vgl. § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO) zugrunde (vgl. die Beweiswürdigung im Strafurteil, UA S. 9-10 unter III.).

46

b) Nach den im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 festgestellten Handlungen hat der Beklagte im Zeitraum von Februar 2012 bis September 2012 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in 42 Fällen seine ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zu vollem persönlichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verletzt sowie gegen die Folgepflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.

47

c) Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Der Beklagte hat in einem Zeitraum von acht Monaten Uniform- und Ausrüstungsgegenstände seines Dienstherrn gestohlen und anschließend über eBay veräußert. Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 Rn. 19, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Rn. 12, juris und vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125 Rn. 21 f.; Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - Rn. 14, juris, und vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - Rn. 17, juris).

48

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war. Dabei richtet sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, dass heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - Rn. 57, juris). Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist danach dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 54, juris; zum Ganzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 4.14 - Rn. 11 m.w.N., juris).

49

d) Das innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar so schwer, dass es grundsätzlich die disziplinarische Höchstmaßnahme - hier die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis - rechtfertigen würde. Auch liegen keine anerkannten Milderungsgründe vor, jedoch ist zugunsten des Beklagten nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz des in dubio pro reo eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum zu berücksichtigen, so dass der Senat nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände eine Zurückstufung für angemessen erachten würde.

50

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (stRpsr., vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 12 und 22 m.w.N., juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG).

51

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 253 <259>; zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 16, juris).

52

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte dabei auf die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - Rn. 14 m.w.N., juris). Für die hier verwirklichte Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter oder dienstlich zugänglicher Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei 50 Euro angenommen wurde, deutlich überstiegen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15 f. m.w.N., juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 19 ff., juris).

53

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - aufgegeben (LS 1 und Rn. 19, juris), indes ergibt sich danach vorliegend keine wesentlich andere Zuordnung in den Katalog der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 LDG. Nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Dies war zuvor nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen entschieden worden (vgl. zu den außerdienstlichen Dienstvergehen grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, juris). Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

54

Das Amtsgericht hat den Beklagten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 21 Fällen nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sowie gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen nach § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sieht eine Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor und der des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB eine solche von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - LS 2 und Rn. 20, juris).

55

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 38 f. m.w.N., juris, und vom 10. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 24, juris). Anzahl und Häufigkeit sind ebenfalls Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens auf einer ersten Stufe als geboten erscheinen lassen. Auch bei diesen Kriterien handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber als „besonders schwere Fälle“ wertet und die ihn zu der genannten Strafrahmenhebung von bis zu zehn Jahren im Vergleich zu den „Grund“-tatbeständen des Betruges und des Diebstahls mit bis zu fünf Jahren veranlasst haben.

56

Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris). Dahinstehen kann, ob nicht auch insoweit allein auf das Statusamt abgestellt werden müsste und nicht mehr auf das Amt im konkret funktionellen Sinn (so BVerwG zu außerdienstlichem Fehlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -LS 1 und Rn. 16, BVerwGE 152, 228 ff. = juris), denn vorliegend fällt beides nicht auseinander. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung würde ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens rechtfertigen, allerdings nur unter Außerachtlassung des Persönlichkeitsbildes.

57

Insofern kommt hier zweierlei zusammen: Zum Einen bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 14 f. m.w.N., juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Zum Anderen haben Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - LS 2 und Rn. 22, BVerwGE 152, 228 ff. = juris).

58

Indes darf nicht bei dieser Betrachtung der rein objektiven Umstände stehen geblieben werden, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Zumessungsentscheidung einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris; zur Berücksichtigung dieser Umstände vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, Rn. 31 ff., juris).

59

Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (etwa Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenhöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2007 - 1 D 2.06 - Rn. 25 m.w.N., juris).

60

Anerkannte Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Beim anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (stRspr.; vgl. BVerwG Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 40 f., juris; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Rn. 29, juris, und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 32, juris). Dieser Milderungsgrund ist bereits deshalb zu verneinen, weil der auslösende Umstand - seine jetzige Frau teilte dem Beklagten mit, sie sei schwanger - nicht außergewöhnlich ist, sondern in vielen, wenn nicht den meisten Beziehungen mindestens einmal vorkommt. Der Beklagte steigerte sich zwar anschließend in Existenzängste, diese waren aber objektiv nicht begründet und konnten zudem mit Hilfe der Eltern und einer Umstellung des Lebensstils überwunden werden. Schon aus diesen Gründen (weder objektiv vorhanden noch unverschuldet) ist zugleich der anerkannte Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zu verneinen, abgesehen davon, dass dieser Milderungsgrund ein zeitlich begrenztes Verhalten voraussetzt und mit einem Versagen über einen längeren Zeitraum nicht vereinbar ist (vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 74 m.w.N., juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 34 m.w.N., juris). Dem Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation steht ebenfalls schon entgegen. dass sich der Beklagte in einer länger andauernden psychischen Belastungssituation befand, die schon aufgrund ihrer Dauer nicht geeignet ist als „Ausnahmesituation" im Sinne des anerkannten Milderungsgrundes angesehen zu werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - Rn. 14 f., juris).

61

Liegen - wie hier - Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 23, juris; vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Rn. 22 m.w.N., juris, und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - LS und Rn. 14, juris). Dabei ist auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 30, juris). Insoweit gilt, dass ein mildernder Umstand nach dem grundgesetzlich verankerten Rechtsgrundsatz des „in dubio pro reo“ schon dann berücksichtigt werden muss, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1992 - 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - Rn. 30, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 22, juris, sowie Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 25, juris).

62

Danach ist beim Beklagten sowohl nach dem Grundsatz des in dubio pro reo von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen auszugehen als auch in der Zusammenschau von mildernden Umstände von erheblichem Gewicht.

63

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 33, juris). Die danach entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen sind durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - Rn. 11 und zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 -Rn. 10, juris, und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Rn. 18, juris).

64

Kann eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 33, juris). Dies ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Sie kann allerdings ohne Kenntnis der Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten nicht beurteilt werden. Zu ihrer Beantwortung bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Rn. 33 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 2 B 78.11 - Rn. 6, juris, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Rn. 20, juris).

65

Da - wie bereits ausgeführt - Feststellungen zur Schuldfähigkeit das Gericht nur binden, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist, war es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht, insbesondere war die Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 29, juris).

66

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme litt der Beklagte zum Tatzeitpunkt an einer Anpassungsstörung (F43.2). Aufgrund der durch eine depressive Reaktion in Verbindung mit Angstsymptomen gekennzeichneten Störung und der daraus ableitbaren Suizidgefahr mit Einschränkung der Handlungsmöglichkeit der Persönlichkeit handelt es sich hierbei um eine die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllende „krankhafte seelischen Störung“. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war.

67

Bei dieser Beurteilung ist der Senat den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. ... gefolgt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten aufgrund der ihm vorliegenden Befunde, der bei ihm durchgeführten Tests und zweier länger dauernder Explorationsgespräche sowie unter Berücksichtigung von Fachliteratur und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Beklagten sowie der beiden Zeugen näher erläutert und bestätigt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beklagten bezogen auf den Tatzeitraum vom Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen ist. Zu dieser im Vordergrund stehenden Erkrankung kam jedoch eine die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllende depressive Störung hinzu, die im Anschluss mit Antidepressiva behandelt worden ist. Bereits der Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. ..., dessen Befund der Sachverständige ausgewertet hat und bei dem sich der Beklagte nach der Aufdeckung der Taten in medizinische Behandlung und Therapie begeben hat, hat bei dem Beklagten in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2013 eine akute Belastungsreaktion (ICD: F43.G) sowie Anpassungsstörungen mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens (ICD: F43.24G) diagnostiziert.

68

Tatzeitbezogen wäre zwar - so der Sachverständige - von einer stärkergradigen Ausprägung einer depressiven Symptomatik nach ICD-10 nicht auszugehen, da der Beklagte in der Lage war, regulär seinen Dienst zu verrichten und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen. Allerdings war ausweislich des Ergebnisses der Zeugenbefragungen auch insoweit ein verändertes Verhalten zu bemerken: Im Dienst hat sich der Beklagte immer mehr zurückgezogen, ebenso gegenüber seiner jetzigen Ehefrau; die vorherigen Kontakte zu Freunden hat er abgebrochen. Insgesamt bestehen nach Aussage des Sachverständigen Schwierigkeiten in der Bewertung des Grades der affektiven Symptomatik bezogen auf den Tatzeitpunkt. Der Sachverständige kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Beklagte in dieser Phase der Störung aufgrund der Ausprägung der depressiven Symptomatik mit anamnetischen Hinweisen auf eine erhöhte Suizidalität in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Dr. ... spricht insoweit von einer temporären Einschränkung der moralischen Selbstkontrolle. Hierzu bezieht sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auf Venzlaff (in Psychiatrische Begutachtung - Praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen), nach welchem Anpassungsstörungen nicht selten mit depressiven Symptomen einhergehen. Nach seinen mündlichen Erläuterungen führen nicht nur die Stellungnahme von Dr. ..., sondern auch der Inhalt der Exploration des Beklagten und die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dazu, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Denn hinzu kamen eine erhebliche vegetative Symptomatik (frühmorgendliches Erwachen, Magen-Darm-Störungen und ein erheblicher Gewichtsverlust) und suizidale Tendenzen, die typisch für eine stärker ausgeprägte Symptomatik sind, die der Beklagte jedoch durch seine Persönlichkeit in der Außendarstellung hat kompensieren können. Für die Diagnose einer depressiven Störung spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die vom Beklagten für den Tatzeitpunkt beschriebene finanzielle Angst im Sinne eines depressiven Verarmungswahns, ohne dass eine wirtschaftliche Notlage tatsächlich vorlag.

69

Wie der als Sachverständiger herangezogene forensische Psychiater Dr. med. ... vermag auch der Senat nicht sicher auszuschließen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten (Februar 2012 bis September 2012) unter einer durch eine depressive Reaktion in Verbindung mit Angstsymptomen gekennzeichneten Störung mit einer störungsbedingter Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Persönlichkeit litt. Insoweit kann eine krankhafte psychische Ausnahmesituation mit einer als ausweglos wahrgenommenen finanziellen Notlage - nahe dem Verarmungswahn - nicht sicher ausgeschlossen werden, aufgrund derer der Beklagte keine andere Möglichkeit sah, als mit dem Erlös aus dem Verkauf der zuvor entwendeten Gegenstände den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zeitweilig zu sichern. Vor diesem Hintergrund stellten sich die vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen als zwangsläufige Folge seiner Erkrankung dar, die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen wäre und die als auch im Rechtssinne erheblich angesehen werden müsste.

70

Lässt sich danach eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB nicht sicher ausschließen, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 32, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 34, juris). In einem solchen Fall kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 a.a.O.).

71

Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweist, dass im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten abhängt, so dass sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein wird (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rn. 30, beide juris), ist auf die Einsehbarkeit nur dann maßgeblich abzustellen, wenn die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit betroffen ist und nicht - wie hier - die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Im Gegenteil kann der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit „kompensiert" werden (so auch BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 39, juris). Daher kann selbst bei einem Mehrfachversagen eines Beamten im Kernbereich seiner Amtspflichten im Rahmen von Zugriffsdelikten die Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in erheblichem Maße eingeschränkt sein (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 - 2 B 82.09 - Rn. 9, juris).

72

Hinzu kommt Folgendes: Zwar liegt ein anerkannter Milderungsgrund nicht vor (s.o.), jedoch sind die hier festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar. Aus der subjektiven (krankheitsbedingten) Sicht des Beklagten befand er sich zum Tatzeitpunkt in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Er hat das zweite Kind zu dem Zeitpunkt nicht gewollt und glaubte, nun in große wirtschaftliche Not zu geraten, aus der er keinen anderen Ausweg sah. Sein Handeln resultierte aus einer hierdurch ausgelösten - allerdings länger dauernden - psychischen Ausnahmesituation. Es ist zugleich ähnlich wie eine persönlichkeitsfremde, allerdings länger dauernde Augenblickstat; nach den Zeugenaussagen hatte sich der Beklagte während des Zeitraums der Dienstpflichtverletzungen verändert, er war, so die Ehefrau, anders, „nicht mehr der Alte“. Der Sachverständige kann in diesem Zusammenhang nicht ausschließen, dass im Rahmen der depressiven Reaktion eine Aktualisierung finanzieller Ängste bis zum Bild eines depressiven Verarmungswahns vorgelegen hat.

73

Die im Vordergrund der medizinischen Symptomatik stehende Anpassungsstörung ist nach den gutachterlichen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen mittlerweile überwunden; er hat keine Hinweise für die Annahme eines überdauernden Musters von Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, der Kognition und der zwischenmenschlichen Beziehungen bei dem Beklagten feststellen können. Zudem - so der Sachverständige - sei definitionsgemäß bei Annahme einer Anpassungsstörung von einer Remission des Störungsbildes auszugehen. Hierzu führt der Sachverständige weiter aus, dass bereits Dr. ... im September 2013 fachärztlich befunden habe, dass der Beklagte gefestigt aus der Krise hervorgegangen und seine Prognose als eindeutig gut anzusehen sei. Der Sachverständige sieht daher keine Hinweise auf ein Fortbestehen der Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion in Verbindung mit einer Angstsymptomatik. Auch diese erfolgreiche - nachträgliche - Therapie kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn - wie hier - eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - Rn. 35, juris, und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rn. 29 f., juris, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -– LS 1 und Rn. 29 m.w.N., juris).

74

Vor diesem Hintergrund wiegt das Dienstvergehen nicht so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre. Die nicht sicher ausschließbare erhebliche verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und der Umstand, dass der Beklagte die sein damaliges Verhalten auslösende krankhafte seelische Störung inzwischen überwunden hat, rechtfertigen die Wertung, dass noch ein Rest an Vertrauen in ihn gesetzt werden kann. Die Fortführung des Beamtenverhältnisses erscheint noch möglich, weil die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht Ausdruck einer in ihnen offenbarten inneren Einstellung sind.

75

Darauf, dass, wie dies der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung bekundete, weder er als zuständiger Dienstgruppenleiter noch seine Kollegen Vertrauen mehr zu dem Beklagten hätten, kann ebenso wenig abgestellt werden wie auf eine entsprechende Äußerung eines Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260>, vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 78, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Rn. 56, juris, sowie Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - Rn. 16, juris).

76

Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es ebenfalls unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O.). Schutzgut der Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesdisziplinargesetzes über die Sanktionierung von Verstößen gegen die Dienstpflichten von Beamten ist auch nicht das Ansehen einer ganz konkreten Behörde in der Öffentlichkeit. Vielmehr geht es generell um die Integrität des Berufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 58).

77

Wäre danach auf die nächst niedrigere Maßnahme, hier also die Zurückstufung zu erkennen, hält der Senat eine noch weitere Herabsetzung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer nicht für angezeigt. Aufgrund Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kann zwar in den Fällen, in denen - wie vorliegend - nach einer Gesamtwürdigung nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist, sondern eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme für ausreichend erachtet wird, eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (stRpr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 54, juris und zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Rn. 44 m.w.N., juris, sowie Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 – Rn. 8, juris, sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12, juris). Indes ist eine Dauer von drei Jahren und acht Monaten angesichts der Umstände in diesem Verfahren, insbesondere der von den Behörden und den Gerichten trotz eines umfassenden Geständnisses getätigten Ermittlungen nicht unangemessen lang. Zum anderen würde eine unangemessen lange Verfahrensdauer, selbst wenn sie vorläge, allenfalls zur nächstmilderen Maßnahme führen können. Auf diese kann aber vorliegend schon aus Rechtsgründen (dazu sogleich unter e) nur erkannt werden.

78

e) Die an sich bei der auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit noch verbleibenden Schwere des Dienstvergehens gebotene Zurückstufung kann nicht ausgesprochen werden, weil sich der Beklagte bereits im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG. Deshalb ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 LDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rn. 34, juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Rn. 45, juris).

79

Aus den gleichen Erwägungen hält der Senat die Ausschöpfung des in § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG vom Gesetzgeber nur nach oben hin beschränkten Rahmens für erforderlich und angemessen und sieht auch keinen Grund, die während der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG bestehende Beförderungssperre wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens abzukürzen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG).

80

§ 15 Abs. 4 und 5 BDG steht einer Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen. Aber der Lauf der Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 LDG war bereits durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 25. September 2012 unterbrochen worden (§ 15 Abs. 4 LDG) und ist danach aus verschiedenen Gründen, zuletzt für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, gehemmt (§ 15 Abs. 5 LDG).

81

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist teilweise unterlegen, weil er sein mit der Berufung ausdrücklich verfolgtes Ziel der Klageabweisung nicht erreicht hat. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

82

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht ersichtlich.


Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 09. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... in ... geborene Beklagte wurde, nachdem er die Mittlere Reife erworben hatte, zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den Mittleren Postdienst und wurde zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum ... erfolgte die Ernennung zum Postassistenten, mit Wirkung zum ... die Ernennung zum Postsekretär. Zum ... wurde er zum Postobersekretär und mit Wirkung zum ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum ... erfolgte die Ernennung zum Posthauptsekretär.
Im Hinblick auf eine hohe Zahl von Krankheitstagen wurde der Beklagte im Juli 2004 auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Der Betriebsarzt stellte keine dauernde Dienstunfähigkeit fest.
Zum ... wurde dem Beklagten die Stelle des Filialleiters der Filiale ... der Deutschen Post AG übertragen. Zum ... wurde der Beklagte unter Beibehaltung der ausgeübten Tätigkeit zur Deutschen Postbank AG versetzt und der Postbank Filialvertrieb AG, einem hundertprozentigem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG, zugewiesen, welche die Filiale übernommen hatte. Mit Verfügungen der Deutschen Postbank AG vom ... und vom ... wurden ihm ab ... (rückwirkend) die Tätigkeiten als Innenbetriebsleiter und als Mitarbeiter Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben in der Filiale ... zugewiesen.
In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2007 wurde er in allen Leistungskriterien in die Stufe 4 „übertrifft die Anforderungen“ eingestuft.
Der Beklagte ist seit ... geschieden. Er hat zwei erwachsene Kinder. Die Bezüge des Beklagten belaufen sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf ungefähr 2.800 EUR brutto. Er ist schwerbehindert.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 03.07.2008 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Veruntreuung von Kassengeldern ein und setzte dieses im Hinblick auf das bereits laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus.
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 25.06.2009 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2010 (...) wurde der Beklagte wegen Untreue in 8 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
10 
„1. - 7. In seiner Funktion als Kassenbeamter und Innenbetriebsleiter der Postbankcenter-Filiale der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) in ..., entnahm der Angeklagte zwischen dem 24. Dezember 2007 und 4. April 2008 unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger aus der allein von ihm verwalteten Nebenkasse ... in insgesamt sieben Fällen Bargeldbeträge in jeweils nicht bestimmbarer Höhe, insgesamt 19.200,28 EUR, die er privat verwendete, wodurch der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) ein Schaden in entsprechender Höhe entstand.
11 
8. Als anlässlich einer von ... am 21. April 2008 unangemeldet durchgeführten Kassenkontrolle der Fehlbestand der vom Angeklagten geführten Nebenkasse offenkundig zu werden drohte, entnahm er um 07.49 Uhr unter erneuter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger dem in den Filialräumlichkeiten aufgestellten Beschäftigten-bedienten Geldausgabeautomaten 18.000,-- EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben merkte die Zeugin ... und konnte es unterbinden.
12 
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (hypomanische Episode einer bipolaren Störung) bei Begehung der Taten erheblich vermindert.“
13 
Der Beklagte legte beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung ein. Das Landgericht ... änderte daraufhin mit Urteil vom 28.02.2011 (...) das Urteil des Amtsgerichts ... ab und verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei es den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrundelegte. Die vom Beklagten eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht ... mit Beschluss vom 18.11.2011 (...).
14 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
15 
Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 21.03.2011 das Disziplinarverfahren fortgesetzt und einen Ermittlungsführer bestellt. Der Beklagte trug daraufhin vor, das Gewicht des Disziplinarverstoßes werde insbesondere durch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum der Tatbegehung gemindert. Er habe ein umfassendes und von Reue und innerer Läuterung getragenes Geständnis abgelegt. Gegenüber dem Dienstherrn habe er sich mit Schreiben vom 13.11.2008 entschuldigt. Er habe von Anfang an seine Bereitschaft bekundet, den entstandenen Schaden zu regulieren.
16 
Mit Schreiben vom 22.09.2011 wurde dem Beklagten der abschließende Ermittlungsbericht übersandt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er führte daraufhin aus, dass er seit 17.11.2009 als Schwerbehinderter anerkannt sei und wies darauf hin, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich die Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht komme.
17 
Der Betriebsrat der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., trat im Schreiben vom 29.06.2012 der Absicht der Klägerin, Disziplinarklage zu erheben, entgegen. Entsprechend äußerte sich die Schwerbehindertenvertretung der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., in einer Stellungnahme vom 31.07.2012.
18 
Die Klägerin hat am 14.09.2012 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Beklagte wird darin der Begehung eines Dienstvergehens im Hinblick auf den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt beschuldigt. Die Feststellungen hierzu und die auf fachärztlichem Gutachten beruhende Feststellung in den strafgerichtlichen Urteilen, dass der Beklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, seien für das Disziplinarverfahren bindend. Sein Handeln sei auch vorwerfbar. Die Strafgerichte hätten Schuldunfähigkeit verneint. Es liege ein Zugriffsdelikt vor, das regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebiete. Anerkannte Milderungsgründe griffen nicht ein. Auch bei Betrachtung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte komme sie zu dem Schluss, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung könne nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Um von der Höchstmaßnahme absehen zu können, müssten die krankhafte seelische Störung und die dadurch bedingte verminderte Schuldfähigkeit für die Dienstpflicht erheblich gewesen sein. Die Erheblichkeit hänge von der Bedeutung und der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab. Aus den strafgerichtlichen Ausführungen und den im Strafverfahren eigeholten psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte trotz der vorliegenden krankhaften seelischen Störung die Bedeutung der verletzten, leicht einsehbaren Kernpflicht habe erkennen können und auch in der Lage gewesen sei, danach zu handeln. Der Beklagte sei auch nicht phasenweise schuldunfähig gewesen. Dagegen sprächen die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts ... Trotz der psychischen Erkrankung im Tatzeitraum habe beim Beklagten keine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Soweit der psychiatrische Gutachter in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht angegeben habe, der Beklagte sei während der Tat persönlichkeitsfremd gewesen, sei dennoch der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht anzunehmen. Dass der Beklagte inzwischen seine negative Lebensphase endgültig überwunden habe, sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Krankheit wieder verschlechtere.
19 
Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten und hat vorgetragen, trotz der Schwere des Dienstvergehens lägen schwerwiegende Entlastungsgründe vor, die es rechtfertigten, nicht von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. Denn es liege eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass zumindest phasenweise sogar die Steuerungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass die Taten durchweg persönlichkeitsfremd gewesen seien. Auch sein Verhalten nach der Tat sei entlastend zu berücksichtigen. Aufgrund äußerst bescheidener Lebensführung habe er seit 2008 einen Teil seiner Schulden abbauen können. Mit medikamentöser Unterstützung und therapeutischer Hilfe habe er den gesundheitlich schwierigen Krankheitszustand inzwischen vollständig überwunden. Sein Zustand sei weiterhin stabil. Die beiden behandelnden Ärzte bzw. Psychologen seien aber der Auffassung, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr belastbar und deshalb dauerhaft dienstunfähig sei. Es werde daher eine amtsärztliche Untersuchung sowie die Zurruhesetzung angeregt.
20 
Mit Urteil vom 09.10.2013, dem Beklagten zugestellt am 22.10.2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
21 
Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils aus, welche bindend seien. Auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit sei das amtsgerichtliche Urteil bindend. Das Gericht habe keinen Anlass, die Feststellungen zur Schuldfähigkeit erneut zu prüfen, da sie nicht offenkundig unrichtig seien. Vielmehr beruhten sie auf den gutachterlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Beklagte habe schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen und dadurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Es liege ein schweres Dienstvergehen vor, welches das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört habe. Denn der Beklagte habe sich eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Diese Indizwirkung entfalle auch nicht deshalb, weil sich aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben würden, die den Schluss rechtfertigten, dass das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört sei. Solche Gründe lägen nicht vor.
22 
Insbesondere stehe der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht der Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ gewesen sei, sei eine Rechtsfrage, welche in eigener Verantwortung zu beantworten sei. Dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten vermindert gewesen sei, ergebe sich aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten. Aufgrund der zur Tatzeit vorliegenden manischen Episode einer bipolaren affektiven Störung (früher: manisch-depressiven Erkrankung) habe eine krankhafte seelische Störung vorgelegen, die sowohl die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben habe. Die Schuldfähigkeit des Beklagten sei jedoch nicht erheblich vermindert gewesen. Bei Zugriffsdelikten könne nur ausnahmsweise von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden, da gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Beklagten trotz seiner psychischen Erkrankung nicht vor. Das in Rede stehende Delikt wiege äußerst schwer. Dies habe zur Folge, dass die Erheblichkeitsschwelle entsprechend hoch liege. Diese Schwelle sei auch unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung des Beklagten nicht erreicht. Er habe gegen leicht einsehbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses und überdies für jedermann geltende Normen verstoßen, deren Beachtung auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erwartet werden müsse. Selbst wenn von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste bzw. diese nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unumgänglich, nachdem er gegen zentrale, leicht einsehbare und leicht einhaltbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses verstoßen habe.
23 
Von der Höchstmaßnahme sei auch nicht zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme wegen eines anerkannten Milderungsgrundes abzusehen. Es liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor. Dies könne nur dann gegeben sein, wenn es sich um eine einmalige Tat handele, nicht aber, wenn wie hier, eine Vielzahl einzelner Vergehen über einen Zeitraum von mehreren Monaten erfolge. Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation liege aus denselben Gründen nicht vor. Sonstige Milderungsgründe, welche die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben.
24 
Durch die mehrfachen Untreuehandlungen habe der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, der Berücksichtigung der tatbezogen verminderten Schuldfähigkeit sowie der von ihm aufgenommenen weiterhin durchgeführten Therapie sowie seines ernsthaften Bemühens um eine Schadensbeseitigung, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Damit vermöge unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner guten dienstlichen Beurteilungen, nicht erkannt werden, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen sei und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweise sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte sei für den Beklagten auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruhe.
25 
Der Beklagte hat hiergegen am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11.11.2013 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23.12.2013 verlängert worden. Mit am 19.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass eine Entfernung aus dem Dienst wegen der gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Betracht komme und verweist im Übrigen auf ein Gutachten seines behandelnden Psychologen Dr. ...
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen sowie das Disziplinarverfahren einzustellen,
28 
hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
32 
Dem Senat liegen die Personalakte des Beklagten, die Akten des Disziplinarverfahrens nebst drei Beiakten, die Akte zum Verfahren nach § 38 BDG, die Akte des Regressverfahrens nebst Beiakte, die Akte des Strafverfahrens (2 Bände und je ein Sonderband Gutachten und Finanzermittlungen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die Akte des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am xxx geborene Klägerin steht als Realschulrektorin im Dienst des Beklagten. Nach der Einstellung als Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes wurde sie am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung ernannt. Am xxx wurde die Klägerin zur Realschullehrerin ernannt und ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Von der xxxRealschule xxx, an der sie seit dem xxx tätig war, wurde sie am xxx an die Haupt- und Realschule in xxx versetzt und gleichzeitig zur Leiterin dieser Schule bestellt. Am xxx wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Rektorin ernannt. Die Klägerin wurde am xxx zur Leiterin der xxx-Realschule xxx bestellt und am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschulrektorin ernannt. Am xxx wurde ihr das Amt einer Realschulrektorin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) übertragen. Die dienstlichen Leistungen wurden zuletzt in der Leistungsfeststellung vom 11.09.2006 mit „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“ beurteilt.
Die Klägerin ist xxx. Sie ist im Besitz eines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises vom xxx mit dem Grad der Behinderung XX. Die Klägerin ist bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung bezieht sie derzeit monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.600 EUR und beträgt die Darlehensbelastung für ihr Eigenheim 800 bis 900 EUR monatlich.
Durch Vereinbarung mit der Stadt xxx vom 13.11.2006 wurde der Klägerin für das Budget der xxx-Realschule die Bewirtschaftungs- und Feststellungsbefugnis bis zu 10.000 EUR im Einzelfall und bis zu 10.000 EUR im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen übertragen. Nach Ziff. 2 dieser Vereinbarung werden der Schule für den pädagogischen Betrieb Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Budgetansätze obliegt nach Ziff. 2.6 dem Schulleiter.
Am 15.02.2011 erstattete die Klägerin Selbstanzeige beim Polizeirevier xxx und gab an, sie habe in den zurückliegenden Jahren für die Schule Geschirr, Besteck, Töpfe und weitere Materialien im Wert von über 10.000 EUR mit Geldern aus dem Schuletat beschafft, in ihre Wohnung gebracht und dort ungenutzt aufbewahrt. Im Zuge der Inventarisierung von Schulbeständen seien die Defizite aufgedeckt worden; die Waren seien zwischenzeitlich nahezu vollständig in die Schule zurückgebracht worden. Sie sei an xxx erkrankt. Sie werde deswegen mit starken Medikamenten behandelt, die die Persönlichkeit eines Menschen wesentlich verändern könnten.
Das Regierungspräsidium xxx verbot der Klägerin mit Verfügung vom 17.02.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte als Realschulrektorin und als Realschullehrerin und leitete mit Verfügung vom 07.04.2011 ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. In der Einleitungsverfügung wird unter anderem ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin im Zeitraum 2007 bis 2011 systematisch in erheblichem Umfang Finanzmittel, für die die Stadt xxx ihr die Bewirtschaftungsbefugnis übertragen habe, für private Zwecke verwendet habe, unter anderem zur Beschaffung von hochwertigem Geschirr, einer unübersehbaren Vielzahl sonstiger Haushaltsutensilien wie Tischtücher, Handtücher und Kaffeemaschinen, sowie von unzähligen Büchern. Nach den Ermittlungen der Stadt xxx belaufe sich der dadurch verursachte Schaden auf derzeit 62.355,52 EUR.
Bei ihrer Anhörung vor dem Regierungspräsidium xxx am 28.04.2011 gab die Klägerin unter anderem an: Die Gegenstände, um die es gehe, habe sie nicht für sich selbst, sondern ausschließlich für die Schule kaufen wollen. Als in dem Schulgebäude für die von ihr besorgten Gegenstände kein Platz mehr gewesen sei, habe sie einen Teil davon zu ihr nach Hause gebracht. Allerdings habe sie die Gegenstände nicht selbst genutzt, sondern nur zu Hause schön verpackt in Kisten im Keller gelagert. Von einer Instruktion anderer Lehrkräfte des Fachbereichs xxx mit der Bitte, sie zu decken, könne lediglich im Hinblick auf Frau xxx und Frau xxx, nicht aber in Bezug auf Frau xxx und Frau xxx gesprochen werden.
Mit Verfügung vom 24.05.2011 wurde die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben und wurden 30 Prozent ihrer Bezüge mit Ablauf des Monats der Zustellung einbehalten. Die hiergegen beim VG Freiburg erhobene Klage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 zurück (xxx xxx).
In dem gegen die Klägerin u.a. wegen Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Staatsanwaltschaft xxx ein psychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums xxx, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. xxx, vom 13.07.2011 ein. Dieses kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 369 bis 399 der beigezogenen Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx verwiesen.
In einem Aktenvermerk der ermittelnden Staatsanwältin über ein Telefonat mit dem Gutachter Prof. Dr. xxx vom 22.09.2011 ist ausgeführt:
10 
„Er (der Gutachter) teilt vorab mit, dass er für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit erwartet, dass Belege dafür vorhanden seien wie Desorientierung oder extremer Affekt, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei bei einem Verhalten wie vorliegend, was keine so etablierte Erkrankung sei, üblicherweise nicht komplett aufgehoben.“
11 
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft xxx vom 28.12.2011 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Klägerin die Auflage, 20.000 EUR an die Stadt xxx zu zahlen, erfüllt hatte. Zur Begründung des Vorgehens nach § 153a StPO wurde in einer Verfügung vom 14.11.2011 ausgeführt, dass im Hinblick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, die offensichtlich fehlende Bereicherungsabsicht sowie die Schwierigkeit der Konkretisierung und Nachweisbarkeit der Einzeltaten ein Abschluss des Verfahrens nach § 153a StPO für sachgerecht erachtet werde.
12 
Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wurden ärztliche Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin xxx vom 27.04.2011 (Blatt 147 der Disziplinarakte) und 07.03.2012 (Blatt 300 der Disziplinarakte), des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. xxx vom 07.03.2012 (Blatt 301 der Disziplinarakte), des Nervenarztes Dr. xxx vom 06.04.2011 (Blatt 148 der Disziplinarakte), 18.02.2011 (Blatt 149 der Disziplinarakte), 11.07.2011 (Blatt 232 der Disziplinarakte), 03.01.2012 (Blatt 306 der Disziplinarakte) und 06.03.2012 (Blatt 305 der Disziplinarakte) sowie der Ärztin und Diplompsychologin xxx vom 05.03.2012 (Blatt 302 der Disziplinarakte) vorgelegt. Bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind Arztbriefe der xxx vom 01.04.2011, Dr. xxx, über einen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 21.02.2011 bis 01.04.2011 (Blatt 253 - 267 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft xxx) sowie des Prof. Dr. xxx, xxx, vom 13.04.2011 (Blatt 277 - 281 der Ermittlungsakte) vorgelegt worden.
13 
Nachdem Vergleichsgespräche erfolglos blieben, teilte das Regierungspräsidium xxx der Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 mit, dass beabsichtigt sei, sie in das Eingangsamt ihrer Laufbahn und zwar in die Besoldungsgruppe A 13 als Realschullehrerin zurückzustufen, und gab ihr Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2012 Gebrauch und führte insbesondere aus, dass davon auszugehen sei, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum schuldunfähig gewesen sei. Dies sei gerichtlich zu klären. Der beteiligte Bezirkspersonalrat erhob gegen die beabsichtigte Rückstufung zur Realschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13 keine Einwendungen.
14 
Mit Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 stufte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 zurück und sprach ihr die Befugnis ab, die Amtsbezeichnung Realschuldirektorin zu führen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit rechtskräftigem Urteil vom 02.10.2013 (xxx) die Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 wegen inhaltlicher Unbestimmtheit auf.
15 
Mit Verfügung vom 22.11.2013 leitete das Regierungspräsidium xxx gegen die Klägerin wegen der Vorwürfe, die im Wesentlichen Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens waren, erneut ein Disziplinarverfahren ein und führte in der Folgezeit mehrere Zeugenvernehmungen durch (Blatt 576 - 588, 605 - 608 der Disziplinarakte). Weiterhin holte das Regierungspräsidium xxx ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx, xxx, vom 20.05.2014 ein. Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin trotz der vorliegenden neurologischen Erkrankung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangskriterien (vor allem „krankhafte seelische Störung“, „schwere andere seelische Abartigkeit“) vorhanden seien, die unter Umständen zu einer De- oder gar Exkulpierung der ihr jetzt zur Last gelegten Taten führen könnten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 647 bis 709 der Disziplinarakte verwiesen.
16 
Mit Schreiben vom 04.06.2014 bezeichnete die Klägerin das Gutachten des Dr. xxx als Gefälligkeitsgutachten und verwies darauf, dass das Regierungspräsidium von ihr mit Schreiben vom 13.01.2014 benannte Zeugen zur Schuldfähigkeit nicht habe vernehmen wollen. Angesichts dessen werde auf eine abschließende Anhörung nach § 20 LDG verzichtet. Die Klägerin verzichtete zudem auf die Beteiligung des Personalrates. Mit Schreiben vom 04.07.2014 wurde der Klägerin und der Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte der Entwurf der Disziplinarverfügung zugeleitet.
17 
Mit Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 entfernte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis (Ziff. 1) und enthob sie bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes (Ziff. 2). Zugleich wurden bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung für sechs Monate 20 %, in den weiteren sechs Monaten 35 % und danach 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten, wobei der unpfändbare Teil der Bezüge der Klägerin zu belassen ist (Ziff. 3), und wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr befugt ist, die Amtsbezeichnung Realschulrektorin zu führen (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Zeitraum zwischen dem 19.10.2007 und dem 15.02.2011 habe die Klägerin Anschaffungen vorgenommen, die nicht schulischen Zwecken dienten. Dabei handele es sich um
18 
Nr. 1 - 21:
19 
21 Positionen „Geschirr“ im Gesamtwert von 3.613,38 EUR. Das Geschirr stamme von Markenherstellern (xxx). Es sei den Lehrkräften der Schule nicht bekannt gewesen und sei nicht im Unterricht eingesetzt worden. Es wäre von den Lehrkräften auch nicht verwendet worden. Das in der Schulküche eingesetzte Geschirr (weißes Einheitsporzellan) sei von der Firma xxx. Das von der Klägerin erworbene Geschirr sei in deren Privathaus aufbewahrt worden. Ein Zugriff auf dieses Geschirr sei durch Lehrkräfte bzw. durch Mitarbeiter der Stadt xxx nicht möglich gewesen.
20 
Nr. 22-28:
21 
7 Positionen „Ware vom xxx“ im Gesamtwert von 1.806,66 EUR. Die von der Klägerin erworbenen Lebensmittel seien in der Schulküche oder an anderer Stelle in der Schule nicht benötigt und auch tatsächlich nicht verwendet worden. Lebensmittel für die Schulküche seien von den dafür verantwortlichen Lehrkräften direkt nach Bedarf beschafft worden.
22 
Nr. 29 - 39:
23 
11 Positionen „Sonstige Gegenstände“ (etwa: Mixstab, Küchenmaschine, Kaffee-Automat, Dampfbügeleisen, Entsafter) im Gesamtwert von 1.055,23 EUR. Die noch originalverpackten Küchengeräte hätten sich nicht im Schulgebäude befunden und seien den Lehrern nicht bekannt gewesen.
24 
Nr. 40 - 49:
25 
10 Bücher im Gesamtwert von 179,38 EUR. Die Bücher seien von der Klägerin privat aufbewahrt und der Schule nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Bücher seien noch teilweise folienverschweißt gewesen.
26 
Der Gesamtwert der eingekauften Gegenstände betrage 6.654,65 EUR. Die Klägerin habe zudem drei Lehrerinnen und eine Realschullehreranwärterin versucht zu bewegen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Durch die im Dienst begangenen Taten habe die Klägerin vorsätzlich gegen die Pflichten aus §§ 33 Abs. 1, 34 Satz 2, Satz 3, 38 Abs. 1 in Verbindung mit 47 Abs. 1 BeamtStG und gegen die Vorbildfunktion des Lehrers als Erzieher nach §§ 1, 38 Abs. 6 SchulG und Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 LV verstoßen. Sie habe sich der Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 3, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe eine Strafbarkeit dem Grunde nach nicht verneint, sondern lediglich einen Fall des § 21 StGB, aber keine Schuldunfähigkeit angenommen. Das Gutachten von Dr. xxx komme zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht vorgelegen habe. An der Sachkunde des Gutachters bestünden keine Zweifel. Das Gutachten des Dr. xxx sei schlüssiger als das von Prof. Dr. xxx. Dieses berücksichtige nicht, dass der Klägerin auch Taten vor der medikamentösen Behandlung vorgeworfen worden seien. Zudem würden sich in diesem Gutachten die zusammenfassende Bewertung und vorangegangene Bewertung widersprechen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. xxx seien demgegenüber schlüssig und plausibel. Er sei ersichtlich um eine ausgewogene Beurteilung bestrebt und habe alle denkbaren Aspekte, die für oder gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sprächen, diskutiert. Die sonstigen Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte führten zu keiner anderen Beurteilung. Es sei auch nicht notwendig gewesen, sie im Disziplinarverfahren als Zeugen zu vernehmen. Der entsprechende Beweisantrag werde abgelehnt. Die Klägerin habe ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Sie sei daher nach § 31 Abs. 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Allgemeinheit bzw. den am Schulleben Beteiligten sei es nicht zu vermitteln, wenn die Klägerin nach einem solchen schweren Versagen in beamtenrechtlichen Kernpflichten noch weiter im Beamtenverhältnis verbleiben würde. Die Klägerin habe mit der Veruntreuung von Geldern im Dienst in großem Umfang ein Zugriffsdelikt begangen, das regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führe. Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier zu einer niedrigeren Bemessung der Disziplinarmaßnahme führen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein bloß vorübergehender Zugriff auf amtliche Gelder zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar. Nichts anderes könne hier gelten, da die Klägerin zumindest für einen längeren Zeitraum Gegenstände, die sie mit den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln erworben habe, dem Zugriff der Schule entzogen habe. Der Wert der beschafften Gegenstände liege weit über der anerkannten Bagatellgrenze von 50 EUR. Das Verhalten sei auch disziplinarrechtlich als eigennützig anzusehen. Die Klägerin habe die Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern über einen längeren Zeitraum bei sich privat gelagert. Die Gegenstände hätten damit ihrem direkten Zugriff im ausschließlich privaten Machtbereich unterlegen. Hierin liege ein privater, eigener Vorteil. Erschwerend falle die hervorgehobene dienstliche Stellung als Vorgesetzte der Lehrkräfte ins Gewicht. Zu Lasten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie Lehrkräfte unter Druck gesetzt habe, ihr Fehlverhalten zu decken. Die Lehrkräfte hätten deswegen ein sie persönlich sehr belastendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Gefahr der Rufschädigung durchstehen müssen. Sie seien zudem massiven Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen. Gerade gegenüber der Realschullehreranwärterin bestehe eine besondere Fürsorgeverpflichtung. Durch ihr Handeln gegenüber den Lehrkräften habe die Klägerin gegen ihre Kernpflichten als Vorgesetzte verstoßen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Abgesehen davon führe sie auch nicht in jedem Fall zur Milderung der Disziplinarmaßnahme. Hier sei für die Klägerin offenkundig erkennbar gewesen, dass ihr Verhalten pflichtwidrig sei. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund der eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen möglicherweise stabilisiert habe, führe ebenso wenig zum Absehen von der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme wie ihre bisherige tadellose Führung und ihre sehr guten dienstlichen Leistungen. Ihr Geständnis sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Tat bereits entdeckt gewesen sei. Es handele sich um ein langjähriges planmäßiges Vorgehen. Die Klägerin habe regelmäßig aktiv versucht, Erwerbsvorgänge zu verschleiern. Da die Klägerin in Kernpflichten versagt habe, führe auch ihre Schwerbehinderung nicht zu einer milderen Bewertung.
27 
Am 20.08.2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung erhoben. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend: Es sei dem Beklagten immer noch nicht gelungen darzustellen, welche Gegenstände in der Schule und welche Gegenstände in ihrem Haus aufbewahrt worden seien. Insoweit fehle eine gerichtsfeste Dokumentation oder Inventur. Das von ihr bestellte Porzellan sei nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule, hauptsächlich in den Schränken in ihrem Büro, verstaut worden. Die original verpackten Küchengeräte hätten sich nicht in ihrem Haus, sondern in ihrem Büro in der Schule oder im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe befunden. Die Bücher hätten sich im Rektorat der Schule befunden. Die Lebensmittel seien in der Schule und nicht von ihr selbst verbraucht worden. Bei den im Schulgebäude aufgefundenen Büchern stehe der schulische Bezug nicht in Frage. Die anderen von dem Beklagten aufgeführten Gegenstände könnten für sich genommen in der Schule Verwendung finden. Dies gelte selbst für das Weihnachtsgeschirr. Es sei zu unterscheiden zwischen der Gesamtsumme der Bestellungen, die ihrer krankhaften Kaufsucht zuzuschreiben seien und die allenfalls im Rahmen des § 6 HGrG zu berücksichtigen seien, und den einzelnen Bestellungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihre Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitraum aufgehoben oder zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten und als „neutral“ geltenden Prof. Dr. xxx. Das Gutachten des Dr. xxx erweise sich als reines Gefälligkeitsgutachten. Es sei nicht schlüssiger als das Gutachten von Prof. Dr. xxx. Der Beklagte habe zu Unrecht von der im Verfahren beantragten Zeugenvernehmung abgesehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Untreue müsse zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände, die in der Disziplinarverfügung aufgelistet worden seien, nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule aufbewahrt worden seien. Im Übrigen fehle es an einem entsprechenden Vorsatz. Es tue ihr aufrichtig leid, dass sie zwei Kolleginnen mit in die Angelegenheit hineingezogen habe. Sie sei allerdings aufgrund der schmerzlichen Erkenntnis ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt. Es liege insgesamt nur ein leichtes Dienstvergehen vor, das auf der Basis der §§ 27, 28 LDG zu ahnden sei. Hierfür spreche ihre verminderte Schuldfähigkeit, ihre Aufklärungsbereitschaft und ihr Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, der Umstand, dass sie die Gegenstände nie für sich verwendet habe, ihre sofortige psychiatrische Behandlung, eine positive Prognose sowie ein erhebliches Mitverschulden der Stadt xxx. Sie habe nicht über Bargeldbestände verfügt, sondern habe sich alle Bestellungen vom zuständigen Kämmerer der Stadt xxx „absegnen“ lassen müssen.
28 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 08.12.2014 ist der Gutachter Dr. xxx gehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift (Blatt 303 - 311 der Akte DL xxx des Verwaltungsgerichts) verwiesen.
29 
Mit Urteil vom 08.12.2014 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 geändert und die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2013 sei das wieder offene Disziplinarverfahren gemäß § 38 Abs. 1 LDG auch ohne erneute Einleitungsverfügung fortzuführen gewesen. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 sei inhaltlich ausreichend bestimmt. Hinsichtlich der der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen sei mit Ausnahme der Positionen „Ware vom xxx“ davon auszugehen, dass diese für den Schulbetrieb nicht erforderlich gewesen seien und die Klägerin daher mit diesen Anschaffungen einen Pflichtenverstoß begangen habe. Hinsichtlich der Positionen „xxx“ habe sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut beharrlich darauf eingelassen, dass es sich bei diesen, in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen z.B. um Lebensmittel für xxx oder um Zutaten für die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe. Die Unrichtigkeit dieser Einlassung habe sich nicht ohne Weiteres feststellen lassen. Dies bedürfe aber keiner weiteren Klärung, weil diese Anschaffungen angesichts der ohne ihre Berücksichtigung verbleibenden Schadenssumme von ca. 4.800 EUR nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Daneben habe die Klägerin bei den ihr danach zu Recht vorgeworfenen Anschaffungen auch dadurch einen Pflichtenverstoß begangen, dass sie die beschafften Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern zu Hause bzw. in den Schränken des Rektoratszimmers aufbewahrt habe, ohne dies jemandem mitzuteilen. Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 242 oder § 246 StGB scheide schon deswegen aus, weil sich eine Zueignungsabsicht der Klägerin nicht feststellen lasse. Ob die Klägerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verwirklicht habe, sei nicht eindeutig. Zwar könne Untreue auch dann in Betracht kommen, wenn Gebrauchsgegenstände in großer Zahl angeschafft würden, ohne dass hierfür ein akuter Bedarf bestehe. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn zum einen würde es sich nicht um eine eigennützige Untreue handeln, zum anderen sei die Anschaffung zahlreicher für die Zwecke der Schule unnötiger Artikel jedenfalls deshalb ein schwerer Pflichtenverstoß, weil die Klägerin damit gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) verstoßen habe. Soweit die Klägerin geltend mache, die von ihr gekauften Artikel wären grundsätzlich auch für die Schule bzw. den Unterricht verwendbar gewesen, komme es auf eine solche - theoretische - Verwendbarkeit nicht an, sondern auf den jeweils bestehenden konkreten schulischen Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände bei der Klägerin zu Hause oder in der Schule aufbewahrt worden seien, komme es ebenfalls nicht entscheidend an. Denn eine Aufbewahrung im Rektoratszimmer ändere nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffungen. Auch in diesem Fall seien die angeschafften Gegenstände dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen worden. Weiterhin habe die Klägerin dadurch eine Pflichtverletzung begangen, dass sie versucht habe, drei Lehrerinnen sowie eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) und die Vorbildfunktion des Lehrers verstoßen (§ 38 Abs. 6 i.V.m. § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV). Sie habe auch schuldhaft gehandelt. Insofern werde den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. xxx gefolgt. Dieses Gutachten weise keine Fehler auf. Es bestehe auch kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Der Gutachter habe seine schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten ausführlich und überzeugend erläutert. Die Klägerin habe die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ihre Vorgehensweise spreche dafür, dass sie sich bewusst gewesen sei, mit den Anschaffungen gegen haushaltsrechtliche Grundsätze zu verstoßen. Sie habe die Anweisung gegeben, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen und die erworbenen Gegenstände in den Schränken des Rektoratszimmers oder zu Hause aufbewahrt, ohne die Lehrkräfte hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie habe bei der Verbuchung der Anschaffungen Verwendungszwecke angegeben (z.B. xxx, Schulküche, Verwaltung), die jedenfalls objektiv unzutreffend gewesen seien, weil die beschafften Gegenstände nicht in diesen Räumen verwendet worden seien. Auch hinsichtlich des Versuchs, Lehrkräfte und eine Realschullehreranwärterin zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, sei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin habe zielgerichtet versucht, damit ihr Fehlverhalten zu vertuschen. Die der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung wiege schwer. Dies gelte zunächst für die von ihr getätigten Ausgaben in Höhe von jedenfalls ca. 4.800 EUR. Dies sei ein ganz erheblicher Betrag, den die Klägerin unnötigerweise ausgegeben habe. Es komme hinzu, dass die Klägerin den Versuch unternommen habe, mehrere Lehrkräfte sowie die erst seit wenigen Tagen an der Schule tätige Realschullehreranwärterin dazu zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Dabei falle disziplinarrechtlich besonders der Versuch ins Gewicht, eine ihr bzw. der Schule als Auszubildende anvertraute und dienstlich von ihr abhängige Realschullehreranwärterin zu instrumentalisieren, um eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Insoweit habe die Klägerin in ihrer Funktion als Rektorin in besonders schwerwiegender Weise versagt. Soweit sie sich darauf berufe, in Panik geraten zu sein und reflexartig gehandelt zu haben, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil sie den Versuch, die Realschullehreranwärterin zu unrichtigen Angaben zu verleiten, erst am Montag (14.02.2011) gemacht habe, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Zu Gunsten der Klägerin sei dagegen zu berücksichtigen, dass sie sich auf Grund ihrer schweren Erkrankung und der damit verbundenen Folgen in einer sehr schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden habe. Hinzu komme, dass sie sich bisher in ihrer langjährigen Tätigkeit durch ausgezeichnete dienstliche Leistungen hervorgetan habe. Zudem habe die Klägerin die ihr vorgeworfenen Anschaffungen nicht zu eigenen Zwecken getätigt, weshalb es sich auch nicht um den klassischen Fall eines Zugriffsdelikts handele. Auch habe sie den eingetretenen Schaden durch die Zahlungen von insgesamt 30.000 EUR an die Stadt XX zumindest erheblich verringert, auch wenn diese Zahlungen vorrangig zur Abwendung eines Strafverfahrens bzw. im Rahmen einer zivilrechtlichen Einigung und erst nach der Entdeckung des Fehlverhaltens erfolgt seien. Auf ein Mitverschulden der Stadt xxx könne sich die Klägerin allerdings nicht berufen. Es sei gerade Sinn der Budgetierung, Einzelnachfragen zu vermeiden und die Eigenverantwortung der Schule zu stärken. Die Budgets seien nie überschritten, sondern eher öfters unterschritten worden. Bei der Klägerin lägen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit vor, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wäre. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. xxx sowie dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten ihren Dienst zuverlässig und ohne jegliche Auffälligkeiten verrichtet und bei den von ihr getätigten Anschaffungen ein hohes Maß an Überlegung an den Tag gelegt habe. Unter Berücksichtigung der für die Maßnahmebemessung beachtlichen erschwerenden und mildernden Umstände habe die Klägerin durch ihr Fehlverhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung noch nicht vollständig zerstört. Allerdings habe sie mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Rektorin zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Budgetverwaltung und im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und der Realschullehreranwärter in schwerwiegender Weise versagt. Damit sei die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) nach § 30 Abs. 1 LDG tat- und schuldangemessen. Diese Maßnahme sei auch deshalb hier noch ausreichend, weil die Befähigung der Klägerin als Realschullehrerin unstreitig sei und die begangenen Pflichtverletzungen vorrangig ihre Tätigkeit als Rektorin betreffen würden. Andererseits erscheine eine Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 als nicht ausreichend, zumal auch ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben oder erheblicher Finanzverantwortung etwa als Rektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden wäre. Deshalb ändere die Disziplinarkammer die angefochtene Verfügung in Anwendung des § 21 Abs. 2 AGVwGO ab. Mit der Zurückstufung verliere die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LDG den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
30 
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2015 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. In dem Zulassungsverfahren hat die Klägerin eine „Qualitätskontrolle“ des Gutachtens des Dr. xxx durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie xxx, xxx, vom 19.01.2015 (Blatt 91 bis 137 der Berufungsakte) vorgelegt, auf die Dr. xxx mit einer von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 04.05.2015 (Blatt 161 - 185 der Berufungsakte) erwidert hat.
31 
Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung mit am 03.07.2015 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Sie sei in dem hier fraglichen Zeitraum schulunfähig, jedenfalls in ihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Dem Gutachten des Prof. Dr. xxx sei unzweifelhaft und eindeutig zu entnehmen, dass sie krankheitsbedingt im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wenn nicht schuldunfähig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte ihrem Beweisantrag, Herrn Prof. Dr. xxx zu seinem Gutachten nochmals zu hören, nachgehen müssen. Das Gutachten des Dr. xxx sei inhaltlich falsch. Es handele sich um ein Gefälligkeitsgutachten für den Beklagten, was bereits daraus ersichtlich werde, dass in ihm von dem „Verdacht einer gezielten Vertuschung“ gesprochen werde. Der Begriff „gezielte Vertuschung“ gehöre nicht in die psychiatrische Nomenklatur. Ihr sei nicht bekannt, mit welchen Informationen der Beklagte den Gutachter „gefüttert“ habe. Die Qualitätskontrolle durch die von ihr beauftragte Ärztin Dr. xxx lasse in vielerlei Hinsicht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. xxx aufkommen. Abschließend habe Dr. xxx festgehalten, dass die eingenommenen psychotropen Substanzen möglicherweise in erheblicher Form auf die Psyche eingewirkt hätten. Es fehlten im Rahmen der Begutachtung die Herstellung einer möglichen zeitlichen Korrelation der Cortison- und Copaxone-Gaben mit den Einkäufen. Mindestens vier Ärzte bzw. Kliniken hätten die Erheblichkeit der psychischen Effekte der Erkrankung und der Medikation erwähnt. Auf Grund fehlender fremdanamnestischer Erhebungen und fehlender testpsychologischer Untersuchungen seien die Feststellungen des Dr. xxx nicht umfassend und fundiert genug, um auf ihre psychische Situation eingehen zu können. Vom Gutachter seien nicht ausreichend Anknüpfungstatsachen erhoben worden, die die Komplexität des Geschehens und mögliche Ursachen des erstmals bei ihr aufgetretenen Verhaltens im bereits vorgerückten Lebensalter erklären könnten. Insgesamt habe der Gutachter Dr. xxx schlampig gearbeitet. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die vorsätzliche Pflichtverletzung unzutreffend damit begründet, dass die Klägerin die Anweisung erteilt habe, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen. Sie habe bis zuletzt bestritten, dass sie so eine Aussage gemacht habe. Zudem unterstelle das Verwaltungsgericht der Klägerin zu Unrecht, dass sie die Zweckbestimmung für die Anschaffungen bewusst unzutreffend angegeben habe. Vielmehr habe sie genau die Zuordnung gewollt, wie sie sie auf den Rechnungen notiert habe.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Dezember 2014 - xxx - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufzuheben.
34 
Der Beklagte beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen.
36 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Es habe eine ausreichende Sachverhaltsermittlung zur Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin gegeben. Das Gutachten des Prof. Dr. xxx habe die Schwäche, dass es ausführe, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei nicht auszuschließen, lasse sich aber bei dem Ausmaß des Verhaltens nicht belegen. Hier setze das Gutachten des Dr. xxx an, der das konkrete Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit vertieft würdige und für den verständigen Leser logisch nachvollziehbar zu dem Schluss komme, dass ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten eben nicht quasi automatisch als Krankheit bewertet werden könne. Herr Dr. xxx sei nicht mit weiteren Informationen über die Klägerin gefüttert worden, sein Gutachten sei kein Gefälligkeitsgutachten. Frau Dr. XX habe sich ihrerseits nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin in keiner Weise gegenüber Außenstehenden besondere Auffälligkeiten gezeigt habe. Auf die Stellungnahme des Dr. xxx vom 04.05.2015 zu den Ausführungen von Frau Dr. xxx werde ergänzend verwiesen.
37 
Am 21.10.2015 hat der Senat beschlossen, zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. xxx, Universitätsklinikum xxx, zu erheben.
38 
Frau Dipl.-Psychologin xxx erstattete im Auftrag von Dr. xxx am 07.01.2016 ein testpsychologisches Zusatzgutachten über die Klägerin, in dem abschließend ausgeführt wird:
39 
„Zusammenfassend handelt es sich bei der Probandin um eine Persönlichkeit mit überdurchschnittlichem verbalen Intelligenzniveau. Die visuelle Merkfähigkeit (Benton-Test) war unauffällig, ebenso die verbale Lern- und Merkfähigkeit (VLMT). Die Exekutivfunktionen (Turm von London) zeigten sich durchschnittlich. Reaktions- Konzentrations-, Wahrnehmungsvermögen (Determinationstest) waren nicht beeinträchtigt. In den dafür sensiblen Verfahren zeigten sich keinerlei Hinweise auf Simulations- und Aggraviationstendenzen.Im Gespräch schilderte die Probandin, dass sie sich zurzeit recht gut fühle, stabil und leistungsfähig, und dass sie um ihre Rehabilitation kämpfe.
40 
In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung fanden sich keinerlei Hinweise auf hirnorganisch begründete Leistungsminderung.“
41 
Am 11.01.2016 erstatte Dr. xxx ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 317 - 487 der Berufungsakte verwiesen wird. Das Gutachten ist von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterzeichneten Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach ausführlicher Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung der Schuldunfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt sei.
42 
Die Klägerin hat zu diesem Gutachten ausgeführt: Der beauftragte Gutachter Dr. xxx habe die Begutachtung unzulässiger Weise auf Frau Dr. xxx delegiert. Sie sei beim ersten Untersuchungstermin am 21.12.2015 insgesamt 4 Stunden ausschließlich von Frau Dr. xxx exploriert worden. Erst beim zweiten Gespräch am 04.01.2016 sei Dr. xxx mit anwesend gewesen. Es sei zu beachten, dass lediglich Dr. xxx Neurologe sei, nicht aber Frau Dr. xxx. Der Neurologe besitze bei ihrer Grunderkrankung gegenüber dem psychiatrischen Facharzt das überlegene Forschungsmittel. Die äußere Form des Gutachtens spreche nicht für eine seriöse, der Bedeutung des Falls gerecht werdende Oberbegutachtung. Fremdanamnestische Erhebungen (etwa ihrer Mutter oder ihres ehemaligen Lebensgefährten) seien nicht vorgenommen worden. Es sei nur versucht worden, das Gutachten des Prof. Dr. xxx zu entkräften, während die übrigen ärztlichen Befunde keine Berücksichtigung gefunden hätten bzw. nicht differenzialdiagnostisch diskutiert worden seien. Bei vernünftiger Betrachtungsweise könne die Befürchtung bestehen, die Gutachter stünden der Thematik nicht unvoreingenommen gegenüber. Zudem sei im Gutachten nicht präzise festgehalten worden, welche Ausführungen auf die persönliche Exploration und welche auf den von ihr übergebenen schriftlichen Lebenslauf zurückzuführen seien. Das Obergutachten schweige sich zum Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx aus und befasse sich nicht mit den von ihr bei der Exploration beschriebenen eigenen Veränderungen. Es sei nicht hinreichend reflektiert worden, welche Symptome der Nebenwirkungen der von ihr verabreichten Medikamente vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer hirnorganischen Veränderung sei eine unbegründete Schlussfolgerung gezogen worden. Allein Prof. Dr. xxx habe sich die Mühe gemacht, die diesbezüglichen MRT-Aufnahmen persönlich anzusehen. Eigene diagnostische Feststellungen habe das Gutachten nicht getroffen. Es bleibe offen, auf welche Diagnose sich das Gutachten festgelegt habe. Ihr Kaufverhalten sei bagatellisierend dargestellt worden. Es fehlten zusätzliche Anknüpfungstatsachen zur Erhellung ihrer Lebenssituation im hier relevanten Zeitraum sowie eine umfassende körperliche, insbesondere neurologische Untersuchung. Es sei im Längsschnitt zu wenig diskutiert und erklärt worden, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden könnten, die sogar zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätten, während sie Jahrzehnte zuvor sozial angepasst und beruflich erfolgreich gelebt habe. Es fehle eine Erklärung der Veränderung ihres Verhaltens. Die spezifischen Auswirkungen der bei ihr zweifelsfrei gezeigten Störung auf die spezifischen Taten würden nicht herausgearbeitet. Es sei zu wenig berücksichtigt und diskutiert worden, dass die aktuelle Begutachtung ca. 9 Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum durchgeführt worden sei.
43 
Zu den Einwendungen der Klägerin hat Dr. xxx mit Schreiben vom 22.06.2016 Stellung genommen. Insoweit wird auf Blatt 643 - 649 der Berufungsakte verwiesen.
44 
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin auf Befragen des Senats unter anderem ausgeführt: Sie habe in der gesamten Zeit nicht bemerkt, dass sie etwas falsch gemacht habe. Sonst wäre ihr klar gewesen, dass sie ihre berufliche Karriere aufs Spiel gesetzt hätte. Der Schuldienst sei der Mittelpunkt ihres Lebens gewesen. Die Schulleiterstelle in xxx sei die Krönung gewesen. Dort seien die Bedingungen für ihre Arbeit optimal gewesen. Im Jahr 2007 habe sie die Kräfte, die sie vorher gehabt habe, auf einmal nicht mehr gehabt. In der Weihnachtspause 2006/2007 habe sie sich nicht mehr erholen können. Sie sei schwächer geworden und zum Arzt gegangen. Ein einschneidendes Erlebnis sei gewesen, dass sie zum ersten Mal ihren Harn nicht mehr habe halten können. Der Arzt habe sie beruhigt. Sie habe dann gedacht, dass sie mit weniger Kräften leben müsse. Deswegen habe sie 2008 ihre kirchlichen Ehrenämter als Lektorin und Kommunionhelferin ruhen lassen. Es sei dann zu deutlichen neurologischen Ausfällen gekommen. Dies habe sich bis Oktober hingezogen. Zwischenzeitlich habe sie nicht mehr laufen können. Man habe ihr gesagt, dass sie gegebenenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie habe das Bild ihres Vaters vor Augen gehabt, der an einem Knochensarkom gelitten und einen Rollstuhl benötigt habe. Sie habe über ihre Erkrankung mit so gut wie niemanden geredet. Sie habe Angst gehabt, in der Schule dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, sie ticke nicht mehr richtig. Das Ganze habe sie völlig aus der Bahn geworfen. Die Cortiosonstoßtherapie habe ihre Beschwerden nicht genommen, hätten sie aber körperlich beeinträchtigt. Die Basis-Medikation habe sie schlecht vertragen. Insgesamt sei sie in einem schlechten Zustand gewesen. Mit der Diagnose XX sei sie schlecht zurecht gekommen. 2009 habe sie nächtelang geweint. In dieser Zeit müsse es dazu gekommen sein, dass sie Unnötiges, Plunder und Quatsch, gekauft habe. Sie habe das aber nicht bemerkt, es habe sich um eine Art „Müssen“ gehandelt. Sie habe gedacht, die Schule brauche dieses und jenes. Die Schüler sollten sich wohlfühlen. Sie habe die Sachen der Schule nicht zur Verfügung gestellt, weil dort wegen Umbaumaßnahmen kein Platz gewesen sei; man sei im Umzugsmodus gewesen. Unterricht habe sie gehalten, das habe funktioniert. Mit ihren Kollegen habe es eine sachliche und kollegiale Zusammenarbeit gegeben. Hierauf hätten sich ihre Kontakte in der Schule beschränkt. Der Schule hätten jährlich 110.000 - 115.000 EUR zur Verfügung gestanden. Was damals passiert sei, könne sie nicht sagen. Sie sei überfordert gewesen. Die Veränderungen hätten 2006/2007 begonnen. Sie habe aber alles verborgen gehalten und keine Diskussionen darüber geführt. Sie habe funktionieren müssen. Durch ihre Einkäufe habe sie den Schulträger nicht schädigen wollen. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Schule die Sachen brauche. Sie habe die Sachen auch nicht doppelt gekauft. Das Ganze sei schrecklich, sie könne es heute nicht mehr nachvollziehen. Bei Aufdeckung sei ihr schlagartig klar geworden, dass es nicht in Ordnung sei. Die Realschullehreranwärterin xxx sei zum 01.02. in ihre Schule gekommen und habe 18 Monate bleiben sollen. Frau xxx vom Fachbereich xxx sei ihre Mentorin gewesen. Wenn sie normal getickt hätte, hätte sie nicht versucht, Frau xxx zu beeinflussen. Sie habe als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über Realschullehreranwärter zu schreiben, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließe. Über die Verteilung des der Schule zustehenden Budgets sei in der Haushaltskonferenz beraten worden. Über die Sachen, die sie überflüssig angeschafft habe, sei dort nicht gesprochen worden.
45 
Zudem wurde in der Berufungsverhandlung der Sachverständige Dr. xxx im Einverständnis der Beteiligten informatorisch zu seinem Gutachten angehört. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.
46 
Dem Gericht liegen die Personalakten der Klägerin, die Disziplinarakten, Akten der xxx sowie der Stadt xxx, die Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx, die Akten des Verwaltungsgerichts xxx, xxx und xxx sowie die die Verfahren wegen Fristsetzung gemäß § 37 Abs. 3 LDG betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts xxx und des Senats xxx vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.